Gerichtsbescheid
6 A 397/17 As HGW
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Gerichtsbescheid vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Der Kläger, ein durch Personalausweis legitimierter Staatsangehöriger des Königreiches Thailand männlichen Geschlechts, nach eigenen Angaben der Volksgruppe der Thai zugehörig und buddhistischer Religionszugehörigkeit, begehrt die Anerkennung als Flüchtling und als Asylberechtigter sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes. 2 Seinen Angaben zufolge reiste der Kläger Ende Mai 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 14. Dezember 2016 beantragte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigter. 3 Im Rahmen der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 11. Januar 2017 gab der Kläger im Wesentlichen an, zu fürchten, aufgrund seiner Hilfe bei der Strafverfolgung anderer Personen von diesen verfolgt zu werden. Bereits mit 13 Jahren sei der Kläger aufgrund seiner geschlechtlichen Identität – biologisch männlichen Geschlechts bei weiblichem Auftreten – aus dem Elternhaus vertrieben worden und habe bei Verwandten gelebt. Etwa mit 20 Jahre habe er das Abitur abgelegt und sodann als Verkäufer und Händler gearbeitet. Vor der endgültigen Ausreise aus Thailand habe sich der Kläger mehrere Monate in Australien und Großbritannien aufgehalten, von wo er jeweils nach Thailand zurückgekehrt sei, zuletzt für die Dauer von 9 Monaten. 4 In Großbritannien sei der Kläger im Prostitutionsgewerbe tätig gewesen. Dort habe er einen Mann und damit auch indirekt seine mit diesem Mann geschäftlich und privat verbundene „Chefin des Bordells“ bei zwei verschiedenen Behörden angezeigt. Daraufhin habe sich die britische Polizei mit der Bitte um Amtshilfe an die thailändische Polizei gewandt, die einen Brief an ihre Meldeanschrift geschickt hätte, der von einer dort wohnenden Tante an die Eltern des Klägers weitergeleitet worden sei, von denen er dieses – bereits in Deutschland aufhältig – telefonisch erfahren habe. Der Kläger fürchte daher, dass jener Mann sich rächen wolle und „Leute“ nach Thailand schicken werde. Er sei sicher, dass es der ehemaligen „Chefin des Bordells“ gelänge, seinen Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen. 5 Ergänzend gab der Kläger an, aufgrund seiner geschlechtlichen Identität in Thailand verachtet worden zu sein. Seine Eltern seien deshalb beschimpft worden. 6 Hinsichtlich der erwähnten psychischen Erkrankung ergänzte der Kläger, gelegentlich nicht einschlafen zu können. 7 Der Kläger wurde auch hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbotes angehört. 8 Mit Bescheid vom 10. Februar 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag (Ziffer 2 des Bescheids), den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheids) sowie den Antrag auf subsidiären Schutz (Ziffer 3 des Bescheids) als offensichtlich unbegründet ab. Weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) (Ziffer 4 des Bescheids) nicht vorliegen würden. Dem Kläger wurde die Abschiebung in das Königreich Thailand angedroht (Ziffer 5 des Bescheids). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6 des Bescheids). 9 Gemäß Aktenvermerk des Bundesamtes wurde der Bescheid am 10. Februar 2017 als Einschreiben zur Post gegeben. 10 Mit Schreiben vom 21. Februar 2017, am selben Tag bei Gericht eingegangen, erhob der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage. Zur Begründung bezog er sich auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs, dort insbesondere auf seine Angaben im Rahmen der durchgeführten Anhörung. 11 Der Kläger beantragt wörtlich, 12 1. den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Februar 2017 – Az. –, zugestellt am 14. Februar 2017, aufzuheben, 13 2. die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Klägerin Asylberechtigte ist und in ihrer Person die Voraussetzungen des §§ 3 ff. AsylG erfüllt, 14 3. hilfsweise festzustellen, dass subsidiäre Abschiebungshindernisse nach § 4 AsylVfG vorliegen, 15 4. weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG vorliegen, 16 5. weiter hilfsweise, das Wiedereinreiseverbot auf Null zu begrenzen, hilfsweise auf einen geringeren Zeitpunkt. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. 20 Die mit der Klage beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wurde mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 16. März 2017 (Az.: 6 B 398/17 As HGW), auf den Bezug genommen wird, abgelehnt. 21 Mit Beschluss vom 16. März 2017 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG). 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird im Übrigen auf den gesamten Inhalt der Gerichts- und Behördenakte und auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisgrundlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 23 Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 VwGO i. V. m. § 78 Abs. 7 AsylG). Der Kläger wurde zum beabsichtigten Erlass eines Gerichtsbescheides angehört und teilte mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 sein Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid mit; die Beklagte hat sich mit Schreiben vom 21. Mai 2015 mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt. 24 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Februar 2017 ist offensichtlich rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 25 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Klage offensichtlich unbegründet, wenn im maß-geblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage dem Gericht geradezu aufdrängt (St. Rspr.: BVerfG, Beschl. v. 20. Dezember 2006 - 2 BvR 2063/06; BVerfG, Beschl. v. 20. September 2001 – 2 BvR 1392/00). Unter welchen Voraussetzungen sich die Abweisung einer Asylklage „geradezu aufdrängt“, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern bedarf der jeweiligen Beurteilung im Einzelfall (BVerfG, Beschl. v. 7. Dezember 1992 – 2 BvR 1621/92). Eine Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet kommt insbesondere in Frage, wenn sich das Vorbringen des Asylsuchenden hinsichtlich der von ihm geltend gemachten individuellen Vorfluchtgründe als insgesamt unglaubhaft erweist oder die im Einzelfall geltend gemachte Gefährdung den erforderlichen Grad der Verfolgungsintensität nicht erreicht und ohne Weiteres feststeht, dass für die selbständig zu beurteilenden Nachfluchtgründe Gleiches gilt (BVerfG, Beschl. v. 3. September 1996 – BayVBl. 1997, 13). Da dem Asylverfahrensgesetz ein einheitlicher Begriff der offensichtlichen Unbegründetheit zu Grunde liegt, ist die Bestimmung des § 30 AsylG grundsätzlich auch für das gerichtliche Verfahren maßgeblich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20. September 2001, a.a.O.). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag gemäß § 30 Abs. 1 AsylG dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes (§ 3 AsylG) offensichtlich nicht vorliegen. Dies ist gemäß § 30 Abs. 2 AsylG insbesondere dann der Fall, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält. Hieran hat das Gericht nach dem Inhalt der Verwaltungsakte keine Zweifel. 26 Nach diesen Grundsätzen erweist sich die Klage vorliegend als offensichtlich unbegründet (vgl. § 30 Abs. 1 und 2 AsylG). Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, die eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes gebieten würden. Bei einem derartigen Sachvortrag wie dem vorliegenden drängt sich die Abweisung der Klage geradezu auf. Dem Vortrag des Klägers ist kein Hinweis auf asylrelevante Repressalien oder Diskriminierungen zu entnehmen, sondern allein der Wunsch unter besseren wirtschaftlichen Umständen und einer besseren Akzeptanz leben zu wollen. Es ist nicht ersichtlich, wie sich etwaige Kontaktpunkte des Klägers zum Prostitutionsgewerbe in Großbritannien bzw. eine daran anknüpfende etwaige Strafverfolgung der Betreiber durch britische Behörden, auf die Rückkehr und den Verbleib des Klägers in Thailand auswirken sollen. Der Kläger hat keinerlei konkrete Umstände vorgetragen, aus denen sich Auswirkungen einer angeblichen Bedrohung durch eine namentlich offenbar nicht bekannte „Chefin des Bordells“ in Großbritannien auf seinen Aufenthalt in Thailand ergeben könnten. Allein aus der Transsexualität des Klägers folgen – und werden im Übrigen auch nicht vorgetragen – keine Umstände, die die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes gebieten würden. Trägt der Kläger vor, Transsexuellen würden in Thailand keinerlei staatlicher Schutz gewährt, so bezieht sich dies auch hier allein auf die angebliche Verfolgung durch die „Chefin des Bordells“ in Großbritannien, zu der der Kläger – wie bereits ausgeführt – keine Anhaltspunkte substantiiert vorgetragen hat. 27 Das Bundesamt hat im Übrigen auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) abgelehnt. Das Gericht nimmt insoweit auf die Begründung des Bundesamtes Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG). 28 Die vom Bundesamt nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 S. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig, da die Voraussetzungen dieser Normen vorliegen und beachtet wurden. 29 Hinweise auf eine Fehlerhaftigkeit der Befristung der Einreise- und Aufenthaltsverbote nach § 11 AufenthG bestehen nicht. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.