Urteil
3 A 759/09
VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2012:0531.3A759.09.0A
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Leitsätze
1) Die Berücksichtigung von Fördermitteln bei der Erhebung eines Straßenbaubeitrags richtet sich nach dem Willen des Zuwendungsgebers.(Rn.27)
2) Kommt dieser in den Fördermittelbescheiden hinreichend deutlich zum Ausdruck, sind nachträgliche Interpretationen durch Mitarbeiter des Fördermittelgebers unzulässig.(Rn.31)
Tenor
1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 60 v.H. und dem Beklagten zu 40 v.H. auferlegt.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Die Berücksichtigung von Fördermitteln bei der Erhebung eines Straßenbaubeitrags richtet sich nach dem Willen des Zuwendungsgebers.(Rn.27) 2) Kommt dieser in den Fördermittelbescheiden hinreichend deutlich zum Ausdruck, sind nachträgliche Interpretationen durch Mitarbeiter des Fördermittelgebers unzulässig.(Rn.31) 1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 60 v.H. und dem Beklagten zu 40 v.H. auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 93 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Seit der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Teilaufhebung ist der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung der Gemeinde Ostseebad A-Stadt über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 29.05.2011 (Straßenausbaubeitragssatzung – SABS) i.d.F. der 2. Änderung vom 01.07.2008 werden von der Klägerin weder geltend gemacht, noch drängen sie sich auf (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 26.02.2008 – 3 A 494/07 – S. 5 ff. des Entscheidungsumdrucks). 2. Die Rechtsanwendung durch den Beklagten ist nicht (mehr) zu beanstanden. a. Dies betrifft zunächst die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes. aa. Bei der abgerechneten Baumaßnahme handelt es sich in Ansehung der flächenmäßigen Teileinrichtungen (Fahrbahn und Gehweg) sowie der Straßenbeleuchtung um eine beitragsfähige Verbesserung i.S.d. § 1 Satz 1 SABS. Eine Verbesserung ist gegeben, wenn sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht von ihrem ursprünglichen Zustand in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 32 Rn. 38 m.w.N.). Dabei kommt es allein auf die Verbesserung der Anlage als solcher an, so dass es unerheblich ist, ob die Anlieger den geschaffenen Zustand, der objektiv eine Verbesserung darstellt, subjektiv auch als solche erkennen. Vorliegend ist eine Verbesserung der Fahrbahn und der Gehwege bereits deshalb eingetreten, weil die ursprünglich vorhandene Bitumendecke durch ein Steinpflaster mit einem entsprechenden Unterbau ersetzt worden ist (vgl. Driehaus a.a.O., § 32 Rn. 62). Eine Pflasterdecke nach heutigen straßenbautechnischen Erkenntnissen ist einer – aus einer teerartigen Ware bestehenden – Bitumendecke unter dem Aspekt einer geringeren Reparatur- und Frostanfälligkeit deutlich überlegen (OVG Bautzen, Urt. v. 05.04.2006 – 5 B 76/04 – juris Rn. 47, 178). In Ansehung der Straßenbeleuchtung liegt eine beitragsfähige Verbesserung vor, weil die ursprünglich vorhandene Straßenbeleuchtung im Unterschied zu der nunmehr angelegten Beleuchtung nicht den Anforderungen an die Beleuchtungsstärke, die Gleichmäßigkeit der Beleuchtung und die Blendungsbegrenzung nach DIN 5044 Teil 1 entsprach. In Ansehung der Straßenentwässerung liegt eine beitragsfähige Erneuerung i.S.d. § 1 Satz 1 SABS vor. Da die Klägerin diesbezüglich keine Einwände geltend macht, kann von weiteren Darlegungen abgesehen werden. Bei dem Straßenbegleitgrün handelt es sich um einen unselbstständigen Bestandteil des Aufwandes, der das Schicksal der genannten Teileinrichtungen teilt. bb. Die gegen die Beitragsfähigkeit der Maßnahme geltend gemachten Einwände der Klägerin verfangen nicht. Soweit sie der Auffassung ist, dass der Aufwand für eine erneuerte und gleichzeitig verkehrsberuhigte Straße, die den starken Verkehr nicht bewältigen könne und damit nicht verkehrssicher sei, nicht beitragsfähig seien, kann dieser Einwand auf sich beruhen. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die H.-Straße den auf ihr anfallenden Verkehr nicht bewältigen kann. Auch ihr Einwand, die eine laufende Unterhaltung und Instandsetzung hätte ausgereicht, um die H.-Straße in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten, steht der Beitragsfähigkeit der Maßnahme nicht entgegen. Denn die Entscheidung, eine Verkehrsanlage lediglich auf Kosten der Gemeinde zu reparieren oder sie - wie hier - einer beitragsfähigen Verbesserung i.S.d. § 1 SABS zu unterwerfen, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde und ist einer gerichtlichen Kontrolle damit weitgehend entzogen (vgl. VG Schwerin, Beschl. v. 19.05.2004 – 8 B 691/02 – juris Rn. 23). Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung Ermessensgrenzen verletzt, werden von der Klägerin weder aufgezeigt, noch drängen sie sich auf. Vielmehr spricht der Umstand, dass durch den grundhaften Neuaufbau der H.-Straße eine Vielzahl kostenintensiver Reparaturmaßnahmen entbehrlich wird, ebenso für eine Sachangemessenheit der Entscheidung, wie der Umstand, dass für die Maßnahme in erheblichem Umfang Fördermittel eingeworben werden konnten, die auch den Beitragspflichtigen zu Gute kommen (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 25.09.2007 - 3 A 3147/05). Der weitere Einwand der Klägerin, Kosten für die Verschönerung des Ortsbildes seien nicht beitragsfähig, betrifft die Frage der Erforderlichkeit des Aufwandes (Grundsatz der kostenbezogenen Erforderlichkeit, vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V). Allerdings kann nicht von einer Verletzung dieses Grundsatzes ausgegangen werden. Das Erforderlichkeitsprinzip gibt den Gemeinden nicht vor, bei der Entscheidung über die Baumaßnahme immer nur die einfachste und damit billigste Ausführungsvariante zu wählen. Dies liefe auf eine landesweite Gleichförmigkeit und letztlich eine "Gesichtslosigkeit" der Gemeinden hinaus, die mit der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 GG bzw. des Art. 72 Verf M-V nicht zu vereinbaren wäre. Daher steht es im Ermessen der Gemeinden, bei der Ausführung von Straßenbauvorhaben innerhalb des von der Verkehrsfunktion der Anlage vorgegebenen Rahmens auch Kriterien wie das gewachsene Ortsbild oder für die Gemeinde typische Bauweisen zu berücksichtigen und in gewisser Weise gestalterische Akzente zu setzen. Die Grenzen dieses (weiten) Ermessens sind erst verletzt, wenn für die getroffene Entscheidung kein sachlich vertretbarer Grund denkbar ist, so z.B., wenn - überspitzt formuliert - vergoldete Straßeneinläufe angelegt werden (VG Greifswald, Urt. v. 25.09.2007 - 3 A 3147/05). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde Ostseebad A-Stadt mit Blick auf den Charakter der H.-Straße als Flaniermeile höherwertige Pflastermaterialien aus Granit und historisierende Straßenlaternen statt einfacher Zweckleuchten verwendet hat. Weiter steht der Wegfall der ursprünglich vorhandenen Hochborde der Beitragsfähigkeit des Aufwandes für den Gehweg nicht entgegen. Zwar ist allgemein anerkannt, dass eine Straßenbaumaßnahme zugleich eine Verbesserung und eine Verschlechterung sein kann mit der Folge, dass die Verbesserung durch die Verschlechterung kompensiert wird (vgl. Driehaus a.a.O., § 32 Rn. 51 m.w.N.). Betrifft die Verbesserung und die Verschlechterung dieselbe Teileinrichtung (sog. teileinrichtungsinterne Kompensation), entfällt der beitragsrelevante Vorteil, wenn die Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Teileinrichtung von Gewicht und deshalb erheblich ist (relative Verschlechterung). Liegt die Ursache für die Verschlechterung einer Teileinrichtung in der Schaffung einer neuen flächenmäßigen Teileinrichtung (z.B. Schaffung eines Radweges), entfällt der Vorteil erst, wenn die betroffene Teileinrichtung zur Erfüllung ihrer bestimmungsgemäßen Funktion nicht mehr hinreichend geeignet und daher gleichsam "weggefallen" ist (absolute Verschlechterung; vgl. zu allem: Driehaus a.a.O.). Die sonach allein in Betracht kommende Annahme einer teileinrichtungsinternen Kompensation ist vorliegend ausgeschlossen. Zwar entspricht es der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, dass bei Annahme einer teileinrichtungsinternen Kompensation der in der Verbesserung eines Gehweges liegende Vorteil dadurch aufgezehrt werden kann, dass das ursprünglich vorhandene Hochbord im Zuge der abgerechneten Baumaßnahme beseitigt und der Gehweg niveaugleich mit der Fahrbahn angelegt wurde. Denn Fußgänger sind auf Gehwegen, die durch Hochborde von der Fahrbahn abgegrenzt, besser vor den vom Kraftfahrzeugverkehr ausgehenden Gefahren geschützt sind, als auf niveaugleichen Gehwegen (eingehend: VG Greifswald, Beschl. v. 02.02.2004 - 3 B 1997/03). Die Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall jedoch nicht übertragbar. Denn anders als in dem der zitierten Entscheidung zu Grunde liegenden Fall ist die vorliegend abgerechnete Verkehrsanlage als verkehrsberuhigter Bereich (Zeichen 325.1 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung – StVO) ausgewiesen. In einem verkehrsberuhigten Bereich geht vom Fahrzeugverkehr eine erheblich geringere Gefährdung des Fußgängerverkehrs aus, als bei einer „normalen“ Gemeindestraße. Denn hier müssen Fahrzeugführer mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Sie dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig müssen Fahrzeugführer warten (Nrn. 1. und 2. der Ge- und Verbote zum Zeichen 325.1). Daher kann auf die Anlegung von Hochborden zur Abgrenzung von Gehweg und Fahrbahn verzichtet werden, ohne dass die Beitragsfähigkeit der Teileinrichtung Gehweg entfällt. Auch der Wegfall der in der H.-Straße früher vorhandenen straßenbegleiteten Parkplätze kann nicht zu beitragsrelevanten Kompensation führen, da er sich nicht negativ auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auswirkt. cc. Fehlerhaft war allerdings die Berücksichtigung der Fördermittel. Der Beklagte ist hierbei zu Unrecht allein von der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Satz 3 KAG M-V ausgegangen. Hiernach sind Zuschüsse, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, vorrangig zur Deckung des öffentlichen Anteils und nur, soweit sie diesen übersteigen, zur Deckung des übrigen Aufwandes zu verwenden. Der Bestimmung kommt nur eine subsidiäre Geltung zu, vorrangig gilt der Wille des Zuschussgebers (VG Greifswald, Urt. v. 22.03.2012 - 3 A 1674/09 – S. 9 des Entscheidungsumdrucks). Damit ist der in den Zuwendungsbescheiden des Landesförderinstituts Mecklenburg-Vorpommern vom 28.10.2004, vom 16.03.2005 und vom 13.06.2006 zum Ausdruck kommende Wille des Fördermittelgebers maßgebend. Vorliegend besteht die Besonderheit, dass die Fördermittelbescheide Verwendungsbestimmungen enthalten, die teilweise von der gesetzlichen Grundregel abweichen. Zwar gibt die Verwendungsbestimmung in Abschn. 3.a. des Bescheides vom 13.06.2006 vor, dass die auf Grundlage dieses Bescheides ausgereichten Fördermittel bereits im Rahmen der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes zu berücksichtigen sind. Denn umgelegt werden dürfen nur die „voraussichtlichen Kosten (…) abzüglich des zugewendeten Zuschusses“. Die auf Grundlage des Bescheides vom 13.06.2006 ausgereichten Fördermittel kommen daher sowohl der Gemeinde als auch den Beitragspflichtigen zu Gute. Da die Höhe der Fördermittel den so genannten Öffentlichkeitsanteil (vgl. § 3 Abs. 2 SABS übersteigt, entspricht die Verwendungsbestimmung der Regel des § 8 Abs. 2 Satz 3 KAG M-V. Demgegenüber sehen die Verwendungsbestimmungen in den Fördermittelbescheiden vom 28.10.2004 und 16.03.2005 vor, dass die auf Grundlage dieser Bescheide ausgereichten Fördermittel erst im Rahmen der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen sind, denn es wird angeordnet, dass die Fördermittel „vorrangig zur Deckung des auf die begünstigten Beitragspflichtigen entfallenden Anteils am beitragsfähigen Aufwand zu verwenden“ sind. Aus der Wendung „vorrangig“ folgt, dass die Fördermittel erst nach Abzug des so genannten Öffentlichkeitsanteils vom umlagefähigen Aufwand abzuziehen sind. Ihre Berücksichtigung hat damit in der 2. Stufe der Vorteilsverteilung zu erfolgen; sie kommen allein den Beitragspflichtigen zu Gute. Diese Verwendungsbestimmungen weichen von der gesetzlichen Grundregel ab. Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass die Verwendungsbestimmungen widersprüchlich sind und ein sachlicher Grund für die erfolgte Differenzierung nicht ersichtlich ist. Insbesondere besteht zwischen den Bauabschnitten Ib und II einerseits und dem Bauabschnitt III andererseits kein Unterschied in der Bauausführung oder der Bebauung bzw. Nutzung der angrenzenden Grundstücke, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Dies ändert aber nichts an dem Umstand, dass die Bescheide auch hinsichtlich der Verwendungsbestimmungen bestandskräftig und damit im Rahmen der Beitragserhebung zu beachten sind. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Bescheide wegen der unterschiedlichen Verwendungsbestimmungen nichtig wären. Eine solche Annahme ist jedoch fernliegend. Gegenteiliges wird vom Beklagten auch nicht geltend gemacht. Entgegen seiner Auffassung kann der aufgezeigte Widerspruch auch nicht dadurch bewältigt werden, dass hinsichtlich der Berücksichtigung der Fördermittel allein auf die Verwendungsbestimmung in dem Bescheid vom 13.06.2006 abgestellt wird. Denn dieser Bescheid ändert die Fördermittelbescheide vom 28.10.2004 und 16.03.2005 nicht, sondern tritt neben sie. Maßgebend ist der durch Auslegung der Bescheide zu ermittelnde objektive Wille des Fördermittelgebers. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass (subjektive) Interpretationen einzelner Mitarbeiter des Landesförderinstituts unbeachtlich sind. Das Gericht vermag allerdings auch der Auffassung der Klägerin nicht zu folgen, wonach die unterschiedlichen Verwendungsbestimmungen dazu zwingen, die H.-Straße in unterschiedlichen Abschnitten abzurechnen. Denn der Umstand, dass für eine Baumaßnahme Zuschüsse verwandt werden, kann den Anlagenbegriff des Beitragsrechts nicht berühren. Sind die (unterschiedlich) geförderten Teilstrecken – wie hier – Bestandteil einer einheitlichen Anlage i.S.d. so genannten natürlichen Betrachtungsweise, so ist diese Anlage Gegenstand der Beitragserhebung. Eine Abschnittsbildung ist vorliegend nicht erfolgt. Sie wäre zudem willkürlich, wenn sie allein auf die unterschiedliche Förderung bestimmter Straßenabschnitte gestützt wäre (vgl. für einen Erschließungsbeitrag: VG Greifswald, Beschl. v. 20.07.2001 – 3 B 782/01 – S. 8 des Entscheidungsumdrucks). Damit sind nur die durch den Bescheid vom 13.06.2006 für den 3. BA ausgereichten Fördermittel im Rahmen der Aufwandsermittlung zur berücksichtigen. Eine Berücksichtigung der auf Grundlage der Bescheide vom 28.10.2004 und 16.03.2005 für den 1. BA/b und 2. BA ausgereichten Fördermittel hat dagegen erst im Rahmen der Vorteilsverteilung zu erfolgen. b. Abgesehen von der Nichtberücksichtigung der für den 1. BA/Band 2. BA ausgereichten Fördermittel ist Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes ebenfalls nicht zu beanstanden. aa. Dies betrifft zunächst die Vorteilsverteilung zwischen der Gemeinde und der Gesamtheit der Beitragspflichtigen. Die Einstufung der H.-Straße als Anliegerstraße i.S.d. § 3 Abs. 5 Nr. 1 SABS mit den daraus folgenden Anteilen der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand nach § 3 Abs. 2 linke Sp. SABS ist zutreffend. Nach der erstgenannten Bestimmung gelten als Anliegerstraße solche Straßen, Wege und Plätze, die ausschließlich oder überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücken dienen. Eine Innerortsstraße ist demgegenüber dadurch gekennzeichnet, dass sie weder der Erschließung von Grundstücken noch überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient (§ 3 Abs. 5 Nr. 2 SABS). Welcher Straßenkategorie eine Straße zuzuordnen ist, richtet sich nach einer funktionsorientierten Betrachtungsweise. Nach der Rechtsprechung es OVG Mecklenburg-Vorpommern ist maßgebend, wofür der satzungsrechtliche Begriff "dienen" spricht, die der Straße zugedachte Aufgabe und Zweckbestimmung, die durch eine Gesamtbetrachtung verschiedener Kriterien zu ermitteln ist. Dazu gehört die Verkehrsplanung der Gemeinde, der darauf beruhende Ausbauzustand der Straße und die straßenrechtliche Gewichtung. Nur daneben kommt auch den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen Bedeutung zu. Dies ergibt sich schon daraus, dass für die mit der Straßenkategorisierung verbundene Aufteilung der für die Beitragserhebung maßgeblichen Vorteile auf die Allgemeinheit einerseits und die Anlieger der Straße andererseits nur Kriterien von einer gewissen Dauerhaftigkeit entscheidend sein können. Dazu rechnet vor allem die von der Gemeinde im Einklang mit ihrer Verkehrsplanung gewählte Zweckbestimmung der Anlage, die sich in einem diesem Zweck entsprechenden dauerhaften Ausbau ausdrückt. Straßen unterschiedlicher Kategorien erfüllen in verkehrlicher Hinsicht unterschiedliche Aufgaben und sind daher zwangsläufig ausbaumäßig unterschiedlich ausgestattet. Gleichermaßen von Gewicht für die satzungsgerechte Einstufung einer ausgebauten Straße ist ihre Lage im Straßennetz der Gemeinde. Die dauerhaft bestehende Anbindung an die umgebenden Anlieger-, Innerorts- und Durchgangsstraßen lässt maßgebliche Rückschlüsse auf die für die Einordnung entscheidende Zweckbestimmung der Straße zu. Die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse sind zwar in die Betrachtung mit einzubeziehen, können jedoch wegen ihres veränderlichen Charakters nicht von entscheidender Bedeutung sein. Sie hängen von zahlreichen Faktoren ab, wie etwa Baustellen in benachbarten Straßen, Umleitungen oder sonstigen, das Verkehrsaufkommen beeinflussenden Zufälligkeiten (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 12.07.2007 - 1 M 42/07, S. 5 f. des Entscheidungsumdrucks). Hiernach handelt es sich bei der H.-Straße um eine Anliegerstraße. Gegen eine höherwertige Verkehrsfunktion spricht bereits die geringe Ausbaubreite der Fahrbahn von knapp 5 m, die einen Begegnungsverkehr von Bussen und Lkw erschwert. Auch die Anordnung eines verkehrberuhigten Bereichs wäre die bei einer anderen Verkehrfunktion als der einer Anliegerstraße unzulässig. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die H.-Straße an dem Rondell vor der Seebrücke endet. Dies schließt die Annahme eines erheblichen Durchgangsverkehrs ebenfalls aus. Nach dem Verkehrskonzept der Gemeinde Ostseebad A-Stadt ist der überörtliche Durchgangsverkehr auf die Ortsdurchfahrt der L 29 und der innerörtliche Verkehr auf die Dollahner Straße sowie den Bereich Dünenstraße, Schillerstraße, H.-Straße und Klünderberg verwiesen. Die Auffassung der Klägerin, der H.-Straße komme wegen ihrer Bedeutung für den touristischen Verkehr eine höherwertige Verkehrsfunktion zu, beruht auf einer Verkennung des Begriffs „Anliegerverkehr“, der nicht mit dem Begriff „Anwohnerverkehr“ gleichzusetzen ist. Anliegerverkehr im beitragsrechtlichen Sinne ist der gesamte Ziel- und Quellverkehr, der durch die von der Verkehrsanlage erschlossenen Grundstücke ausgelöst wird. Der durch die Geschäfte, Hotels und Restaurants entlang der H.-Straße ausgelöste Urlauberverkehr ist damit Anliegerverkehr i.S.d. § 3 Abs. 5 Nr. 1 SABS. Aus diesem Grund bedarf es für die Aufwandsverteilung auch keiner eigenständigen Kategorie, etwa der einer Straße mit vorwiegend touristischer Nutzung (so für die Wilhelmstraße in Sellin: VG Greifswald, Urt. v. 20.10.1999 – 3 A 1613/99 - S. 14 des Entscheidungsumdrucks). Die Einstufung der H.-Straße als Anliegerstraße wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie Straße in erheblichem Umfang Fußgängerverkehr zum und vom Strand aufnehmen dürfte. Selbst wenn man diesen Fußgängerverkehr als innerörtlichen Verkehr qualifiziert, steht dies der Annahme einer Anliegerstraße nicht entgegen, denn für die Einstufung ist es ausreichend, dass die Straße überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihr verbundenen Grundstücke dient. Dass der Umfang des ‚durchgehenden’ Fußgängerverkehrs den des Anliegerverkehrs überwiegt, wird auch von der Klägerin nicht behauptet. Eine solche Annahme drängt sich angesichts der gebotenen ganzjährigen Betrachtung auch nicht auf, denn es ist davon auszugehen, dass ein erheblicher Fußgängerverkehr zum Strand nur in den Sommermonaten stattfindet. bb. Gegen die Vorteilsverteilung innerhalb der Gruppe der Beitragspflichtigen ist ebenfalls nichts zu erinnern. Sie richtet sich nach § 4 Abs. 1 SABS, wonach die Grundstücke das Abrechnungsgebiet bilden, von denen aus wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung eröffnet wird. Die hieraus folgenden Maßgaben sind vom Beklagten beachtet worden. Auf die Schaffung eines bezifferbaren geldwerten Vorteils kommt es damit nicht an. Die diesbezüglichen Einwände der Klägerin können daher auf sich beruhen. Ihr Grundstück ist als Hinterliegergrundstück in den Vorteilsausgleich einzubeziehen, da auf dem Anliegergrundstück Flurstück 366/2 eine Grunddienstbarkeit (Wege-, Fahr- und Leitungsrecht) zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Hinterliegergrundstücks eingetragen ist. Damit ist die erforderliche dauerhafte Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße gegeben. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Grundstück der Klägerin um ein so genanntes gefangenes Hinterliegergrundstück handelt, so dass die Benutzungssicherheit auch durch ein Notwegerecht im Sinne des § 917 BGB gewährleistet wäre (vgl. VG Greifswald, Beschl. v. 04.01.2012 – 3 B 1138/11). c. Die Heranziehung der Klägerin ist schließlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die sachliche Beitragspflicht ist mit dem Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung entstanden, so dass mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides auch ihre persönliche Beitragspflicht (§ 7 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V) entstehen konnte. 3. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ermittelt sich die zutreffende Höhe des von der Klägerin zu entrichtenden Beitrages wie folgt: Der beitragsfähige Aufwand beträgt 3.877.184,55 EUR (Bescheid vom 16.07.2008, Abschn. D Nr. 2, ohne die informatorisch angegebenen Pos. 004 und 008). Die Fördermittel belaufen sich auf 645.745,39 EUR (1. BA/b), 915.767,07 EUR (2. BA) und 1.190.002,09 EUR (3. BA), zusammen: 2.751.514,55 EUR. Hiervon sind die auf die Trinkwasseranlage entfallenden Fördermittel i.H.v. 38.887,58 EUR abzuziehen. Die Aufteilung der Abzugsbeträge auf die auf die einzelnen Bauabschnitte entfallenden Fördermittelbeträge erfolgt nach dem Verhältnis der Fördermittelbeträge (1. BA/b: 23,46 v.H. = 9.123,03 EUR; 2. BA: 33,28 v.H. = 12.941,78 EUR; 3. BA: 43,26 v.H. = 16.822,77 EUR). Damit entfallen auf den 1. BA/b Fördermittel i.H.v. 636.622,36 EUR (645.745,39 – 9.123,03 EUR), auf den 2. BA Fördermittel i.H.v. 902.825,28 EUR (915.767,07 EUR – 12.941,79 EUR) und auf den 3. BA Fördermittel i.H.v. 1.173.179,32 EUR (1.190.002,09 EUR – 16.822,77 EUR). Für die Ermittlung des Beitragssatzes ist der beitragsfähige Aufwand um die Fördermittel für den 3. BA zu reduzieren. Dies ergibt einen Betrag von 2.704.005,23 EUR (3.877.184,55 EUR – 1.173.179,32 EUR). Der hiervon umlagefähige Anteil für Anliegerstraßen liegt bei 75 v.H., also 2.028.003,94 EUR. Von diesem Betrag sind die Fördermittel für den 1. BA/b und den 2. BA abzuziehen, so dass sich ein Betrag von 488.556,29 EUR (2.028.003,94 EUR – 636.622,36 EUR – 902.825,29 EUR) ergibt. Damit errechnet sich ein Beitragssatz von 7,0516753 EUR/m² (488.556,29 EUR : 69.282,30 Beitragseinheiten, ausgedrückt in m²). Der von der Klägerin zu entrichtende Beitrag beläuft sich damit auf 731,68 EUR (83 m² x 1,25 x 7,0516753 EUR/m²). Dem trägt die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Teilaufhebung Rechnung. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich. Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag. Die Klägerin ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück G1 in einer Größe von 83 m². Das Grundstück grenzt an das im Eigentum ihres Lebensgefährten stehende Grundstück Flurstück G2, das an die H.-Straße in der Gemeinde Ostseebad A-Stadt angrenzt. Der Klägerin steht ein grundbuchlich gesichertes Wegerecht an dem Grundstück G2 zu. Bei der H.-Straße handelt es sich um eine Gemeindestraße, die von der Einmündung in die J.-Straße, der Ortsdurchfahrt der L 29, in östliche Richtung führt und an dem Rondell vor der Seebrücke endet. In den Jahren 2004 bis 2007 ließ der Beklagte die H.-Straße ausbauen. Die Baumaßnahme, die alle vorhandenen Teileinrichtungen betrifft, wurde in drei Bauabschnitte (1. BA/b: J.-Straße bis P.-Straße, 2. BA: P.-Straße bis H.-Straße und 3. BA: H.-Straße bis Rondell [Seebrücke]) aufgeteilt, die nacheinander ausgeführt wurden. Durch die Baumaßnahme in der H.-Straße wurde ein verkehrsberuhigter Bereich geschaffen. Das ehedem vorhandene Hochbord an den Gehwegen ist weggefallen. Der 1. BA/a betrifft die S.-Straße, die von der vorliegenden Abrechnung nicht betroffen ist. Im Zuge der Baumaßnahme ließ der Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Rügen, die Trinkwasserleitungen in der H.-Straße erneuern. Für die Baumaßnahme wurden entsprechend den genannten Bauabschnitten Fördermittel nach dem Kommunalen Infrastrukturprogramm – Förderung wirtschaftsnaher Infrastrukturmaßnahmen aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ in Verbindung mit Mitteln des „Europäischen Fonds für regionale Entwicklung“ ausgereicht. Die für den 1. und 2. BA ergangenen Zuwendungsbescheide des Landesförderinstituts Mecklenburg-Vorpommern vom 28.10.2004 und 16.03.2005 enthalten in den Abschnitten 3.a. „Bedingungen“ folgende Textpassagen: „Die bewilligte Zuwendung ist auf der Grundlage des § 8 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz vorrangig zur Deckung des auf die begünstigten Beitragspflichtigen entfallenden Anteils am beitragsfähigen Aufwand zu verwenden. Der für den 3. BA ergangene Zuwendungsbescheid vom 13.06.2006 (zuletzt geändert durch Bescheid vom 04.04.2008) enthält im Abschnitt 3.a. „Bedingungen“ die Textpassage: „Die Erhebung von Straßenbaubeiträgen ist auf der Grundlage des § 8 Kommunalabgabengesetz in der geänderten Fassung vom 14.03.2005 nur soweit zulässig, als dass die voraussichtlichen Kosten für die Herstellung, Verbesserung, Erweiterung, Erneuerung und den Umbau der notwendigen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze abzüglich des zugewendeten Zuschusses gedeckt werden.“ Die letzte Unternehmerrechnung für die Baumaßnahme lag im Jahre 2007 vor. Die Prüfung der Verwendungsnachweise für die ausgereichten Fördermittel war im Juni 2008 abgeschlossen. Mit Bescheid vom 16.07.2008 zog der Beklagte die Klägerin für die Baumaßnahme zu einem Ausbaubeitrag i.H.v. 1.235,10 EUR heran. Für die Abrechnung bildet der Beklagte eine Kostenmasse und zog die um die auf die Baumaßnahme in der S.-Straße und die auf die Erneuerung der Trinkwasserleitung in der H.-Straße entfallenden Fördermittel bereinigten Fördermittel vom beitragsfähigen Aufwand ab. Den verbleibenden Aufwand legte er nach den Maßgaben der Ausbaubeitragssatzung auf die Eigentümer der bevorteilten Grundstücke um, wobei der die H.-Straße als Anliegerstraße einstufte. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.2009 zurück. Ein Zustellnachweis befindet sich in den vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgängen nicht. Am 02.07.2009 hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben. Sie ist der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Die Baumaßnahme sei nicht beitragsfähig. Die Kosten für eine erneuerte und gleichzeitig verkehrsberuhigte Straße, die den starken Verkehr nicht bewältigen könne und damit nicht verkehrssicher sei, gingen zu Lasten der Gemeinde. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die H.-Straße reparaturfähig gewesen sei. Reiche die laufende Unterhaltung und Instandsetzung aus, um die Straße in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten, so dürfe sie die Gemeinde nicht zu Lasten der Beitragspflichtigen erneuern. Die Verbesserung der Aufenthalts- und Kommunikationsfunktion einer Fußgängerzone sei keine beitragsfähige Verbesserung. Kosten für die Verschönerung des Ortsbildes seien nicht beitragsfähig. Etwaige beitragsrelevante Vorteile würden durch gleichzeitig aufgetretene Nachteile kompensiert. So seien Parkplätze, die vor der Durchführung der Maßnahme vorhanden gewesen seien, weggefallen. Die mit der Einführung des verkehrsberuhigten Bereichs einhergehende Mischung der Verkehrsströme (Pkw, Fußgänger) mindere die Verkehrssicherheit der Anlage. Die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes sei ebenfalls fehlerhaft. Die H.-Straße sei keine Anliegerstraße. Der Verkehr werde nicht durch die anliegenden Grundstücke ausgelöst, sondern sei die Folge der Bedeutung der H.-Straße als Flaniermeile. Die Anteilssätze für Fahrbahn und Gehwege seien unbrauchbar, weil die H.-Straße nunmehr eine Mischverkehrsfläche bilde. In der mündlichen Verhandlung hob der Beklagte den Beitragsbescheid insoweit auf, als die Festsetzung den Betrag von 731,68 EUR übersteigt. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 16.07.2008 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 30.05.2009 und der Änderung vom 31.05.2012 aufzuheben. Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 17.01.2012 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.