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Urteil

3 A 1056/18 HGW

VG GREIFSWALD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Formlose Schreiben können durch nachträgliche Widerspruchsbescheide in Verwaltungsakte umgedeutet werden, sodass eine Anfechtungsklage statthaft ist. • Verwaltungsgebühren dürfen nicht mehrfach erhoben werden; bereits in bestandskräftigen Ordnungsverfügungen festgesetzte Gebühren dürfen nicht erneut in nachfolgenden Bescheiden ausgewiesen werden. • Säumniszuschläge nach § 18 VwKostG M-V sind durch Festsetzungsbescheid zu erheben; formlose Geltendmachung ist unzureichend. • Mahngebühren und Vollstreckungskosten können zwar im Rahmen der Vollstreckung entstehen; ihre formale Ausweisung in einem gesonderten Bescheid ist zwar entbehrlich, aber unschädlich.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Mehrfacherhebung von Gebühren; nachträgliche VA-Qualifizierung formloser Schreiben • Formlose Schreiben können durch nachträgliche Widerspruchsbescheide in Verwaltungsakte umgedeutet werden, sodass eine Anfechtungsklage statthaft ist. • Verwaltungsgebühren dürfen nicht mehrfach erhoben werden; bereits in bestandskräftigen Ordnungsverfügungen festgesetzte Gebühren dürfen nicht erneut in nachfolgenden Bescheiden ausgewiesen werden. • Säumniszuschläge nach § 18 VwKostG M-V sind durch Festsetzungsbescheid zu erheben; formlose Geltendmachung ist unzureichend. • Mahngebühren und Vollstreckungskosten können zwar im Rahmen der Vollstreckung entstehen; ihre formale Ausweisung in einem gesonderten Bescheid ist zwar entbehrlich, aber unschädlich. Der Kläger wandte sich gegen die Festsetzung abgabenrechtlicher Nebenleistungen durch die Beklagte Behörde. Ursprünglich hatte die Behörde mit Ordnungsverfügungen vom 20.10.2011 bestimmte Gebühren und Zwangsgelder festgesetzt. Mit Schreiben vom 11.05.2015 und 05.03.2018 kündigte die Behörde Vollstreckungsmaßnahmen bzw. forderte Zahlung offener Beträge an; diese Schreiben enthielten keine Rechtsbehelfsbelehrung. In Widerspruchsbescheiden vom 01.06.2018 und 25.05.2018 qualifizierte die Behörde die zuvor formellen Schreiben als Verwaltungsakte und bestätigte bzw. modifizierte Forderungen (u.a. Gebühren für Bauüberwachung, Säumniszuschläge, Mahngebühren). Der Kläger erhob daraufhin Anfechtungsklagen und rügte insbesondere die Erhebung der Gebühren trotz des zuvor geschlossenen und erfüllten gerichtlichen Vergleichs aus einem anderen Verfahren. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage ist statthaft (§ 42 Abs.1 VwGO). Die ursprünglich formellen Schreiben wurden durch die Widerspruchsbescheide in VA-Qualität umgedeutet; maßgeblich ist der Verwaltungsakt in der Gestalt des Widerspruchsbescheids (§ 79 Abs.1 Nr.1 VwGO). • Unzulässige Mehrfacherhebung: Die Ausweisung der Gebühren für Bauüberwachung in den angegriffenen Bescheiden ist rechtswidrig, weil diese Gebühren bereits in den bestandskräftigen Ordnungsverfügungen vom 20.10.2011 festgesetzt wurden; eine erneute Ausweisung begründet das Risiko dreifacher Vollstreckung und ist damit unzulässig (§ 113 Abs.1 Satz1 VwGO). • Säumniszuschläge: Säumniszuschläge nach § 18 VwKostG M-V sind durch Festsetzungsbescheid zu erheben; die formlose Geltendmachung in den Schreiben war unzureichend. Erst mit den Widerspruchsbescheiden entstanden wirksame Festsetzungsakte; die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Säumniszuschläge lagen vor, und die rechnerische Höhe wurde nachvollziehbar begründet. • Vergleichsvereinbarung: Der gerichtliche Vergleich aus dem Verfahren 5 A 618/15 HGW steht der Festsetzung der Verwaltungsgebühr nicht entgegen, weil die Gebührenfestsetzung nicht Teil der Vollstreckung der Ordnungsverfügung ist, sondern den entstandenen Verwaltungsaufwand abgeltet; beide Bereiche sind zu trennen. • Mahngebühren: Die Festsetzung von Mahngebühren ist zwar insoweit überflüssig, als sie nicht titulierungsbedürftig sind, sie ist aber unschädlich; auch hier liegen die Voraussetzungen der Mahnung nach § 111 VwVfG M-V i.V.m. § 3 VwVG vor. • Kosten und Vollstreckbarkeit: Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 155 Abs.1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. • Ergebnis der Klage: Die Klage war in dem im Tenor genannten Umfang begründet; sonstige Anfechtungsgegenstände blieben ohne Erfolg. Die Klage wurde teilweise stattgegeben: Die Bescheide der Behörde vom 11.05.2015 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.06.2018) und vom 05.03.2018 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.05.2018) wurden insoweit aufgehoben, als dort zu den betroffenen Buchungszeichen Gebühren für die Bauüberwachung in Höhe von jeweils 502,98 EUR festgesetzt waren. Begründend hat das Gericht festgestellt, dass es sich um eine unzulässige Mehrfacherhebung handelte, weil diese Gebühren bereits in den bestandskräftigen Ordnungsverfügungen vom 20.10.2011 enthalten sind. Die übrigen in den Streitbescheiden ausgewiesenen Nebenleistungen, insbesondere die reduzierten Säumniszuschläge und die Mahngebühren, wurden als rechtmäßig angesehen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Festsetzung vorliegen und die Widerspruchsbescheide den formellen Festsetzungscharakter herbeiführten. Die Gerichtskosten wurden anteilig auf Kläger und Beklagten verteilt; das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.