Beschluss
6 B 1023/18 HGW
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
7Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe 1 Der am 26. Juni 2018 bei Gericht gestellte Antrag, 2 die aufschiebende Wirkung der Klage 6 A 1022/18 HGW gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Juni 2018 anzuordnen, 3 zu dessen Entscheidung die Einzelrichterin gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 Asylgesetz (AsylG) berufen ist, hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, insbesondere statthaft, weil die Abschiebungsandrohung in Ziff. 3 des Bescheides kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (§§ 75, 71a Abs. 4 i. V. m. §§ 34, 36 AsylG). Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb der Wochenfrist gestellt. 4 Der Antrag ist jedoch unbegründet. 5 Nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO i. V. m. §§ 71a Abs. 4, 36 Abs. 4 S. 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nur dann vor, wenn „erhebliche Gründe“ dafür sprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urt. v. 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93, NVwZ 1996, 678, 680). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 AsylG). 6 Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen hier keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Asylantrag unter Verweis auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abgelehnt wurde. 7 Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrages (§ 71 AsylG) oder eines Zweitantrages (§ 71a AsylG) ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Ein Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG liegt vor, wenn ein Asylsuchender nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten, im Bundesgebiet beantragt, ein (weiteres) Asylverfahren durchzuführen. Ein Asylantrag, der sowohl die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch die Gewährung subsidiären Schutzes umfasst, ist in einem anderen Mitgliedsstaat erfolglos abgeschlossen, wenn er entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig – d.h. ohne die Möglichkeit einer Wiederaufnahme auf Antrag des Asylbewerbers – eingestellt worden ist. Maßgeblich für die entsprechende Beurteilung ist die Rechtslage in dem betreffenden Mitgliedstaat (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16). 8 Die diesbezügliche Aufklärung des Sachverhalts obliegt zunächst dem Bundesamt. Es muss zu der gesicherten Erkenntnis gelangen, dass das Asylerstverfahren im Drittstaat mit einer für den Asylbewerber bindenden Entscheidung endgültig abgeschlossen wurde. Dabei werden nicht nur Entscheidungen umfasst, die nach einer Sachprüfung ein Schutzgesuch als inhaltlich unbegründet zurückgewiesen hat (vgl. Berlit , Anm. zu BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16, juris). Die hierfür erforderlichen Informationen kann das Bundesamt auf Grundlage des Art. 34 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – ABl. L 180 S. 31 - (Dublin-III-Verordnung) vom anderen Mitgliedstaat erlangen. Hiernach hat jeder Mitgliedstaat jedem Mitgliedstaat, der dies beantragt, personenbezogene Daten über den Antragsteller zu übermitteln, die sachdienlich und relevant sind und nicht über das erforderliche Maß hinausgehen, die für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz notwendig sind; zu diesen Daten zählen u.a. das Datum jeder früheren Antragstellung auf internationalen Schutz, das Datum der jetzigen Antragstellung, der Stand des Verfahrens und „der Tenor der gegebenenfalls getroffenen Entscheidung“. 9 Nach Maßgabe dessen ist das Bundesamt hier zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag ein Zweitantrag i. S. d. § 71a AsylG ist. Die Regelung zum Zweitantrag in § 71a AsylG ist hier anwendbar. Sie ist insbesondere auch mit dem EU-Recht vereinbar. Zwar kennt weder die Asylverfahrensrichtlinie 2005 noch deren geänderte Fassung von 2013 den Begriff des Zweitantrags, wie ihn das deutsche Recht in Abgrenzung zu einem Folgeantrag verwendet. Während im deutschen Asylrecht der Begriff des „Folgeantrag“ einen weiteren Asylantrag eines Ausländers in Deutschland bezeichnet, der sein erstes Asylverfahren in Deutschland geführt und erfolglos abgeschlossen hat, und ihn von dem "Zweitantrag" abgrenzt, der in Deutschland gestellt wird, nachdem ein erstes Asylgesuch in einem anderen Mitgliedstaat der EU abgelehnt wurde, kennt das EU-Recht nur den „Folgeantrag“. Beide Fassungen der Verfahrensrichtlinie sehen vor, dass ein Mitgliedsstaat unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen kann, auf einen „Folgeantrag“ hin ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Dass diese Möglichkeit auf solche weiteren Anträge beschränkt ist, die in demselben Mitgliedstaat gestellt werden, ergibt sich weder aus der Systematik noch aus Sinn und Zweck dieser Beschränkung (vgl. die ausführliche Begründung in VG Berlin, Beschl. v. 17. Juli 2015 – 33 L 164.15 A). Sowohl nach Aktenlage als auch nach eigenen Angaben im Rahmen der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 19. September 2017 hat der Antragsteller in Finnland bereits erfolglos ein Asylverfahren abgeschlossen. In Anbetracht des Datums der ablehnenden Entscheidung – die finnischen Behörden teilten mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 mit: „ application in Finland was rejected on 31.5.2016 “ – und unter Inbezugnahme der Aussage des Antragstellers, sein dortiges Asylverfahren sei abgeschlossen, ist das erkennende Gericht von dem erfolglosem Abschluss des Asylverfahrens in Finnland überzeugt. 10 Im Fall eines solchen Zweitantrags besteht nur dann der Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in Deutschland, wenn Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen. 11 Deutschland war für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (geworden), nachdem die Frist für die Überstellung nach Finnland am 27. Mai 2018 abgelaufen ist. Davon geht auch die Antragsgegnerin nach einem Aktenvermerk (Bl. 168 des Verwaltungsvorgangs) aus. 12 Ein weiteres Verfahren ist nicht durchzuführen, weil die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Der Antragsteller hat im Rahmen der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 19. September 2017 allein sein – vermeintliches – Verfolgungsschicksal bis zur Ausreise aus dem Irak Anfang März / April 2015 geschildert. Er hat weder dort noch im vorliegenden gerichtlichen Eilverfahren neue veränderte individuelle Umstände geltend macht. Zur Begründung des hier vorliegenden Eilantrages hat der Antragsteller pauschal auf ein Urteil des VG Stade v. 28. Februar 2017 zur Lage für sunnitische Araber im Irak verwiesen, zu denen der Antragsteller als Turkmene jedoch ohnehin nicht gehört. Zum anderen behauptet der Antragsteller ebenso pauschal durch die Zitierung eines Urteils des VG des Saarlandes v. 14. Dezember 2017, dass bereits die Herkunft des Antragstellers ein ernsthaftes Risiko für den Antragsteller begründe, als Anhänger des IS angesehen zu werden, was eine erhebliche individuelle Gefahr zu begründen vermöge. Welche Herkunft des Antragstellers (Volkszugehörigkeit, Geburtsort, Heimatland) dabei konkret gemeint ist, ist für das Gericht schon nicht ersichtlich. Welche konkrete Gefahr dem Antragsteller aufgrund einer – hier als gemeint unterstellten – Herkunft aus Tal Afar droht, lässt sich seinem Vortrag nicht entnehmen. 13 Im Übrigen mag sich die Sicherheitslage aus heutiger Sicht gegenüber derjenigen zum Zeitpunkt des in Finnland durchgeführten Verfahrens geändert haben. Eine – unterstellte – Verschärfung der Sicherheitslage wirkt sich hier jedoch nicht zugunsten des Antragstellers aus. Das erkennende Gericht geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (vgl. Urt. v. 24. Januar 2018 – 6 A 1707/17 As HGW; Urt. v. 1. Februar 2018 – 6 A 1157/17 As HGW) auch unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnismittel davon aus, dass für den ganzen Irak wegen der fehlenden Gefahrverdichtung die Voraussetzungen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG nicht vorliegt. Dies gilt auch für die Herkunftsregion des Antragstellers, der nach eigenen Angaben bis zur Ausreise in Tal Afar gelebt hat. Im August 2017 erklärte der irakische Ministerpräsident Haidar al-Abadi, dass mit der Stadt Tal Afar eine der letzten IS-Bastionen im Land befreit worden sei. Die US-geführte Anti-IS-Koalition teilte ebenfalls mit, dass der Irak 90 % des ehemals von der Terrormiliz kontrollierten Gebietes zurückerobert habe. Der IS hat nach seinem Vormarsch vor mehr als drei Jahren (2014) auf dem Höhepunkt seiner Macht riesige Gebiete im Norden und Westen des Irak beherrscht, darunter große Städte. Hierzu gehörte auch die Millionenstadt Mossul östlich von Tal Afar. Auch die Provinz Ninive, die an der Grenze zu Syrien liegt, wurde im Sommer 2014 vom IS überrannt. In der Provinzhauptstadt Mossul haben die Dschihadisten damals ihr so genanntes Kalifat ausgerufen. Im Juli 2017 wurde Mosul nach Monate langer Belagerung von den irakischen Truppen mit internationaler Hilfe zurückerobert. Bereits zuvor hatten die Extremisten die größten Teile der ehemals kontrollierten Gebiete im Irak verloren. Die Rückeroberung von Tal Afar habe nur zehn Tage gedauert. Tal Afar war eine der letzten irakischen Städte in der Hand der IS-Miliz. Diese kontrolliert nach aktuellen, dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen, nur noch zwei Gebiete im Irak, von denen Großteile unbewohnt sind. Es handelt sich hierbei um Hawidscha im Zentralirak und die Städte Al-Kaim, Rawa und Anna in der Wüste an der Grenze zu Syrien. In den übrigen Gebieten ist die Terrormiliz IS auch in der Provinz Ninive vollständig besiegt (vgl. dazu ausführlich zuletzt VG Augsburg, Urt. v. 2. Juli 2018 – Au 5 K 18.30655 m. w. N.). 14 Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben bei einer Rückkehr in seine Heimatregion droht. Denn der Grad willkürlicher Gewalt hat zumindest im maßgeblichen Zeitpunkt kein so hohes Niveau erreicht bzw. hat kein so hohes Niveau mehr, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak und hier insbesondere in die betroffene Region – Provinz Mossul – allein durch seine Anwesenheit in diesem Gebiet bzw. dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Die Zahlen in Bezug auf getötete oder verletzte Zivilisten sind nämlich sowohl landesweit als auch in der Provinz Mossul nach der Zurückdrängung des IS stark rückläufig. Gab es nach den Aufzeichnungen der UN im Februar 2017 landesweit noch 392 getötete und 613 verletzte Zivilisten, wurden im Februar 2018 von der UN landesweit noch 91 getötete und 208 verletzte Zivilisten verzeichnet, nachdem diese auch in den Vormonaten bereits deutlich gesunken waren. Die insgesamt 299 sicherheitsrelevanten Vorfälle ereigneten sich überdies hauptsächlich in den Provinzen Bagdad (49 getötete und 146 verletzte Zivilisten), Anbar (14 getötete und 38 verletzte Zivilisten) und Diyala (12 getötete und 11 verletzte Zivilisten) (vgl. http://www.uniraq.org/index.php). Diese Zahlen verdeutlichen, dass die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in die Provinz Mossul allein durch ihre Anwesenheit in dieser Region tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein, derzeit nicht erreicht ist (vgl. auch VG Hamburg, Urt. v. 13. März 2018 – 8 A 1135/17, juris-Rn. 45 und 46 m. w. N.). Individuelle gefahrerhöhende Umstände, die zu einer Verdichtung der allgemeinen Gefahren in der Person des Antragstellers führen könnten, sind bei einer unterstellten Rückkehr nach Tal Afar wie bereits ausgeführt nicht ersichtlich bzw. zu befürchten. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).