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Beschluss

3 B 276/15 HGW

VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2015:0528.3B276.15HGW.0A
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen, unter denen der Eigentümer eines an eine öffentliche Straße mit darin verlaufendem Schmutzwasserhauptkanal angrenzenden Grundstücks zur Duldung der Verlegung von Grundstücksanschlussleitungen zur Anbindung von Hinterliegergrundstücken an den Schmutzwasserhauptkanal verpflichtet ist.(Rn.15)
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird einstweilen untersagt, Anschlussleitungen auf dem Grundstück Flurstück G1 zur Anbindung der in gleicher Flur und Gemarkung gelegenen Grundstücke Flurstück G2 (D.-Straße 11) und Flurstück G3 (D.-Straße 10) zu verlegen. Im Übrigen, d.h. in Bezug auf die beabsichtigte Verlegung der Anschlussleitung zur Anbindung des Grundstücks Flurstück G4 (D.-Straße 11b bis 11e) wird der Antrag abgelehnt. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Antragsgegner zu 2/3 und im Übrigen dem Antragsteller auferlegt. 3. Der Streitwert beträgt 7.500,00 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen, unter denen der Eigentümer eines an eine öffentliche Straße mit darin verlaufendem Schmutzwasserhauptkanal angrenzenden Grundstücks zur Duldung der Verlegung von Grundstücksanschlussleitungen zur Anbindung von Hinterliegergrundstücken an den Schmutzwasserhauptkanal verpflichtet ist.(Rn.15) 1. Dem Antragsgegner wird einstweilen untersagt, Anschlussleitungen auf dem Grundstück Flurstück G1 zur Anbindung der in gleicher Flur und Gemarkung gelegenen Grundstücke Flurstück G2 (D.-Straße 11) und Flurstück G3 (D.-Straße 10) zu verlegen. Im Übrigen, d.h. in Bezug auf die beabsichtigte Verlegung der Anschlussleitung zur Anbindung des Grundstücks Flurstück G4 (D.-Straße 11b bis 11e) wird der Antrag abgelehnt. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Antragsgegner zu 2/3 und im Übrigen dem Antragsteller auferlegt. 3. Der Streitwert beträgt 7.500,00 EUR. I. Die Beteiligten streiten über die Neuanlegung von Grundstücksanschlüssen. Dem Antragsgegner obliegt die Abwasserbeseitigung u.a. im Gebiet der Stadt S. Im Bereich des Ortsteils L., D.-Straße, befindet sich ein altes, nach dem Vortrag des Antragsgegners havarieanfälliges Kanalnetz, das über Privatgrundstücke verläuft und zum Teil überbaut ist. Betroffen sind u.a. die Baugrundstücke D.-Straße 10 (Flurstück G3), 11 (Flurstück G2) und 11b bis 11e (Flurstück G4, alte Katasterbezeichnung: Flurstück G5). Die allesamt südlich der D.-Straße gelegenen Grundstücke sind von der Straße durch das im Eigentum des Antragstellers gelegene Grundstück Flurstück G1. getrennt. Hierbei handelt es sich um einen schmalen, maximal 5 m breiten und ca. 50 m langen Streifen, der parallel zur D.-Straße verläuft. Das Grundstück ist teilweise Bestandteil der D.-Straße, weil darauf Gehweg und Randstreifen der Verkehrsanlage verlaufen. Im Baulastenverzeichnis der Stadt S. (Blatt 31) ist seit dem 23. April 1996 für die Flurstücke G5 und G1 eine Vereinigungsbaulast eingetragen. Am 19. Februar 2015 wurde die Baulast an die geänderte Katasterbezeichnung des früheren Flurstücks G5 angepasst. Der Antragsgegner hat im Bereich der D.-Straße eine neue Abwasserleitung hergestellt und beabsichtigt, die Grundstücke D.-Straße 10, 11 und 11b bis 11e an diese Leitung anzuschließen. Die geplanten Anschlussleitungen sollen das Grundstück Flurstück G1 an drei Stellen queren. Der Antragsteller hat sein Einverständnis zu dieser Nutzung verweigert. Mit Duldungsverfügung vom 17. Dezember 2014 gab der Antragsgegner dem Antragsteller auf, die Verlegung einer Schmutzwasserleitung zur Entwässerung der Grundstücke D.-Straße 10, 11 und 11b bis 11e über das Grundstück Flurstück G1 Zug-um-Zug gegen die Einräumung einer entsprechenden Dienstbarkeit zu dulden. Über die hiergegen nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhobene Anfechtungsklage (VG Greifswald – 3 A 99/15 –) ist noch nicht entschieden. Mit Schreiben vom 12. März 2015 kündigte der Antragsgegner den Baubeginn für den 7. April 2015 an. Am 30. März 2015 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtschutz nachgesucht. Er ist der Auffassung, nicht zur Duldung der Baumaßnahme verpflichtet zu sein. Der Antragsteller beantragt, es dem Antragsgegner einstweilen zu untersagen, Leitungen für die Schmutzwasserentsorgung auf dem Grundstück Flurstück G1 zu verlegen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ist der Auffassung, der Antragsteller sei zur Duldung der Baumaßnahme verpflichtet. Ihre Durchführung sei dringend erforderlich. Mit Blick auf Notleitungsrechte der betroffenen Hinterlieger sei der Antragsteller zur Duldung verpflichtet. Eine Duldungspflicht folge auch aus § 8 AVBWasserV und der Duldungsverfügung vom 17. Dezember 2014. Schließlich sei das Verhalten des Antragstellers treuwidrig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Antragsgegner entstandenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Akten des Verfahrens 3 A 99/15 vorgelegen. II. 1. Der zulässige Antrag ist nur in dem im Tenor zu 1. ersichtlichen Umfang begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Erlass einer solchen Sicherungsanordnung setzt voraus, dass der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Der danach erforderliche Anordnungsgrund ist bereits wegen des für den 7. April 2015 angekündigten Beginns der Bauarbeiten gegeben. Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers nur insoweit, als der Antragsgegner beabsichtigt, auf dem Grundstück Flurstück G1 Anschlussleitungen zur Anbindung der Grundstücke Flurstück G2 (D.-Straße 11) und Flurstück G3 (D.-Straße 10) an die zentrale Schmutzwasserbehandlungsanlage zu verlegen (a.). Im Übrigen, d.h. in Bezug auf die beabsichtigte Verlegung der Anschlussleitung zur Anbindung des Grundstücks Flurstück G4 (D.-Straße 11b bis 11e) besteht ein solcher Anspruch dagegen nicht (b.). a. Anspruchsgrundlage für das geltend gemachte Begehren ist § 1004 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Nach dieser Vorschrift kann der Antragsteller als Grundstückseigentümer die Unterlassung der vom Antragsgegner beabsichtigten Bauarbeiten verlangen. Eine anspruchsvernichtende Duldungspflicht des Antragstellers (vgl. § 1004 Abs. 2 BGB) besteht entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht. aa. Die Duldungspflicht aus § 9 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen über den Anschluss an die öffentlichen zentralen Abwassereinrichtungen und ihre Benutzung (Abwasseranschlusssatzung – AAS) vom 21. Juni 2012 i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2014 betrifft nach Satz 2 der Bestimmung nur Grundstücke, die an die jeweilige Abwassereinrichtung angeschlossen oder anzuschließen sind, in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Abwasserentsorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Keine dieser Voraussetzungen trifft auf das antragstellerische Grundstück zu. Weder soll es an die Anlage angeschlossen werden, noch wird es in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den genannten Hinterliegergrundstücken genutzt. Das bloße Überfahren des Grundstücks durch deren Eigentümer begründet noch keinen wirtschaftlichen Zusammenhang. Auch ein sonstiger wirtschaftlicher Vorteil ist nicht erkennbar, da das Grundstück Flurstück G1 aufgrund seines Zuschnitts baulich nicht selbstständig nutzbar ist. § 3 Abs. 3 AAS lässt ebenfalls keine Duldungspflicht entstehen. Die Vorschrift beschreibt lediglich, unter welchen Voraussetzungen eine Anschlussberechtigung oder –verpflichtung besteht. bb. § 15 Abs. 3 Kommunalverfassung (KV M-V) begründet selbst keine Duldungspflicht, sondern bildet die Ermächtigungsgrundlage für vorgenannte Bestimmung. Die Reichweite der Ermächtigungsgrundlage geht über den Regelungsgehalt des § 9 Abs. 1 AAS nicht hinaus. cc. Auch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) folgt keine Duldungspflicht. Nach dieser Bestimmung haben Kunden und Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Die Bestimmung findet vorliegend keine Anwendung, denn ihr Regelungsbereich ist auf Trinkwasserleitungen beschränkt. Aus dem Merkmal „Fortleitung“ erfolgt entgegen der Auffassung des Antragsgegners nichts Abweichendes. Mit Fortleitung ist nämlich nicht die Ableitung des genutzten Trinkwassers – also des Abwassers – gemeint, sondern die Weiterleitung von (ungenutztem) Trinkwasser. Ungeachtet dessen betrifft diese Pflicht nach Satz 2 der Bestimmung nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Diese Voraussetzungen liegen ebenfalls nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf das zu § 9 Abs. 1 Satz 2 AAS Gesagte verwiesen werden. dd. Eine Duldungspflicht des Antragstellers folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Ausübung der Eigentümerrechte in Ansehung des Grundstücks Flurstück G1 auf die Stadt S. als Trägerin der Straßenbaulast für die D.-Straße übergegangen ist. Zwar bestimmt § 19 Abs. 1 Satz 1 Straßen- und Wegegesetz (StrWG M-V), dass wenn der Träger der Straßenbaulast nicht Eigentümer der Grundstücke ist, die für die öffentliche Straße in Anspruch genommen worden sind, ihm die Ausübung der Rechte des Eigentümers insoweit zusteht, als dies die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs und die Verwaltung und Unterhaltung erfordern. Danach entscheidet der Straßenbaulastträger bei öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Sondernutzungen (Sauthoff in: ders./Wittig, Straßen- und Wegegesetz M-V, Stand 09/2012, § 19 Rn. 4). Dies betrifft auch die Verlegung von Abwasserleitungen im Straßenkörper und die Durchleitung von Abwasser bei gewidmeten, aber (noch) nicht im Eigentum des Straßenbaulastträgers stehenden Straßengrundstücken (VGH München, Beschl. v. 05.11.2012 – 8 CS 12.802 –, juris Rn. 9 ff.). Ein vollständiger Übergang dieser Eigentümerrechte setzt aber voraus, dass das betreffende Grundstück auch vollständig Bestandteil der öffentlichen – d.h. straßenrechtlich gewidmeten – Straße ist. Dies ist nach der Auskunft des Bürgermeisters der Stadt S. vom 20. Mai 2015 nicht der Fall. Er geht davon aus, dass das Grundstück nur partiell Straßenbestandteil ist. Für die Restfläche verbleiben die Eigentümerrechte beim Antragsteller. Jedenfalls für das vorliegende Eilverfahren ist davon auszugehen, dass das Vorhaben des Antragsgegners, Anschlussleitungen für die Grundstücke D.-Straße 10 (Flurstück G3) und D.-Straße 11 (Flurstück G2) zu verlegen, diese Restfläche berührt. Da Gegenteiliges vom Antragsgegner nicht vorgetragen wird, kann von weiteren Darlegungen abgesehen werden. ee. Die auf § 93 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gestützte Duldungsverfügung vom 17. Dezember 2014 begründet ebenfalls keine Duldungspflicht des Antragstellers. Sie ist wegen der fristgemäßen Klageerhebung nicht bestandskräftig geworden. Da der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Verfügung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) nicht angeordnet hat, entfaltet die Klage aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass die Duldungsverfügung formell rechtswidrig ist, weil zuständige Behörde i.S.d. § 93 Satz 1 WHG nicht der Antragsgegner, sondern der Landrat des Landkreises Vorpommern-Rügen als untere Wasserbehörde ist (vgl. §§ 106 Abs. 2 und 107 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWaG). Soweit es sich bei dem Grundstück Flurstück G1 um einen Straßenbestandteil handelt, ist § 93 Satz 1 WHG zudem wegen der spezielleren Regel des § 19 Abs. 1 Satz 1 StrWG M-V unanwendbar (vgl. VGH München a.a.O.). ff. Die Annahme von durch Notleitungsrechte analog § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB begründeten Duldungspflichten scheidet ebenfalls aus. Die Vorschrift gestattet die Inanspruchnahme von benachbartem, im fremden Eigentum stehenden Grund und Boden als Notweg dann, wenn dem betreffenden Grundstück die „zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg“ fehlt. Zwar mag es sein, dass dies in Ansehung der genannten Grundstücke zutrifft; es sei im Folgenden unterstellt. Weiter sei zu Gunsten des Antragsgegners unterstellt, dass die Inhaber der Notleitungsrechte den Antragsgegner (konkludent) zu ihrer Geltendmachung gegenüber dem Antragsteller ermächtigt haben. Dies hilft dem Antragsgegner jedoch nicht weiter. Denn mit der Annahme des Bestehens von Notleitungsrechten ist noch nichts über ihre Richtung bzw. ihren Verlauf gesagt. Hierzu bestimmt § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB, dass die Nachbarn „bis zur Behebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung“ zu dulden haben. Wie das Merkmal „erforderlich“ zeigt, gilt für den Anspruch nach § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Daraus folgt, dass es auch in Bezug auf die Frage der Richtung und des Verlaufs der Notwegerechte nicht auf die beste oder sinnvollste Verbindung ankommt, sondern lediglich darauf, ob eine ordnungsgemäße Grundstücksnutzung (noch) gewährleistet ist. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt im vorliegenden Fall zu der Annahme, dass für den Verlauf der Notleitungsrechte nicht die kürzeste Verbindung zum Schmutzwasserkanal über das antragstellerische Grundstück, sondern die vorhandene Trasse gilt. Denn diese prägt auch die Nutzung der betroffenen Nachbargrundstücke. Es ist davon auszugehen, dass deren Eigentümer sich – anders als der bisher insoweit unbeteiligte Antragsteller – im Rahmen der Nutzung ihrer Grundstücke auf diesen Trassenverlauf eingestellt haben. Für sie ist die durch den Verlauf des Notleitungsrechts begründete Nutzungsbeschränkung daher weniger schwerwiegend. Der Einwand des Antragsgegners, der vorhandene Trassenverlauf widerspreche den Maßgaben der Abwasseranschlusssatzung, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, denn für den Verlauf des Notleitungsrechts kommt es – wie bereits dargelegt – auf diese Frage nicht an. gg. Soweit sich der Antragsgegner schließlich darauf beruft, die verweigerte Zustimmung zur Leitungsverlegung sei treuwidrig, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Grundstücks Flurstück G1 wegen seiner Lage, seines Zuschnitts, seiner Funktion als Verkehrsfläche (teilweise) und auch wegen möglicherweise vorhandener Notwegerechte (nicht: Notleitungsrechte) ausscheiden dürfte. Nutzungsabsichten werden vom Antragsteller auch nicht vorgetragen. Dies erlaubt die Annahme, dass es dem Antragsteller möglicherweise lediglich darum geht, den „Preis“ für eine Zustimmung zur Leitungsverlegung zu erhöhen. Ein treuwidriges Verhalten liegt darin jedoch nicht. Eine solche Annahme setzt nämlich voraus, dass der Antragsteller einen Vertrauenstatbestand begründet hat, er werde der Leitungsverlegung zustimmen. Hierfür ist nach Aktenlage jedoch nichts ersichtlich. Damit darf der vom Antragsgegner beabsichtigte Anschluss der Grundstücke D.-Straße 10 und 11 an den in der Straße verlaufende Kanal nicht durchgeführt werden, bis dem Antragsteller durch eine bestandskräftige oder zumindest sofort vollziehbare Verfügung nach § 93 WHG aufgegeben wird, die Errichtung der Grundstücksanschlüsse und die Durchleitung von Abwasser zu dulden. b. Hinsichtlich der Verlegung der Anschlussleitung für das Grundstück D.-Straße 11b bis 11e (Flurstück G4) besteht jedoch eine Duldungspflicht des Antragstellers, so dass die Annahme eines Anordnungsanspruchs insoweit ausscheidet. Die Duldungspflicht folgt aus der auf den Grundstücken Flurstücke G1 und G4 ruhenden Vereinigungsbaulast. Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 Landesbauordnung (LBauO M-V) können Grundstückseigentümer durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). Ausweislich des Baulastenverzeichnisses der Stadt S. hat der Antragsteller (oder ggfs. dessen Rechtsvorgänger) im Jahre 1996 eine Vereinigungsbaulast für die Flurstücke G5 und G1 übernommen, die am 19. Februar 2015 an die geänderte Katasterbezeichnung des früheren Flurstücks G5 (nunmehr G4) angepasst wurde. Mangels inhaltlicher Beschränkung ist davon auszugehen, dass die Baulast der Ausräumung aller bauordnungsrechtlicher Bebauungshindernisse dient, die sich aus der Hinterliegereigenschaft des Grundstücks Flurstück G4 ergeben. Hierzu gehört zweifelsohne die wegemäßige Erschließung des Hinterliegergrundstücks, denn nach § 4 Abs. 1 LBauO M-V dürfen Gebäude nur errichtet oder geändert werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat. Letzteres wird durch die Vereinigungsbaulast gewährleistet. Damit ist der Regelungsbereich der Vereinigungsbaulast allerdings noch nicht erschöpft. Denn es ist zu berücksichtigen, dass sie unter Geltung der Landesbauordnung i.d.F. vom 26. April 1994 (LBauO a.F.) bewilligt wurde. Für ihre Auslegung sind daher die zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Vorschriften maßgeblich. Nach § 41 Satz 1 LBauO a.F. durften bauliche Anlagen nur errichtet werden, wenn die einwandfreie Beseitigung des Abwassers und des Niederschlagswassers dauernd gesichert ist. Da die bestehende Anschlusssituation des Grundstücks Flurstück G4 nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners alles andere als „einwandfrei“ ist, kann davon ausgegangen werden, dass mit der Vereinigungsbaulast auch ein dem Satzungsrecht des Antragsgegners entsprechender – und damit „einwandfreier“ – Grundstücksanschluss ermöglicht werden soll. Da neu angelegte Abwasserkanäle regelmäßig nicht auf Privatgrundstücken, sondern im öffentlichen Straßenraum verlaufen, bedeutet dies, dass wegen der Vereinigungsbaulast auch eine Entwässerung des Hinterliegergrundstücks Flurstück G4 über das Anliegergrundstück Flurstück G1 zu dulden ist. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2 i.V.m. 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Mit Blick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens wird der halbe Auffangstreitwert je Grundstücksanschluss angenommen.