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Urteil

3 A 461/13

VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2014:0314.3A461.13.0A
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Leitsätze
Baugebühren, Gemeinsame Veranlagung, wenn Teile der Nutzung einer Hauptnutzung untergeordnet sind.(Rn.12)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Baugebühren, Gemeinsame Veranlagung, wenn Teile der Nutzung einer Hauptnutzung untergeordnet sind.(Rn.12) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung sind §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungskostengesetz Mecklenburg-Vorpommern (VwKostG M-V) i.V.m. § 1 Satz 1 und 2 Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGebVO M-V) vom 10. Juli 2006 (GVOBl. 2006, S. 588), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 21. September 2010 (GVOBl. 2010, S. 521, 528). Danach sind die einzelnen Amtshandlungen, für die Verwaltungsgebühren erhoben werden, und die Gebührensätze durch Verordnung zu bestimmen. Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Für Amtshandlungen der Bauaufsicht sind Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1) und den Anlagen 2 und 3 zur BauGebVO M-V. Für die in der Anlage 2 aufgeführten Gebäude sind die anrechenbaren Bauwerte aus dem Brutto-Rauminhalt der Gebäude, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Wert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, zu berechnen. Der Brutto-Rauminhalt für diese Gebäude bestimmt sich nach der Anlage 3. Die anrechenbaren Bauwerte der Anlage 2 basieren auf der Indexzahl 1,000 für das Jahr 2000. Für die folgenden Jahre sind die dort angegebenen anrechenbaren Bauwerte jährlich mit einer Indexzahl, die sich aus dem arithmetischen Mittel der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für den Neubau von Wohngebäuden, Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden ohne Umsatzsteuer errechnet, zu vervielfältigen und auf volle Euro ab- oder aufzurunden. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt jeweils die Indexzahl und die fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte bekannt (§ 2 Abs. 1 BauGebVO M-V). Der Beklagte hat das genehmigte Vorhaben mit dem Kellergeschoss und dem Erdgeschoss zu Recht einheitlich gemäß Nummer 14 der Anlage 2 zur BauGebVO M-V als mehrgeschossige Verkaufsstätte mit nicht mehr als 50.000 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt und einem anrechenbaren Bauwert von 115 Euro je Kubikmeter (vgl. insoweit die Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus vom 10. Juli 2012, ABl. 2012, S. 611) bewertet. Zwar sind Werkstatt- und Lagergebäude nach den Nummern 13 bzw. 15 der Anlage 2 zur BauGebVO M-V zu bewerten und gemäß Anlage 2 Abs. 3 BauGebVO M-V bei Gebäuden mit gemischter Nutzung für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln. Dies gilt nach dieser Vorschrift jedoch nicht, soweit Nutzungsarten nur Nebenzwecken dienen. So liegt es hier. Nach den Bauunterlagen, die den Gegenstand der Baugenehmigung bestimmen, betrifft die Baugenehmigung hinsichtlich des Kellergeschosses und des Erdgeschosses eine mehrgeschossige Verkaufsstätte mit dem Nebenzwecken Werkstatt und Lager. Ein Nutzung ist Nebenzweck im gebührenrechtlichen Sinne, wenn sich dem Hauptzweck des Gebäudes unterordnet (vgl. zu einer entsprechenden Regelung OVG Weimar, Urteil vom 29. September 1999 – 1 KO 758/95 –, juris). Den Hauptzweck des Gebäudes im Erdgeschoss bildet die Verkaufsstätte. Dies ergibt sich schon aus der Relation zwischen Verkaufsstätte und Werkstattfläche. Die Nutzung des Kellergeschosses ist der Hauptnutzung untergeordnet. Das gilt zum einen für das genehmigte Lager. Es liegt auf der Hand, dass ein Fachgeschäft für Unterhaltungselektronik von diesem Umfang entsprechende Lagerflächen für die Annahme und Aufbewahrung der Waren benötigt. Gerade bei größeren Haushaltsgeräten befinden sich in den den Kunden zugänglichen Verkaufsräumen üblicherweise nur Ausstellungsstücke, während verkaufte Geräte aus dem Lager heraus ausgeliefert werden. Für eine eigenständige Nutzung des Kellergeschosses als Lagergewerbe gibt es in den Bauunterlagen keinen Anhaltspunkt. Ein solches Gewerbe würde über die Lagerfläche selbst hinaus ohnehin auch Nebenflächen für die Mitarbeiter benötigen. Es gilt aber auch für die Sozialräume im Kellergeschoss. In diesem Geschoss finden sich Umkleideräume und Toiletten. Im Erdgeschoss sind entsprechende Räume nicht vorgesehen. Dort befindet sich lediglich eine Kundentoilette. Die Angestellten des Fachgeschäftes sind also darauf angewiesen, die Sozialräume im Kellergeschoss zu nutzen. Auch diese Räume sind der Nutzung der Verkaufsstätte zuzuordnen. Zur Verkaufsstätte rechnet nicht nur die Verkaufsfläche selbst, sondern auch zugehörige Nebenflächen (Büro, Sozialräume). Schließlich ist auch die Werkstattnutzung als Nebenzweck im Sinne des Gesetzes einzuordnen. Sie ist dem größeren Verkaufsgeschäft untergeordnet. Das ergibt sich aus der baulichen Gestaltung. Beide Nutzung verfügen über gemeinsame Eingänge für Kunden und Mitarbeiter. Durch die bauliche Gestaltung ist die Werkstatt an die Öffnungszeiten des Verkaufsgeschäftes gebunden. Die Unterordnung zeigt sich auch in dem Umstand, dass für die Werkstatt keine eigenen Sozial-, Lager- und Büroräume vorgesehen sind und deshalb die jeweiligen Räume des Verkaufsgeschäftes mitgenutzt werden müssen. Eine Eigenständige Nutzung der Werkstatt unabhängig von der Verkaufsstätte und ihren Nebenräumen ist nicht möglich. Es kommt deshalb für die Entscheidung nicht mehr darauf an, ob sich eine Unterordnung auch aus der Art der Nutzung ergibt, weil die Werkstatt einen Teil des Geschäftes aus Gewährleistungsarbeiten für das Verkaufsgeschäft beziehen und diesem umgekehrt Werkstattkunden wird, denen eine Neuanschaffung zu empfehlen ist. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124, 124a VwGO bestehen nicht. Die Beteiligten streiten um Baugebühren. Mit Bescheid vom 11. September 2012 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Baugenehmigung für den Neubau eines Fachgeschäfts für Unterhaltungselektronik und Haustechnik und die Herstellung von 17 Stellplätzen in A-Stadt. Mit einem weiteren Bescheid vom 11. September 2012 (Aktenzeichen) setzte der Beklagte gegen den Kläger deswegen Baugebühren in Höhe von 11.362,40 Euro fest. Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2013, zugestellt am 16. Mai 2013, zurück. Am 14. Juni 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, die Klassifizierung der Nutzungsarten durch den Beklagten sei unzutreffend. Im Keller entstünden ein Lagerraum, Umkleidemöglichkeiten für die Mitarbeiter und Toiletten. Im Erdgeschoss werde ein Fachgeschäft für Unterhaltungselektronik und Hausgeräte sowie eine Werkstatteinheit eingerichtet. Im Obergeschoss seien Büroräume und weitere Sanitäranlagen geplant. Alle Etagen seien mit einem Treppenhaus und einem Fahrstuhl miteinander verbunden. Die verschiedenen Gewerbezwecke im Gebäude könnten unabhängig voneinander genutzt werden. Werkstatt und Verkaufsgeschäft würden von verschiedenen Gesellschaften betrieben. Zwar würden Synergien ausgenutzt, eine wechselseitige Abhängigkeit bestehe aber nicht. Die Werkstatt im Erdgeschoss diene der Verkaufsfläche nicht als Nebenzweck, sondern bestehe unabhängig von ihr. Sie verfüge auch über einen eigenen Eingang. Dieses Konzept setze sich im Erdgeschoss fort. Auch das Lager erfülle einen eigenständigen Nutzungszweck. Die Werkstatt mit den Sozialräumen im Kellergeschoss sei deshalb als zweigeschossiges Werkstattgebäude, das Lager als eingeschossiges Lagergebäude und das Ladengeschäft im Erdgeschoss als eingeschossige Verkaufsstätte zu veranlagen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 11. September 2012 (Aktenzeichen) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2013 aufzuheben, soweit darin Baugebühren in Höhe von mehr als 7.696,27 Euro festgesetzt sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Dem Bauantrag sei nicht zu entnehmen, dass es sich um getrennte Nutzungsarten handeln solle. Der Kundeneingang von Fachgeschäft und Werkstatt sei identisch. Es sei davon ausgegangen worden, dass das Lager im Kellergeschoss dem Fachgeschäft und der Werkstatt dienen solle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.