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Beschluss

6 B 1593/19 HGW

Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 A 1592/19 gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Oktober 2019 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe 1 Der am 10. Oktober 2019 bei Gericht gestellte Antrag, 2 die aufschiebende Wirkung der Klage 6 A 1592/19 HGW gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziff. 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2019 anzuordnen, 3 zu dessen Entscheidung die Einzelrichterin gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) berufen ist, hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. 4 Der Antrag ist zulässig. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Auch haben die Antragsteller den Eilantrag innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin vom 27. Juni 2019, zugestellt am 8. Oktober 2019, am 10. Oktober 2019 und damit fristgerecht im Sinne von § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellt. 5 Der Antrag hat in der Sache auch Erfolg. Die im summarischen Eilverfahren gebotene Abwägung des öffentlichen Interesses der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung mit dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragsteller fällt zu Lasten der Antragsgegnerin aus, weil der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. 6 Die Abschiebungsanordnung fußt auf § 34a Abs. 1 Satz 1 Var. 2 AsylG. Der Norm entsprechend ordnet die Antragsgegnerin die Abschiebung in den gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuständigen Staat an, wenn der Ausländer in diesen abgeschoben werden soll und sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG bemisst sich die Zuständigkeit eines anderen Staates nach der Dublin III-VO. Die Antragsteller haben vom griechischen Staat nach dortiger Einreise ein Visum für den Zeitraum vom 6. Juli bis 1. August 2019 erhalten. Die griechischen Behörden haben das Rücknahmeersuchen der Bundesrepublik Deutschland mit Schreiben vom 27. September 2019 aufgrund von Art. 12 Abs. 2 und 3 Dublin III-VO akzeptiert. 7 Nach summarischer Prüfung bestehen aber gewichtige Gründe für die Annahme, dass vorliegend die Voraussetzungen der Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für das Asylverfahren der Antragsteller nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO vorliegen. Nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat die Prüfung der in Kapitel III Dublin III-VO vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedsstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den ursprünglich als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta (Charta) mit sich bringen. Die Schwachstellen bzw. Mängel des Asylsystems müssen dabei nicht kumulativ das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen betreffen. Sie können auch alternativ vorliegen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris). Die Kriterien, die für den Tatbestand des Art. 3 EMRK entwickelt worden sind, finden hier Anwendung (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 9. April 2018 – 10 LB 92/17 –, juris). 8 Der Regelung des Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO liegen die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union noch zur Dublin II-VO entwickelten Grundsätze zu den Voraussetzungen für die Durchbrechung der Zuständigkeitsregelungen für auf dem Gebiet der Europäischen Union gestellte Anträge auf internationalen Schutz zugrunde. Danach muss die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 –, juris). Es ist ein strenger Maßstab bei der Prüfung von systemischen Mängeln anzulegen. Denn nach dem Konzept, welches Art. 16a Abs. 2 GG und §§ 26a, 29 Abs. 1, 34a AsylG zugrunde liegt, ist davon auszugehen, dass unter anderem in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK sichergestellt ist und daher dort einem Schutzsuchenden keine politische Verfolgung droht sowie keine für Schutzsuchende unzumutbaren Bedingungen herrschen („Prinzip des gegenseitigen Vertrauens", vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-173/17 –, juris und Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 –, NVwZ 2012, 417; BVerwG, Urteil vom 9. Januar 2019 – 1 C 36.18 –, juris; OVG Magdeburg, Urteil vom 9. April 2018 – 10 LB 92/17 –, juris). Diese Vermutung ist zwar nicht unwiderleglich. Eine Widerlegung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU (ABl. 2013, L 180/96), die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU (ABl. 2011, L 337/9) oder die Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU (ABl. 2013, L 180/60) genügen, um die Überstellung eines Schutzsuchenden an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 – 10 B 35.14 –, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 9. April 2018 – 10 LB 92/17 –, juris). Kann einem Mitgliedstaat hingegen nicht unbekannt sein, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende in dem zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, hat eine Überstellung zu unterbleiben (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, C-163/17, juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 – 10 B 35.14 –, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 9. April 2018 – 10 LB 92/17 –, juris). Systemische Schwachstellen erreichen allerdings erst dann die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. 9 Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen trotz erheblich defizitärer Zustände in Griechenland für Familien mit kleinen Kindern für die Aufnahme als Asylbewerber und für die Dauer des Asylverfahrens vorliegend keine Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit mit Art. 4 der Charta, da die Antragsgegnerin für die Antragsteller eine individuelle Zusicherung der griechischen Behörden eingeholt hat. So sichern die zuständigen griechischen Behörden in ihrer Rücknahmebestätigung vom 27. September 2019 zu, dass die Antragsteller in einer der Richtlinie 2013/33/EU entsprechenden Aufnahmeeinrichtung untergebracht werden und sie bei Ankunft am Flughafen von den zuständigen Polizeibehörden empfangen und mittels eines Dolmetschers über den Ablauf des Asylverfahrens unterrichtet werden. Das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, die Zusicherungen der griechischen Behörden in Zweifel zu ziehen. 10 Weiterhin ist allerdings zu prüfen, wie sich die Situation der Antragsteller darstellt, würde ihnen internationaler Schutz gewährt werden. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem und der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruhen nämlich […] auf der Zusicherung, dass die Anwendung dieses Systems in keinem Stadium und in keiner Weise zu einem ernsthaften Risiko von Verstößen gegen Art. 4 der Charta führt. In dieser Hinsicht wäre es widersprüchlich, wenn das Vorliegen eines solchen Risikos im Stadium des Asylverfahrens eine Überstellung verhindern würde, während dasselbe Risiko dann geduldet würde, wenn dieses Verfahren durch die Zuerkennung von internationalem Schutz zum Abschluss kommt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, C-163/17, juris sowie BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 7. Oktober 2019 – 2 BvR 721/19 –, juris). 11 Dies zugrunde gelegt, geht das Gericht in dem hier ganz konkret zu entscheidenden Einzelfall unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden aktuellen Erkenntnismittel und einer Gesamtbewertung der besonderen Umstände des Falles davon aus, dass die Antragsteller als Familie mit drei Kindern im Alter von 14, 13 und 4 Jahren zur Gruppe der besonders schutzbedürftigen Personen gehören und ihnen ohne eine konkret-individuelle Zusicherung von Seiten Griechenlands – nicht nur das Asylverfahren betreffend, sondern auch die Situation als anerkannt Schutzberechtigte umfassend –, die hier nicht vorliegt, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. 12 Die in Griechenland bestehenden Bedingungen für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, stellen sich nach den dem Gericht zur Verfügungen stehenden Erkenntnismitteln wie folgt dar (dazu auch ausführlich bereits VG Greifswald, Urteil vom 19. September 2019 – 3 A 609/18 HGW). 13 In Griechenland haben anerkannt Schutzberechtigte einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Sozialleistungen. Entsprechende gesetzliche Regelungen bestehen seit 2017, werden jedoch – je nach Haushaltslage – erst in den Jahren 2019 bis 2023 tatsächlich eingeführt (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an Verwaltungsgericht Köln – 508-516.80/49957 –, 7. Februar 2018, S. 1). Neben dem allgemeinen Sozialsystem bestehen keine weiteren staatlichen Hilfsangebote für anerkannte Schutzberechtigte (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an Verwaltungsgericht A-Stadt – 508-516.80/50799 –, 26. September 2018, S. 3). In der Praxis ist es für anerkannt Schutzberechtigte jedoch mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, alle Voraussetzungen für den Zugang zu Sozialleistungen zu erfüllen. Für sie bestehen besondere Hürden etwa darin, einen aktuellen Steuerbescheid, einen Wohnsitz oder eine Bankverbindung nachzuweisen (vgl. ProAsyl, Stellungnahme: Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, 30. August 2018, S. 4; zu den Voraussetzungen der Leistungsgewährung vgl. auch Auswärtiges Amt, Auskunft an Verwaltungsgericht Köln – 508-516.80/49957 –, 7. Februar 2018, S. 3). Der Leistungsbezug setzt einen einjährigen dauerhaften Mindestaufenthalt voraus (vgl. Auswärtiges Amt a.a.O., S. 3). Anerkannt Schutzberechtigte haben Anspruch auf Unterbringung unter den gleichen Bedingungen wie Drittstaatsangehörige, die sich legal in Griechenland aufhalten. Für die Unterbringung anerkannt Schutzberechtigter besteht keine gesicherte Verwaltungspraxis (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an Verwaltungsgericht A-Stadt – 508-516.80/50799 –, 26. September 2018, S. 5 f.). Eine staatliche Sozialleistung zur Wohnungsunterstützung besteht derzeit – auch für Griechen – nicht. Sie soll im Jahr 2019 eingeführt werden, setzt jedoch einen fünfjährigen dauerhaften Voraufenthalt voraus. Das Anmieten privaten Wohnraums ist für anerkannt Schutzberechtigte durch das traditionell bevorzugte Vermieten an Familienmitglieder oder persönliche Bekannte erschwert (vgl. Auswärtiges Amt a.a.O.). ProAsyl (a.a.O., S. 5) berichtet davon, dass dort kein Fall bekannt sei, in dem anerkannt Schutzberechtigte nach ihrer Rückkehr nach Griechenland von den zuständigen Behörden eine Wohnung erhalten oder offiziell an ein auf dem Festland gelegenes Flüchtlingslager verwiesen wurden. Das Auswärtige Amt (vgl. Auskunft an Verwaltungsgericht Stade – 508-516.80/51293 –, 6. Dezember 2018, S. 2) bestätigt, dass keine staatliche Beratung stattfindet. Die vorhandenen Obdachlosenunterkünfte sind ausgelastet beziehungsweise führen sogar Wartelisten. Unterkünfte für Familien stehen in noch stärker begrenztem Maße zur Verfügung (PRoAsyl a.a.O., S. 6). Die vorhandenen Aufnahmezentren, die von der Europäischen Union und vom UNHCR finanziert und koordiniert werden, sind zu 98 Prozent ausgelastet. Die nach einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der griechischen Regierung bereitzustellenden 5.000 Wohnungsplätze für anerkannte Schutzberechtigte stehen bisher nicht zur Verfügung. Es ist nicht klar, ob diese Plätze zukünftig zur Verfügung stehen werden (vgl. Auswärtiges Amt a.a.O., S. 3). Das Auswärtige Amt (vgl. Auskunft an Verwaltungsgericht A-Stadt – 508-516.80/50799 –, 26. September 2018, S. 6) sieht insbesondere im Bereich der Wohnungsfindung für Familien mit kleinen Kindern besondere Schwierigkeiten. Die Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Wohnraum erschweren die Registrierung bei der Finanzverwaltung und die Eröffnung eines Bankkontos. Diese sind jedoch Bedingung für den Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Beschäftigung von anerkannt Schutzberechtigten wird nicht gefördert (vgl. ProAsyl a.a.O., S. 10, Auswärtiges Amt, Auskunft an Verwaltungsgericht A-Stadt – 508-516.80/50799 –, 26. September 2018, S. 3 f.). Die Arbeitschancen sind wegen der anhaltenden Finanz- und Wirtschaftskrise allgemein deutlich verschlechtert. Die griechische Regierung stellt keine speziellen staatlichen Hilfsangebote für Rückkehrer zur Verfügung. Die Rolle des griechischen Staates (Innenministerium, Hellenic Police Headquarters, Aliens and Border Management Division, Readmission Unit) beschränkt sich bei der Umsetzung einer Rückführung darauf, dass sie der Rückführung zustimmt und am Flughafen in Athen die Ankunft der betreffenden Person bestätigt. Die betreffende Person erhält die Information über die nächste Ausländerbehörde, um dort den Aufenthaltstitel zu verlängern. Der anerkannte Schutzberechtigte muss sich sodann bei dem zuständigen Bürgerservice-Center (KEP) melden. Im Falle der Rückkehr von Familie mit kleinen Kindern gibt es davon keine Abweichungen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an Verwaltungsgericht Stade – 508-516.80/51293 –, 6. Dezember 2018, S. 8 f.). 14 Vor diesem Hintergrund geht das Gericht hier davon aus, dass die Antragsteller nach Gewährung internationalen Schutzes in Griechenland in die Gefahr einer Art. 4 der Charta widersprechenden Behandlung geraten würden. Die Antragsteller gehören als fünfköpfige Familie mit drei Kindern zu einer besonders schutzbedürftigen Gruppe, für die in Griechenland jedoch keine besonderen Vorkehrungen getroffen werden. Das Gericht geht auf Grund der vorstehenden Ausführungen nicht davon aus, dass es den Antragstellern im Falle einer Rückkehr nach Griechenland in angemessener Zeit gelingen wird, eine hinreichende und den Unterbringungsbedürfnissen von drei (teilweise kleinen) Kindern entsprechende Unterkunft zu finden. Eine Unterstützung durch die griechischen Behörden findet nicht statt. Es droht ihnen daher Obdachlosigkeit. Verfügen die Antragsteller, die wenigstens in der Anfangszeit vollständig auf staatliche Unterstützung angewiesen sein werden, nicht über eine dauerhafte und gesicherte Unterkunft, ist ihnen nach Auffassung des Gerichts auch der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen verwehrt. Zudem erfüllen sie nicht die erforderliche Mindestaufenthaltsdauer. Über ein ausreichendes Einkommen werden sie daher nicht verfügen. Wie es den Antragstellern zu 1. und 2. sodann aber gelingen soll, den Unterhalt für sich und ihre drei Kinder zu erwirtschaften, vermag das Gericht ebenso wenig zu erkennen. Mit der Wohnungslosigkeit wird auch der Zugang zum Arbeitsmarkt weiter erschwert. In einer solchen Fallgestaltung liegen nach Auffassung des Gerichts zwingende humanitäre Gründe vor, die gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen. Eine Überstellung der Antragsteller nach Griechenland ist demnach unzulässig. 15 Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).