Urteil
3 A 509/13
VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2014:1016.3A509.13.0A
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Leitsätze
1. Eine satzungsrechtliche Bestimmung, nach der ein baulich oder gewerblich genutztes Grundstück der Beitragspflicht (Anschlussbeitrag) bereits dann unterliegt, wenn die Möglichkeit des Anschlusses an die zentrale Abwasserbehandlungsanlage besteht, ist mit dem Vorteilsprinzip nicht zu vereinbaren.(Rn.23)
2. Der Fehler führt nicht zur Nichtigkeit der Beitragssatzung, wenn ihre übrigen Bestimmungen über den Gegenstand der Beitragspflicht die der Beitragspflicht unterliegenden Grundstücke (Grundstücke im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, Grundstücke im unbeplanten Innenbereich und tatsächlich angeschlossene Außenbereichsgrundstücke) vollständig erfassen.(Rn.26)
3. Eine Maßstabsregelung (Vollgeschossmaßstab), die zur Ermittlung der Anzahl der Vollgeschosse eine Umrechnungsformel für Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes enthält, der statt der zulässigen Zahl der Vollgeschosse eine zulässige Baumassenzahl oder eine zulässige Gebäudehöhe ausweist, ist unvollständig, wenn im Geltungsbereich der Beitragssatzung ein Bebauungsplan existiert, die eine zulässige Baumassenzahl und eine zulässige Gebäudehöhe ausweist.(Rn.21)
4. Der Fehler führt nach dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit nicht zur Nichtigkeit der Maßstabsregel, wenn nicht fest steht, dass sich in diesem Fall bei Berücksichtigung der Baumassenzahl eine andere Vollgeschosszahl errechnet als bei Berücksichtigung der zulässigen Gebäudehöhe.(Rn.22)
5. Bei der Kalkulation des höchstzulässigen Beitragssatzes eines Herstellungsbeitrages ist es nicht geboten, gebührenwirksam kalkulierte Abschreibungen aufwandsmindernd zu berücksichtigen.(Rn.35)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägerinnen als Gesamtschuldnerinnen auferlegt.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine satzungsrechtliche Bestimmung, nach der ein baulich oder gewerblich genutztes Grundstück der Beitragspflicht (Anschlussbeitrag) bereits dann unterliegt, wenn die Möglichkeit des Anschlusses an die zentrale Abwasserbehandlungsanlage besteht, ist mit dem Vorteilsprinzip nicht zu vereinbaren.(Rn.23) 2. Der Fehler führt nicht zur Nichtigkeit der Beitragssatzung, wenn ihre übrigen Bestimmungen über den Gegenstand der Beitragspflicht die der Beitragspflicht unterliegenden Grundstücke (Grundstücke im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, Grundstücke im unbeplanten Innenbereich und tatsächlich angeschlossene Außenbereichsgrundstücke) vollständig erfassen.(Rn.26) 3. Eine Maßstabsregelung (Vollgeschossmaßstab), die zur Ermittlung der Anzahl der Vollgeschosse eine Umrechnungsformel für Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes enthält, der statt der zulässigen Zahl der Vollgeschosse eine zulässige Baumassenzahl oder eine zulässige Gebäudehöhe ausweist, ist unvollständig, wenn im Geltungsbereich der Beitragssatzung ein Bebauungsplan existiert, die eine zulässige Baumassenzahl und eine zulässige Gebäudehöhe ausweist.(Rn.21) 4. Der Fehler führt nach dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit nicht zur Nichtigkeit der Maßstabsregel, wenn nicht fest steht, dass sich in diesem Fall bei Berücksichtigung der Baumassenzahl eine andere Vollgeschosszahl errechnet als bei Berücksichtigung der zulässigen Gebäudehöhe.(Rn.22) 5. Bei der Kalkulation des höchstzulässigen Beitragssatzes eines Herstellungsbeitrages ist es nicht geboten, gebührenwirksam kalkulierte Abschreibungen aufwandsmindernd zu berücksichtigen.(Rn.35) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägerinnen als Gesamtschuldnerinnen auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Er findet seine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung (Schmutzwasserbeseitigungsbeitragssatzung - SBS) vom 21.06.2012. 1. Die Satzung ist nach derzeitiger Erkenntnis wirksam. a. So ist die Maßstabsregelung – es gilt ein abgestufter Vollgeschossmaßstab (vgl. § 3 Abs. 1 und 2 SBS) – nicht zu beanstanden. Dies betrifft zunächst die in § 3 Abs. 4 Buchst. d SBS normierte „qualifizierte“ Tiefenbegrenzung. Die Fehler bei der Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe, die zur Unwirksamkeit der dem Beitragsbescheid vom 29. Mai 2008 zugrunde liegenden Schmutzwasserbeseitigungsbeitragssatzung vom 20. März 2008 geführt hatten, sind vom Beklagten zwischenzeitlich behoben worden (eingehend VG Greifswald, Urt. v. 26.07.2012 – 3 A 1424/09 –, juris Rn. 30). Soweit das erkennende Gericht bisher von der Unzulässigkeit der in der Satzung normierten „qualifizierten“ Tiefenbegrenzung ausging (VG Greifswald, Urt. v. 15.11.2012 – 3 A 684/10 –, juris Rn. 19 im Anschluss an OVG Greifswald, Urt. v. 10.10.2012 – 1 L 289/11 –, juris), wird daran mit Blick auf die neuere obergerichtliche Rechtsprechung (OVG Greifswald, Urt. v. 30.04.2014 – 1 L 80/12 –, S. 7 ff. des Entscheidungsumdrucks) nicht mehr festgehalten. Die Maßstabsregelung weist auch im Übrigen keinen zur Nichtigkeit der Schmutzwasserbeitragssatzung führenden Fehler auf. Nach § 3 SBS erfolgt die Ermittlung der Beitragseinheiten nach einem abgestuften Vollgeschossmaßstab, der unter Vorteilsgesichtspunkten unbedenklich ist. Zwar ist die Bestimmung in § 3 Abs. 5 Buchst. b SBS unvollständig. Danach gilt bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt, sondern nur eine zulässige Baumassenzahl oder nur die zulässige Höhe der baulichen Anlage angegeben ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl bzw. die durch 3,5 höchstzulässige Gebäudehöhe, jeweils auf ganze Zahlen gerundet als Zahl der Vollgeschosse nach Absatz 2. Die Vorschrift enthält damit eine Umrechnungsformel, anhand derer aus der im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzung der zulässigen Gebäudehöhe bzw. Baumassenzahl die Anzahl der maßgeblichen Vollgeschosse ermittelt werden kann. Eine solche Regelung ist zulässig und geboten, wenn im Verbandsgebiet Grundstücke existieren, für die ein Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen aufweist (VG Halle, Urt. v. 26.02.2004 – 4 A 683/01 –, juris Rn. 36 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 26.01.1979 – C 61-68 und 80-84.75 –, BauR 1979, 315 [zum Erschließungsbeitragsrecht]). Da § 3 Abs. 5 Buchst. b SBS keinen Bezugspunkt für die Ermittlung der zulässigen Gebäudehöhe angibt, ist wegen seines Regelungszusammenhangs zur Vollgeschossdefinition davon auszugehen, dass als Bezugspunkt die Geländeoberfläche dient (vgl. § 87 Abs. 2 Bauordnung – LBauO M-V). Unvollständig ist die genannte Bestimmung, weil sie nur Fälle erfasst, in denen der Bebauungsplan die Baumassenzahl oder die zulässige Höhe der baulichen Anlage festsetzt. Die Bestimmung geht offensichtlich von einem Alternativverhältnis dieser Festsetzungen aus („nur“). Nun existiert im Gebiet der Stadt A-Stadt aber der mit Ablauf des 9. Juni 2008 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 7.1 „Gewerbe- und Industriegebiet Hafen Mukran“. Dieser weist für die in seinem Geltungsbereich gelegenen Grundstücke sowohl eine Baumassenzahl als auch eine zulässige Gebäudehöhe aus. Dieser Fall wird von § 3 Abs. 5 Buchst. b SBS nicht erfasst. Auch durch Auslegung lässt sich nicht ermitteln, wie bei einer kumulativen Festsetzung von Baumassenzahl und zulässiger Gebäudehöhe die Anzahl der Vollgeschosse zu ermitteln ist. Allerdings führt diese Unvollständigkeit nach dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit nur dann zur Fehlerhaftigkeit der Maßstabsregelung und damit zur Nichtigkeit der Schmutzwasserbeitragssatzung (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V), wenn die Berücksichtigung der Baumassenzahl zu einer anderen Vollgeschosszahl und damit zu einer anderen Beitragsbelastung führt als die Berücksichtigung der zulässigen Gebäudehöhe. Dies steht jedoch nicht fest und wird von den Klägerinnen auch nicht behauptet. Der Bebauungsplan weist durchgängig die Baumassenzahl 10,0 aus, was nach einer Teilung durch 3,5 und Aufrundung zu einem Ansatz von drei Vollgeschossen führt. Als zulässige Gebäudehöhen sieht der Bebauungsplan Höhen zwischen 30,00 und 36,00 m über HN (Höhennormal/Pegel Kronstadt)als Bezugspunkt vor. Da die Geländeoberfläche im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht dem Höhennormal entspricht – dies ist in der mündlichen Verhandlung unstreitig gewesen –, kann aus der zulässigen Gebäudehöhe gemessen am Höhennormal nicht auf die zulässige Gebäudehöhe gemessen an der Geländeoberfläche geschlossen werden. b. Ebenfalls fehlerhaft ist die Regelung über den Gegenstand der Beitragspflicht in § 2 Abs. 1 Buchst. c SBS, wonach Grundstücke der Beitragspflicht unterliegen, die an die öffentliche Einrichtung der biologisch reinigenden zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlagen angeschlossen werden können und die baulich oder gewerblich genutzt werden. Die Bestimmung verstößt gegen das Vorteilsprinzip. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: § 2 Abs. 1 Buchst. a bis c SBS definiert, welche Grundstücke bereits beim Bestehen einer bloßen Anschlussmöglichkeit an die zentrale Abwasserbehandlungsanlage der sachlichen Beitragspflicht unterliegen. Dabei bezieht sich § 2 Abs. 1 Buchst. a SBS auf Grundstücke im Geltungsbereich von Bebauungsplänen (§ 30 Baugesetzbuch – BauGB), da nur in Bebauungsplänen einen bauliche oder gewerbliche Nutzung „festgesetzt“ werden kann. § 2 Abs. 1 Buchst. b SBS bezieht sich auf Grundstücke im unbeplanten Innenbereich. Auch wenn die Vorschrift nicht ausdrücklich auf § 34 Abs. 1 BauGB verweist, folgt dies aus der Wendung „ … die aber baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen …“. Damit stellt die Bestimmung nicht auf die tatsächliche bauliche oder gewerbliche Nutzung, sondern auf die zulässige ab. Außerhalb von Gebieten im Geltungsbereich von Bebauungsplänen ist eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nur noch im unbeplanten Innenbereich zulässig; bei Außenbereichsflächen scheidet sie regelmäßig aus (vgl. § 35 Abs. 2 BauGB). Demgegenüber stellt § 2 Abs. 1 Buchst. c SBS allein auf die tatsächliche bauliche oder gewerbliche Nutzung ab. Da Grundstücke im Geltungsbereich von Bebauungsplänen bereits von § 2 Abs. 1 Buchst. a SBS und Grundstücke im unbeplanten Innenbereich bereits von § 2 Abs. 1 Buchst. b SBS erfasst sind, ist der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Buchst. c SBS auf Außenbereichsgrundstück beschränkt. Aus der Konjunktion „oder“ in der genannten Bestimmung folgt auch, dass nach es für die Beitragspflicht nach dieser Bestimmung nicht zusätzlich auf den tatsächlichen Anschluss an die zentrale Abwasseranlage ankommen soll. Die Vorschrift ist damit so zu verstehen, dass Außenbereichsgrundstücke bei bestehender Anschlussmöglichkeit der Beitragspflicht unterliegen, wenn sie tatsächlich baulich oder gewerblich genutzt werden. Dies ist mit dem Vorteilsprinzip nicht zu vereinbaren. Denn bei (bebauten) Außenbereichsgrundstücken ist die Vorteilslage – anders als bei Grundstücken im Geltungsbereich von Bebauungsplänen und im unbeplanten Innenbereich – erst gegeben, wenn das Grundstück an die zentrale Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen ist (OVG Greifswald, Urt. v. 15.04.2009 – 1 L 205/07 –, juris Rn. 43). Die Fehlerhaftigkeit der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Buchst. c SBS schlägt aber ebenfalls nicht auf die übrigen Bestimmungen der Vorschrift durch. Denn deren Regelungsbereiche sind logisch von dem des § 2 Abs. 1 Buchst. c SBS trennbar. Die verbleibenden Regelungen des § 2 Abs. 1 SBS sind auch vollständig, denn die Bestimmungen decken die drei in Betracht kommenden Fallgruppen (Grundstücke im Geltungsbereich von Bebauungsplänen – § 2 Abs. 1 Buchst. a SBS, Grundstücke im unbeplanten Innenbereich – § 2 Abs. 1 Buchst. b SBS und Grundstücke im Außenbereich – § 2 Abs. 1 Buchst. d SBS) vollständig ab. Offen bleiben kann auch, ob und in welchem Umfang auf Grundlage des § 2 Abs. 1 Buchst. c SBS Beitragseinheiten auf der Flächenseite der Beitragskalkulation berücksichtigt worden sind. Deren Berücksichtigung wäre ist zwar unzulässig. Der – hier nur unterstellte – Fehler führt jedoch lediglich dazu, dass die Anzahl der Beitragseinheiten überhöht ist. Wegen der damit verbundenen Absenkung des (höchstzulässigen) Beitragssatzes führt dies nicht zu einer Benachteiligung der Beitragspflichtigen. Es liegt damit ein Fall der Teilnichtigkeit nach dem Rechtsgedanken aus § 139 BGB vor. c. Der normierte Beitragssatz von 4,20 EUR/m² ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Er beruht auf einer ordnungsgemäßen Beitragskalkulation. Die gegen die Kalkulation erhobenen Einwände der Klägerinnen verfangen nicht. aa. Zunächst ist nicht nachvollziehbar, warum die Aufwands- und Flächenermittlung anhand von 11 technischen Anlagen und der von diesen Anlagen erschlossenen Flächen nicht für das Verbandsgebiet repräsentativ sein soll. In den berücksichtigten Anlagen werden beinahe 80 v.H. des im Verbandsgebiet anfallenden Abwassers behandelt. Soweit in dem Einwand anklingt, dass die berücksichtigten „großen“ Anlagen nicht repräsentativ sind, weil die restlichen 20 v.H. des Abwassers in insgesamt 28 „kleinen“ technischen Anlagen behandelt werden, kann dem nicht gefolgt werden. Denn die Entscheidung, welche technischen Anlagen als repräsentativ angesehen werden, steht im Ermessen des Beklagten. Dieser hat sich offenbar davon leiten lassen, dass „große“ Anlagen für das Verbandsgebiet repräsentativ seien. Den Klägerinnen ist zwar zuzugeben, dass die Auswahl der repräsentativen Anlagen wohl auch unter Einbeziehung kleinerer Anlagen fehlerfrei hätte erfolgen können. Dies zwingt jedoch nicht zur Annahme eines Ermessensfehlers. Denn Ermessensentscheidungen sind dadurch gekennzeichnet, dass es in der Regel nicht eine, sondern mehrere zutreffende Entscheidungsmöglichkeiten gibt. Aus der Möglichkeit, eine andere Auswahl zu treffen, kann daher nicht auf die Fehlerhaftigkeit der getroffenen Entscheidung geschlossen werden. bb. Soweit die Klägerinnen behaupten, die Anlage sei überdimensioniert, ist der Einwand unsubstantiiert. Da dieser Einwand trotz eines entsprechenden Hinweises in der mündlichen Verhandlung nicht näher begründet oder belegt worden ist, besteht auch kein Anlass für weitere Ermittlungen zu dieser Frage. Dies liefe auf eine auch vom verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatz (§ 86 VwGO) nicht mehr gedeckte Fehlersuche „ins Blaue“ hinaus. Der Untersuchungsgrundsatz ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht würde mit seiner Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden (BVerwG, Buchholz 310 § 86 Nr. 76). cc. Nicht nachvollziehbar ist der Einwand, der Kalkulation könne nicht entnommen werden, „inwieweit der Aufwand für Erschließungsverträge vor 2005“ einbezogen sei. Denn Erschließungsverträge i.S.d. § 124 Baugesetzbuch a.F. (BauGB a.F.) sind in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass der Erschließungsträger die Kosten der so genannten „inneren Erschließung“ zunächst selbst trägt und über die Kaufpreis auf die Erwerber der von ihm erschlossenen Baugrundstücke abwälzt. Damit entsteht der Gemeinde bzw. dem Zweckverband insoweit kein beitragsfähiger Aufwand. Anhaltspunkte dafür, dass die genannten Erschließungsgebiete auf der Flächenseite der Kalkulation nicht berücksichtigt worden sind, bestehen nicht. Dies wird von den Klägerinnen auch nicht behauptet. dd. Der an den Aufwand für die thermische Verwertung des im Rahmen der Abwasserbehandlung anfallenden Klärschlamms anknüpfende Einwand ist ebenfalls unerheblich. Dabei kann offen bleiben, ob ein solcher Aufwand überhaupt beitragsfähig ist. Dies ist zweifelhaft, weil die Abwasserbeseitigung nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) nur das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung umfasst. Die thermische Verwertung dient nicht der Abwasserbeseitigung, sondern der Abfallbeseitigung (und der Energiegewinnung). Daher spricht manches dafür, dass für die thermische Verwertung nicht das abwasserrechtliche, sondern das abfallrechtliche Regelungssystem gilt (zur Abgrenzung vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 24.01.2014 – 17 K 2868/11 –, juris Rn. 60 ff.). Ob eine Anlage, die möglicherweise dem Abfallrecht unterliegt, Bestandteil einer beitragsfähigen Abwasserbehandlungsanlage sein kann, ist fraglich. Die Zweifel können jedoch auf sich beruhen. Die Beitragskalkulation (Stand 4. April 2012) weist zwei Varianten auf. Variante 1 basiert auf dem Aufwand unter Einschluss der Kosten der thermischen Verwertung. Im Rahmen der Variante 2 wurden die Kosten der thermischen Verwertung aus dem Gesamtaufwand herausgerechnet. Die Variante 2 weist aus, dass ein Beitragssatz von 4,20 EUR/m² einem angestrebten Deckungsgrad vom 75 v.H. entspricht. Diese Variante wurde ausweislich der Beschlussvorlage vom 4. Juni 2012 zur Beschlussfassung gestellt. Damit wurden die Kosten der thermischen Verwertung kalkulatorisch nicht berücksichtigt. ee. Soweit sich die Klägerinnen gegen die Berücksichtigung des Aufwandes für Kanalsanierung und Beschichtungen wenden, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Maßgeblich ist nicht die Qualität einer bestimmten Einzelmaßnahme. Mit Blick auf das im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen geltende Gesamtanlagenprinzip kommt es für die Erhebung eines Herstellungsbeitrages nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 bzw. § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V lediglich darauf an, ob sich die Einrichtung (noch) in der Herstellungsphase befindet, weil sie ihre Endausbaustufe nicht erreicht hat. Hat sie ihre Endausbaustufe dagegen erreicht, kommt eine Erneuerung i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 bzw. § 9 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V in Betracht. Innerhalb dieser beiden Phasen ist die Einordnung einer bestimmten Einzelmaßnahme entbehrlich. So ist es in Fällen, in denen die Anlage ihre Endausbaustufe noch nicht erreicht hat, ohne Belang, ob die Umgestaltung eines vorhandenen Mischwasserkanals in einen Schmutz- und einen Niederschlagswasserkanal einen „Umbau“ darstellt, ob die Anbindung eines neu entstandenen Wohngebiets eine „Erweiterung“ oder ob der Austausch einzelner Komponenten eines Klärwerks eine „Verbesserung“ darstellt. Denn bei den genannten Maßnahmen handelt sich jeweils um unselbstständige Kostenfaktoren des Merkmals „Herstellung“. Diese Betrachtungsweise entspricht der ständigen Rechtsprechung des OVG Greifwald zu § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 (vgl. Beschl. v. 21.04.1999 – 1 M 12/99 –, juris Rn. 22; Beschl. v. 04.04.2001– 1 M 21/00 –, juris Rn. 19) und zu § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V (eingehend: OVG Greifswald, Beschl. v. 13.02.2013 – 4 K 16/10 –, juris Rn. 20). Aus denselben Erwägungen ist auch der prognostizierte Aufwand für die Kanalnetze in B., A-Stadt und S. nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass diese Anlagenteile Bestandteil der beitragsfähigen und der gebührenfähigen öffentlichen Einrichtung sind, schließt es nicht aus, dass an ihnen beitragsfähige Maßnahmen (Herstellungsbeitrag) durchgeführt werden. ff. Ebenfalls unzutreffend ist der Einwand, die Kalkulation sei fehlerhaft, weil es der Beklagte versäumt habe, die auf die Anlagewerte entfallenden Abschreibungen aufwandsmindernd zu berücksichtigen. Eine solche Berücksichtigung ist in § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V nicht vorgesehen. Hiernach ist der Aufwand nach den tatsächlich entstandenen und voraussichtlich zu erwartenden Kosten unter Berücksichtigung der Leistungen und Zuschüsse Dritter zu ermitteln. Bei den gemäß § 6 Abs. 2 und 2a KAG M-V im Rahmen der Gebührenkalkulation zu berücksichtigenden Abschreibungen handelt sich insbesondere nicht um Leistungen Dritter i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V. Soweit die Klägerinnen zum Beleg ihrer gegenteiligen Auffassung auf das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 14. November 2013 (– OVG 9 B 35.12 –, juris Rn. 51) verweisen, kann dem für die Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern nicht gefolgt werden. Insbesondere besteht nicht die Gefahr einer Doppelbelastung mit Herstellungsbeiträgen und um Abschreibungen erhöhte Benutzungsgebühren. Denn die Abschreibungen nach § 6 Abs. 2 und 2a KAG M-V dienen nicht der Finanzierung der Herstellung der beitragsfähigen Einrichtung, sondern ihrer Erneuerung (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V). Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 6. November 2012 (– 9 BN 2/12 –, juris Rn. 3) zur Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern ausgeführt: Die von dem Antragsteller angesprochene Problematik der Doppelbelastung durch Gebühren und Beiträge kann sich im Falle eines Systemwechsels, insbesondere bei der Umstellung des Finanzierungssystems von einer Beitragsfinanzierung auf eine reine Gebührenfinanzierung sowohl der Herstellungs- als auch der laufenden Kosten einschließlich der Abschreibungen stellen, nicht dagegen dann, wenn von Anfang an der "Aufwand für die Anschaffung und Herstellung der notwendigen öffentlichen Einrichtungen" (§ 9 Abs. 1 Satz 1 KAG Mecklenburg-Vorpommern - KAG M-V) durch Anschlussbeiträge finanziert wird und die gleichzeitig erhobenen Benutzungsgebühren nicht zur Refinanzierung der Herstellungskosten, sondern zur Abdeckung der übrigen Kosten der Einrichtung dienen. Mit der Rüge, eine Doppelbelastung liege darin, dass er über Abschreibungen die Investitionskosten "tilge", übersieht der Antragsteller, dass Abschreibungen nicht der Tilgung von Herstellungskosten, sondern dazu dienen, den eintretenden Wertverzehr der Anlagegüter in der Rechnungsperiode abzugelten, um die Ersatzbeschaffung der Anlagegüter nach Ablauf ihrer Nutzungsdauer zu finanzieren (…). Eine Doppelbelastung kann daher in der vorliegenden Konstellation allenfalls dann entstehen, wenn zu einem späteren Zeitpunkt für die Erneuerung der abgeschriebenen Anlage Beiträge ohne Anrechnung der durch Gebühren bereits finanzierten Abschreibungen erhoben werden sollten (…). Dem ist aus Sicht der Kammer nichts hinzuzufügen. gg. Schließlich leidet die Kalkulation nicht an einem abgeleiteten Fehler, denn die Definition der beitragsfähigen öffentlichen Einrichtung in der Satzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen über den Anschluss an die öffentlichen zentralen Abwassereinrichtungen und ihre Benutzung (Abwasseranschlusssatzung – AAS) vom 21. Juni 2012 begegnet keinen Bedenken. Die ordnungsgemäße Definition des Umfangs der öffentlichen Einrichtung ist Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Abgabenkalkulation, weil nur auf Grundlage einer ordnungsgemäßen Einrichtungsdefinition der beitragsfähige Aufwand ermittelt werden kann. Daher muss die Einrichtungsdefinition in sich widerspruchsfrei sein. Dies ist entgegen der Auffassung der Klägerinnen auch in Ansehung der Grundstücksanschlüsse der Fall, die im Geschäftsgebiet des Zweckverbandes zur öffentlichen Einrichtung gehören, so dass der diesbezügliche Aufwand im Rahmen der Beitragskalkulation berücksichtigungsfähig ist (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V). Insoweit bestimmt § 2 Nr. 5 Buchst. b AAS in nicht zu beanstandender Weise, dass die dort näher definierten Grundstücksanschlüsse zu den öffentlichen Abwassereinrichtungen gehören. Hierzu steht § 2 Nr. 8 Satz 2 AAS nur scheinbar im Widerspruch. Nach dieser Vorschrift ist der Grundstücksanschluss Bestandteil der öffentlichen Einrichtung, soweit die öffentliche Abwasseranlage nach dem 20. Juli 1999 hergestellt wurde. Den Klägerinnen ist zuzugeben, dass die Vorschrift insoweit missverständlich ist, als von der Herstellung der „öffentlichen Abwasseranlage“ und nicht von der Herstellung des Grundstücksanschlusses die Rede ist. Diese Unklarheit lässt sich jedoch ohne weiteres durch Auslegung der Bestimmung beseitigen. Hierfür ist das in § 2 Nr. 8 Satz 2 AAS enthaltene Datum von maßgeblicher Bedeutung. Denn in dem am 20. Juli 1999 erschienenen Amtsblatt des damaligen Landkreises Rügen Nr. 59 erfolgte die Bekanntgabe der Abwasseranschlusssatzung vom 13. Juli 1999. Diese Satzung sah die Einbeziehung der Grundstücksanschlüsse in die öffentliche Einrichtung erstmals vor. Nach der zuvor geltenden Abwassersatzung vom 2. März 1995 war dies nicht der Fall (vgl. § 2 Nr. 5 Abwassersatzung 1995). Da die vor dem 20. Juli 1999 hergestellten Grundstücksanschlüsse nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung sind, darf deren Herstellungsaufwand in der Beitragskalkulation keine Berücksichtigung finden; dieser Aufwand war über Kostenersatzansprüche (vgl. § 10 Abs. 2 KAG M-V) zu decken. Daraus folgt, dass die Grundregel des § 2 Nr. 5 Buchst. b AAS einer Präzisierung in zeitlicher Hinsicht bedarf. Nichts anderes ist in § 2 Nr. 8 Satz 2 AAS geschehen. 2. Die Rechtsanwendung durch den Beklagten begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Insbesondere ist der Beitragsanspruch nicht infolge Festsetzungsverjährung gemäß § 47 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V erloschen. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V beträgt die Festsetzungsfrist für alle kommunalen Abgaben und damit auch für Anschlussbeiträge vier Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Die Beitragspflicht ist nicht bereits mit dem Anschluss des Grundstücks an die Anlage, sondern gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V mit dem Inkrafttreten der Schmutzwasserbeseitigungsbeitragssatzung vom 21. Juni 2012 entstanden. Nach dieser Bestimmung, an deren Verfassungsgemäßheit auch mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (–1 BvR 2457/08 –) keine Zweifel bestehen (eingehend: OVG Greifswald, Urt. v. 01.04.2014 – 1 L 142/13 –, S. 22 ff. des Entscheidungsumdrucks), entsteht die sachliche Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung. Die Vorschrift gibt damit keine bestimmte zeitliche Reihenfolge für das Vorliegen der Entstehungsvoraussetzungen der sachlichen Beitragspflicht vor. Ausreichend – aber auch erforderlich – ist das Vorliegen eines Anschlusses bzw. einer Anschlussmöglichkeit des Grundstücks und die Existenz einer wirksamen Beitragssatzung. Liegen beide Voraussetzungen vor, so entsteht ungeachtet der zeitlichen Reihenfolge ihres Eintritts die sachliche Beitragspflicht. Daraus folgt, dass bei Grundstücken, die – wie hier – vor dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung an die Anlage angeschlossen worden sind, die sachliche Betragspflicht gleichwohl erst mit dem Inkrafttreten dieser Satzung entsteht. Die am 22. Juni 2012 bekannt gemachte Schmutzwasserbeseitigungsbeitragssatzung ist die erste wirksame Beitragssatzung des Zweckverbandes. Zu einem früheren Zeitpunkt konnte die Beitragspflicht nicht entstehen und damit auch die Festsetzungsfrist nicht ablaufen, denn die vor dem 22. Juni 2012 Geltung beanspruchenden Satzungen des Zweckverbandes sind allesamt unwirksam. Die in der Schmutzwasserbeseitigungsbeitragssatzung vom 21. Juni 2010 normierte Tiefenbegrenzung von 50 m beruht, wie bereits in dem gegenüber den Beteiligten ergangenen Urteil vom 11. Juli 2011 dargelegt, nicht auf einer ordnungsgemäßen Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe im Verbandsgebiet. Sie ist damit unwirksam. Dieser Fehler, der erst „bekannt“ ist, seitdem das OVG Mecklenburg-Vorpommern in dem Urteil vom 14. Dezember 2010 (– 4 K 12/07 –) die Anforderungen an die Ermittlung der Tiefenbegrenzung definiert hat, haftet sämtlichen Vorgängersatzungen an, so dass von einer Einzeldarstellung – auch zusätzlicher Fehler – abgesehen werden kann. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich. Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag (Schmutzwasser). Die Klägerinnen sind Eigentümerinnen des Grundstücks G 1 in einer Größe von 780 m². Das Grundstück ist an die vom Beklagten betriebene zentrale Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen. Mit Bescheid vom 29. Mai 2008 zog der Beklagte die Klägerinnen zu einem Anschlussbeitrag i.H.v. 3.276,00 EUR heran. Mit rechtskräftigem Urteil vom 9. März 2011 (– 3 A 1978/08 –) hob das Verwaltungsgericht den Beitragsbescheid auf und führte zur Begründung aus, dass die der Beitragserhebung zu Grunde liegende Satzung wegen einer nicht ordnungsgemäßen Ermittlung der satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung nichtig sei. Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom 10. August 2012 zog der Beklagte die Klägerinnen erneut zu einem Anschlussbeitrag i.H.v. 3.276,00 EUR heran. Ihren hiergegen gerichteten aber nicht näher begründeten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2013 – zugestellt am 4. Juni 2013 – zurück. Am 1. Juli 2013 haben die Klägerinnen Anfechtungsklage erhoben. Sie sind der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Die Schmutzwasserbeitragssatzung sei nichtig. Der darin normierte Beitragssatz beruhe auf einer fehlerhaften Kalkulation. Der Zweckverband habe die Kalkulation anhand des Aufwandes für 11 (technische) Anlagen und der von diesen Anlagen erschlossenen Flächen erstellt. Dies sei zwar grundsätzlich zulässig. Es aber erforderlich, dass die berücksichtigten Anlagen und die von ihnen erschlossenen Flächen für das Verbandsgebiet repräsentativ seien. Hieran fehle es. Nach den Kalkulationsunterlagen reinigten die berücksichtigten Anlagen 79,8 v.H. des im Verbandsgebiet anfallenden Abwassers (ausgedrückt durch Einwohnergleichwerte). Da der Zweckverband aber insgesamt 39 technische Anlagen betreibe, bedeute dies, dass 28 technische Anlagen lediglich 20,2 v.H. des Abwassers reinigten. Aufgrund dieser Diskrepanz könne nicht davon ausgegangen werden, dass die berücksichtigten Anlagen für das Verbandsgebiet repräsentativ seien. Die Anlage sei zudem überdimensioniert. Der Beklagte sei in einer früheren Kalkulation selbst davon ausgegangen, dass die Überdimensionierung 12 v.H. betrage. Weiter sei der Kalkulation nicht zu entnehmen, inwieweit der Aufwand für Erschließungsverträge vor 2005 einbezogen sei. Es sei davon auszugehen, dass dem Zweckverband in erheblichem Umfang Leistungen sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich übergeben worden seien, ohne dass eine entsprechende Berücksichtigung in der Betragskalkulation erfolgt sei. Zudem sei es fehlerhaft, dass der Beklagte einen Aufwand von 155.000,00 EUR für Kanalsanierung und Beschichtungen berücksichtigt habe. Hierbei handele es sich um Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die im Rahmen der Kalkulation eines Herstellungsbeitrags nicht berücksichtigungsfähig seien. Gleiches gelte für die aufwandserhöhende Berücksichtigung von Kosten für die thermische Verwertung i.H.v. mehr als 12 Mio. EUR. Anlagen zur thermischen Verwertung seien nicht Bestandteil der vom Zweckverband betriebenen öffentlichen Einrichtung. Auch der prognostizierte Aufwand für die Kanalnetze in B., A-Stadt und S. i.H.v. mehr als 7 Mio. EUR sei nicht berücksichtigungsfähig, weil diese Anlagen bereits fertiggestellt seien. Dies habe der Beklagte durch die Aufnahme in das Anlagenverzeichnis bei der Gebührenkalkulation zumindest schlüssig erklärt. Die Zuordnung der Grundstücksanschlüsse in § 2 Nr. 5 Buchst. b und Nr. 8 Satz 2 der Abwasseranschlusssatzung zur öffentlichen Einrichtung sei in sich widersprüchlich. Die erstgenannte Bestimmung ordne Grundstücksanschlüsse einschränkungslos der öffentlichen Einrichtung zu. Nach der zuletzt genannten Bestimmung gelte dies nur für nach dem 20. Juli 1999 hergestelle öffentliche Abwassereinrichtungen. Die Maßstabsregelung in § 3 Abs. 5 SBS sei unvollständig. Sie enthalte keine Umrechnungsformel zur Ermittlung der Anzahl der Vollgeschosse bei Bebauungsplänen, die eine Baumassenzahl und eine zulässige Gebäudehöhe festsetzten. Ein solcher Bebauungsplan existiere im Gebiet der Stadt A-Stadt (Gewerbegebiet Mukran). Die Klägerinnen beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 10. August 2012 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2013 aufzuheben. Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 3. Juli 2014 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.