Urteil
4 A 1893/17 As HGW
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Vollstreckungsgläubigers gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor seinerseits Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Einstellung des Asylverfahrens. 2 Der Kläger ist tunesischer Staatsangehöriger und arabischer Volkszugehörigkeit. Er reiste zu Ausbildungszwecken am 01.01.1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 10.07.2017 einen Asylantrag. Der Kläger spricht arabisch und deutsch. Bei seiner Antragstellung erhielt er u.a. eine in arabischer Sprache übersetzte schriftliche mit „Wichtige Mitteilung“ überschriebene Belehrung. In dieser steht u.a. geschrieben: 3 „ Bitte nehmen Sie den Anhörungstermin unbedingt wahr. Sie werden darauf hingewiesen, dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Einstellung des Verfahrens bzw. Entscheidung ohne persönliche Anhörung), wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen, …“ 4 Darüber hinaus händigte die Beklagte dem Kläger die Ladung zum Termin der persönlichen Anhörung am 18.07.2017 um 8 Uhr gegen Empfangsbestätigung aus. Sie wies darin auf Deutsch ausdrücklich darauf hin, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt, wenn der Kläger zu diesem Termin nicht erscheint. Er nahm den Termin nicht wahr. 5 Sein Fernbleiben am 18.07.2017 entschuldigte der Kläger nachträglich am 19.07.2017 durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung eines Arztes aus B-Stadt vom 18.07.2017. Ausweislich dieser Bescheinigung soll der Kläger wegen einer akuten Erkrankung vom 17.07.2017 bis zum 08.08.2017 nicht in der Lage gewesen sein, bei einer Anhörung zu erscheinen. Konkrete Angaben zur Art seiner Erkrankung enthält die Bescheinigung indes nicht. 6 Eine weitere Ladung vom 25.07.2017 zum Termin der persönlichen Anhörung am 16.08.2017, 8:00 Uhr, sandte die Beklagte weisungsgemäß an die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers. Sie enthielt eine gleichlautende Belehrung wie die erste Ladung zum 18.07.2017. 7 Am 08.08.2017 reichte der Kläger per Fax beim Bundesamt eine weitere ärztliche Bescheinigung vom 08.08.2017 ein. Diese Bescheinigung war vom selben Arzt aus B-Stadt ausgestellt wie die Bescheinigung vom 18.07.2017. Sie attestiert, dass der Kläger „ wegen einer akuten Erkrankung vom 17.07. bis zum 29.08.2017 weiterhin studierunfähig “ sei. 8 Die Beklagte wies die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 14.08.2017 darauf hin, dass diese ärztliche Bescheinigung vom 08.08.2017 einen Hinderungsgrund für die Durchführung der Anhörung am 16.08.2017 nicht ausreichend darlege. Der Kläger erschien am 16.08.2017 nicht zur Anhörung und reichte auch keine weitere Entschuldigung ein. 9 Mit Bescheid vom 28.08.2017 (als Einschreiben am 29.08.2017 in den Postausgang an die Verfahrensbevollmächtigte) stellte die Beklagte fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist, da der Antrag als zurückgenommen gilt (Ziffer 1) und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 2). Zudem erging eine Abschiebungsandrohung mit einer Ausreisefrist von einer Woche (Ziffer 3) und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Zur Begründung verwies die Beklagte darauf, dass der Kläger den Termin zur persönlichen Anhörung versäumt habe. 10 Der Kläger hat am 13.09.2017 Klage erhoben und gleichzeitig um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (4 B 1894/17 As HGW). Zur Begründung trägt er vor, dass er krankheitsbedingt den Termin zur Anhörung nicht habe wahrnehmen können. Er legte zum Nachweis eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 28.08.2017 (Anlage K1 der Klageschrift) sowie die bereits in der Behördenakte befindliche ärztliche Bescheinigung vom 08.08.2017 (Anlage K2) vor. 11 Der Kläger beantragt: 12 1. Das Verfahren wird gemäß § 60 VwGO in den vorigen Stand wieder eingesetzt. 13 2. Der Bescheid der Beklagten vom 28.08.2017 (Az. ) wird aufgehoben. 14 3. Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren fortzuführen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt des gegenständlichen Bescheides. 18 Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das erkennende Gericht (Az. 4 B 1894/17 As HGW) mit Beschluss vom 22.09.2017 ab. Auf die Begründung wird Bezug genommen. 19 Mit Beschluss vom 25.09.2017 (Bl. 17 d. GA) wurde der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf die Einzelrichterin übertragen. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zum Hauptsache- und Eilverfahren sowie die Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe I. 21 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Die Entscheidung ergeht nach Übertragung des Rechtsstreits auf die Einzelrichterin durch diese, § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG). II. 22 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. 23 1. Die Klage wurde fristgemäß innerhalb der gemäß § 74 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zweiwochenfrist (vgl. VG Köln, Beschl. v. 19.05.2016 – 3 L 1060/16.A –, juris Rn. 18-20) erhoben. Das Bundesamt hat den streitgegenständlichen Bescheid am 29.08.2017 als Einschreiben an die Verfahrensbevollmächtigte gesandt. Der Bescheid galt daher am 01.09.2017 als zugegangen (§§ 7, 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG). Die Klageerhebung am 13.09.2017 erfolgte daher fristgemäß. Der unter Ziffer 1 formulierte Antrag, dem Kläger nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, geht daher ins Leere. 24 Für die statthafte Anfechtungsklage besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere lässt die dem Kläger gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG eröffnete Möglichkeit, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen, das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.07.2016 - 2 Bv–1385/16 – juris Rn 8). 25 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in subjektiven Rechten, §§ 113 Abs. 1 VwGO, 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Für die Annahme, dass das Asylverfahren fortzuführen ist, besteht keine ausreichende Grundlage. Das Bundesamt hat das Asylverfahren des Klägers in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eingestellt (Ziffer 1 des Bescheides) und auf dieser Grundlage seine Abschiebung nach Tunesien angeordnet (Ziffer 3 des Bescheides). Zutreffend hat das Bundesamt auch unter Ziffer 2 des Bescheides Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG verneint. 26 a) Entgegen der Ansicht des Klägers gilt der Asylantrag vorliegend als zurückgenommen (§ 33 Abs. 1 AsylG) und war das Asylverfahren einzustellen (§ 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG). 27 Nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG stellt die Beklagte das Asylverfahren ein, wenn der Asylantrag als zurückgenommen gilt. Dies ist nach § 33 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Es wird vermutet, dass das Asylverfahren nicht betrieben wird, wenn der Asylantragsteller zu einer persönlichen Anhörung nicht erscheint (§ 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG). Diese Vermutung gilt nach Satz 2 der Vorschrift aber dann nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Nach § 33 Abs. 4 AsylG ist der Asylantragsteller auf die nach Abs. 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgenschriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. 28 Vorliegend ist der Kläger weder zu dem ursprünglich angesetzten Anhörungstermin am 18.07.2017 noch zu demjenigen am 16.08.2017 erschienen. 29 Sein Fernbleiben am 18.07.2017 hat der Kläger nachträglich am 19.07.2017 durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung eines Arztes aus B-Stadt vom 18.07.2017 entschuldigt. Die Beklagte akzeptierte diese Bescheinigung als ordnungsgemäßen Nachweis im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG. 30 Das Fernbleiben zur Anhörung am 16.08.2017 entschuldigte der Kläger dagegen nicht in ausreichender Form. Die beim Bundesamt eingereichte ärztliche Bescheinigung vom 08.08.2017 war nicht dazu geeignet, einen Nachweis darüber zu führen, dass das Fernbleiben des Klägers zu der Anhörung am 16.08.2017 auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Die ärztliche Bescheinigung vom 08.08.2017 attestierte lediglich, dass der Kläger „ studierunfähig “ sei. Eine Reiseunfähigkeit bescheinigte der Arzt nicht. Auch ist aus dem Dokument nicht ersichtlich, woran der Kläger litt. Hierzu hat der Kläger auch keine weitergehenden Angaben gemacht. Das Bundesamt wies die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers daher zu Recht mit Schreiben vom 14.08.2017 darauf hin, dass die ärztliche Bescheinigung vom 08.08.2017 einen Hinderungsgrund für die Durchführung der Anhörung am 16.08.2017 nicht ausreichend darlege. 31 Trotz dieses Hinweises an die Verfahrensbevollmächtigte hat der Kläger auch bis zum Zeitpunkt der Bescheid-Erstellung (28.08.2017) nicht weiter dargetan, warum es ihm nicht möglich war, aus B-Stadt nach Nostorf zu reisen und zu der Anhörung am 16.08.2017 zu erscheinen. 32 Auch die mit der Klageschrift vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vom 28.08.2017 (Anlage K1) vermag einen entsprechenden Nachweis nicht zu führen, zumal sie erst am 28.08.2017 ausgestellt wurde und sich damit nicht auf den Zeitpunkt der Anhörung (16.08.2017) bezieht. 33 Die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen erbringen daher sämtlich nicht den Nachweis, dass das Versäumnis, zur Anhörung am 16.08.2017 zu erscheinen, auf Umstände zurückzuführen war, auf die der Kläger keinen Einfluss hatte. 34 Eine Zeugenvernehmung des Arztes Dr. Schmidt, der die AU vom 28.08.2017 ausgestellt hatte, war nicht zu veranlassen, weil dieser Zeuge ohnehin nicht ergiebig zu dem Gesundheitszustand des Klägers am 16.08.2017 hätte befragt werden können. Zudem liegt dem Gericht keine Erklärung des Klägers zur Entbindung der behandelnden Ärzte von der ärztlichen Verschwiegenheitsverpflichtung vor. 35 Das Bundesamt hat den Kläger auch ordnungsgemäß – schriftlich und gegen Empfangsbestätigung – über die Rechtsfolgen seines unentschuldigten Fernbleibens belehrt (§ 33 Abs. 4 AsylG). Im Rahmen des persönlichen Gespräches bei seiner Asylantragstellung am 10.07.2017 erhielt der Kläger ein Merkblatt „Wichtige Mitteilung“ (Blatt 13 ff. der BA) überreicht. Dieses Merkblatt erhielt der Kläger sowohl in deutscher als auch in arabischer Sprache ausgehändigt, was er durch Unterschriftsleistung bestätigte. Auf Seite 2 dieses Merkblattes heißt es u.a.: 36 " Bitte nehmen Sie den Anhörungstermin unbedingt wahr. Sie werden darauf hingewiesen, dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Einstellung des Verfahrens bzw. Entscheidung ohne persönliche Anhörung), wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen, ohne vorher Ihre Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben." 37 Auf Seite 4 dieser Belehrung findet sich zusätzlich noch der folgende Hinweis: 38 "Ihr Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn Sie das Verfahren nicht betreiben oder wenn Sie während des Verfahrens in ihren Herkunftsstaat reisen; wann ein Nichtbetreiben vermutet wird, bestimmt das Gesetz. In diesen Fällen stellt das Bundesamt das Asylverfahren ein und entscheidet ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Abschiebungsverbote bestehen." 39 Ferner erhielt der Kläger – ebenfalls am 10.07.2017 und gegen Empfangsbestätigung – die Einladung zu dem zunächst angesetzten Anhörungstermin am 18.07.2017. Diese Ladung war zwar nur in deutscher (nicht auch in arabischer) Sprache verfasst. Hierauf kommt es vorliegend indes nicht an, da der Kläger sowohl Arabisch als auch Deutsch als Sprachen in seinem Asylantrag angegeben hatte. Das Bundesamt konnte daher berechtigterweise erwarten, dass der Kläger die in deutscher Sprache verfassten Hinweise verstehen und damit zur Kenntnis nehmen konnte. In diesem Ladungsschreiben vom 10.07.2017 heißt es u.a: 40 "Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihr Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen. Dies gilt nicht, wenn Sie unverzüglich nachweisen, dass Ihr Nichterscheinen auf Hinderungsgründe zurückzuführen war, auf die Sie keinen Einfluss hatten. Im Falle einer Verhinderung durch Krankheit müssen Sie unverzüglich die Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. Wenn Sie bei der Krankenkasse als arbeitsunfähig gemeldet sind, müssen Sie dieser die Ladung zum Termin unverzüglich mitteilen. 41 Können Sie dem Bundesamt keinen Nachweis über die Hinderungsgründe vorlegen, entscheidet das Bundesamt ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Abschiebungsverbote vorliegen." 42 Diese Hinweise sind inhaltlich nicht zu beanstanden. 43 Auf die Tatsache, dass der ursprünglich für den 18.07.2017 vorgesehene Anhörungstermin nicht zustande kam und dass das zweite Ladungsschreiben vom 25.07.2017 für die Anhörung am 16.08.2017 an die Verfahrensbevollmächtigte gerichtet war, kommt es nicht an. Denn entscheidend für die Einhaltung des Belehrungserfordernisses des § 33 Abs. 4 AsylG ist allein der Umstand, dass der Kläger im Laufe seines Asylverfahrens über die Rechtsfolgen des § 33 Abs. 1 und 3 AsylG aufgeklärt wurde. Dies ist vorliegend erfolgt. 44 Die Beklagte durfte daher das Verfahren ohne weitere Sachprüfung einstellen. 45 b) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG ist nicht ersichtlich. Der Kläger wird bei einer Rückkehr nach Tunesien nicht in sein Leben bedrohende Lebensumstände geraten. Bei dem Kläger handelt es sich um einen 45 Jahre alten Mann. Zumindest seit dem 06.09.2017 ist er wieder gesund und arbeitsfähig. Jedenfalls liegt keine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs. 2c AufenthG vor. Es ist damit nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Tunesien dort ernsthaft in Gefahr geraten würde, sich nicht einmal ein Existenzminimum sichern zu können und Gefahr laufen zu müssen, zu verhungern. Der Kläger kann sich frei im ganzen Land bewegen und nach einer Arbeitsstelle und Unterkunft suchen. 46 c) Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe der § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Regelung in § 38 Abs. 2 AsylG. 47 d) Anhaltspunkte dafür, warum das vom Bundesamt ausgesprochene Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 und 2 AufenthG) unter Ziffer 4. des Tenors des Bescheides vom 28.08.2017 ermessensfehlerhaft sein sollte, sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat diesbezüglich auch nichts vorgetragen. Aus dem Bescheid des Bundesamtes geht hervor, dass das Bundesamt erkannt hat, dass es eine sich an den Umständen des Einzelfalls zu orientierende Ermessensentscheidung zu treffen hat. Der dabei vorgegebene und ebenfalls erkannte Entscheidungsrahmen sieht nach § 11 Abs. 3 AufenthG vor, dass das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot grundsätzlich 5 Jahre nicht überschreiten darf. Die vorliegend ausgesprochene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate schöpft diesen Rahmen lediglich zu Hälfte aus und ist nach Ansicht des Gerichtes bei einem Asylantragsteller, der ohne genügende Entschuldigung einen Anhörungstermin nicht wahrnimmt, angemessen. Hinzu kommt, dass der Kläger den Eintritt dieses Verbotes selbst beeinflussen kann. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot knüpft an eine Abschiebung wegen nicht erfolgter freiwilliger Ausreise an. Der Kläger kann es dadurch abwenden, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nachkommt. III. 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. 49 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).