Urteil
6 A 2059/17 As HGW
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. September 2017 – 6876984 - 432 – verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/3, die Beklagte zu 2/3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Der Kläger, ein vietnamesischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Kinh, begehrt die Anerkennung als Flüchtling. 2 Seinen Angaben zufolge reiste der Kläger am 31. Dezember 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 13. Juni 2016 beantragte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) die Anerkennung als Flüchtling. 3 Mit einem Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 13. Juli 2016 wurde der Kläger wegen der Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer mittlerweile verbüßten Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaftzeit verurteilt. 4 Im Rahmen der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 12. August 2016 gab der Kläger im Wesentlichen an, in Vietnam als Reisbauer gearbeitet zu haben und dann das Land habe verlassen zu wollen. Nunmehr fürchte er bei einer Rückkehr die Todesstrafe, da er während seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland Straftaten begangen habe. Nach vietnamesischem Gesetz drohe bei einem Besitz von 75 kg Cannabis die Todesstrafe. Er und weitere Personen hätten jedoch 120 kg in ihrem Besitz gehabt. 5 Der Kläger wurde auch hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbotes angehört. 6 Mit Bescheid vom 5. September 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides) sowie den Antrag auf subsidiären Schutz (Ziffer 2 des Bescheides) ab. Weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) (Ziffer 3 des Bescheides) nicht vorliegen würden. Dem Kläger wurde die Abschiebung in die Sozialistische Republik Vietnam angedroht (Ziffer 4 des Bescheids). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 5 des Bescheides). 7 Gemäß Aktenvermerk des Bundesamtes (Bl. 318 des Verwaltungsvorgangs) wurde der Bescheid am 5. September 2017 als Einschreiben zur Post gegeben. 8 Mit Schreiben vom 20. September 2017, am selben Tag bei Gericht eingegangen, erhob der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten Klage. Zur Begründung führt er aus, dass ihn in Vietnam die Vollstreckung der Todesstrafe erwarte. Nach Art. 194 des vietnamesischen Strafgesetzbuches sei beim Handel mit Rauschgift oberhalb einer bestimmten Mengengrenze mit der Todesstrafe zu rechnen. Das Landgericht B-Stadt habe festgestellt, dass insgesamt ein THC-Gehalt von 9.799,835 g der Bewertung der nicht geringen Menge zu Grunde zu legen sei. Eine „nicht geringe Menge“ sei ab einem Wirkstoffgehalt von 7,5 g anzunehmen. Dass die begangene Tat bereits in Deutschland verurteilt und geahndet worden sei, schließe die Vollstreckung der Todesstrafe in Vietnam nicht aus. In den Augen der vietnamesischen Führung würden derartige, auch im Ausland begangene Taten das Ansehen der vietnamesischen Nation schädigen, sodass an der Vollstreckung der Todesstrafe festgehalten werde. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. September 2017 – Az. 6876984 – 432 – zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, 11 hilfsweise, 12 festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG vorliegt, 13 hilfsweise, 14 die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG aufzuheben. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. 18 Mit Beschluss vom 4. Januar 2018 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG). 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den gesamten Inhalt der Gerichts- und Behördenakte, auf die Sitzungsniederschrift vom 12. April 2018 und auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisgrundlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 20 Die Einzelrichterin konnte anstelle der Kammer entscheiden, weil diese ihr das Verfahren gemäß § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) zur Entscheidung übertragen hat. 21 Über die Klage konnte auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2018 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen ist, da in der Ladung zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen wurde, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung form- und fristgerecht geladen worden. 22 Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes vom 20. September 2017 ist teilweise, nämlich in den Ziffern 2 bis 5, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Zwar hat der Kläger in dem nach § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, jedoch hat er einen Anspruch auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylG, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. 23 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG liegen nicht vor. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung in diesem Sinne gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (vgl. § 3a Abs. 1 AsylG). § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlung beispielhaft die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt; weitere Verfolgungshandlungen ergeben sich aus Nrn. 2 bis 5. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Eine nähere Umschreibung der Verfolgungsgründe enthält § 3b AsylG. Demnach ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die politischen Merkmale aufweist, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zu-geschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, wird ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt (sog. interner Schutz). 24 Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Antragsteller bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände des Falles politische Verfolgung tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 – 10 C 23.12; OVG NRW, Beschl. v. 5. Januar 2016 – 11 A 324/14.A). 25 Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht bzw. bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Beschl. v. 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89; BVerwG, Beschl v. 19. Oktober 2001 – 1 B 24/01). Das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit und nicht nur der Wahrscheinlichkeit des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, Beschl. v. 21. Juli 1989 – 9 B 239/89). 26 Diese Anforderungen zugrunde gelegt, kann dem Vorbringen des Klägers weder mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit entnommen werden, dass er vor seiner Ausreise aus Vietnam von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren aus asylrelevanten Gründen verfolgt worden ist, noch, dass er bei einer Rückkehr nach Vietnam mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von diesen verfolgt werden würden. Hinsichtlich einer etwaigen Verfolgung vor der Ausreise aus Vietnam hat der Kläger bereits keinerlei Vortrag geltend gemacht. Die von ihm geltend gemachte Todesgefahr im Falle der Rückkehr knüpft weder nach seinem Vortrag noch nach Erkenntnissen des Gerichts an seine Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe an. 27 Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei u. a. nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe. Dies droht dem Kläger zur Überzeugung des erkennenden Gerichts vorliegend bei einer Rückkehr nach Vietnam. 28 Für einen vietnamesischen Staatsangehörigen, der mit mehr als 120 kg Marihuana gehandelt hat, kommt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung mit der Todesstrafe in Vietnam in Betracht, auch wenn die Tat im Ausland begangen wurde und dort bereits geahndet wurde. 29 In drei Tatbeständen – § 193, § 194 und § 197 – des gegenwärtig geltenden Strafgesetzbuches der Sozialistischen Republik Vietnam vom 21. Dezember 1999 (StGB SRV) im Abschnitt der „Rauschgiftverbrechen“ wird die Todesstrafe angedroht. So sehen §§ 193, 194 StGB SRV eine Bestrafung mit „bis zu 20 Jahren Gefängnis, lebenslangem Gefängnis oder Todesstrafe“ für den Fall vor, dass bei der Tatbegehung bestimmte Mindestmengen überschritten wurden, wie etwa 5 kg bei Marihuana (Gutachten des Prof. Dr. Oskar Weggel vom 7. Oktober 2011 in dem Verfahren des VG Meiningen zu Az. 2 K 20200/10 Me, S. 3). Die Todesstrafe wird auch nach wie vor in Vietnam vollstreckt. So wurden nach erstmals veröffentlichten Zahlen zwischen Juli 2013 und Juli 2016 in Vietnam 429 Menschen hingerichtet. Das entspricht 143 Hinrichtungen jährlich und bringt Vietnam auf den fünften Listenplatz der Länder, in denen die meisten Todesurteile vollstreckt werden – knapp hinter Saudi-Arabien. Die Informationen sind in einem (möglicherweise versehentlich) veröffentlichten Regierungsbericht enthalten. Sie bestätigen vorangegangene Schätzungen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Sozialistischen Republik Vietnam, Stand: Oktober 2017, S. 17). Die den vollstreckten Todesstrafen soll es sich hauptsächlich um die Vollstreckung von Urteilen wegen Drogenhandels handeln (so Gutachten des Prof. Dr. Oskar Weggel, a. a. O., S. 3). 30 Die Gefahr einer erneuten Verurteilung des Klägers und zwar konkret zur Todesstrafe droht auch im Fall des Klägers, obwohl er diese Tat nicht nur in Deutschland begangen hat, sondern in Deutschland dafür auch bereits bestraft wurde. Nach Art. 6 Abs. 1 StGB SRV können vietnamesische Staatsbürger, die im Ausland gegen Bestimmungen des StGB SRV verstoßen haben, in Vietnam zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen werden (vgl. Gutachten des Prof. Dr. Oskar Weggel, a. a. O., S. 3). Zur Anerkennung von Rechtskraft im vietnamesischen Recht führt Prof. Dr. Oskar Weggel, a. a. O., S. 4 f., aus: 31 „Rechtskraft ist eine Denkkategorie, die zumindest dem überkommenen, d. h. traditionellen vietnamesischen Verständnis genauso fremd ist wie andere aus dem Westen bekannte typisch formal-juristische Rechtsfiguren, z. B. juristische Fiktionen oder aber verfahrensrechtliche Konstruktionen a la ‚Beweislast‘ (im Zivilverfahren) oder ‚In dubio pro reo‘ (im Strafrecht). Worauf es stattdessen ankommt, ist nicht die formelle, sondern die materielle Wahrheit. […] Entsprechend diesem so wenig ausgeprägten Verständnis für formal-juristische Belange neigen vietnamesische Gerichte dazu, Fragen der ‚Rechtskraft‘ und des ‚Ne bis in idem‘ durch Abwägungen zwischen sozialpädagogischen und kriminalpolitischen Gesichtspunkten zu ersetzen.“ 32 Nach alledem kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass für die vom Kläger in der Bundesrepublik Deutschland begangene Tat in Vietnam die Strafandrohung der Todesstrafe besteht und der Kläger durch seine bereits erfolgte Verurteilung zu einer Strafhaft, die er auch in der Bundesrepublik Deutschland verbüßt hat, nicht vor einer erneuten Bestrafung durch die vietnamesische Justiz geschützt ist. 33 Diese Gefahr einer Verurteilung zum Tode und deren Vollstreckung in Vietnam, droht dem Kläger im Falle der Rückkehr auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht dann, wenn die für die Verhängung der Todesstrafe sprechenden Gründe ein größeres Gewicht besitzen, als solche Umstände, die gegen eine Annahme sprechen. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Todesstrafe wird auf Delikte wie das vom Kläger begangene angewandt, unabhängig davon, ob er im Ausland schon bestraft worden ist. Die vom Kläger gehandelte Marihuanamenge übertrifft diejenige, ab der die Todesstrafe einschlägig ist, um ein Vielfaches. Von der Möglichkeit, einen individuellen Strafverzicht mit Vietnam zu vereinbaren, hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht. An dieser Einschätzung des erkennenden Gerichtes ändert auch der Vortrag der Beklagten, es sei nicht ersichtlich, dass die im Bundesgebiet erfolgte Verurteilung des Klägers seinen Heimatbehörden überhaupt bekannt würde, nichts. Diese allgemeine Aussage genügt nicht, da nicht gewährleistet ist, dass der vietnamesische Staat sich nicht über Vorgänge in Deutschland im Zusammenhang mit abgeschobenen ehemaligen Asylbewerbern informiert. Im Zusammenhang mit der möglichen Verfolgung exilpolitischer Tätigkeiten ist bekannt, dass das Personal der vietnamesischen Botschaft zwar kapazitätsmäßig nicht in der Lage ist, eine Überwachung aller Aktivitäten von in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Vietnamesen durchzuführen, dass sie aber z.B. bei positiver Kenntnis von exilpolitischer Tätigkeit durchaus entsprechende Überwachungsmaßnahmen durchführt (vgl. VG Meiningen, Urt. v. 20. Dezember 2011 – 2 K 20200/10 Me). 34 Da die Klage hinsichtlich des (hilfsweise) geltend gemachten Verpflichtungsbegehrens, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, erfolgreich ist, sind auch die dem entgegenstehenden Ziffern 3 bis 5 des Bescheides vom 5. September 2017 aufzuheben. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.