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Urteil

6 A 1212/18 HGW

Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungsbezügen der Stufe 2. 2 Der Kläger ist seit Januar 2008 ordentlicher Professor an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald (W-Besoldung) und dort Inhaber des Lehrstuhls für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre sowie Gründungsplanung und Supply Chain Management an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät. 3 Mit Schreiben vom 30. Juni 2015 beantragte der Kläger bei der Fakultätsleitung die Gewährung von befristeten Leistungsbezügen für besondere Leistungen in Höhe von 600,00 Euro (Stufe 1 und 2) monatlich. Der Prodekan der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät leitete den Antrag an die Beklagte weiter und verwies in seiner den Antrag des Klägers befürwortenden Stellungnahme vom 27. August 2015 hinsichtlich der Forschungsleistungen des Klägers auf ein Gutachten von Herrn Prof. Dr. Richard Lackes von der TU Dortmund. In dem Gutachten wird dem Kläger eine „kontinuierliche Publikationsleistung auf höchstem Niveau“ bescheinigt. 4 Nach Rektoratsbeschluss vom 11. November 2015 wurde dem Antrag des Klägers mit Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2016 dergestalt stattgegeben, dass diesem Leistungsbezüge der Stufe 1 zu 50 %, somit in Höhe von 150,00 Euro monatlich, ab dem 1. Januar 2016 für die Dauer von 3 Jahren gewährt wurden. Zur Begründung des Bescheides führte die Beklagte aus, dass dem Kläger besondere Leistungen im Bereich der Forschung und Lehre unmittelbar hätten zugerechnet werden können, nicht jedoch herausragende Leistungen. Zudem hätten für die Vergabe des Höchstbetrages der Stufe 1 nicht genügend Leistungen zugerechnet werden können, so dass eine Halbierung des Höchstbetrages als gerechtfertigt erachtet werde. 5 Dem dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers gab die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2016 insofern statt, als sie dem Kläger für besondere Leistungen im Bereich der Forschung und Lehre Leistungsbezüge der Stufe 1 in voller Höhe, somit in Höhe von 300,00 Euro monatlich, ab dem 1. Januar 2016 für die Dauer von 3 Jahren gewährte. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der dagegen gerichteten Klage des Klägers wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 22. Juni 2017 (Az. 6 A 1165/16 HGW) stattgegeben und der Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2016 insoweit aufgehoben, als dem Kläger nur Leistungsbezüge der Stufe 1 gewährt wurden. Die Beklagte wurde überdies dazu verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 30. Juli 2015 auf Gewährung von Leistungsbezügen der Stufe 2 gemäß der Leistungsbezüge-Satzung der Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 6 Mit Bescheid vom 21. Dezember 2017 lehnte die Beklagte den Antrag vom 30. Juni 2015 auf unbefristete Gewährung von Leistungsbezügen der Stufe 2 in Höhe von monatlich 300,00 Euro ab. Zur Begründung führte sie aus, dass sich das Rektorat mit den gerichtlichen Hinweisen auseinandergesetzt und die Leistungen des Klägers insgesamt neu bewertet habe. Nach der Neubewertung komme das Rektorat nach Beteiligung der Leistungsbezügekommission zum Ergebnis, dass herausragende Leistungen nicht vorlägen. Solche herausragenden Leistungen könnten nur dann vorliegen, wenn unter Berücksichtigung des Vergleichsmaßstabs die erbrachten Leistungen über die bereits festgestellten besonderen Leistungen hinausgingen. Mithin müssten die Leistungen weit bzw. erheblich über dem Durchschnitt liegen, sich von der Masse abheben und deshalb ungewöhnlich, besonders, auffallend sein. Das seien Leistungen, die das Profil des jeweiligen Faches oder Fachgebietes in herausragender Weise mitprägen und zur Sichtbarkeit und Reputation der Universität beitragen. Im Bereich Forschung zeige ein Vergleich der Publikationsleistungen der Professoren des Bereichs Wirtschaftswissenschaften, dass die Leistungen des Klägers als durchschnittlich zu bewerten seien. Eine überdurchschnittliche oder gar herausragende Leistung sei nicht erkennbar. Das Rektorat habe aber im Bereich Forschung anerkannt, dass es sich bei den Publikationen, auch wenn sie weder kontinuierlich erfolgt seien noch in Anzahl und wissenschaftlichem Impact (Zitationshäufigkeit) über den Durchschnitt hinausragen würden, um Arbeiten auf hohem Niveau handele. Dies sei bei der Gesamtbetrachtung eingeflossen. Die Publikationsleistungen lägen nur knapp über dem Durchschnitt, würden sich nicht von der Masse abheben, seien weder ungewöhnlich, besonders noch auffallend. Sie würden überdies weder das Profil des jeweiligen Faches oder Fachgebietes in herausragender Weise prägen noch trügen sie zur Sichtbarkeit der Universität bei. Im Bereich Lehre könnten die bewerteten Lehrveranstaltungen, Lehrtätigkeiten, die über die Lehrverpflichtung hinaus geleistet wurden oder auf diese nicht anzurechnen seien, sowie die Betreuung von Abschlussarbeiten und Prüfungstätigkeiten, die über das übliche Maß deutlich hinausgingen, berücksichtigt werden. Hier sei bereits festgestellt worden, dass dem Kläger in der Gesamtbetrachtung mit dem Bereich Forschung und Lehre besondere Leistungen anerkannt werden konnten. Über das Maß von besonderen Leistungen hinausgehende herausragende Leistungen lägen aber nicht vor. Dies gelte auch unter Berücksichtigung seiner positiven Lehrevaluationen und seiner während seiner Zeit als Dekan der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät in drei Semestern über die Lehrverpflichtung hinaus erbrachten Lehrveranstaltungsstunden. Im Bereich der Nachwuchsförderung seien allein durch die vorgetragenen regelmäßigen Gespräche mit Doktoranden, deren guten Abschlussnoten sowie die Anzahl der betreuten Arbeiten keine besonderen oder gar herausragenden Leistungen erkennbar. Im Hinblick auf die Verantwortung des Hochschullehrers, dass wissenschaftliche Mitarbeiter das vereinbarte Qualifikationsziel auch erreichen, stelle dies keine besondere Leistung dar. Die Leitung von Graduiertenkollegs und ähnlichen Einrichtungen sowie besondere Initiativen zur sonstigen Nachwuchsförderung und besondere Leistungen in der Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses lägen nicht vor. Auch in dem Bereich der wissenschaftlichen Weiterbildung, insbesondere der erfolgreichen Konzeption von Programmen und Veranstaltungen zur wissenschaftlichen Weiterbildung und die erfolgreiche Durchführung entsprechender Programme und Veranstaltungen seien keine Leistungen vorgewiesen worden, die Berücksichtigung hätten finden können. 7 Gegen den Bescheid legte der Kläger am 23. Januar 2018 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass die Bewertung wissenschaftlicher Publikationsleistungen anhand eines Zitationsindexes eine verkürzte Bewertung darstelle und ohne eine fachwissenschaftliche Analyse nicht in Einklang mit allgemeinen und fachspezifischen Beurteilungsmaßstäben stehe. Überdies müsse bei Benutzung des H-Indexes dieser bei ihm rechnerisch bei vier und nicht bei drei liegen. Seine Publikationsleistungen seien dementsprechend nicht sachgerecht beurteilt worden. Zudem seien nicht alle seine Publikationen im Bewertungszeitraum berücksichtigt worden und eine Umsetzung der Rechtsauffassung des Gerichts sei nicht erfolgt, da seine Leistungen nicht nur in Bezug zu denen der Fakultät, sondern auch im Vergleich zum Bundesdurchschnitt bewertet worden seien. Weiterhin sei unerheblich, dass er im Ranking des Handelsblatts 2014 nicht unter den 250 Platzierten aufgeführt sei, da er sich seinerzeit gegenüber der Handelsblatt-Redaktion gegen eine namentliche Nennung in einem Zeitungsranking verwahrt habe. Im Bereich der Lehre sei nicht berücksichtigt worden, dass seine Vorlesung „Standort- und Layoutplanung“ den ersten Platz in einem vom damaligen Studiendekan durchgeführten und veröffentlichten Ranking der 50 am besten evaluierten Vorlesungen und Übungen des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften erreicht habe und man habe nicht darüber entschieden, ob seine überobligatorische Lehre über dem Durchschnitt der vom Kollegium erbrachten überobligatorischen Lehre läge. Im Bereich der Nachwuchsförderung sei es disziplinübergreifend anerkannt, Leistungen in der Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses danach zu beurteilen, inwieweit dieser nach Abschluss der Qualifikationsphase Führungspositionen erreiche. Vorliegend sei es so, dass der erste von ihm promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter knapp ein Jahr nach der Promotion an eine renommierte Fachhochschule berufen worden sei. Die zeitliche Nähe zwischen Promotion und Berufung sowie die inhaltliche Nähe zwischen dem von ihm forcierten Promotionsthema und dieser Professur seien ein Indiz für die bei der Betreuung erbrachten Leistungen. Zudem gebe der Bescheid keinen Aufschluss über den vom Gericht geforderten Vergleich mit den anderen Kollegen. Das Gericht habe weiterhin vorgegeben, dass sich sowohl die Schwellen zur Erreichung der Stufen als auch die graduellen Abstufungen innerhalb der Stufen aus dem Bescheid ergeben müssten. Der Bescheid müsse darüber Aufschluss geben, welche der in § 3 Abs. 1 der Leistungsbezüge-Satzung genannten Leistungsbereiche inklusive ihrer Unterbereiche in welcher Anzahl und mit welcher Gewichtung vorliegen müssten, um die Annahme besonderer oder herausragender Leistungen zu begründen. Anstelle dieser Informationen fänden sich im Bescheid nur viele dehnbare Begriffe und Formulierungen, die den Anforderungen des Gerichts nicht gerecht würden. Abschließend sei auch die Vergabenorm der Leistungsbezüge-Satzung nicht vollständig angewendet worden. So sei die unbefristete Leistungszulage in Höhe von 300,00 Euro abgelehnt worden, obwohl auch der Spielraum für die Gewährung einer befristeten Leistungszulage unterhalb der Höchstgrenze eröffnet sei und die Ablehnung einer solchen ungleich sorgfältiger begründet werden müsse. 8 Mit Schreiben vom 11. Juli 2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich aufgrund der Beanstandungen des Klägers Abweichungen hinsichtlich der Publikationslisten ergeben hätten. So würden die Publikationen, welche der Kläger in seinen Antragsunterlagen genannt habe, von denen auf seiner offiziellen Internetseite abweichen. Zudem seien die Publikationen im Forschungsinformationssystem der Universität durch den Kläger nicht abschließend eingepflegt worden. Um den Antrag anhand einer zuverlässigen und genauen Datenbasis bewerten zu können, wurde der Kläger gebeten, eine vollständige Publikationsliste der betreffenden Jahre (2008-2015) zu übersenden. Mit E-Mail vom 15. Juni 2018 antwortete der Kläger, dass es lediglich eine Abweichung gebe und im Übrigen das Schriftenverzeichnis auf seiner Internetseite seit 2009 durchgehend gepflegt worden sei. 9 Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2018 zurück. Die Beklagte legte dar, dass sie eine Übersicht über die Drittmittelaktivitäten, die Lehrevaluationen und die Publikationslisten aller Professoren in den Wirtschaftswissenschaften für den Zeitraum 2008-2015 erstellt habe. Zur Bewertung der Publikationsleistung im Bereich Forschung sei zunächst eine fakultätsinterne Vergleichsgruppe erstellt worden. Darüber hinaus seien die Publikationsleistungen weiterer Hochschullehrer anderer Hochschulen hinzugezogen worden. Diese Vergleichsgruppe diene allerdings lediglich der Gegenprobe um auszuschließen, dass die Bewertung der Leistungen des Klägers angesichts eines besonders hohen fakultätsinternen Leistungsbildes verfälscht werden könnte. Die Bewertung anhand von Zitations-Indizes sei geeignet, anhand eines objektiven Maßstabs die Publikationen zu vergleichen. Die verwendete Datenbank sei wissenschaftlich anerkannt und ermögliche eine zuverlässige Zitationsanalyse. Zur Bewertung der Publikationsleistung habe zudem ein externes Gutachten vorgelegen, welches in die Bewertung einbezogen worden sei. Die Leistung des Klägers sei somit nicht lediglich anhand einer quantitativen Situationsanalyse bewertet worden. Soweit der Kläger die Vollständigkeit seiner Publikationsliste rüge, sei er auf seine E-Mail vom 15. Juli 2018 zu verweisen. Der Entscheidung seien die Publikationen gemäß der Internetseite des Klägers und dem Antrag zugrunde gelegt worden. Die Ermittlungen hätten beim Kläger einen H-Index von drei und somit einen leicht über dem fakultätsinternen Durchschnitt liegenden H-Index ergeben. Selbst wenn man den vom Kläger behaupteten H-Index von vier zugrunde legen würde, läge auch dieser nur leicht über dem Durchschnitt und würde zwar die Annahme einer besonderen Leistung der Stufe 1, nicht jedoch einer herausragenden Leistung rechtfertigen. Im Bereich der Lehre sei es zwar eine besondere, aber keine herausragende Leistung, wenn neben der Tätigkeit als Dekan eine bzw. in einem Semester zwei Semesterwochenstunden mehr Lehrtätigkeit erbracht worden sei, als verlangt. Für eine herausragende Leistung hinsichtlich der Erbringung überobligatorischer Lehrtätigkeiten wäre zu erwarten gewesen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg und mehr als lediglich eine bzw. kurzzeitig zwei Semesterwochenstunden mehr leistet. Im Bereich der Nachwuchsförderung sei vom Kläger insbesondere nicht dargelegt worden, dass der weitere Werdegang der von ihm zuvor betreuten Promovierenden unmittelbar auf seinen Leistungen beruhen könnte. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn er zusätzliche Angebote für Graduierte ermöglicht oder die erforderlichen Kontakte hergestellt und so die wissenschaftliche Karriere gefördert hätte. Die vom Kläger dargelegten Tätigkeiten im Bereich der Nachwuchsförderung würden sich so auch in den hochschulinternen Leitlinien zur Promotionsphase wiederfinden, sodass der Kläger lediglich die ihm obliegenden Aufgaben erfüllt habe. Zusammenfassend seien auch bei einer Kumulation und somit einer Gesamtwürdigung der Leistungen des Klägers keine herausragenden Leistungen zu erkennen. Soweit dem Kläger im Bereich der Lehre und der Forschung besondere Leistungen bescheinigt worden seien, überstiegen diese auch bei einer Gesamtbetrachtung nicht die Grenze zu herausragenden Leistungen. 10 Der Kläger hat am 6. August 2018 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass der Beklagten weder eine Herausarbeitung der wesentlichen Tatsachen noch die sprachliche Abgrenzung von besonderen zu herausragenden Leistungen gelungen sei. Überdies sei fraglich, ob der Ausgangspunkt der Überlegungen überhaupt durchschnittliche Leistungen der betreffenden Berufsgruppe sein könnten oder nicht vielmehr das zu erwartende, so abstrakt definierte Leistungssoll eines Hochschullehrers. Zudem fehle jegliche Binnendifferenzierung. Die Leistungsbezüge-Satzung mache durch ihre Formulierungen „bis zu“ deutlich, dass es auch innerhalb der Stufen der besonderen Leistung einerseits und herausragenden Leistungen andererseits Differenzierungen geben müsse. Die Beklagte gehe anscheinend von einer begrifflichen Dreistufigkeit aus, nämlich Durchschnittsleistungen auf der ersten Stufe, besondere Leistungen als Mehrleistungen auf der zweiten Stufe und herausragende Leistungen als „noch mehr“ Leistungen auf der dritten Stufe. Weder werde überlegt, ob dieser Ausgangspunkt überhaupt richtig sei noch werde das Durchschnittsniveau herausgearbeitet und schließlich werde auch keine belastbare Untersuchung der Leistungen des Klägers in seiner Gesamtheit vorgenommen. In ihrer jeweiligen Subsumtion der jeweils untersuchten Positionen stelle die Beklagte sodann lediglich Ergebnisse fest. Zudem nehme die Beklagte in ihrer Neubescheidung als Grundlage ihrer Einschätzung das Gutachten von Prof. Dr. Lackes an keiner Stelle in Bezug. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Kläger im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Vorverfahren. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 21. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2018 zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 30. Juli 2015, ihm für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2018 Leistungsbezüge der Stufe 2 zu gewähren, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie ist der Ansicht, dass bei der Bewertung der klägerischen Leistungen keine sachfremde Erwägungen zugrunde gelegt worden seien. Sie sei von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen und habe das anzuwendende Recht nicht verkannt. Darüber hinaus habe sie die allgemeingültigen Bewertungsgrundsätze eingehalten. Aus der Regelung des § 3 Abs. 3 Leistungsbezüge-Satzung ergebe sich, dass die Gewährung von Zuschlägen der Stufe 2 das Vorliegen von Leistungen, welche besonders im Sinne der Stufe 1 seien, voraussetzt. Besondere Leistungen lägen vor, wenn sie in qualitativer und quantitativer Hinsicht überdurchschnittlich seien. Für die Vergabe von Zuschlägen der Stufe 2 müssten darüber hinausragende Leistungen vorliegen. Insoweit bedürfe es zunächst der Feststellung, dass eine besondere Leistung im Sinne der Stufe 1, mithin eine über dem Durchschnitt liegende Leistung, vorläge. Im Falle des Bejahens sei auf der zweiten Stufe zu prüfen, ob diese überdurchschnittliche Leistung sogar noch darüber hinaus und damit erheblich über dem Durchschnitt läge. Dieser Annahme sei vom Verwaltungsgericht in dem vorangegangenen Verfahren auch nicht gerügt worden. Überdies sei auch eine Binnendifferenzierung nicht verkannt worden. Die Regelung des § 3 Abs. 3 Leistungsbezüge-Satzung eröffne einen Ermessensspielraum erst auf der Rechtsfolgenseite. Da jedoch bereits der Tatbestand einer herausragenden Leistung nicht vorläge, sei eine Entscheidung über die Höhe der nicht zu gewährenden Leistungsbezüge nicht notwendig gewesen. Im Weiteren wiederholt und vertieft die Beklagte im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Vorverfahren. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird im Übrigen auf den gesamten Inhalt der Gerichts- und Behördenakte, die Akten des Verfahrens 6 A 1165/16 HGW sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 26. September 2019 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 Die zulässige Klage, mit welcher der Kläger von der Beklagten die Zahlung von Leistungsbezügen der Stufe 2 begehrt, ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2017 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). 18 Rechtsgrundlage für die Gewährung von Leistungsbezügen für besondere Leistungen ist hier § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (BBesÜFG M-V) i. V. m. § 13 Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V), § 2 Hochschul-Leistungsbezügeverordnung Mecklenburg-Vorpommern (HsLeistbVO M-V) und § 3 Leistungsbezüge-Satzung der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald in der Fassung vom 24. September 2014 (Leistungsbezüge-Satzung). Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesÜFG M-V können für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung befristet oder unbefristet Leistungsbezüge vergeben werden. Über die Gewährung von Leistungsbezügen für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung entscheidet gemäß § 2 Abs. 1 HsLeistbVO M-V die Hochschulleitung auf Antrag des Betroffenen oder auf Vorschlag der Fachbereichsleitung nach Stellungnahme der Fachbereichsleitung. Dabei ist das Antragsverfahren gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 HsLeistbVO M-V zu formalisieren. Das Nähere über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen regelt die Hochschule gemäß § 5 Satz 1 HsLeistbVO M-V in einer Satzung, hier nach der Leistungsbezüge-Satzung. 19 Mit Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 HsLeistbVO M-V konkretisiert § 2 Abs. 3 HsLeistbVO M-V, dass bei der Gewährung von Leistungsbezügen zu gewährleisten ist, dass es sich bezogen auf das jeweilige Fach um besondere Leistungen handelt. Diese sollen sich nach Satz 2 der Norm auf mehrere Leistungsbereiche erstrecken. Die dabei insbesondere zu berücksichtigenden Leistungsbereiche werden sowohl in § 2 Abs. 4 HsLeistbVO M-V wie auch in § 3 Abs. 1 Leistungsbezüge-Satzung aufgezählt. § 3 Abs. 3 Leistungsbezüge-Satzung konkretisiert sodann weitergehend, dass Leistungsbezüge nach Absatz 1 in Stufen vergeben werden. Zu diesen Stufen heißt es in Satz 2 und 3 der Vorschrift: „Zuschläge der ersten Stufe werden gewährt, wenn und soweit besondere Leistungen, Zuschläge weiterer Stufen, wenn und soweit herausragende Leistungen dies rechtfertigen. Die Höhe jeder Stufe beträgt bis zu 300 €.“ 20 Tatbestandliche Voraussetzung für die Gewährung von über Stufe 1 hinausgehenden Zuschlägen ist das Vorliegen „herausragender Leistungen“ – in Abgrenzung zu nur „besonderen Leistungen“, die für den Erhalt von Zuschlägen der Stufe 1 vorausgesetzt werden. Sowohl im Prüfungsrecht als auch in Bezug auf dienstliche Beurteilungen oder die Auswahl in Berufungsverfahren auf Professorenstellen ist die gerichtliche Prüfung der Leistungsbeurteilung jedoch beschränkt. Den Zuständigen steht in diesen Bereichen ein Beurteilungsspielraum zu. Die Begründung für die Anerkennung eines Beurteilungsspielraums ist auf die Bewertung der hier in Rede stehenden besonderen Leistungen, um die es bei der Gewährung der streitigen Bezüge geht (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 – BVerfGE 130, 263 [300]), übertragbar. Dann aber kommt es darauf an, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Rechtsbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat (vgl. BVerwG., Urteil vom 17. September 2015 – BVerwG 1 C 37.14 –, NVwZ 2016, 161 [163 Rn. 21]). 21 Im Verfahren 6 A 1165/16 HGW hat das Verwaltungsgericht zum vorangegangen Bescheid vom 28. Januar 2016 im Urteil vom 22. Juni 2017 festgestellt, dass die Beklagte von einem fehlerhaften Verständnis des anzuwendenden Rechtsbegriffs der besonderen Leistungen ausgegangen war. Fehlerhaft habe sich das Rechtsverständnis der Beklagten dahingehend erwiesen, dass sie sich ausweislich des Inhaltes des Bescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids als auch des dazugehörigen Verwaltungsvorgangs über die konkreten und abschließenden Voraussetzungen für die Annahme „herausragender“ Leistungen nicht im Klaren schien, diese zumindest aber nicht ausgedrückt habe. Es habe sich weder dem Ausgangs- noch dem Widerspruchsbescheid entnehmen lassen, welche der in § 3 Abs. 1 Leistungsbezüge-Satzung aufgelisteten Kriterien einschließlich ihrer Unterpunkte in welcher Anzahl und mit welcher Gewichtung vorliegen müssten, um die Annahme „besonderer“ oder „herausragender“ Leistungen zu begründen. Schließlich habe die Beklagte auch den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht vollständig und zutreffend ermittelt. Zur Beurteilung einer etwaigen Überdurchschnittlichkeit müsse zunächst im Vorfeld durch das Zusammentragen und Auswerten von Daten der Durchschnitt fehlerfrei ermittelt werden. Diesbezüglich hätte festgestellt werden müssen, wie der unter Berücksichtigung der Kriterien des Bewertungssystems ermittelte Durchschnitt in der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald aussehe. Konkret formulierte das Gericht folgende bei Neubescheidung zu beachtende Rechtsauffassungen: 22 1. Besondere Leistungen liegen vor, wenn sie über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über mehrere Jahre erbracht wurden. 23 2. Die Leistungen des Klägers sind in Bezug zu denen in seiner Fakultät zu setzen. 24 3. Dem Verwaltungsvorgang zur Entscheidung über die Gewährung von Leistungsbezügen müssen Sachverhaltsangaben zu dem Leistungsvergleich zu entnehmen sein. 25 4. Der Begründung eines Bescheides über die Gewährung oder Versagung von Leistungsbezügen muss sich entnehmen lassen, welche Anforderungen hinsichtlich der Gewährung von Leistungsbezügen für „besondere“ Leistungen und für „herausragende“ Leistungen bestehen. 26 Diesen Anforderungen genügt der Bescheid vom 21. Dezember 2017 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2018 nunmehr. 27 Die Beklagte hat ihrer neu getroffenen Leistungsbewertung zugrunde gelegt, dass besondere Leistungen vorliegen, wenn sie i.d.R. in mehreren Leistungsbereichen über dem Durchschnitt liegen und i.d.R. über mehrere Jahre erbracht wurden. Die Anforderungen an herausragende Leistungen seien dabei höher zu bewerten als an besondere Leistungen, sodass die Leistungen weit bzw. erheblich über dem Durchschnitt lägen, sich von der Masse abheben würden und deshalb ungewöhnlich, besonders, auffallend sein müssten. Das seien Leistungen, die das Profil des jeweiligen Faches oder Fachgebietes in herausragender Weise mitprägen würden und zur Sichtbarkeit und Reputation der Universität beitrügen. Insoweit bedürfe es zunächst der Feststellung, dass eine besondere Leistung im Sinne der Stufe 1, mithin eine über dem Durchschnitt liegende Leistung, vorläge. Im Falle des Bejahens sei dann auf der zweiten Stufe zu prüfen, ob diese überdurchschnittliche Leistung sogar noch darüber hinaus trage, weil sie erheblich über dem Durchschnitt läge. Dies entspricht der im Urteil vom 22. Juni 2017 zum Ausdruck gekommenen Auffassung des Gerichts und ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Formulierung entgegen der Ansicht des Klägers weder sprachlich unscharf noch fehlt eine erforderliche Binnendifferenzierung. Die Beklagte setzt sich im Gegenteil sehr detailliert mit den einzelnen Anforderungen auseinander, setzt die einzelnen Kriterien in Relation zueinander und stellt fest – soweit praxistauglich überhaupt möglich –, in welchen Bereichen welche konkreten weiteren Leistungen zu einer anderen Bewertung hätten führen können. Die Beklagte hat die festgelegten Anforderungen auch – soweit für das Gericht erkenn- und überprüfbar – fehlerfrei auf die Leistungen des Klägers angewandt. Dabei hat sie insbesondere sowohl für den Bereich der Publikationen (Anzahl und Zitationsindex) als auch für den Bereich der Drittmitteleinwerbung tabellarisch die Leistungen jedes Hochschullehrers im Fachbereich der Wirtschaftswissenschaften festgestellt und in Bezug zu den Leistungen des Klägers gesetzt. Fehler bei der Bildung dieser und auch der anderen Durchschnittswerte sind nicht ersichtlich. 28 Soweit der Kläger im Bereich Forschung die Anwendung des Zitationsindexes „H-Index“ gerügt hat und hier insbesondere, dass einzelne Zitationen nicht vollständig erfasst worden seien und er mithin einen H-Index von vier statt drei aufweisen müsste, hat die Beklagte bereits im Widerspruchsbescheid klargestellt, dass sich auch unter Berücksichtigung eines H-Indexes von vier angesichts des Durchschnitts der Fakultät kein anderes Bewertungsergebnis ergäbe. Der Kläger befindet sich ausweislich der tabellarischen Übersicht sowohl bezüglich seines H-Indexes von drei bzw. vier (Fakultät: höchster H-Index 10, niedrigster H-Index 0, Durchschnitt: 2,4) als auch bezüglich der Gesamtzahl seiner Publikationen von 17 (Fakultät: höchste Anzahl 159, niedrigster Anzahl 2, Durchschnitt 27,42) zwar im oberen Mittelfeld und damit über dem fakultätsinternen Durchschnitt, nachvollziehbarer Weise aber nach Ansicht der Beklagten nicht erheblich über dem Durchschnitt. Soweit der Kläger weiterhin einwendet, dass der Zitationsindex zur Bewertung wissenschaftlicher Leistungen nicht geeignet sei, dies in der wissenschaftlichen Diskussion als kritisch angesehen werde und viele Universitäten davon bereits Abstand genommen hätten, so dringt er damit nicht durch. Es ist in erster Linie Sache der Beklagten Bewertungsmaßstäbe festzusetzen und dementsprechend auch die Instrumente zur Ermittlung quantifizierbarer und damit vergleichbarer Leistungen auszuwählen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte dabei willkürlich gehandelt oder gröblich gegen wissenschaftliche Standards verstoßen hätte. Der Kläger hat vorliegend zwar Kritik an der Methode des Zitationsindexes vorgebracht, konnte aber die Auffassung der Beklagten, dass der H-Index noch tatsächlicher wissenschaftlicher Standard sei, der auch in verschiedenen wissenschaftlichen Plattformen und Rankings zur Anwendung kommt, nicht widerlegen. Insbesondere der klägerische Einwand, die dem H-Index zugrunde liegende Plattform Web of Science berücksichtige in erste Linie naturwissenschaftliche Fachdisziplinen und nur zu 10 Prozent auch sonstige Fachbereiche, verfängt nicht. Der Kläger befindet sich vorliegend nicht in einer Vergleichssituation mit naturwissenschaftlichen Publikationen, sondern mit anderen ebenfalls dem mit 10 Prozent angegebenen Wissenschaftsbereich zugehörigen Professoren. Dementsprechend dürften die gegebenenfalls vorhandenen Verzerrungen in seiner Disziplin gering ausfallen. Ebenso betreffen die übrigen bezüglich des H-Indexes genannten Probleme, wie beispielsweise die Bildung von Zitationskartellen oder der Umstand, dass der Algorithmus der Plattform nicht alle Publikationen erfassen könne, auch die anderen Professoren der Vergleichsgruppe. Zudem gilt es zu bedenken, dass selbst wenn man der Ansicht des Klägers folgt und der Methode des Zitationsindexes nur rein quantitative und keinerlei qualitative Dimension beimisst, dies noch nicht dazu führt, dass keinerlei qualitative Beurteilung der Leistungen des Klägers stattgefunden hat. Dabei muss beachtet werden, dass es der Beklagten nicht möglich ist, jede einzelne Publikation eines Antragsstellers vollumfassend qualitativ zu bewerten. Die Beklagte ist darauf angewiesen, sich quantitativer Hilfsmittel sowohl zur Durchschnittsbestimmung als auch zur Beurteilung der Leistungen des Antragstellers zu bedienen. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich dadurch immer Unschärfen und einzelne Verschiebungen bei der Bewertung ergeben können. Solange die Beklagte aber im Sinne einer Gleichheit aller Antragsteller dieselben Instrumente der Leistungsbeurteilung verwendet und die Bewertung nicht auf eine quantitative Analyse beschränkt, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte muss die vorhandenen Kriterien notwendigerweise pauschalieren und auch typisieren, um sich ein praktisch anwendbares und darstellbares Regelwerk zu schaffen. Zur Überzeugung des Gerichts ist der H-Index in einer Gesamtschau mit den übrigen Kriterien dazu geeignet, die Publikationsleistungen eines Antragstellers im Bereich Forschung bewerten zu können. Der Kläger hat auch selbst kein praktikables alternatives Bewertungsinstrument nennen können, dass über die vorgebrachten Zweifel am H-Index erhaben wäre und auch sonst allen Anforderungen genügen würde. Er hat im Übrigen auch nicht vortragen können, welche konkreten herausragenden Leistungen er im Bereich Forschung erbracht habe, die das Profil seines Faches im Sinne beispielsweise einer sog. „Leuchtturm-Forschung“ in herausragender Weise mitprägen würden und zur Sichtbarkeit und Reputation der Universität beitrügen, durch den H-Index aber nicht abgebildet werden konnten. 29 Ebenso verfängt der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Einwand des Klägers nicht, die Beklagte verstoße gegen § 3 Abs. 2 der Leistungsbezüge-Satzung, weil der H-Index kein Standard im Fach Wirtschaftswissenschaften darstelle. In § 3 Abs. 2 der Leistungsbezüge-Satzung heißt es: „Bei der Bewertung der jeweiligen Leistungen sind nur solche zu berücksichtigen, die dem/der Professor/in unmittelbar zuzurechnen sind. Als Vergleichsmaßstab sind die jeweiligen nationalen und internationalen Standards im Fach einerseits, die von anderen Professor/inn/en an der Universität erbrachten Leistungen andererseits heranzuziehen […].“ Bereits unabhängig von der Frage, ob der H-Index im Fach Wirtschafswissenschaften standardmäßig zur Anwendung kommt, zieht die Beklagte den H-Index vorliegend nicht als Vergleichsmaßstab für die nationalen und internationalen Standards im Fach (Satz 2 1. Hs.), sondern bezüglich des Vergleichs mit den von anderen Professoren erbrachten Leistungen (Satz 2 2. Hs.) heran. 30 Soweit der Antragsteller nach wie vor der Ansicht ist, das bezüglich seiner Publikationsleistungen eingeholte Gutachten des Prof. Dr. Lacke sei von der Beklagten nicht hinreichend gewürdigt worden, kann diesbezüglich nur auf die ausführlichen gerichtlichen Ausführungen im Urteil vom 22. Juni 2017 verwiesen werden. Ebenso führt der Einwand des Klägers, einzelne Publikationen seien nicht bewertet worden, nicht zu einem anderen Ergebnis. Bereits unabhängig von der Frage, ob die Beklagte nach der E-Mail des Klägers vom 15. Juni 2018 die Publikationsliste in der vorliegenden Form verwenden durfte, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, inwiefern die angeblich sieben fehlenden Aufsätze eine andere Beurteilung hätten herbeiführen können. Angesichts der von der Beklagten dargelegten tabellarischen Übersicht der Publikationsleistungen der Fakultät erscheint dies dem Gericht nahezu ausgeschlossen. Nicht zu beanstanden ist weiterhin entgegen der Ansicht des Klägers, dass die Beklagte sich den Werten von Inhabern vergleichbarer Lehrstühle anderer Universitäten bedient hat, um für sich eine Einordnung der durchschnittlichen Fakultätsleistungen des Klägers zu ermöglichen. Die Beklagte hat ausführlich dargelegt, dass dies nur dazu diente, zu Gunsten des Klägers auszuschließen, dass der Fakultätsdurchschnitt ungewöhnlich hoch sei. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Heranziehung dieser Werte als Kontrollwerte die Leistungsbeurteilung des Klägers fehlerhaft beeinflusst habe. Im Übrigen stellt sich eine solche stichprobenartige Gegenprobe aus Sicht des Gerichtes zur Vermeidung von Ungleichgewichten aufgrund eines möglicherweise verzerrten Leistungsbildes innerhalb der eigenen Fakultät als sachgerecht dar. Soweit der Kläger überdies der Ansicht ist, er habe im Bereich Forschung nicht nur besondere, sondern – ohne dies näher zu konkretisieren, s.o. – aufgrund einzelner Publikationen herausragende Leistungen erbracht, so stellt sich dies als seine subjektive Einschätzung dar, die er unzulässigerweise an die Stelle der Beurteilung durch die Beklagte stellt. 31 Soweit der Kläger weiter einwendet, die Beklagte habe nicht heranziehen dürfen, dass er im Ranking des Handelsblatts nicht unter den 250 Besten gewesen sei, weil er gegenüber der Redaktion des Handelsblatts einer namentlichen Nennung nicht zugestimmt habe, so greift dies nicht durch. Im Widerspruchsbescheid wird deutlich, dass es sich bei der Nichtnennung im Ranking um keine tragende Erwägung der Beklagten handelt. Zudem wurde die Nichtnennung im Ranking ersichtlich nicht zu seinen Lasten gewertet, sondern lediglich als ein Punkt aufgeführt, der für die Begründung herausragender Leistungen nicht nutzbar gemacht werden konnte. 32 Im Bereich Lehre hat die Beklagte ausgeführt, dass aufgrund der durchgeführten Lehrevaluationen, der Erstplatzierung in einem Ranking und der überobligatorischen Lehrtätigkeit während der Zeit des Klägers als Dekan der Fakultät besondere, aber nicht herausragende Leistungen vorlägen. Dies erklärt sie, indem sie den Maßstab für eine durchschnittliche Lehrtätigkeit festlegt, anhand dessen eine Überdurchschnittlichkeit des Klägers feststellt und sodann die Kriterien aufzählt, die ihrer Ansicht nach zur Annahme einer herausragenden Leistung führen könnten, vorliegend aber nicht erfüllt seien (namentlich mehr als 2 SWS Lehrtätigkeit über dem Soll während eines längeren Zeitraums; Beiträge/Projekte zur internationalen Zusammenarbeit im Bereich Lehre; Beiträge zur Sichtbarkeit und Profilbildung der Universität im Bereich Lehre). Soweit der Kläger hier einwendet, die Beklagte marginalisiere seine Leistungen in dem Bereich und gewichte die einzelnen Positionen falsch, so stellt dies sich abermals als seine subjektive Einschätzung dar, die er unzulässigerweise an die Stelle der Beurteilung durch die Beklagte stellt. 33 Die Beklagte hat weiterhin zum Bereich Nachwuchsförderung darlegt, dass sie in diesem Bereich nicht nur die reguläre Betreuung und Begleitung der Doktoranden erwarte, sondern darüber hinaus, dass zusätzliche (Qualifikations-)Angebote für Graduierte ermöglicht, Kontakte hergestellt und wissenschaftliche Karrieren gezielt über das normale Maß eines Doktorvaters hinaus gefördert und unterstützt werden. Dies habe der Kläger nicht dargelegt und sei auch sonst nicht ersichtlich. Soweit der Kläger hier darauf abstellt, ein Doktorand von ihm habe im entscheidungserheblichen Zeitraum zeitnah nach der Doktorandenphase und in inhaltlicher Nähe zum Promotionsthema einen Ruf an eine Fachhochschule bekommen, ist die im Bescheid zum Ausdruck kommende Auffassung der Beklagten, dass dadurch weder ersichtlich sei, dass er diesen Doktoranden weit über das normale Maß hinaus gefördert habe noch, dass dies so gewichtig sei, dass es zur Annahme herausragender Leistungen im Bereich der Nachwuchsförderung führe, für das Gericht plausibel und nachvollziehbar. Soweit der Kläger vorliegend noch rügt, dass in diesem Bereich kein Vergleich mit einem Fakultätsdurchschnitt angestellt worden sei, indem ermittelt worden sei, wie viele wissenschaftliche Mitarbeiter anderer Professoren ähnliche Positionen erreicht hätten, so liegt das nach Ansicht des Gerichts nicht mehr im Bereich des für die Beklagte Leist- und Zumutbaren. Werden von einem Antragsteller solche speziellen Leistungen in einem Bereich geltend gemacht, kann dem nur im Wege einer Einzelbetrachtung begegnet werden. 34 Da die Beklagte vorliegend ohne Verstoß gegen allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe oder das Willkürverbot und auch im Übrigen nunmehr beanstandungsfrei und im Einklang mit der vom Gericht im Urteil vom 22. Juni 2017 geäußerten Rechtsauffassung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass bei dem Kläger weder allein in den Einzelbereichen noch bei einer Kumulation der Bereiche herausragende Leistungen festgestellt werden konnten, war entgegen der Ansicht des Klägers mangels der Bejahung solcher herausragender Leistungen nicht mehr darüber zu entscheiden, in welcher Höhe oder mit welcher Befristung dem Kläger eine Leistungszulage der Stufe 2 zu gewähren war. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.