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Urteil

3 A 526/15 HGW

Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über Melde-, Mitteilungs- und Ablieferungspflichten bei Kurabgaben. 2 Die Stadt P. ist u.a. mit dem Ortsteil G1 anerkannter Erholungsort i.S.d. Kurortgesetzes (KurortG M-V). Die Klägerin betreibt in G1 das „Landhaus G1“ mit 9 Ferienwohnungen und insgesamt 20 Betten. Sie vermietet die Ferienwohnungen an ortsfremde Gäste ohne diese Gäste zur Kurabgabe an- und abzumelden, die Kurabgabe von diesen einzuziehen und an den Beklagten abzuführen. 3 Nach Anhörung der Klägerin erließ die Beklagte unter dem 22. Oktober 2013 einen Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen die der Klägerin „aus §§ 7, 9 Kurabgabesatzung der Stadt P. vom 26. April 2012 obliegenden Melde-, Mitteilungs- und Ablieferungspflichten“ i.H.v. 350,00 EUR zzgl. Verfahrenskosten und Auslagen. Über das Bußgeldverfahren ist gegenwärtig noch nicht entschieden, weil das zuständige Amtsgericht das Verfahren ausgesetzt hat. 4 Am 17. Juni 2015 hat die Klägerin Feststellungsklage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass keine Mitwirkungspflicht bestehe. Die Kurabgabensatzung weise Kalkulationsfehler auf und sei daher nichtig. Im Gebiet des Ortsteils G1 existierten keine Kureinrichtungen. 5 Die Klägerin beantragt, 6 festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, bei der Einziehung der Kurabgabe mitzuwirken. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie ist der Auffassung, dass eine Mitwirkungspflicht der Klägerin bestehe. Die Kurabgabesatzung sei wirksam. 10 Mit Beschluss vom 4. Dezember 2017 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen. Entscheidungsgründe 12 Die Klage ist zulässig. Die Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Erhebung der Kurabgabe berührt die durch Art. 2 Grundgesetz (GG) geschützte allgemeine Handlungsfreiheit der Klägerin. Damit besteht zumindest die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die von der Beklagten geltend gemachten Mitwirkungspflichten. Auch führt der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Denn es ist der Klägerin nicht zuzumuten, die Frage des Bestehens von Mitwirkungspflicht im Rahmen eines Bußgeldverfahrens inzident klären zu lassen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 07.03.2003 – 1 BvR 2129/02 –, juris). 13 In der Sache hat die Klage jedoch keinen Erfolg. Die von der Klägerin begehrte Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO kann nicht ausgesprochen werden, weil die vom Beklagten geltend gemachten Mitwirkungspflichten der Klägerin tatsächlich bestehen. 14 § 9 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Stadt P. über die Erhebung einer Kurabgabe (Kurabgabesatzung – KAS) vom 21. September 2016 – maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – bestimmt, dass wer Ortsfremde beherbergt oder Wohnraum, einen Stellplatz oder Liegeplatz ortsfremden Personen gegen Entgelt zur Verfügung stellt (Gastgeber) verpflichtet ist, jeden Ortsfremden zur Kurabgabe an- und abzumelden. Beteiligt sich ein Gastgeber oder dessen Bevollmächtigter am Meldescheinverfahren mit Durchschlagvordrucken, ist er nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KAS verpflichtet, jeweils den gelben Durchschlag des vollständig ausgefüllten Vordruckes spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Anmeldung des Gastes dem Eigenbetrieb der Stadt P. zukommen zu lassen. Die Kurabgabe ist nach Satz 2 im Auftrag des Eigenbetriebes der Stadt P. für den beabsichtigten Aufenthaltszeitraum im Voraus vom Gast zu kassieren und nach Erhalt der Rechnung an den Eigenbetrieb der Stadt P. abzuführen. Vergleichbare Bestimmungen für das elektronische Meldeverfahren enthält § 7 Abs. 3 KAS. 15 Zweifel an der Wirksamkeit dieser Bestimmungen bestehen nicht. Formelle Satzungsmängel werden von der Klägerin nicht geltend gemacht. Ihr Vorliegen drängt sich auch nicht auf. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht sind die genannten Bestimmungen nicht zu beanstanden. 16 Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V). Nach Satz 1 dieser Bestimmung kann derjenige, der Personen beherbergt oder ihnen Wohnraum zu Erholungszwecken überlässt, verpflichtet werden, die beherbergten Personen zu melden, die Kurabgabe einzuziehen und abzuführen. Nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KAG M-V gilt Satz 1 entsprechend für denjenigen, der Standplätze zum Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen oder ähnlichen Unterkunftsmöglichkeiten überlässt. 17 Diesen Regelungsrahmen hat die Stadt P. mit dem Erlass der Bestimmungen der §§ 7 bis 9 KAS in nicht zu beanstandender Weise ausgeschöpft. Die gesetzlichen Bestimmungen eröffnen die Möglichkeit, den Vollzug der Kurabgabesatzung durch die Heranziehung Dritter zu erleichtern. Es handelt sich dabei um die Indienstnahme Privater für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, durch die eine möglichst lückenlose Erfassung der kurabgabepflichtigen Personen angestrebt wird, ohne dass es dazu eines unvertretbaren Verwaltungsaufwandes bedarf. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist dabei nicht verletzt (OVG Greifswald, Beschl. v. 27.07.2005 – 4 K 4/03 –, juris Rn. 34). Einwände macht die Klägerin insoweit auch nicht geltend. 18 Soweit sie meint, die Mitwirkungsvorschriften seien unwirksam, weil die abgabenrechtlichen Bestimmungen der Kurabgabensatzung unwirksam seien und dies zu einer Gesamtnichtigkeit der Satzung führe, kann dem aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. 19 Es ist bereits zweifelhaft, ob die Klägerin im vorliegenden Verfahren die Fehlerhaftigkeit der Bestimmung des Erhebungsgebiets und der Abgabensätze überhaupt rügen kann. Das eigene Vermögen der Klägerin wird durch die spezifisch abgabenrechtlichen Bestimmungen der Kurabgabesatzung nicht berührt. Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 7 bis 9 KAS führen lediglich dazu, dass die Klägerin fremde Gelder verwaltet. Weder gehört sie zu dem abgabepflichtigen Personenkreis i.S.d. § 3 KAS noch ist sie befugt, die Interessen dieses Personenkreises gegenüber der Stadt P. geltend zu machen. 20 Abweichendes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des OVG Greifswald. Zwar hat es mit Blick auf eine dem § 9 Abs. 2 KAS entsprechende Haftungsbestimmung ausgeführt, dass alle Rechtsvorschriften, die die Kurabgabepflicht der beherbergten Personen selbst betreffen, mittelbar auch den Wohnungs- bzw. Gastgeber beschweren (Urt. v. 26.11.2014 – 1 K 14/11 –, juris Rn. 28). Diese in einem Normenkontrollverfahren geäußerte Rechtsauffassung erklärt sich vor dem Hintergrund des dort geltenden Prüfungsmaßstabes, der auch künftige Rechtsverletzungen umfasst (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO: „in absehbarer Zeit verletzt zu werden“). Daraus folgt, dass diese Erwägungen auf die vorliegende Feststellungsklage nicht übertragbar sind, weil es hier nur auf die aktuelle Beschwer ankommt. Ein Haftungsbescheid ist gegenüber der Klägerin bisher nicht erlassen worden. 21 Hiergegen kann nicht eingewandt werden, dass es der Klägerin nicht zugemutet werden könne, am Vollzug einer unwirksamen Satzung mitzuwirken. Denn ihre Mitwirkungspflicht ist begrenzt: Weigert sich ein Gast, die Kurabgabe zu entrichten, besteht für den Wohnungs- bzw. Gastgeber keine Einziehungspflicht. Eine Haftung des Wohnungs- bzw. Gastgebers ist dann ausgeschlossen (OVG Greifswald, Beschl. v. 27.07.2005 – 4 K 4/03 –, juris Rn. 41). 22 Dies bedarf letztlich keiner Vertiefung, denn die Klägerin hat eine Fehlerhaftigkeit der Kurabgabensatzung nicht substantiiert dargelegt. Die Einbeziehung des Ortsteils G1 in das Erhebungsgebiet ist nicht zu beanstanden, weil die Stadt P. auch mit diesem Ortsteil als Erholungsort anerkannt ist (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V). Die Kurabgabesatzung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sich die von der Stadt P. vorgehaltenen Erholungseinrichtungen nicht im Gebiet des Ortsteils G1 befinden. Denn es ist ausreichend, dass sie sich in anderen Teilen des Anerkennungsgebiets - hier vornehmlich im Bereich der Ortsteile P. und L. - befinden. Auch dann ist die für das Bestehen der Kurabgabenpflicht lediglich erforderliche Möglichkeit der Inanspruchnahme von Kur- bzw. Erholungseinrichtungen gegeben (VG Greifswald, Urt. v. 16.11.2011 – 3 A 456/08 –, S. 4 des Entscheidungsumdrucks, n.v.). § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KAG M-V erlaubt sogar die Erhebung einer Kurabgabe für einzelne kurabgabepflichtige Einrichtungen außerhalb des Anerkennungsgebietes (Holz in: Aussprung/Siemers/ders., KAG M-V, Stand 07/13, § 11 Anm. 2.2.4). 23 Die gegen die Kalkulation der Kurabgabe geltend gemachten Einwände der Klägerin greifen ins Leere. Da es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankommt, ist nicht die von der Klägerin beanstandete Kalkulation vom 12. März 2012 maßgeblich, sondern die Kalkulation, die den Abgabesätzen der Kurabgabesatzung vom 21. September 2016 zugrunde liegt. Hierzu – die Klägerin hat die aktuelle Kurabgabensatzung erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung in den Prozess eingeführt – hat sie sich nicht geäußert. 24 Etwas anderes ergibt sich schließlich auch dann nicht, wenn man den vorstehenden Ausführungen nicht folgt und von einer Unwirksamkeit der abgabenrechtlichen Vorschriften der Kurabgabesatzung ausgeht. Denn dies führt nur zur Teilnichtigkeit der Kurabgabesatzung, soweit sie die Erhebung der Kurabgabe durch die Stadt P. vorsieht. Die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung schlägt nach dem Rechtsgedankten aus § 139 BGB dann nicht auf die gesamte Regelung mit der Folge der Gesamtnichtigkeit durch, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (BVerwG, Urt. v. 27.01.1978 – VII C 44.76 –, juris). Das ist hier der Fall. Dass die Stadt P. auch im Falle einer Unwirksamkeit des abgabenrechtlichen Teils der Kurabgabensatzung ein Interesse an der Meldung der (potentiell) kurabgabepflichtigen Gäste hat, liegt auf der Hand und bedarf keiner Darlegung. Auch die Einziehung der – dann auf freiwilliger Basis gezahlten – Kurabgaben durch den Wohnungs- bzw. Gastgeber bleibt sinnvoll. Die Abführungspflicht für bereits durch den Wohnungs- bzw. Gastgeber eingezogene Kurabgaben bildet schließlich die Entsprechung zur Bestandskraft rechtswidriger Abgabenbescheide. Sie führt dazu, dass die eingezogenen Beträge dem Abgabengläubiger wirtschaftlich zugeordnet werden, an den die beherbergte Person rechtlich geleistet hat (VG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2012 – 3 B 208/12 –, juris Rn. 15). 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.