Urteil
2 A 210/19 HGW
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um eine Befreiung von Rundfunkbeiträgen. 2 Der Kläger ist Inhaber einer Erstwohnung in Stralsund und einer Zweitwohnung in 18519 Sundhagen - Bandshagen. Mit Schreiben vom 01.02.2013 wurde er zur Zahlung der zum 15.02.2013 fälligen Rundfunkbeiträge für 2 Wohnungen aufgefordert. Das Schreiben nennt im Briefkopf den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, trägt in der Überschriftenzeile die Angabe „Zahlung der Rundfunkbeiträge“ und enthält in der Unterschriftenzeile die maschinenschriftliche Angabe „Ihr Beitragsservice von ARD ZDF und Deutschlandradio“. 3 Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 14.02.2013 dahingehend, dass er zwar davon ausgehe, dass es sich bei dem Schreiben vom 01.02.2013 nicht um einen rechtsmittelfähigen Bescheid handele. Dennoch lege er höchst vorsorglich Widerspruch gegen die Festsetzung ein. Eine Zahlung erfolge nur unter Vorbehalt. Im Weiteren erhob der Kläger in dem Schreiben Einwendungen gegen die Rundfunkbeitragserhebung. 4 Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice führte dazu mit Schreiben an den Kläger vom 16.05.2013 aus, dass der Kläger zur Zahlung des Beitrags aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags verpflichtet sei und eine Zahlung unter Vorbehalt bei öffentlichen Abgaben rechtlich nicht möglich sei. Der vom Kläger ausgesprochene Zahlungsvorbehalt sei daher nicht wirksam. Durch die Zahlung entstehe dem Kläger aber kein Nachteil. Nach § 10 Abs. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag habe er einen Anspruch auf Rückzahlung ohne Rechtsgrund gezahlter Beiträge. 5 In der Folgezeit forderte der ARD ZDF und Deutschlandradio Beitragsservice den Kläger dann jeweils vor einer im jeweiligen Schreiben genannten Fälligkeit zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen für 2 Wohnungen auf und zahlte der Kläger sodann die geforderten Beiträge. 6 Mit Schreiben vom 20.08.2018 beantragte der Kläger bezugnehmend auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts die Befreiung von dem Beitrag für die Zweitwohnung. Mit demselben Schreiben forderte der Kläger die Rückerstattung seit Einführung des Beitrags und nahm dabei Bezug auf seinen damaligen Widerspruch. 7 Nach nochmaligen Aufforderungen vom 25.09.2018 und 30.11.2018 hat der Kläger mit am 19.12.2018 eingegangenem Schriftsatz vom 13.12.2018 auf Rückzahlung von 950,00 Euro gerichtete Klage beim Verwaltungsgericht Köln erhoben (Az. 6 K 8406/18). Das Verwaltungsgericht Köln hat sich mit Beschluss vom 05.02.2019 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Greifswald verwiesen. 8 Mit Bescheid vom 25.01.2019, hat der Beklagte den Kläger für den Zeitraum ab dem 01.07.2018 unbefristet von der Beitragspflicht für die Nebenwohnung in Sundhagen befreit. Dagegen hat der Kläger mit Schreiben vom 19.02.2019 insoweit Widerspruch eingelegt, als mit dem Bescheid die Erstattung der Rundfunkbeiträge für den vor dem 01.07.2018 geleistete Zeiträume versagt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.2019 hat der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung ist in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2018 ab dem Tag der Verkündung des Urteils bis zu einer gesetzlichen Neuregelung Personen, die ihrer Rundfunkbeitragspflicht bezüglich ihrer Erstwohnung nachkämen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien seien. Die Rückwirkung habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil ausdrücklich auf die Fälle beschränkt, in denen Rechtsbehelfe anhängig gemacht worden seien, über die noch nicht entschieden sei. Dies treffe vorliegend nicht zu. Die Möglichkeit der Zahlung unter Vorbehalt sei bei öffentlichen Abgaben ausgeschlossen. 9 Der Kläger hat mit am 16.05.2019 eingegangenem Schriftsatz vom 13.05.2019 die Erweiterung seiner Klage als auch gegen den Widerspruchsbescheid vom 07.05.2019 gerichtet erklärt. 10 Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, dass nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts die Rückzahlung auf Fälle beschränkt sein solle, in denen noch nicht entschiedene Rechtsbehelfe anhängig seien. Vorliegend sei mit dem durch den Beklagten noch nicht beschiedenen Widerspruch vom 14.02.2013 ein solcher Rechtsbehelf anhängig. Die vorangegangene Festsetzung vom 01.02.2013 sei als Verwaltungsakt zu werten. Bekanntlich müsse für die Annahme einer VA-Eigenschaft die behördliche Äußerung nicht ausdrücklich als „Verwaltungsakt“ bezeichnet werden. Zudem habe er ausdrücklich unter Vorbehalt gezahlt. Dies sei entgegen der Auffassung des Beklagten auch bei öffentlichen Abgaben möglich. Ihm sei auch nichts anderes übrig geblieben, da sonst vollstreckt worden wäre. Außerdem habe der Beklagte im Schreiben vom 16.05.2013 ausdrücklich am Ende den Hinweis erteilt, dass durch die Zahlung kein Nachteil entstehe und man einen Anspruch auf Rückzahlung ohne Rechtsgrund gezahlter Bezüge habe. Sich jetzt dennoch auf eine fehlende Verpflichtung zur Erstattung zu berufen, sei ein venire contra factum proprium. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Beklagten unter insoweitiger Aufhebung des Bescheids vom 25.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.05.2019 zu verpflichten, den Kläger von der Rundfunkbeitragspflicht für seine Zweitwohnung in Sundhagen – Bandshagen für den Zeitraum 01.01.2013 bis 30.06.2018 zu befreien, 13 sowie 14 den Beklagten zu einer Zahlung von 950,00 Euro an den Kläger zu verurteilen. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er hält die Klage für unzulässig, da der Kläger vor Klageerhebung die Entscheidung über seinen Widerspruch vom 19.02.2019 nicht abgewartet habe. Außerdem sei die Klage aus den im Widerspruchsbescheid vom 07.05.2019 genannten Gründen auch unbegründet. Das Schreiben des Klägers vom 14.02.2013 sei kein Widerspruch gegen einen rechtsmittelfähigen Bescheid des Beklagten. Dem Kläger sei ein Informationsschreiben vom 16.05.2013 zugegangen, aufgrund dessen er die in der Folge die Beiträge entrichtet habe. 18 Die Parteien haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des durch den Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 19 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). 20 Die Klage hat keinen Erfolg. Sowohl der auf Verpflichtung zur rückwirkenden Befreiung von dem Rundfunkbeitrag gerichtete Klageantrag (1.), als auch der auf Rückzahlung von 950,00 Euro gerichtete Klageantrag (2.) sind zulässig, aber unbegründet. 1. 21 Die im Hauptantrag auf Verpflichtung des Beklagten zur rückwirkenden Befreiung von den Rundfunkbeiträgen gerichtete Klage ist mit diesem Antrag zulässig. Anderes folgt entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht aus § 68 VwGO, wonach vor der Erhebung einer Verpflichtungsklage ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist. Die Klage ist erst nach dem Ergehen des Widerspruchsbescheids vom 07.05.2019 durch am 16.05.2019 eingegangenen Schriftsatz des Klägers im Wege der Klageerweiterung auf den auf Verpflichtung zur Befreiung gerichteten Klagegegenstand erstreckt worden. 22 Der auf rückwirkende Befreiung von den Rundfunkbeiträgen gerichtete Klageantrag hat aber in der Sache keinen Erfolg; er ist unbegründet. 23 Der Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung folgt ebenso wie die zeitlich rückwirkende Reichweite eines solchen Anspruchs unmittelbar aus dem Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 –. Gemäß § 31 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz [BVerfGG] hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil Gesetzeskraft und gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG für die Gerichte bindende Wirkung. 24 Der Gesetzeskraft entfaltende Tenor der Urteilsentscheidung des Bundesverfassungsgericht lautet wie folgt: 25 1. Die Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder zu Artikel 1 des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. Dezember 2010 sind, soweit sie § 2 Absatz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (abgedruckt in der Anlage zu Artikel 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18. Oktober 2011 ) in Landesrecht überführen, mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als Inhaber mehrerer Wohnungen über den Beitrag für eine Wohnung hinaus zur Leistung von Rundfunkbeiträgen herangezogen werden. 26 2. Das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe weiter anwendbar, dass ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Absatz 1 und 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nachkommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien sind. Ist über Rechtsbehelfe noch nicht abschließend entschieden, kann ein solcher Antrag rückwirkend für den Zeitraum gestellt werden, der Gegenstand des jeweils angegriffenen Festsetzungsbescheids ist. 27 3. Die Gesetzgeber sind verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2020 eine Neuregelung zu treffen. 28 4. …. 29 Die vom Bundesverfassungsgericht mit der Ziffer 3 seines Urteilstenors geforderte gesetzliche Neuregelung zur Beitragspflicht von Zweitwohnungen besteht noch nicht. Damit findet die durch das Bundesverfassungsgericht mit der Ziffer 2 seines Urteilstenors getroffene Übergangsregelung Anwendung. 30 Danach sind ab dem 18.07.2018 die Personen, die nachweislich als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Absatz 1 und 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags [RBeiStV] nachkommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien. 31 Für den Zeitraum ab 01.07.2018 ist dem der Beklagte mit seinem Bescheid vom 25.01.2019 gegenüber dem Kläger nachgekommen. 32 Die streitgegenständliche weitergehende Befreiung für vor der Urteilsverkündung vom 18.07.2018 gelegene Zeiträume hat nach Satz 2 der Ziffer 2 des Urteilstenors auf Antrag für die Zeiträume zu erfolgen, die Gegenstand von mit Rechtsbehelfen angegriffenen Festsetzungsbescheiden sind, über die noch nicht abschließend entschieden worden ist. 33 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Für die hier in Frage stehenden Beitragszeiträume zwischen dem 01.01.2013 und dem 30.06.2018 sind keine Festsetzungsbescheide gegenüber dem Kläger ergangen. Weder bei der Zahlungsaufforderung des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice vom 01.02.2013 für den Beitragszeitraum 01.2013 bis 06.2013, gegen die der Kläger vorsorglich Widerspruch eingelegt hat, noch bei den weiteren Zahlungsaufforderungen für die nachfolgenden Beitragszeiträume handelt es sich um Festsetzungsbescheide. 34 Festsetzungsbescheide werden nach § 10 Abs. 5 Satz 1 RBeiStV durch die zuständige Landesrundfunkanstalt zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge erlassen. 35 Das Schreiben vom 01.02.2013 ist weder seiner Form noch seinem Inhalt nach ein solcher Festsetzungsbescheid. In dem Schreiben genannter Verfasser ist nicht die Landesrundfunkanstalt – hier der Beklagte – sondern der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, der als unselbstständiger Verwaltungshelfer der Rundfunkanstalten keine Bescheide erlassen kann. Das Schreiben ist auch weder als (Festsetzungs-) Bescheid betitelt, noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Dass mit dem Schreiben vom 01.02.2013 nach seiner Form erkennbar kein Verwaltungsakt erlassen werden sollte, hat auch der Kläger seinem Antwortschreiben vom 14.02.2013 zugrunde gelegt und deshalb die Widerspruchseinlegung lediglich höchst vorsorglich erklärt. Entgegen der nunmehr im Klageverfahren durch den Kläger vertretenen Auffassung ergibt sich aus dem Inhalt des Schreibens für seine rechtliche Einordnung nichts anderes. Das Schreiben hat keine Anforderung einer rückständigen Beitragsforderung zum Inhalt, für die § 10 Abs. 5 Satz 1 RBeiStV den Erlass eines Festsetzungsbescheids vorsieht, sondern erinnert lediglich an eine erst demnächst eintretende Fälligkeit der Beitragsforderung. Letztere ergibt sich mit § 7 Abs. 3 Satz 2 RBeiStV, wonach die Rundfunkbeiträge in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten sind, unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung des RBeiStV. 36 Auf die gegenüber dem Kläger für nachfolgende Beitragszeiträume nach dem Schreiben vom 01.02.2013 ergangenen weiteren Zahlungsaufforderungen des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice treffen die vorstehenden Erwägungen in vollen Umfang ebenfalls zu. Auch diese Zahlungsaufforderungen sind keine Festsetzungsbescheide. Sie sind ungeachtet dessen darüber hinaus auch nicht mit Rechtsbehelfen durch den Kläger angegriffen worden. Die Einlegung eines Widerspruchs hat der Kläger nur hinsichtlich des Schreibens vom 01.02.2013 erklärt. 37 Die sich aus der Ziffer 2 Satz 2 des Urteilstenors des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar ergebenden Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragspflicht für die Zweitwohnung für vor dem 01.07.2018 gelegene Beitragszeiträume sind mithin durch den Kläger nicht erfüllt. Dass neben der dort ausdrücklich erfassten Fallgruppe der rückwirkenden Befreiung für Zeiträume, die Gegenstand eines noch beschiedenen Rechtsbehelfs gegen einen Festsetzungsbescheids sind, auch in weiteren Fällen eine rückwirkende Befreiung erfolgen könnte, ergibt sich auch weder aus den Gründen der Urteilsentscheidung, noch aus dem gemäß der Ziffer 2 Satz 1 des Urteilstenors im Übrigen angeordneten Fortgeltung des bisherigen Rechts bis zu einer Neuregelung. 38 Soweit das Bundesverfassungsgericht in den Gründen seines Urteil vom 18.07.2018 ausführt, dass bereits bestandskräftige Festsetzungsbescheide vor der Verkündung dieses Urteils unberührt bleiben (BVerfG, Urt. vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 –, Juris Rn. 155), kann dies nicht dahingehend verstanden werden, dass eine rückwirkende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht auch ohne ein anhängiges Rechtsbehelfsverfahren gegen einen noch nicht bestandskräftigen Festsetzungsbescheid immer dann zulässig ist, wenn es an einem bestandskräftigen Festsetzungsbescheid fehlt, weil nur ein bestandskräftiger Festsetzungsbescheid einen rückwirkenden Befreiungsanspruch ausschließe. Eine so weit gehende Befreiung für zurückliegende Zeiträume wollte das Bundesverfassungsgericht gerade nicht, sondern die Rückwirkung auf die vorstehend benannten wenigen Fälle beschränken. Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut des Entscheidungssatzes, der auf anhängig gemachte Rechtsbehelfe verweist, sondern auch aus der weiteren Begründung der Entscheidung. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich die verfassungswidrige Regelung lediglich für mit der Verfassung unvereinbar erklärt und hierzu zur Begründung ausgeführt, dass bei einer rückwirkenden Nichtigkeit der Normen die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich geforderte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefährdet wäre, wenn die als verfassungswidrig anzusehende Regelung nicht mehr angewendet werden dürfte und Beitragsschuldnern die Möglichkeit der Rückforderung bereits geleisteter Beiträge eröffnet wäre (BVerfG, a.a.O., Rn. 152 - 153). Zudem hat das Bundesverfassungsgericht erklärt, dass eventuelle Einbußen der verfassungsrechtlich geschützten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks deswegen verfassungsrechtlich hinnehmbar seien, weil sie weit überwiegend nicht rückwirkend eintreten und damit für die Gesetzgeber kalkulierbar und kompensierbar seien und sie im Übrigen nur einen niedrigen Anteil der Gesamterträge des Rundfunkbeitrags ausmachen würden (BVerfG, a.a.O. Rn. 155). Hätte aber das Bundesverfassungsgericht eine rückwirkende Befreiung für alle Fälle vorsehen wollen, in denen es an einer bestandskräftigen Festsetzung der Beitragspflicht fehlt, würde entgegen der erklärten Absicht die ganz überwiegende Zahl der Fälle erfasst, da regelmäßig keine Festsetzungsbescheide erlassen werden, sondern nach § 10 Abs. 5 Satz 1 RBeiStV nur dann, wenn rückständige Rundfunkbeiträge beigetrieben werden sollen (VG Greifswald, Urt. v. 04.06.2019 – 2 A 364/19 HGW). 39 Die bindende Wertungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegt, vermag auch die durch den Kläger erfolgte Erklärung einer Zahlung (nur) unter Vorbehalt keinen rückwirkenden Befreiungsanspruch zu begründen. Mit der Erklärung eines Vorbehalts gibt der Zahlende eine einseitige Willenserklärung ab, deren Inhalt regelmäßig als Inaussichtstellung einer möglichen späteren Rückforderung des Zahlbetrags zu verstehen sein dürfte. Für die Vorbehaltserklärung des Klägers vom 14.02.2013 ist ein entsprechender Erklärungsinhalt zugrunde zu legen. Welche Rechtswirkungen eine solche Erklärung gegebenenfalls entfaltet, ergibt sich aus dem für das jeweilige Schuld- oder spätere Rückforderungsverfahren anzuwendenden Recht (vgl. BAG, Urt. v. 27.03.1996 – 5 AZR 336/94 – Juris Rn. 30). Dieses ergibt sich vorliegend aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 40 Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 18.07.2018 den Sachverhalt des erklärten Zahlungsvorbehalts nicht in die Fallgruppe mit einbezogen, für die es mit der Ziffer 2 Satz 2 seiner Urteilsentscheidung einen Anspruch auf rückwirkende Befreiung angeordnet hat. Dies war ersichtlich auch nicht beabsichtigt. Den rückwirkenden Befreiungsanspruch hat das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung nur den beitragspflichtigen Zweitwohnungsinhabern zugesprochen, die sich mit einer Nichtzahlung dem Erlass eines Festsetzungsbescheids und einem anschließenden Rechtsbehelfsverfahren sowie dem Risiko des erfolglosen bestandskräftigen Abschlusses vor einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt haben. Die Zweitwohnungsinhaber die demgegenüber mit einer rechtzeitigen Zahlung – wenn auch unter Vorbehaltserklärung – weder das Kostenrisiko der mit Festsetzungsbescheiden regelmäßig verbundenen Säumniszuschläge, noch das der anschließenden Rechtsbehelfsverfahren auf sich genommen haben, sind hingegen mit diesen zurückliegenden Zeiträumen gerade nicht erfasst. 41 Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich der durch den Kläger geltend gemachte Anspruch auf rückwirkende Befreiung mithin nicht herleiten. 42 Ein Befreiungsanspruch folgt für den Kläger auch nicht daraus, dass dem Kläger durch Schreiben des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice vom 16.05.2013 auf seine vorgerichtlich geltend gemachten verfassungsrechtlichen Einwendungen in Aussicht gestellt worden war, die Zahlungen im Falle der Rechtsgrundlosigkeit später zurückfordern zu können. Zwar erscheint nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass nach § 4 Abs. 6 RBeiStV, wonach die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Beitragspflicht zu befreien hat, gegenüber dem Beitragsschuldner getätigte schriftliche vertrauenserweckende Auskünfte des Beitragsservice zu berücksichtigen sind. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht die Beitragserhebung nicht aus den vom Kläger generell gegen die Rundfunkbeitragserhebung angeführt gewesenen Gründen für verfassungswidrig erachtet. Eine Verfassungswidrigkeit des Beitrags für seine Zweitwohnung aus dem Gesichtspunkt der unzulässigen Doppelveranlagung hat der Kläger mit seinen vorgerichtlichen Einwendungen nicht geltend gemacht. Er kann somit nicht für sich in Anspruch nehmen, dass er durch das Schreiben vom 16.05.2013 von einer weiteren rechtlichen Verfolgung erhobener und sich später als inhaltlich begründeter Einwendungen gegen den Beitrag abgehalten worden sei und der Beklagte dies bei der jetzt zu treffenden Entscheidung über eine rückwirkende Beitragsbefreiung für die Zweitwohnung nach Treu und Glauben berücksichtigen müsse. 2. 43 Die Klage hat auch insoweit keinen Erfolg, als sie mit ihrem ursprünglichen und aufrechterhaltenen weiteren Klageantrag auf eine Verurteilung des Beklagten zur Rückzahlung von für die Zweitwohnung im Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 30.06.2018 geleisteten Beiträge gerichtet ist. 44 Das Verwaltungsgericht ist aufgrund der nach § 17 a Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz [GVG] bindenden Wirkung des Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 05.02.2019 zur Entscheidung auch über diesen Klageanspruch örtlich zuständig. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. 45 Sie ist aber unbegründet. Die Voraussetzungen des insoweit allein als Rechtsgrundlage für den Rückzahlungsanspruch in Betracht kommenden § 10 Abs. 3 Satz 1 RBeiStV liegen nicht vor. 46 Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 RBeiStV kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der durch die Zahlung bereicherten Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrags fordern, soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet worden ist. 47 Die Entrichtung des Rundfunkbeitrags für die Zweitwohnung des Klägers für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 30.06.2018 ist indes nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den Rechtsvorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. 48 Nach § 2 Abs. 1 RBeiStV ist für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Eine Einschränkung für den Fall, dass der Inhaber den Rundfunkbeitrag bereits für eine andere Wohnung entrichtet, sieht das Landesgesetz des RBeiStV weder an dieser noch an anderer Stelle vor. 49 Die Beitragspflicht des Klägers entfällt auch nicht aufgrund einer ihm rückwirkend für den Zeitraum vor dem 30.06.2018 zu erteilenden Befreiung von der Beitragspflicht für die Zweitwohnung. Auf die vorstehenden Ausführungen wird insoweit verwiesen. 50 Die Zahlungen des Klägers sind mithin nicht rechtsgrundlos erfolgt. Aus dem ihm mit 51 Schreiben des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice vom 16.05.2013 erteilten Hinweis, dass er rechtsgrundlos erfolgte Zahlungen zurückfordern könne, kann der Kläger insofern auch für einen Rückforderungsanspruch keine ihm günstigere Rechtsposition herleiten. 52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 53 Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). 54 Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).