Urteil
3 A 524/11
VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2013:1114.3A524.11.0A
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Leitsätze
1. Das geltende Kommunalabgabengesetz Mecklenburg Vorpommern genügt den aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gebot der Rechtssicherheit folgenden verfassungsrechtlichen Vorgaben. Denn die Legitimation von Anschlussbeiträgen leitet sich nicht aus dem einmaligen Akt der Schaffung der Anschlussmöglichkeit her, sondern aus der auf Dauer gesicherten Anschlussmöglichkeit.(Rn.26)
2. Der Unterschied zwischen vier und fünfgeschossiger Wohnbebauung ist nicht derart gravierend, dass nicht mehr von annähernd gleichen Vorteilen ausgegangen und eine Zusammenfassung zu einem einheitlichen Nutzungsfaktor nicht als zulässig angesehen werden könnte.(Rn.33)
(Rn.35)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das geltende Kommunalabgabengesetz Mecklenburg Vorpommern genügt den aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gebot der Rechtssicherheit folgenden verfassungsrechtlichen Vorgaben. Denn die Legitimation von Anschlussbeiträgen leitet sich nicht aus dem einmaligen Akt der Schaffung der Anschlussmöglichkeit her, sondern aus der auf Dauer gesicherten Anschlussmöglichkeit.(Rn.26) 2. Der Unterschied zwischen vier und fünfgeschossiger Wohnbebauung ist nicht derart gravierend, dass nicht mehr von annähernd gleichen Vorteilen ausgegangen und eine Zusammenfassung zu einem einheitlichen Nutzungsfaktor nicht als zulässig angesehen werden könnte.(Rn.33) (Rn.35) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 23. Dezember 2008 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 18. Januar 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). a) Gemäß § 1 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) können Zweckverbände in Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises Abgaben mit Ausnahme von Steuern erheben. Abgaben dürfen nur aufgrund einer Satzung erhoben werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V). Die dem Erlass der Wasserabgabensatzung und der Beitragserhebung zugrundeliegenden Vorschriften des KAG M-V sind wirksam. Sie verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. Das gilt insbesondere für die Regelung der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht in § 9 Abs. 3 KAG M-V (vgl. dazu auch VG Schwerin, Urteil vom 11. April 2013 – 4 K 1250/12 –, juris). Das Anschlussbeitragsrecht in Mecklenburg-Vorpommern hält den verfassungsrechtlichen Anforderungen stand. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleisten Rechtssicherheit und Vertrauensschutz im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug. Die Bürger und Bürgerinnen sollen die ihnen gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten. Dabei knüpft der Grundsatz des Vertrauensschutzes an ihr berechtigtes Vertrauen in bestimmte Regelungen an. Er besagt, dass sie sich auf die Fortwirkung bestimmter Regelungen in gewissem Umfang verlassen dürfen (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 –, juris). Nach den landesrechtlichen kommunalabgabenrechtlichen Regelungen konnte sich in Mecklenburg-Vorpommern kein Vertrauen der Abgabenschuldner darauf bilden, von der Erhebung von Anschlussbeiträgen verschont zu bleiben. Das Kommunalabgabengesetz sieht seit seinem Inkrafttreten am 11. April 1991 (GVOBl. M-V 2009, 113) eine Erhebung von Beiträgen vor. Seit dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes vom 1. Juni 1993 (GVOBl. M-V 1993, 522) bestand eine Beitragserhebungspflicht (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. VG Greifswald, Beschluss vom 15. Juni 2011 – 3 B 484/11 –, n.v., m.w.N; a.A. OVG Greifswald, Urteil vom 3. Mai 2011 – 1 L 59/10 –, juris, Rn. 56 ff.), von der auch nach dem Inkrafttreten nach dem Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V, 146) nur in atypischen Fällen abgewichen werden kann. Die Abgabenpflichtigen mussten mithin stets damit rechnen, dass die Aufgabenträger leitungsgebundene Anschlussbeiträge erheben würden. Der Umstand, dass in Mecklenburg-Vorpommern die sachliche Beitragspflicht für Anschlussbeiträge erst nach Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung entsteht (§ 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V), gibt für einen Vertrauenstatbestand gleichfalls nichts her. Wird eine unwirksame durch eine wirksame Satzung ersetzt, liegt darin keine echte Rückwirkung, da die Satzung nicht in einen bereits abgeschlossenen Tatbestand eingreift, sondern an einen fortdauernden, abgabenrechtlich bisher nicht aktualisierten Zustand andere abgabenrechtliche Folgerungen knüpft (BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 – 8 B 123/84 –, juris). Der durch eine ungültige Norm erzeugte Rechtsschein ist keine Grundlage für den Vertrauensschutz des Normunterworfenen (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 19. Dezember 1961 – 2 BvL 6/59 –, BVerfGE 13, 261). Der Umstand, dass nach der genannten Regelung unwirksame Beitragssatzungen abgabenrechtlich und im Sinne des Erlöschenstatbestandes der Festsetzungsverjährung ohne Belang sind, begründet kein schutzwürdiges Vertrauen im Falle solcher Satzungen, sondern steht diesem allenfalls entgegen (vgl. für rückwirkende Abgabensatzungen BVerfG, Beschluss vom 3. September 2009 – 1 BvR 2384/08 –, juris). Schließlich genießen auch diejenigen Beitragspflichtigen keinen besonderen Vertrauensschutz, deren Grundstücke schon vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes tatsächlich an eine leitungsgebundene öffentliche Anlage angeschlossen waren (sog. Altanschließer). Auch ihre Heranziehung ist abgabenrechtlich geboten und stellt sich nicht als unzulässige Rückwirkung dar (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 13. November 2011 – 1 L 192/08 –, juris; VerfG Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 – 46/11 –, juris, zur vergleichbaren Rechtslage in Brandenburg). bb) Das Rechtstaatsprinzip gewährleistet darüber hinaus aber unter bestimmten Umständen Rechtssicherheit auch dann, wenn keine Regelungen bestehen, die Anlass zu spezifischem Vertrauen geben, oder wenn Umstände einem solchem Vertrauen sogar entgegenstehen. Es schützt in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsgleichheit und Belastungsvorhersehbarkeit davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 –, juris). Die Regelungen des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern über die Entstehung und Festsetzung von Anschlussbeiträgen verstoßen auch nicht gegen dieses verfassungsrechtliche Gebot. Schmutz- und Trinkwasserbeiträge nach § 9 KAG M-V knüpfen nicht an in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge an. Die Legitimation des Anschlussbeitrags ergibt sich vielmehr aus der Überlegung, dass das bevorteilte Grundstück durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Anlage (§ 9 Abs. 3 KAG M-V) eine dauerhafte Erschließung erfährt. Der Vorteilsbegriff ist grundstücksbezogen, der abzugeltende Vorteil ist für das Grundstück in der positiven Veränderung der Erschließungssituation zu sehen (OVG Greifswald, Beschluss vom 20. Oktober 1998 – 1 M 17/98 –, juris). Die Möglichkeit des Anschlusses an eine Abwasserentsorgungs- bzw. Trinkwasserversorgungsanlage ist für die ordnungsgemäße Erschließung eines Grundstücks in gleicher Weise erforderlich wie etwa das Vorhandensein einer Straße. Eine ausreichende und auf Dauer gesicherte Erschließung ist sowohl nach Bauplanungsrecht – §§ 30 ff. Baugesetzbuch (BauGB) – als auch nach Bauordnungsrecht unabdingbare Voraussetzung für die Nutzung eines Grundstücks zu baulichen Zwecken. Die Sicherung der Erschließung bezieht sich somit nicht nur auf den Zeitpunkt der erstmaligen Herstellung. Vielmehr wirkt die durch die Sicherung der Erschließung herbeigeführte Bebaubarkeit eines Grundstücks auf die Zukunft ab der erstmaligen Herstellung der Anlage. Beitragsfähig ist nur der Vorteil, der rechtlich sicher und auf Dauer geboten wird (Dietzel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2007, § 8, Rn. 532 ff.; vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 29. August 2013 – AN 3 S 13.01273 –, juris, zum Erschließungsbeitragsrecht). Der Schmutz- bzw. Trinkwasserbeitrag wird nicht dafür gezahlt, dass das Grundstück an die öffentliche Einrichtung angeschlossen wurde oder angeschlossen werden konnte, sondern dafür, dass es angeschlossen ist oder angeschlossen werden kann und auf Dauer angeschlossen bleibt. Soweit das Bundesverfassungsgericht der Auffassung ist, die Legitimation von Beiträgen liege in der Abgeltung eines Vorteils, der den Betreffenden zu einem bestimmten Zeitpunkt zugekommen ist (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 –, juris, Rn. 45) und damit in einem tatsächlichen Vorgang, der zeitlich immer weiter in die Vergangenheit rücke, vermag die Kammer dem in Ansehung der landesrechtlichen Vorschriften zum Anschlussbeitragsrecht nicht zu folgen. Soweit sich das Bundesverfassungsgericht insoweit auf die eigene Rechtsprechung bezieht, führt das nicht weiter. Der zitierte Beschluss vom 12. Oktober 1978 (2 BvR 154/74 –, BVerfGE 49, 343) betrifft keinen Beitrag, sondern eine Steuer und erwähnt nur allgemein das Vorteilsprinzip. In der weiterhin angeführten Entscheidung findet sich gleichfalls kein Beleg für den aufgestellten Rechtssatz. Dort heißt es in Übereinstimmung mit den oben dargestellten beitragsrechtlichen Grundsätzen zur Rechtfertigung von Vorzugslasten im Präsens: „So empfängt, wer eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, einen besonderen Vorteil, der es rechtfertigt, ihn zur Tragung der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen“ (BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 – 2 BvR 413/88 –, 2 BvR 1300/93 –, BVerfGE 93, 319). Von einem abgeschlossenen Vorgang ist dort gerade nicht die Rede. Das landesrechtliche Anschlussbeitragsrecht knüpft die Beitragserhebung auch nicht insoweit an einen in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossenen Vorgang, als ein vormaliger Eigentümer des bevorteilten Grundstücks zeitlich unbegrenzt zum Schmutz- bzw. Trinkwasserbeitrag herangezogen werden könnte. Nach dem gesetzlichen Regelfall des § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V ist beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des bevorteilten Grundstücks ist. Sachliche und persönliche Beitragspflicht fallen (erst) hier zusammen. Wer das Eigentum am betreffenden Grundstück verliert und durch die abgerechnete öffentliche Einrichtung nicht mehr bevorteilt ist, muss regelmäßig auch nicht mehr damit rechnen, zu einem Anschlussbeitrag herangezogen zu werden. Soweit § 7 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V eine davon abweichende Regelung des Ortsgesetzgebers erlaubt, ist das verfassungsrechtlich unbedenklich. Wenn die Abgabensatzung bestimmt, dass persönlich beitragspflichtig ist, wer bei Entstehen der sachlichen Beitragspflicht Eigentümer des bevorteilten Grundstücks war, ist damit kein ungewisser oder unbegrenzter Zeitraum nach Ende der Vorteilslage in Gang gesetzt, in dem eine Beitragserhebung rechtmäßig erfolgen könnte. Der von der Regelung betroffene Grundstückseigentümer kann der Satzung vielmehr entnehmen, wann die sachliche Beitragspflicht entstanden ist und damit auch, wann die persönliche Beitragspflicht wegen der Festsetzungsverjährung gemäß § 12 Abs. 1 und 2 KAG M-V i.V.m. §§ 47, 169 bis 171 Abgabenordnung (AO) erlöschen wird. Nach alledem genügt das einschlägige Kommunalabgabenrecht in Mecklenburg-Vorpommern den aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gebot der Rechtssicherheit folgenden verfassungsrechtlichen Vorgaben. Solange ein Grundstück durch eine zentrale Abwasserentsorgungs- bzw. Trinkwasserversorgungsanlage bevorteilt ist, ist es legitim, dessen Eigentümer zu einem Anschlussbeitrag heranzuziehen, sobald die sachliche Beitragspflicht durch eine wirksame Beitragssatzung des Aufgabenträgers der Höhe nach ausgeprägt wurde. Die Verjährungsregelungen gewährleisten bereits einen gerechten Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse an der Realisierung der (entstandenen) Beitragsansprüche und den schutzwürdigen Interessen der Beitragspflichtigen, nach Ablauf eines gewissen Zeitraums nicht mehr mit ihrer Inanspruchnahme rechnen zu müssen. Dies gilt auch für den Fall, dass der persönlich Beitragspflichtige ausnahmsweise bei der Festsetzung des Beitrags nicht mehr Eigentümer des Grundstücks ist. Die Kammer vermag dem vom Bundesverfassungsgericht allgemein aufgestellten Rechtssatz, der Gesetzgeber sei verpflichtet sicherzustellen, dass Beiträge nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 –, juris, Rn. 45), nicht zu folgen, da sie die Legitimation von Anschlussbeiträgen nicht aus dem einmaligen Akt der Schaffung der Anschlussmöglichkeit, sondern aus der auf Dauer gesicherten Anschlussmöglichkeit selbst herleitet. Aus dem Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. September 2013 (– 1 BvR 1282/13 –, juris) ergibt sich insoweit nichts anderes. 2. Der angefochtene Bescheid findet seine gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung des Wasserzweckverbandes Strelitz über die öffentliche Wasserversorgung der Grundstücke (Wasseranschlusssatzung – WAS) vom 27. November 2007 in der Fassung der Zweiten Änderungssatzung vom 17. Februar 2011, rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten, i.V.m. der am 10. August 2011 beschlossenen, am 17. August 2011 ausgefertigten und nach § 24 Satz 1 rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Satzung des Wasserzweckverbandes Strelitz über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung (Wasserabgabensatzung – WAgS). Die Satzungen sind nach derzeitiger Kenntnis wirksam (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 10. Oktober 2012 – 1 L 289/11 –, juris; Beschluss vom 5. Juli 2012 – 1 M 59/11 –, n.v.). Soweit die Kläger einwenden, der festgesetzte Beitragssatz sei deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte in der Globalberechnung nicht zwischen Erneuerungs- und Herstellungskosten differenziere und Erneuerungskosten nicht von § 1 Abs. 2 a 1. Alt WAgS erfasst werden würden, verfängt dieser Einwand nicht. Die Kläger verkennen, dass in die Globalkalkulation keine „Erneuerungskosten“ eingeflossen sind. Denn solange sich die öffentliche Anlage einschließlich der darin einbezogenen Hausanschlüsse in der Herstellungsphase befindet, weil sie ihre Endausbaustufe noch nicht erreicht hat, stellen sich alle notwendigen Maßnahmen an einzelnen Bestandteilen der Anlage als Herstellungsmaßnahme dar, auch wenn sie einen Austausch vorhandener Anlagenbestandteile beinhalten. Dies gilt auch, wenn der Betreiber eine Altanlage „übernommen“ hat. Die Sanierung alter (zu DDR-Zeiten errichteter) Wasserkanäle bewirkt keine Verbesserung bzw. Erneuerung im beitragsrechtlichen Sinne; sie ist lediglich ein unselbstständiger Kostenfaktor, der in die Beitragskalkulation einfließt und über den Herstellungsbeitrag bzw. über Kanalbenutzungsgebühren abgegolten wird (OVG Greifswald, Beschluss vom 13. Februar 2013 – 4 K 16/10 –, juris, Rn. 20; Beschluss vom 21. April 1999 – 1 M 12/99 –, juris; Urteil vom 18. Oktober 2005 – 1 L 197/05 –, juris m.w.N.). Der Wasserzweckverband Strelitz befand sich ausweislich der vorliegenden Globalkalkulation bis zum 31. Dezember 2009 in der Herstellungsphase. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde das Trinkwasserversorgungskonzept 2000 umgesetzt und die Investitionen damit abgeschlossen (vgl. Seite 4 der Globalkalkulation). Der Kalkulationszeitraum für den höchstzulässigen Beitragssatz begann mit dem 3. Oktober 1990 und endete mit dem 31. Dezember 2009. Nur die in diesem Zeitraum angefallenen Aufwendungen/Investitionen sind in die Globalkalkulation eingeflossen. Darauf hat der Beklagte auch in seinem Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2011, Seite 4, hingewiesen. Da in die Globalkalkulation keine Aufwendungen für die Erneuerung der Anlage eingeflossen sind, bestand für den Satzungsgeber keine Verpflichtung, die Erhebung von Erneuerungsbeiträgen in der Beitragssatzung zu regeln. Eine solche ergibt sich auch nicht aus dem Kommunalabgabengesetz. Zwar haben die Kläger zutreffend angeführt, dass das Kommunalabgabengesetz in § 9 zwischen Herstellungs- und Erneuerungskosten differenziert. Allerdings können neben den Anschaffungs- und Herstellungsbeiträgen nach Satz 1 Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Erneuerung erhoben werden, vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V. Eine Verpflichtung zur Erhebung von Erneuerungsbeiträgen besteht daher nicht und bedarf somit keiner zwingenden gesetzlichen Regelung in der Beitragssatzung. Der Einwand der Kläger, die vom Beklagten in der Kalkulation geltend gemachten Herstellungskosten bis zum Jahr 2009 und der angeführte Anlagenwert werde der Höhe nach bestritten, verfängt nicht. Er ist nicht geeignet, Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Kalkulation zu begründen. Es ist Sache der Kläger, etwaige Satzungs- oder Rechtsanwendungsfehler hinreichend bestimmt darzulegen. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Kläger nicht. Die Kläger haben keinerlei Umstände dargelegt, aus denen die Unrichtigkeit der Angaben des Beklagten über die Herstellungskosten folgen könnte. Auch aus dem vorliegenden Prozessstoff ergeben sich keine dahingehenden Anhaltspunkte, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Behauptung aufs Geratewohl aufgestellt worden ist. Sie ist damit nicht geeignet, weitere gerichtliche Ermittlungen auszulösen. Dies liefe auf eine auch vom verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatz (§ 86 VwGO) nicht mehr gedeckte Fehlersuche „ins Blaue“ hinaus. Denn der Untersuchungsgrundsatz ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht würde mit seiner Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden (BVerwG, Buchholz 310 § 86 Nr. 76). Auch mit Blick auf die Regelung in Anlage 1 Ziff. 1.3 Abs. 1 WAgS bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Rechtswirksamkeit der Wasserabgabensatzung. Gemäß Anlage 1 Ziff. 1.3 Abs. 1 WAgS beträgt der Beitragssatz betreffend die Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage „0,49 Euro/m² Nutzungsfläche (Brutto 0,58 Euro/m²)“. Die Regelung geht also von einem Umsatzsteuersatz von 19 v.H. aus, der zunächst auch der streitgegenständlichen Beitragsfestsetzung zugrunde lag. Dies ist unzutreffend. Es ist von einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 v.H. auszugehen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 30. November 2009 – 1 M 134/09 –, juris). Die Wirksamkeit der Satzung ist damit nicht in Frage gestellt. Denn die Bruttoangabe – worauf schon die Einklammerung hinweist – ist lediglich deklaratorischer Natur. Zudem wäre allenfalls von einer Teilunwirksamkeit des Klammerzusatzes auszugehen; der Umsatzsteuersatz ergibt sich ohnehin von Gesetzes wegen, er bedarf keiner Ausweisung in der Satzung, zumal der Zweckverband ihn auch nicht abweichend vom Gesetz festlegen dürfte (OVG Greifswald, Urteil vom 10. Oktober 2012 – 1 L 27/09 –, juris Rn. 68). Der in Anlage 1 Ziff. 1.3 lit. A WAgS geregelte Beitragsmaßstab ist nicht zu beanstanden. Gegen den normierten abgestuften Vollgeschossmaßstab, bei dem zunächst die maßgebliche Grundstücksfläche ermittelt und sodann diese mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht wird, bestehen grundsätzlich keine Bedenken (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 15. März 1995 – 4 K 22/94 –, juris). Auch die in Anlage 1 Ziff. 1.3 Abs. 2 lit. C Abs. 1 WAgS festgelegte Steigerung der Nutzungsfaktoren ist rechtmäßig. Der Nutzungsfaktor für das erste Vollgeschoß beträgt 1,0, für das zweite und dritte Vollgeschoss je 0,25, für das vierte bis fünfte Vollgeschoss 0,25 und für das sechste Vollgeschoss 0,25. Die Regelung orientiert sich damit an der in § 17 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 1. Oktober 1970, gültig bis zum 26. Januar 1990, vorgesehenen Nutzungssteigerung je Geschoss. Dagegen gibt es nichts zu erinnern. Welchen Maßstab der Ortsgesetzgeber für die Steigerung des Nutzungsfaktors nach dem ersten Vollgeschoss wählt, dass heißt, ob der Nutzungsfaktor linear-progressiv oder degressiv ansteigt und in welchen Stufen, liegt grundsätzlich im Ermessen des Satzungsgebers. Er muss sich nicht für den zweckmäßigsten, gerechtesten, vernünftigsten oder wahrscheinlichsten Maßstab entscheiden. Vielmehr findet das Ermessen des Satzungsgebers erst dort seine Grenze, wo sich sachliche Gründe für die Abstufung nicht mehr finden lassen oder der gewählte Maßstab ersichtlich unangemessen und deshalb dem Vorteilsprinzip und dem Gleichheitssatz nicht mehr entsprechend ist. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die vier- und fünfgeschossig bebaubaren (bebauten) Grundstücke einerseits sowie die sechsgeschossig bebaubaren (bebauten) Grundstücke andererseits mit jeweils einem einheitlichen Nutzungsfaktor belegt sind, d.h. dass nicht jedem unterschiedlichen Maß der Nutzung ein unterschiedlicher Nutzungsfaktor entspricht. Die Regelung hält sich im Rahmen des dem Ortsgesetzgeber eingeräumten weiten ortsgesetzgeberischen Ermessens (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1979 – 4 C 84.75 –, juris; OVG Magdeburg, Beschluss vom 24. Juni 2003 – 2 M 255/02 –, juris, Rn. 28ff. für das Erschließungsbeitragsrecht; a.A. OVG Bautzen, Urteil vom 22. August 2001 – 5 B 501/01 –, juris; Urteil vom 28. Oktober 2010 – 5 D 5/06 –, juris). Mit dem kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab wird von vornherein die an sich die Ausnutzbarkeit der Grundstücke genauer wiedergebende Geschossfläche vernachlässigt (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1979, a.a.O.). Dies ist jedoch unbedenklich, da grundsätzlich nicht jedem (auch nur geringen) Unterschied in der zulässigen Nutzung durch entsprechende Unterschiede im Verteilungsmaßstab Rechnung zu tragen ist (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1977 – IV C 92.74 –, ZMR 1978, 146). Die den Anschlussbeitrag auslösenden Vorteile sind zwar der Sache nach daran zu messen, was der Anschluss für die bauliche oder gewerbliche Nutzung der Grundstücke hergibt; dennoch sind Anschlussvorteil und bauliche Nutzbarkeit nicht „gleiche Größen“; der größere oder kleinere Anschlussvorteil lässt sich mit Hilfe der jeweiligen baulichen Nutzung niemals genau, sondern nur grob fassen. Aus diesem Grund wird ein Beitragsmaßstab den Anforderungen des Kommunalabgabenrechtes gerecht, wenn unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität und Überschaubarkeit sowie der zulässigen Typisierung und Pauschalierung nur erhebliche, hinreichend abgrenzbare Unterschiede der den Beitragsvorteil bewirkenden Nutzbarkeit in typischen Fallgruppen nach dem Maß (und der Art) der Nutzung angemessen erfasst werden (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1979, a.a.O. zum Erschließungsbeitragsrecht; OVG Magdeburg, Beschluss vom 24. Juni 2003, a.a.O., juris, Rn. 28). Unter Beachtung dieser Grundsätze stellt sich die Zusammenfassung des vierten und fünften Vollgeschosses unter einem einheitlichen Nutzungsfaktor und die weitere Steigerung von 0,25 für das sechste Vollgeschoss als zulässig dar. Denn der Unterschied zwischen viergeschossiger und fünfgeschossiger Wohnbebauung ist nicht so groß, dass man für das vierte und fünfte Vollgeschoss nicht von annähernd gleichen Vorteilen ausgehen und eine Zusammenfassung zu einem einheitlichen Nutzungsfaktor nicht als zulässig ansehen könnte (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 24. Juni 2003, a.a.O., m.w.N.; a.A. OVG Bautzen, Urteil vom 22. August 2001, a.a.O.). Denn erfahrungsgemäß steigt – bei gleicher überbaubarer Fläche – die mögliche Geschossfläche beim Übergang von einem Geschoss zum nächsthöheren Geschoss immer weniger an. Hinzu kommt, dass bei einer zunehmenden höheren Bebauung gleichzeitig die tatsächlich bebaubare Grundstücksfläche wegen der Abstandsflächenregelungen typischerweise sinkt. Die Nutzungsflächensteigerung verringert sich damit mit jedem weiteren Vollgeschoss. Diesen Abnehmen der überbaubaren Fläche wird mit der degressiven Gestaltung der Nutzungsfaktoren Rechnung getragen. Soweit die Kläger weiterhin einwenden, die Maßstabsregel in Anlage 1 Ziff. 1.3 lit. B WAgS und die Eckgrundstücksregelung verstießen gegen den Gleichheitsgrundsatz, die Flächenberechnung in der Kalkulation sei fehlerhaft und der Beklagte habe in der Kalkulation keinen Abzug für Investitionen vorgenommen, die der Allgemeinheit zugute kämen (wie etwa für die Brandbekämpfung), verfangen diese, bereits in den einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorgetragenen Einwendungen, nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in den Beschlüssen der erkennenden Kammer vom 6. Mai 2009 – 3 B 249/09 - und 14. April 2011 – 3 B 260/11 – sowie des OVG Greifswald vom 5. Juli 2012 – 1 M 59/11 –, verwiesen. An diesen wird festgehalten. 3. Gegen die Rechtsanwendung gibt es nichts zu erinnern. Es kann als geklärt gelten, dass Wasserversorgungsbeiträge umsatzsteuerpflichtig sind und die Umsatzsteuer auf die Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Landesrechtes abgewälzt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil 29. April 1988 − 8 C 33.85 −, juris; OVG Greifswald, Beschluss vom 30. November 2009 – 1 M 134/09 −, juris). Die Berechnung des Beitrages ist rechtsfehlerfrei. Die Veranlagung des Grundstücks nach Anlage 1 Ziffer 1.3 Buchst. B Absatz c) WAgS ist nicht zu beanstanden. Danach gilt als Grundstücksfläche bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen (§ 34 BauGB), die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen. Das klägerische Grundstück liegt nach Auffassung der Kammer innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB, so dass sich unter Beachtung einer Tiefenbegrenzungslinie von 50 m und einer Breite des Grundstücks von 39,50 m eine zu veranlagende Fläche von 1.975 m² ergibt. Der errechnete Beitrag von 1.035,49 Euro ist rechtsfehlerfrei. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Klärung der Frage der Vereinbarkeit des Kommunalabgabengesetzes mit dem Verfassungsrecht zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag Trinkwasser. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Flurstück G1, W.-Straße in B. mit einer Größe von 3.539 m², welches an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage des Wasserzweckverbandes Strelitz angeschlossen ist. Mit Bescheid vom 23. Dezember 2008 zog der Beklagte die Kläger jeweils zu einem Anschlussbeitrag i.H.v. 967,75 Euro netto zzgl. 19% Ust. in Höhe von 187,87 Euro, d.h. insgesamt 1.151,62 Euro heran. Dabei wies er darauf hin, dass die beiden Miteigentümer den zu entrichteten Betrag gemeinsam schuldeten, dieser aber nur einmal zu zahlen sei. Dagegen legten die Kläger mit Schreiben vom 12. Januar 2009 Widerspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides, was der Beklagte mit Schreiben vom 28. Januar 2009 ablehnte. Dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gab das erkennende Gericht mit Beschluss vom 6. Mai 2009 – 3 B 249/09 - teilweise statt, soweit die Beitragsfestsetzung den Betrag von 1.035,49 Euro übersteigt. Im Übrigen lehnte es den Antrag ab. Mit Beschluss vom 27. August 2009 – 1 M 91/09 – ordnete das OVG Greifswald die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an, soweit sie vom erkennenden Gericht abgelehnt worden war. Auf den Antrag des Beklagten vom 3. März 2011 änderte das erkennende Gericht durch Beschluss vom 14. April 2011 – 3 B 260/11 - den Beschluss vom OVG Greifswald vom 27. August 2009 ab und lehnte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab, soweit die Festsetzung im Bescheid vom 23. Dezember 2008 den Betrag von 1.035,49 Euro nicht übersteigt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde vom OVG Greifswald mit Beschluss vom 5. Juli 2012 – 1 M 59/11 – zurückgewiesen. Bereits mit Änderungsbescheid vom 18. Januar 2010 hatte der Beklagte den Umsatzsteuersatz von 19 v.H. auf 7 v.H. reduziert und den zu zahlenden Anschlussbeitrag auf 1.035,49 Euro für das klägerische Grundstück festgesetzt. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Kläger haben am 3. Juni 2011 Klage erhoben. Sie sind der Ansicht, dass die Heranziehung rechtswidrig sei. Es fehle an einer wirksamen Rechtsgrundlage, da die Wasserabgabensatzung (WAgS) nichtig sei. Die der Beitragssatzung zugrundeliegenden Normen, insbesondere die Regelung des § 9 Abs. 3 KAG M-V, seien verfassungswidrig. Auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 – und 3. September 2013 – 1 BvR 1282/13 – werde Bezug genommen. Damit sei der Anspruch verjährt. Weiterhin habe der Beklagte die ihm durch das Kommunalabgabengesetz eingeräumte Satzungsbefugnis überschritten, indem er in Anlage 1 Ziff. 1.3 WAgS den Beitragssatz auf 0,49 Euro/m² Nutzungsfläche (brutto 0,58 Euro/m²) festsetze. Mit der Festsetzung der Umsatzsteuer auf den Herstellungsbeitrag greife der Beklagte in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ein. Darüber hinaus seien Wasserversorgungsbeiträge nicht umsatzsteuerpflichtig. Die dem Beitragssatz zugrunde liegende Kalkulation sei fehlerhaft. Rechtsfehlerhaft sei die Berechnung der zugrunde liegenden Herstellungskosten, deren Höhe ebenfalls bestritten werde. Auch ein prozentualer Abzug von den Investitionsaufwendungen, der dem Vorteil der Allgemeinheit – wie etwa für die Brandbekämpfung – entspreche, sei nicht erfolgt. Mit Nichtwissen werde zudem der ausgewiesene Anlagenwert in der Kalkulation bestritten. Der Beklagte habe in der Globalberechnung auch nicht zwischen Erneuerungs- und Herstellungskosten unterschieden. Die Beitragssatzung sehe in § 1 Abs. 2 WAgS vor, dass bei Hausanschlüssen für die Deckung des Aufwandes für Herstellung und Erneuerung Beiträge erhoben werden können, wohingegen für die öffentliche Einrichtung Wasserversorgung nur Beiträge für die Anschaffung und Herstellung erhoben werden dürften. Weiterhin sei die Errechnung der beitragspflichtigen Fläche nicht nachvollziehbar. Im Übrigen sei die Maßstabsregel unwirksam. Die Satzung verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, als in Anlage 1 Ziff. 1.3 lit. B. WAgS Grundstücke, die im Bereich eines B-Planes liegen, aber darüber hinaus reichten, anders veranlagt würden, als Grundstücke, für die ein B-Plan nicht bestehe, die aber im unbeplanten Innenbereich lägen, aber darüber hinaus in den Außenbereich ragten. Ähnliches gelte für die in der Satzung enthaltene Eckgrundstücksregelung. Auch diese verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Rechtsfehlerhaft sei darüber hinaus die Regelung der Nutzungsfaktoren gemäß Anlage 1 Ziff. 1.3 lit. C. Abs. 1 WAgS, in der der Beklagte für das 2. und 3. Geschoss jeweils einen Steigerungsfaktor von 25 v.H. vorsehe, für das 4. und 5. Geschoss zusammen dagegen nur 25 v.H. und für das 6. Geschoss wiederum 25 v.H.. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 23. Dezember 2008, abgeändert durch den Änderungsbescheid vom 18. Januar 2010, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2011 aufzuheben. Der Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide und beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat mit Beschluss vom 9. August 2013 den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Die Einzelrichterin hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2013 den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2013 Bezug genommen.