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Urteil

3 A 1621/12

VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2014:0710.3A1621.12.0A
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Leitsätze
Bei der Erhebung von Gebühren zur Deckung der Umlagen und Beiträge des Wasser und Bodenverbandes kann die Gemeinde wählen, ob die dabei entstehenden Verwaltungskosten (ebenso wie die Umlagen und Beiträge) nach der Größe der Nutzungsart der bevorteilten Grundstücke oder nach einem anderen geeigneten Maßstab verteilt werden. (Rn.16)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Erhebung von Gebühren zur Deckung der Umlagen und Beiträge des Wasser und Bodenverbandes kann die Gemeinde wählen, ob die dabei entstehenden Verwaltungskosten (ebenso wie die Umlagen und Beiträge) nach der Größe der Nutzungsart der bevorteilten Grundstücke oder nach einem anderen geeigneten Maßstab verteilt werden. (Rn.16) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Er findet seine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 3 Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) erforderliche Rechtsgrundlage in Satzung der Stadt A-Stadt über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge der Wasser- und Bodenverbände (Wasser- und Bodenverbandssatzung – WBS) vom 16.12.2011 Die Gebührensatzung ist nach derzeitiger Erkenntnis wirksam. Soweit der Kläger die hinreichende Bestimmtheit der Schätzungsregel in § 5 Abs. 1 Satz 2 WBS bezweifelt, kann dieser Einwand auf sich beruhen, denn der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass es im Gebiet der Stadt A-Stadt keinen Anwendungsfall für die Vorschrift gibt, seit die früher vorhandenen Anteile an ungetrennten Hofräumen katastermäßig erfasst sind. Ein etwaiger Fehler führt damit nicht zur Unwirksamkeit der Satzung (Grundsatz der konkreten Vollständigkeit). Der weitere Einwand des Klägers, die Satzung sei fehlerhaft, weil die bei der Umlegung entstehenden Verwaltungskosten (Personalkosten u.dgl.) nach demselben Maßstab verteilt würden, wie die von der Stadt A-Stadt zu tragenden Verbandslasten, ist unzutreffend. § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG gibt für die Verteilung der (allgemeinen) Verwaltungskosten keine bestimmte Maßstabsregelung vor. Sie bilden zusammen mit den umzulegenden Beiträgen zum Wasser- und Bodenverband eine einheitliche Kostenmasse, die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG nach den Grundsätzen u.a. des § 6 Abs. 3 KAG M-V auf die einzelnen Gebührenschuldner zu verteilen ist. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Kostenverteilung nach Größe und Nutzungsart zulässig ist (zuletzt: OVG Greifswald, Urt. v. 18. März 2014 – 1 L 190/10 –, S. 8 des Entscheidungsumdrucks m.w.N.). Demgemäß hat auch das OVG Greifswald (a.a.O.) keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Verteilung der Verwaltungskosten nach der Größe und Nutzungsart der bevorteilten Grundstücke geäußert. Dem steht nicht entgegen, dass die Stadt A-Stadt die Verwaltungskosten auch nach einem anderen geeigneten Maßstab – z.B. Anzahl der betroffenen Grundstücke – vornehmen könnte (vgl. OVG Greifswald, a.a.O.). Denn die Wahl der Maßstabsregel steht im pflichtgemäßen Ermessen der Stadt. Aus der Möglichkeit, andere zulässige Verteilungsregeln zu definieren, kann daher nicht auf die Fehlerhaftigkeit der gewählten Regel geschlossen werden. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn das gemeindliche Ermessen derart eingeschränkt wäre, dass nur eine einzige Entscheidung – die Wahl des vom Kläger favorisierten Maßstabes – in Betracht käme. Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass die Umlage der Verwaltungskosten nach dem modifizierten Flächenmaßstab zu einem angemessenen Verhältnis zwischen der Belastung aus den Kosten der Umlage und den Verwaltungskosten führt. In der mündlichen Verhandlung hat er plausibel dargelegt, dass gerade die Datenpflege bei großen, aus vielen Einzelflurstücken bestehenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücken mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden ist, der mit der erhöhten Gebührenbelastung korreliert. Es ist zudem gerichtsbekannt, dass eine Umlage der Verwaltungskosten nach der Anzahl der betroffenen Grundstücke gerade bei kleinen Grundstücke dazu führen kann, dass der Verwaltungskostenanteil in der Gebühr ein Vielfaches des eigentlich erhobenen Umlageanteils betragen kann (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 25.08.2010 – 3 A 666/07 –, juris Rn. 21: 1.640 v.H.). Damit besteht die Gefahr, dass die Gebührenerhebung bei der Wahl eines „Kopfteilmaßstabes“ als unzulässiger Selbstzweck angesehen werden könnte. Die Gebührenkalkulation ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Kalkulation des in den Gebührensatz eingeflossenen Verwaltungskostenanteils transparent und nachvollziehbar. Die vom Kläger nicht beanstandeten jährlichen Gesamtkosten (208.412,00 EUR) werden durch die Anzahl der jährlichen abgabenrechtlichen Veranlagungen bzw. Buchungen (10.500) geteilt und so die jährlichen Kosten pro Buchung/Veranlagung (19,85 EUR) ermittelt. Damit gibt sich ein auf die jährliche Buchung/Veranlagung der Wasser- und Bodenverbandsgebühr (2.900 Buchungen/Veranlagungen) ergebender Anteil von 57.561,41 EUR) wovon 55.179,56 EUR auf den Wasser- und Bodenverband „Trebel“ (19,85 EUR x 2.780) und 2.381,85 EUR auf den Wasser- und Bodenverband „Ryck-Ziese“ (19,85 EUR x 120) entfallen. Die anteiligen Verwaltungskosten werden dann jeweils durch die bereinigte Fläche des Verbandgebietes (Wasser- und Bodenverband „Trebel“: ohne Flächen „dinglicher“ Mitglieder und ohne Gewässerflächen) geteilt. Für die hier interessierenden Grundstücke im Geschäftsbereich des Wasser- und Bodenverbandes „Trebel“ ergibt sich so ein Verwaltungskostenanteil von 15,59 EUR/ha (55.179,56 EUR : 3.538,7391 ha), der gebührenwirksam in die Kalkulation eingeflossen ist. Methodische oder rechnerische Fehler sind ebenfalls nicht erkennbar. Die Kalkulation zeigt, dass die unterschiedlichen Verwaltungskostenanteile für die Bereiche der Wasser- und Bodenverbände „Trebel“ und „Ryck-Ziese“ auf dem erheblichen zahlenmäßigen Unterschied bei den jeweiligen Buchungsfällen (2.780 ./. 120) beruhen. Die Kalkulation leidet auch nicht an einem abgeleiteten Fehler. Zwar wäre ein Fehler bei der Beitragserhebung durch den Wasser- und Bodenverband „Trebel“ gegenüber der Stadt A-Stadt auch im Gebührenverfahren erheblich (sog. Einwendungsdurchgriff). Einen solchen Fehler hat der Kläger jedoch nicht gerügt. Sein Vorliegen drängt sich auch nicht auf. Zwar hat das Verwaltungsgericht die in dem Verfahren 3 A 1456/06 streitgegenständlichen Beitragsbescheide des Wasser- und Bodenverbandes „Trebel“ für das Kalenderjahr 2006 mit der Begründung aufgehoben, ihnen fehle die erforderliche Rechtsgrundlage, da die Verbandssatzung des Wasser- und Bodenverbandes „Trebel“ vom 18. November 2004 erst am 12. März 2010 und damit nach dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens in Kraft getreten sei (VG Greifswald, Urt. v. 16. Juni 2010 – 3 A 1456/06 –, juris Rn. 21). Die Begründung zeigt jedoch, dass daraus kein Einwand gegen die Beitragserhebung für das Jahr 2012 und damit auch kein Einwand gegen die Gebührenerhebung für das Jahr 2012 hergeleitet werden kann, denn in diesem Zeitraum hatte die Verbandssatzung Geltung. Auch aus der neueren Rechtsprechung des OVG Greifswald zur Erhebung der Verbandsumlage ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Beitragserhebung. Zwar hat es in seinem Urteil vom 18. Dezember 2013 (– 1 L 18/08 –, S. 15 des Entscheidungsumdrucks) ausgeführt, dass die Ermittlung der beitrags- und damit umlagefähigen Gewässerunterhaltungskosten fehlerhaft ist, wenn der Wasser- und Bodenverband entgegen den Bestimmungen seiner Verbandssatzung keine Erschwernisbeiträge erhebt. Auch enthält die in dem Verfahren 3 A 1456/06 gerichtsbekannt gewordene Verbandsatzung des Wasser- und Bodenverbandes „Trebel“ vom 18. November 2004 in § 19 Abs. 6 eine Regelung über die Erhebung von Erschwernisbeiträgen, die der dem Urteil vom 18. Dezember 2013 zu Grunde liegenden Regelung entspricht („nach Maßgabe des § 3 Satz 2 GUVG“). Es steht aber nicht fest, dass der Wasser- und Bodenverband „Trebel“ entgegen der genannten Bestimmung keine Erschwernisbeiträge erhebt. Dies wird vom Kläger auch nicht behauptet. Daher ist das Gericht nicht gehalten, Ermittlungen zu dieser Frage anzustellen. Dies liefe auf eine auch vom verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatz (§ 86 VwGO) nicht mehr gedeckte Fehlersuche „ins Blaue“ hinaus. Der Untersuchungsgrundsatz ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht würde mit seiner Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden (BVerwG, Buchholz 310 § 86 Nr. 76). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich. Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Wasser- und Bodenverbandsgebühren. Der Kläger ist Eigentümer von Grundstücken im Geschäftsbereich des Wasser- und Bodenverbandes „Trebel“. Die Stadt A-Stadt ist Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes „Trebel“ und des Wasser- und Bodenverbandes „Ryck-Ziese“. Mit Bescheid vom 4. Januar 2012 zog der Beklagte den Kläger zu Wasser- und Bodenverbandsgebühren für das Jahr 2012 in Höhe von 474,45 Euro heran. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2012 zurück. Der Kläger hat am 9. November 2012 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass seine Heranziehung rechtswidrig sei. Die dem Bescheid zugrunde liegenden Satzung sei unwirksam. Die Kalkulation der Gebührensätze sei fehlerhaft. Sie sei hinsichtlich der miteinbezogenen Verwaltungskosten nicht transparent. Eine Aufschlüsselung der Verwaltungskosten fehle. Insbesondere könne nicht ermittelt werden, welche Verwaltungskosten konkret für die im Streit befindlichen Beitragsbescheide entstanden seien. Es sei auch nicht nachvollziehbar warum beim Verband „Trebel“ Verwaltungskosten in Höhe von 15,59 EUR/ha und beim Verband „Ryck-Ziese“ nur in Höhe von 2,15 EUR/ha entstehe. Die Aufteilung der Verwaltungskosten im Verhältnis der Gesamtanzahl der Veranlagungen für die Gebühren führe dazu, dass wenige Großbetriebe im Grunde genommen die gesamte Verwaltung finanzieren würden, während eine Vielzahl von Eigentümer kleinerer Privatgrundstücke, die jeweils denselben Verwaltungsaufwand verursachten, mit nur sehr geringen Gebühren belastet würden. Es verstoße zudem gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass bei katastermäßig nicht erfassten Grundstücken eine sachgerechte Schätzung durch den Beklagten erfolge, ohne dass ein entsprechender Maßstab für eine solche Schätzung festgelegt worden sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 4. Januar 2012 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er an, dass die Satzung wirksam sei. Die in der Satzung normierte Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 WBS zur sachgerechten Schätzung sei hinreichend bestimmt. Im Übrigen stehe die Größe aller vom Beklagten herangezogenen Grundstücke katasteramtlich fest, so dass eine Schätzung nicht erforderlich sei. Die Kalkulation sei transparent. Dass die Verwaltungskosten bezogen auf den Hektar herangezogener Fläche im Verbandsgebiet „Trebel“ höher ausfallen würden, sei dem Umstand geschuldet, dass in diesem Verbandsgebiet wesentlich mehr Veranlagungen vorzunehmen seien, als beim Verbandsgebiet „Ryck-Ziese“ und der Verbandsbeitrag auf sehr kleinteilige Grundstücke umgelegt werden müsse. Mit Beschluss vom 5. März 2014 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.