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Urteil

3 A 1794/17 HGW

Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Verwaltungsgebühr. 2 Er ließ anlässlich der Wallensteintage 2016 vom 21. Juli 2016 bis zum 24. Juli 2016 ein Riesenrad auf der Hafeninsel in Stralsund aufstellen. Das Riesenrad weist 24 Gondeln auf und hat eine Länge von 14 m und eine Höhe von 33 m. Bevor das Riesenrad in Gebrauch genommen wurde, fand am 21. Juli 2016 eine Gebrauchsabnahme „Fliegender Bauten“ statt. 3 Mit Bescheid vom 15. November 2016 setzte der Beklagte für die Gebrauchsabnahme eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 250,00 EUR fest. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2017 – zugestellt am 28. Juli 2017 – zurück. 4 Am 28. August 2017 hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Er ist der Auffassung, die Gebührenfestsetzung sei rechtswidrig, weil der Gebührentarif hinsichtlich der Unterscheidung zwischen kleinen und großen Riesenrädern nicht hinreichend bestimmt sei. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Bescheid des Beklagten vom 15. November 2016 – Kassenzeichen– in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2017 aufzuheben. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Er ist der Auffassung, der Bescheid sei rechtmäßig. Die bei der Gebührenbemessung berücksichtigte Verwaltungsvorschrift „Empfehlung der Rahmengebührenfüllung der unteren Bauaufsichtsbehörden des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ orientiere sich an der Verwaltungsvorschrift für die Ausführungsgenehmigung für fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahme vom 23. März 2009. Darin werde zwischen Riesenrädern bis 14 Gondeln und Riesenrädern ab 15 Gondeln unterschieden. 10 Mit Beschluss vom 24. August 2018 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen. Entscheidungsgründe 12 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 13 Er findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungskostengesetz (VwKostG M-V) i.V.m. § 1 Baugebührenverordnung – BauGebVO M-V). § 1 Satz 1 BauGebVO M-V bestimmt, dass für Amtshandlungen der Bauaufsicht Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben sind. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1) und den Anlagen 2 und 3 (§ 1 Satz 2 BauGebVO M-V). Nach Nr. 5.2 des Gebührenverzeichnisses besteht für die Gebrauchsabnahme Fliegender Bauten ein Gebührenrahmen von 10 bis 1.000 EUR. 14 Diese Bestimmung ist vorliegend einschlägig, da es sich bei Riesenrädern um Fliegende Bauten i.S.d. § 76 Abs. 1 Satz 1 Landesbauordnung (LBauO M-V) handelt, deren Inbetriebnahme von einer Gebrauchsabnahme abhängig gemacht werden kann (vgl. § 76 Abs. 6 Satz 2 LBauO M-V). Der der Kläger insoweit keine Einwände geltend macht, wird von weiteren Darlegungen abgesehen. 15 Sind – wie hier – Rahmensätze für Verwaltungsgebühren vorgesehen, so sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 VwKostG M-V). 16 Nach diesen Maßstäben ist die Festsetzung der Rahmengebühr nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat sich dafür an der Verwaltungsvorschrift „Empfehlung der Rahmengebührenfüllung der unteren Bauaufsichtsbehörden des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ orientiert. Dagegen ist nichts zu erinnern, da ein als Verwaltungsvorschrift erlassener Gebührentarif als antizipierte Ermessenserwägung anzusehen ist (OVG Greifswald, Urt. v. 14.04.2004 – 1 L 344/02 –, juris). Die Verwaltungsvorschrift berücksichtigt für die Bemessung einer Baugebühr für die Gebrauchsabnahme Fliegender Bauten den Wert des Fliegenden Baus und den Verwaltungsaufwand. Sie weist für ein großes Riesenrad einen „sehr großen“ Wert und dafür einen Gebührenrahmen von 250,00 EUR (normaler Verwaltungsaufwand) bis 600,00 EUR (hoher Verwaltungsaufwand) aus. Dies genügt den Maßgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 VwKostG M-V. 17 Der Einwand des Klägers, die Verwaltungsvorschrift sei nicht hinreichend bestimmt, weil sie keine Kriterien für die Einstufung als kleines oder großes Riesenrad enthalte, greift nicht durch. Für die Verwaltungsvorschrift gelten nicht die verhältnismäßig strengen Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit von Abgabenormen. Als ermessenslenkende Anweisung ist die Vorschrift noch hinreichend bestimmt, wenn sie ggfs. unter Zuhilfenahme von anderen für den konkreten Regelungsbereich ebenfalls maßgeblichen Vorschriften verständlich und handhabbar ist. Dies ist vorliegend der Fall. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beklagten knüpft die Unterscheidung zwischen kleinen und großen Riesenrädern an die Unterscheidung an, die die Verwaltungsvorschrift über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten deren Gebrauchsabnahmen (FlBauVV M-V) vom 23. März 2009 trifft. Dort wird in Bezug auf die Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigungen zwischen Riesenrädern bis 14 Gondeln und Riesenrädern ab 15 Gondeln unterschieden (vgl. Nr. 6.7 FlBauVV M-V). Dies erlaubt ohne weiteres die vom Beklagten getroffene Einstufung als großes Riesenrad, da es über 24 Gondeln verfügt. 18 Auch der Gebührenrahmen ist nicht zu beanstanden, zumal es sich bei der Verwaltungsvorschrift - wie bereits dargelegt - um eine antizipierte Ermessenserwägung handelt, für deren Überprüfung der eingeschränkte Maßstab des § 114 VwGO gilt. Der Beklagte ist bei der Gebührenbemessung von einem normalen Verwaltungsaufwand ausgegangen und hat sich an der unteren Grenze des Rahmens orientiert. Ermessensfehler sind auch insoweit nicht erkennbar. 19 Soweit der Kläger schließlich rügt, dass im Gebührenbescheid nicht auf die Anzahl der Gondeln abgestellt werde, sei darauf hingewiesen, dass sich dabei um einen bloßen Begründungsfehler handelt, der nach § 46 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) allein keinen Aufhebungsanspruch begründet. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht erkennbar.