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Urteil

3 A 1530/20 HGW

Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 05.02.2020 (Kassenzeichen ...) in Gestalt des Widerspruchsbescheides unter dem 23.04.2015 wird – mit Ausnahme der Festsetzungen zur Grundsteuer B – aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Wasserverbandsgebühren für die Jahre 2016 bis 2020 für das Grundstück G1. 2 Das Grundstück war bis zum 26.05.2019 Teil der (damaligen) Gemeinde L.. Mit Wirkung zum 26.05.2019 fusionierten die (damaligen) Gemeinden L. und K. zur nunmehrigen Gemeinde K., sodass das Grundstück seither Teil des Gemeindegebietes der neuen Gemeinde K. ist. 3 Die damalige Gemeinde L. war und die nunmehrige Gemeinde K. ist Mitglied der Wasser- und Bodenverbände (WBV) „Ryck-Ziese“ Groß Kiesow, „Untere Peene“ Anklam und „Insel Usedom-Peenestrom“ Mölschow. 4 Die damalige Gemeinde L. erließ zur Umlage der Wasserverbandsbeiträge die Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes vom 19.11.2015. Die in § 3 Abs. 2 WGS-L. geregelten Gebührensätze passte sie mit Änderungssatzungen vom 22.11.2016, 30.11.2017 und 06.12.2018 an. Die Gemeinde K. erließ zur Umlage der Wasserverbandsbeiträge die Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes vom 19.12.2019. 5 Die Gemeinden L. (Beitragsjahre 2016 bis 2019) und K. (Beitragsjahr 2020) sind von den Unterhaltungsverbänden zu folgenden Verbandsbeiträgen herangezogen worden: 6 WBV „Insel Usedom-Pennestrom“ Beitragsjahr Bescheiddatum Beitragseinheit Hebesatz Betrag 2016 11.12.2015 1 9,15 9,15 € 2017 13.02.2017 21,24 9,15 194,35 € 2018 01.02.2018 21,24 9,15 194,35 € 2019 03.12.2018 18,21 9,40 171,17 € 2020 06.02.2020 270,06 9,40 2.538,56 € 7 WBV „Ryck-Ziese“ Beitragsjahr Bescheiddatum Beitragseinheit Hebesatz Betrag 2016 12.05.2016 1.177,11 8,85 10.417,42 € 2017 11.05.2017 1.177,80 8,85 10.423,35 € 2018 07.05.2018 1.177,78 8,85 10.423,35 € 2019 09.05.2019 1.167,15 10,50 12.255,08 € 2020 24.09.2020 1.164,67 10,00 11.646,70 € 8 WBV „Untere Peene“ Beitragsjahr Bescheiddatum Beitragseinheit Hebesatz Betrag 2016 29.01.2016 35,16 9,00 316,44 € 2017 30.01.2017 35,19 9,00 316,71 € 2018 29.01.2018 35,19 9,00 316,71 € 2019 23.01.2019 35,43 9,75 345,44 € 2020 29.01.2020 3.104,20 9,75 30.265,95 € 9 Weiter sind die beiden Gemeinden zu Zahlungen durch „Nachfolge Zweckverband Peenetal“ herangezogen worden für den „Beitrag Zweckverband Peenetal“. Die Bescheidbegründung des Bescheides vom 04.05.2020 verweist als Rechtsgrundlage auf „§ 2 (2) Nr. 3 und 4, sowie § 18 der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes ‚Untere Peene‘ vom 04.01.2016“. 10 Nachfolge Zweckverband Peenetal Beitragsjahr Bescheiddatum Beitragseinheit Hebesatz Betrag 2016 03.08.2016 27,00 1,00 27,00 € 2017 24.04.2017 27,00 0,90 24,30 € 2018 27.04.2018 27,95 0,90 25,15 € 2019 03.05.2019 27,95 0,90 25,15 € 2020 04.05.2020 1.277,01 0,90 1.149,31 € 11 Das Grundstück steht im Eigentum eines Herrn Dr. P., der dem Kläger daran ein Erbbaubrecht einräumte. Im September 2010 erklärte Herr Dr. P. den Heimfall wegen Zahlungsverzugs des Klägers. Das Grundstück wurde im Jahr 2010 an Herrn Dr. P. übergeben, der dieses dann anderweitig verpachtete. 12 Im Jahr 2010 stellte der Kläger einen Insolvenzantrag. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum Jahreswechsel 2010/11 wurde Herr Rechtsanwalt J. mit Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Erbbraurecht wurde nicht aus der Insolvenzmasse freigegeben. Das Amtsgericht B-Stadt stellte mit Beschluss vom 12.09.2018 das Insolvenzverfahren mangels Masse ein. Mit Schreiben vom 27.09.2018 legte der Kläger Erinnerung gegen die Einstellung des Insolvenzverfahrens ein. Über diese ist nach Aktenlage bisher nicht entschieden. 13 Die Beklagte setzte gegenüber „B. u. J. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als Insolvenzverw. f.“ den Kläger u.a. Wasserverbandsgebühren für die Jahre 2014 bis 2018 mit Abgabenbescheid vom 03.12.2018 und für das Jahr 2019 mit Abgabenbescheid vom 07.02.2019 fest. Auf den Widerspruch des (ehemaligen) Insolvenzverwalters setzte die Beklagte mit Bescheid vom 06.02.2020 gegenüber „B. u. J. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als Insolvenzverw. f.“ den Kläger die in den vorgenannten Bescheiden festgesetzten Beträge als negative Beträge fest und erklärte, dass sich der Widerspruch damit erledigt habe. 14 Mit Bescheid vom 05.02.2020 (Kassenzeichen 21.81903.6) setzte die Beklagte neben der Grundsteuer B auch „Gebühren für Wasser- und Bodenverband“ für das Grundstück für die Jahre 2016 bis 2020 in Höhe von insgesamt 1.178,65 € fest. Sie legte dabei eine Fläche von 17.700 m² und den Maßstab „Gebäude und Freilandfläche“ zugrunde. Dieser Gesamtbetrag für Wasser- und Bodenverbandsgebühren setzt sich aus folgenden Einzelpositionen zusammen: 15 Jahr Betrag 2016 216,12 € 2017 218,95 € 2018 224,97 € 2019 221,78 € 2020 296,83 € 1.178,65 € 16 Mit Schreiben vom 21.02.2020 legte der Kläger Widerspruch ein und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Das Insolvenzverfahren sei bis heute noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Gegen den Aufhebungsbeschluss sei Erinnerung eingelegt worden. Ansprechpartner sei immer noch der Insolvenzverwalter. Es handle sich um Masseverbindlichkeiten. 17 Mit Widerspruchsbescheid unter dem 23.04.2015 – gemeint ist wohl 2020 –, zugestellt am 07.09.2020, wies die Beklagte den Widerspruch zurück (Ziffer 1.), legte dem Kläger die Kostenlast auf und setzte Kosten in Höhe von 3,65 € fest (Ziffer 2). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers wegen Masseunzulänglichkeit nach § 211 Abs. 1 InsO am 12.09.2018 eingestellt worden sei und seiner Beschwerde hiergegen keine aufschiebende Wirkung zukomme. 18 Der Kläger hat am 07.10.2020 Anfechtungsklage erhoben. 19 Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen vor: Er sei nicht der richtige Adressat für den Abgabenbescheid. Zum einen handle es sich bei den geltend gemachten Abgaben hauptsächlich um Masseverbindlichkeiten aus einem Zeitraum, als das Insolvenzverfahren noch nicht eingestellt gewesen sei. Zum anderen sei das Insolvenzverfahren bis zum heutigen Tage noch nicht rechtskräftig eingestellt, sodass Adressat noch immer der Insolvenzverwalter, Herr Rechtsanwalt J., sei. Die Ausführungen der Beklagten zur aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss gingen fehl; solange es nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, laufe es weiter. 20 Der Kläger beantragt, 21 den Abgabenbescheid der Beklagten vom 05.02.2020, Kassenzeichen 21.81903.6, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2015, zugestellt am 07.09.2020, aufzuheben. 22 Die Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Die Beklagte trägt vor: Der Kläger werde veranlagt, da er unstreitig Inhaber eines Erbbaurechts an dem fraglichen Grundstück sei. Seine Beschwerde gegen die Einstellung des Insolvenzverfahrens habe keine aufschiebende Wirkung. Die Grundsteuerschuld sei eine sogenannte Masseverbindlichkeit. Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens könne sie den Kläger in Person über den nicht verjährten Zeitraum zur Grundsteuer B heranziehen. 25 Mit Beschluss vom 24.11.2020 hat die Kammer aus Gründen der gerichtsinternen Zuständigkeitsverteilung das Verfahren, soweit es die Anfechtung der Festsetzung der Grundsteuer B betrifft, abgetrennt. Mit Beschluss vom 04.02.2021 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe I. 26 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten – der Kläger mit Schreiben vom 21.01.2021 und die Beklagte mit Schreiben vom 20.01.2021 – ihr Einverständnis hierzu erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung ). II. 27 Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist in Bezug auf die festgesetzten Wasserverbandsgebühren – die nach der Abtrennung der Grundsteuerfestsetzung allein Gegenstand dieses Klageverfahrens sind – rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 28 Die vom Kläger erhobenen insolvenzbezogenen Einwendungen greifen nicht durch (unter 1.). Es liegt auch keine unzulässige Mehrfacherhebung vor (unter 2.). Die Festsetzungen der Wasserverbandsgebühren ist jedoch aus anderem Grunde rechtswidrig. Der Gebührenfestsetzung fehlt die notwendige satzungsrechtliche Grundlage, da die für den jeweiligen Erhebungszeitraum zugrunde gelegten Gebührensatzungen an einem zur Unwirksamkeit der Satzungen führenden Mangel leiden (unter 3.). 29 1. Entgegen der Auffassung des Klägers war der Bescheid an ihn und nicht an den ehemaligen Insolvenzverwalter zu richten. Zwar ist in laufenden Insolvenzverfahren der Insolvenzverwalter als Vermögensverwalter der richtige Bekanntgabe- und Inhaltsadressat von Abgabenbescheiden, wenn Masseverbindlichkeiten geltend macht werden (vgl. BFH, Urt. v. 11. April 2018 – X R 39/16 –, Rn. 23, juris), hier war jedoch das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers durch den Beschluss das Amtsgerichts B-Stadt vom 12.09.2018 vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides bereits eingestellt. Der Rechtspflegererinnerung, die der Kläger gegen den Einstellungsbeschluss eingelegt hat, kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 211 Insolvenzordnung (InsO) ist nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar (vgl. BGH, B. v. 25.01.2007 - IX ZB 234/05, Rn. 5 ff., juris). Es besteht allein die Möglichkeit der Erinnerung gegen die Entscheidung des Rechtspflegers nach § 11 Abs. 2 Rechtspflegergesetz (RPflG). Auf diese finden gemäß § 11 Abs. 2 Satz 7 RPflG die Vorschriften über die sofortige Beschwerde (§§ 567 ff. Zivilprozessordnung ) entsprechende Anwendung, sodass der Erinnerung gegen die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 11 Abs. 2 Satz 7 RPflG i.V.m. § 570 Abs. 1 ZPO keine aufschiebende Wirkung zukommt. Solange der abhilfeberechtigte Rechtspfleger oder das zuständige Gericht die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht nach § 11 Abs. 2 Satz 7 RPflG i.V.m. § 570 Abs. 2 und 3 ZPO aussetzt, ist diese vollziehbar und das Insolvenzverfahren trotz schwebenden Rechtsbehelfsverfahrens beendet. 30 Mit Beendung des Insolvenzverfahrens ist die Beklagte nicht mehr gehindert, die Wasserverbandsgebühren – im Rahmen der allgemein geltenden abgabenrechtlichen Vorschriften – gegenüber dem Kläger geltend zu machen. Unschädlich ist, dass der Abgabentatbestand teils in Zeiten des laufenden Insolvenzverfahrens (Veranlagungsjahre 2016 bis 2018) verwirklicht wurde. Insoweit dürfte es sich zwar um Masseverbindlichkeiten i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 InsO handeln, diese können jedoch nach Ende des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Abgabenpflichtigen festgesetzt werden, wenn sie nicht bereits während des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter festgesetzt wurden (vgl. BFH, Urt. v. 02.04.2019 – IX R 21/17 –, BFHE 264, 109, BStBl II 2019, 481, Rn. 19, juris). Ob eine Beschränkung der Nachhaftung des Klägers für Masseverbindlichkeiten in Betracht kommt, kann offenbleiben. Eine Beschränkung der Nachhaftung ist jedenfalls ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung, da es sich um eine bloße Vollstreckungseinrede handelt (vgl. BFH, Urt. v. 02.04.2019 – IX R 21/17 –, BFHE 264, 109, BStBl II 2019, 481, Rn. 25, juris; vgl. auch Urt. v. 28.11.2017 – VII R 1/16 –, BFHE 260, 26, BStBl II 2018, 457, Rn. 26, juris). 31 2. Der Bescheid ist auch nicht im Hinblick auf die Veranlagungsjahre 2016 bis 2019 rechtswidrig, weil für diesen Zeitraum auch gegenüber dem Insolvenzverwalter Wasserverbandsgebühren für das Grundstück festgesetzt wurden. Offenbleiben kann dabei, welche Fehlerfolge es hat, dass als Bescheidadressat die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als Insolvenzverwalter ausgewiesen ist (vgl. schon § 56 Abs. 1 InsO: natürliche Person) und nicht Rechtsanwalt J. persönlich. Die Abgabenbescheide vom 03.12.2018 und 07.02.2019 sind jedenfalls durch Bescheid vom 06.02.2020 aufgehoben worden. Dass keine ausdrückliche Aufhebung erklärt wurde, ist unschädlich. Aus der Festsetzung der spiegelbildlichen negativen Beträge der jeweiligen Jahresgebühr und der Erklärung, dass der Widerspruch sich damit erledigt habe, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Beklagte an der Gebührenfestsetzung gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht festhalten wollte. 32 3. Der angefochtene Bescheid ist jedoch rechtswidrig, weil ihm die notwendige satzungsrechtliche Grundlage fehlt. Die zugrunde liegenden Abgabensatzungen sind unwirksam. 33 a. Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) können die Gemeinden die Beiträge zum Unterhaltungsverband sowie die bei der Umlegung entstehenden Verwaltungskosten den Eigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten nach den Grundsätzen der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) auferlegen. Zu den damit in Bezug genommen Grundsätzen zählt auch der kommunalabgabenrechtliche Satzungsvorbehalt des § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 17.10.2017 – 1 LB 204/14 –, Rn. 15, juris). 34 b. Die Satzungen, auf deren Grundlage die Beklagte die Wasserverbandsgebühr für das jeweilige Veranlagungsjahr festgesetzt hat, sind unwirksam, da die dort jeweils festgesetzten Gebührensätze rechtswidrig sind. Dieser Mangel führt zur Gesamtnichtigkeit der jeweiligen Satzung, da mit dem Gebührensatz ein zwingender Satzungsbestandteil i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V fehlt (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 17.10.2017 – 1 LB 204/14 –, Rn. 15, juris; VG Greifswald, Urt. v. 15.09.2016 – 3 A 123/15 –, Rn. 25, juris). 35 Die in den Satzungen bestimmten Gebührensätze sind rechtswidrig, da aus den Verbandsbeiträgen zu den drei Verbänden ein einheitlicher Kostenblock gebildet und hieraus ein einheitlicher Gebührensatz für das gesamte Gemeindegebiet ermittelt wurde. Eine solche aggregierte Umlage der Beiträge zu mehreren Verbänden findet in § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG keine Grundlage. 36 Ist eine Gemeinde Mitglied mehrerer Wasserverbände und wird sie deswegen mehrfach zu Verbandsbeiträgen herangezogen, darf sie den jeweiligen Verbandsbeitrag nur verbandsgebietsspezifisch umlegen: Der jeweilige Verbandsbeitrag darf nur auf die Grundstücke umgelegt werden, die im jeweiligen Verbandsgebiet liegen. Die Gemeinde ist nach geltender Rechtslage nicht berechtigt, aus den Verbandsbeiträgen eine einheitliche Kostenmasse zu bilden, die auf alle Gebührenschuldner des Gemeindegebietes umgelegt wird. 37 aa. Welche rechtlichen Maßstäbe für die Umlage bei einer Mehrfachmitgliedschaft der Gemeinde gelten, sind in der Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichtes bislang nicht ausdrücklich adressiert worden. Zwar finden sich Äußerungen, die die Notwendigkeit eine verbandsgebietsspezifischen Umlage der Verbandsbeiträge andeuten, jedoch erfolgten die Äußerungen nicht zur Klärung dieser Fragestellung (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 01.09.2016 – 3 A 1224/14 –, Rn. 123, juris; Urt. v. 25.08.2011 – 3 A 547/11 –, Rn. 13, juris; OVG Greifswald, Urt. v. 29.05.2018 – 1 L 506/16 –, Rn. 100, juris; Urt. v. 23.06.2010 – 1 L 200/05 –, Rn. 28, juris). 38 bb. § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG verhält sich seinem Wortlaut nach nicht explizit zur Frage, welche Maßstäbe für die Umlage gelten, wenn eine Mehrfachmitgliedschaft einer Gemeinde vorliegt. Die Vorschrift legt bei unbefangener Lesart eine Singularmitgliedschaft der jeweiligen Gemeinde zugrunde, da sie trotz der im Plural angesprochenen erhebungsberechtigten „Gemeinden“ auf die Beiträge zum „Unterhaltungsverband“ abstellt. Da die Grenzen der Unterhaltungsverbände nicht nach den politischen Grenzen der Gemeinden gezogen sind, sondern durch hydrologische Umstände bestimmt werden (vgl. § 1a GUVG), ist eine Mehrfachmitgliedschaft einer Gemeinde im System des GUVG als Möglichkeit jedoch angelegt. 39 cc. Die Notwendigkeit einer verbandsgebietsspezifischen Umlage innerhalb der Gemeinde folgt aus dem Vorteilsprinzip, das § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG unausgesprochen zugrunde liegt. Das Vorteilsprinzip verbietet eine Belastung der Abgabenschuldner im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG mit vorteilsfremden Kosten. Eine aggregierte Verbandsbeitragsumlage führt dazu, dass bestimmte Abgabenschuldner – diejenigen, deren Grundstück im Gebiet des Verbandes mit dem niedrigeren Verbandsbeitrag liegen – mit solchen Kosten belastet werden. 40 (1.) Das Vorteilsprinzip gilt auch bei § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 23.06.2010 – 1 L 200/05 –, Rn. 30 ff., juris). Zwar verlangt der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG nicht ausdrücklich, dass den Eigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten ein Vorteil aus der Verbandstätigkeit erwächst, jedoch ergibt sich dies aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Die Umlage richtete sich ursprünglich nach § 7 KAG M-V a.F., der explizit einen Vorteil verlangte. Die mit dem Ersten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14.03.2005 (GVOBl. S. 91) vorgenommen Änderungen haben, da materiell-inhaltliche Änderungen nicht erfolgen sollten, hieran nichts geändert. 41 (2.) Das Vorteilsprinzip erfüllt im Rahmen § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG eine doppelte Funktion: Es legitimiert zum einen die Heranziehung der in § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG genannten Abgabenschuldner, indem es sie von der Allgemeinheit abhebt und damit die Auferlegung einer nicht-steuerlichen Abgabe sachlich rechtfertigt. Zum anderen begrenzt es auch die kostenmäßige Einstandspflicht der Abgabeschuldner: Kosten, die nicht mit dem vorteilschaffenden Sachverhalt in Zusammenhang stehen, können nicht auf sie abgewälzt werden. 42 Der Vorteilsbegriff, wie ihn § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG voraussetzt, ist deckungsgleich mit dem Vorteilsbegriff des § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 23.06.2010 – 1 L 200/05 –, Rn. 34, juris). Maßgeblich ist dabei der Vorteilsbegriff im wasser- und bodenverbandsrechtlichen Sinne (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 29.05.2018 – 1 L 506/16 –, Rn. 98, juris). Der Vorteilsbegriff trennt die Beteiligten von den Unbeteiligten. Entscheidungskriterium ist dabei grundsätzlich die Gruppennützlichkeit. Der Sondervorteil kann in erster Linie nur bei dem Personenkreis entstehen, dem ein Nutzen durch die Maßnahmen des Gewässerunterhaltungsverbandes entsteht (OVG Greifswald, Urt. v. 29.05.2018 – 1 L 506/16 –, Rn. 99, juris: zu § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG; VG Greifswald, Urt. v. 01.09.2016 – 3 A 1224/14 –, Rn. 122, juris). Die Gruppennützlichkeit einer Maßnahme berechtigt den Verband, seine Kosten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG auf die bevorteilten Mitglieder umzulegen. Sie berechtigt die Mitgliedsgemeinde, diese Kosten als Umlagegebühr i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG auf die Eigentümer der im Gewässereinzugsgebiet gelegenen Grundstücke abzuwälzen (OVG Greifswald, Urt. v. 29.05.2018 – 1 L 506/16 –, Rn. 100, juris; VG Greifswald, Urt. v. 01.09.2016 – 3 A 1224/14 –, Rn. 123, juris). Das Kriterium der Gruppennützlichkeit schützt die Mitglieder des Gewässerunterhaltungsverbandes und die Eigentümer von Grundstücken im Gewässereinzugsgebiet aber auch davor, an Kosten für Maßnahmen beteiligt zu werden, denen die Gruppennützlichkeit fehlt und die deshalb keinen Vorteil im wasserverbandsrechtlichen Sinne begründen können (OVG Greifswald, Urt. v. 29.05.2018 – 1 L 506/16 –, Rn. 101, juris; VG Greifswald, Urt. v. 01.09.2016 – 3 A 1224/14 –, Rn. 124, juris). 43 (3.) Die kostenmäßige Begrenzungsfunktion des Vorteilsprinzips wird verletzt, wenn aus den verschiedenen Verbandsbeiträgen ein einheitlicher Kostenblock gebildet wird, der auf das gesamte Gemeindegebiet verteilt wird. Denn dies hat zur Folge, dass Abgabenschuldner nicht nur mit den Verbandsbeiträgen „ihres“ Verbandes belastet werden, sondern auch mit den Beiträgen der anderen Verbände, und führt zu einer vorteilsfremden Kostenverlagerung / Quersubvention. Abgabenschuldner, die im Gebiet des Verbandes liegen, der den niedrigeren Verbandsbeitrag erhebt, müssen einen Teil der Kosten der anderen Verbände tragen, von deren Tätigkeit sie jedoch keinen Vorteil haben. 44 (4.) Für die Richtigkeit dieses Befundes spricht auch die Gesetzeshistorie. Die Ursprungsfassung des § 3 Satz 3 GUVG a.F. – in der Fassung des Gesetzes über wasserrechtliche und wasserverbandsrechtliche Regelungen vom 04.08.1992 (GVOBl. M-V S. 458) – lautete: 45 Die Gemeinden können die Beiträge zum Unterhaltungsverband auf die grundsteuerpflichtigen Eigentümer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke umlegen. 46 Die Vorschrift brachte unzweideutig ein doppeltes Belegenheitserfordernis für die Umlagegebühr zum Ausdruck: die Belegenheit des Grundstücks im Gemeindegebiet und im Verbandsgebiet. Auch in der Gesetzesbegründung ist dies explizit angesprochen worden: „Die Gemeinden können die Beiträge zum Unterhaltungsverband auf die Eigentümer der im Gemeindegebiet gelegenen und zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke umlegen“ (Begründung zum Gesetzesentwurf der Fraktionen CDU und FDP, LT-Drs. 1/1960, S. 8). 47 Die nachfolgenden Gesetzesänderungen zeigen nichts dafür auf, dass der Gesetzgeber hiervon abrücken wollte. 48 Durch Art. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden vom 30.11.1995 (GVOBl. M-V S. 600) erhielt § 3 Satz 3 GUVG a.F. folgende Fassung: 49 Die Gemeinden können die Beiträge zum Unterhaltungsverband den Eigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern auferlegen. 50 Die Änderung erfolgte im Hinblick auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 27.04.1995 – 4 A 438/94 –, dass die Anwendbarkeit des § 7 KAG M-V a.F. verneint hatte, mit der Konsequenz, dass der Verbandsbeitrag u.a. nicht auf die Grundstücke in der Verwaltung der Treuhandnachfolgeorganisation, der Bodenverwertungs- und Verwaltungs-GmbH, umgelegt werden konnten (vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf der Fraktionen CDU, SPD und PDS, LT-Drs. 2/1019, S. 4). Für ein Abrücken von der verbandsspezifischen Umlage ist nichts erkennbar. Die Verbandsspezifität der Umlage war vielmehr weiterhin durch § 7 Abs. 1 KAG a.F. hinreichend erkennbar: 51 Die den Landkreisen, Gemeinden oder Ämtern für die Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband oder Zweckverband (Verband) zu zahlenden Beiträge und Umlagen (Verbandslasten) werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlangen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. 52 § 3 Satz 3 GUVG a.F. wurde durch Art. 2 § 7 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14.03.2005 (GVOBl. M-V S. 91) neu gefasst. Die Änderung erfolgte wegen der Aufhebung des § 7 KAG M-V a.F., der allgemein die Umlage der Kosten kommunaler Mitgliedschaften in anderen Verbänden regelte (vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 4/1307, S. 40 und 59). Materiell-inhaltliche Änderungen gegenüber der bislang geltenden Rechtslage bezüglich der Abwälzung der Gewässerunterhaltungslasten waren mit der Neufassung nicht beabsichtigt (Begründung zum Gesetzesentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 4/1307, S. 59). 53 (5.) Auch der Sinn und Zweck des § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG spricht gegen die Zulässigkeit einer aggregierten Verbandsumlage. Das zweistufige Finanzierungsmodell, wie es das Landesrecht in § 3 Abs. 1 GUVG ausgestaltet, ist Folge der organisationsrechtlichen Entscheidung des Landesgesetzgebers, dass Mitglieder der Unterhaltungsverbände allein die Gemeinden und Eigentümer von nachgewiesen grundsteuerbefreiten Grundstücken sind (§ 2 Abs. 1 GUVG). Diese organisationsrechtliche Entscheidung sollte jedoch nicht dazu führen, dass die Grundstückseigentümer und sonstigen Berechtigten als primäre Nutznießer der Verbandstätigkeit von der Finanzierungsverantwortung für den Verband freigestellt werden. Insofern hat der Landesgesetzgeber in § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG eine Abwälzung der Kostenlast auf die Nutznießer der Verbandstätigkeit ermöglicht. Die Umlage ist damit gleichsam Surrogat für die unmittelbare Heranziehung durch „ihren“ Verband. Diese Finanzierungsverantwortung ist unter dem Aspekt der Nutznießerschaft notwendig verbandsspezifisch; eine Finanzierungsverantwortung für die Tätigkeit von „Fremdverbänden“ besteht nicht, da die Grundstückseigentümer und sonstigen Berechtigten zu ihnen in keinem anderen Verhältnis stehen als die Mitglieder der Allgemeinheit. 54 (6.) Die Möglichkeit einer aggregierten Abwälzung lässt sich nicht aus § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG i.V.m. § 2 Abs. 2 KAG M-V herleiten. § 2 Abs. 2 KAG M-V ist nicht durch § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG in Bezug genommen. § 2 Abs. 2 KAG M-V regelt den Umfang der öffentlichen Einrichtung im Sinne des aufgabenbezogenen Einrichtungsbegriffs, die Umlage der Wasserverbandsbeiträge erfolgt jedoch nicht einrichtungsbezogen. 55 (7.) Auch Gründe der Verwaltungspraktikabilität sind nicht geeignet, dass gefundene Auslegungsergebnis in Frage zu stellen. Die Kalkulation verbandsgebietsspezifischer Umlagen führt zu keinem unzumutbaren Mehraufwand. Welche Grundstücke der Gemeinde zum jeweiligen Verbandsgebiet gehören, ist der Gemeinde bekannt, da dies die Grundlage für den Beitragsbescheid ist. Die Regelung verbandsgebietsspezifischer Umlagesatzungen ist auch nicht unüblich. Gerichtsbekannt ist z.B., dass die Stadt Grimmen und die Gemeinde Rosenow so verfährt. III. 56 Die in Ziffer 2 des Widerspruchsbescheides getroffene Kostengrundentscheidung und Kostenlastentscheidung über 3,45 € sind aus Gründen der Klarstellung aufzuheben. Die gerichtliche Kostenentscheidung ersetzt bzw. verdrängt unmittelbar die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheides. Eine im Widerspruchsverfahren getroffene Kostengrundentscheidung wird hinfällig; einer darauf gestützten Kostenfestsetzung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) wird die Grundlage entzogen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2006 – 7 C 14.05 –, Rn. 13 f., juris) IV. 57 Für die Regelung zukünftiger Satzungen wird auf Folgendes hingewiesen: 58 1. Die Fälligkeitsregelung in § 5 Abs. 2 der Satzungen 59 Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr jeweils am 15. August des Jahres fällig. Abweichungen regelt § 220 Abgabenordnung (AO), in Verbindung mit § 28 Grundsteuergesetz (GrStG). 60 enthält in Satz 3 einen unklaren Regelungsinhalt. Aus § 220 AO i.V.m. § 28 GrStG kann sich keine abweichende Bestimmung des Fälligkeitszeitpunktes gegenüber der Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Satzung ergeben, da keine Grundsteuer betroffen. Eine entsprechende Anwendung würde zu einer widersprüchlichen Fälligkeitsregelung führen. § 220 AO ist wegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V unanwendbar. 61 2. Die Bestimmung des Gebührenpflichtigen in § 4 Abs. 3 der Satzungen 62 Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit nicht § 2 Abs. 3 zutrifft. 63 steht in Widerspruch zum Kreis der zulässigen Abgabenschuldner nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG. Mit § 4 Abs. 3 der Satzungen soll wohl eine abweichende Regelung zum Kreis der Abgabepflichtigen nach § 4 Abs. 1 der Satzungen, der den Kreis der zulässigen Abgabenschuldner nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG wiederholt, getroffen werden. 64 Zudem ist der Regelungsinhalt unklar. Eine Straßenbaulast besteht nur an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (vgl. §§ 1, 2 Abs. 1 i.V.m. §§ 11 ff. Straßen- und Wegegesetz ). Gem. § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG sind die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze aber von der Grundsteuer befreit. Dem öffentlichen Verkehr dienend i.S.d. § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG sind alle Verkehrsflächen die entsprechend gewidmet sind und solche, die zwar nicht gewidmet sind, aber unmittelbar und ausschließlich der Erbringung von Verkehrsleistungen dienen (vgl. BFH, Urt. v. 25.04.2001 – II R 19/98 –, BFHE 194, 429, BStBl II 2002, 54, Rn. 16 bis 18, juris). 65 3. In die Kalkulation sind auch die Beiträge durch „Nachfolge Zweckverband Peenetal“ – „Beitrag Zweckverband Peenetal“ – eingestellt worden. Hierbei dürfte es sich um nicht umlagefähige Kosten handeln. Kosten der Unterhaltungsverbände, die aus freiwillig übernommen Aufgaben herrühren – hier wohl nach § 4 Satz 1 GUVG i.V.m. § 2 Nr. 13 Wasserverbandsgesetz (WVG) –, begründen keinen beitragsfähigen Vorteil, sodass die Gemeinden hierfür von den Unterhaltungsverbänden nicht in Anspruch genommen werden dürfen (vgl. Seppelt, in: Aussprung/ders./Holz (Hrsg.), KAG M-V, Stand: 10/2020, § 6 Nr. 13.3.3.1.2 [= S. 442]). § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG ermächtigt allein zur Erhebung von Beiträgen „für die Gewässerunterhaltung“. Die Gemeinden sind in der Folge nicht berechtigt, solche Kosten über die Umlagegebühr abzuwälzen. III. 66 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.