Beschluss
4 B 1894/17 As HGW
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe 1. 1 Die Einzelrichterin ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für die Entscheidung zuständig, § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG). 2. 2 Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 13.09.2017 gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.08.2017 (AZ ) anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet. 5 a) Der Antrag ist insbesondere nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Der Klage gegen den Einstellungsbescheid kommt gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zu, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden „Bundesamt“) das Asylverfahren des Antragstellers - gestützt auf § 32 Satz 1 und § 33 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG - eingestellt hat. 6 Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz richtet sich auf eine Klage, die fristgemäß innerhalb der gemäß § 74 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zweiwochenfrist (vgl. VG Köln, Beschl. v. 19.05.2016 – 3 L 1060/16.A –, juris Rn. 18-20) erhoben wurde. Das Bundesamt hat den Bescheid vom 28.08.2017 am 29.08.2017 als Einschreiben an die Verfahrensbevollmächtigte gesandt. Der Bescheid galt daher am 01.09.2017 als zugegangen (§§ 7, 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG). Die Klageerhebung am 13.09.2017 erfolgte daher fristgemäß. Der Antrag, dem Antragsteller nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, geht daher ins Leere. 7 Für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere lässt die dem Antragsteller gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG eröffnete Möglichkeit, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen, das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.07.2016 - 2 Bv–1385/16 – juris Rn 8). 8 b) Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers an einem vorläufigen Bleiberecht und der im öffentlichen Interesse liegenden Durchsetzbarkeit der Ausreisepflicht fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Denn die gegen die Abschiebungsanordnung gerichtete Klage hat nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) - voraussichtlich keinen Erfolg. 9 Die unter Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes verfügte Abschiebungsanordnung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die Annahme, dass das Asylverfahren fortzuführen ist, besteht keine ausreichende Grundlage. Es spricht Überwiegendes dafür, dass das Bundesamt das Asylverfahren des Antragstellers in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eingestellt und auf dieser Grundlage seine Abschiebung nach T. angeordnet hat. 10 Das Bundesamt hat die Abschiebungsandrohung gemäß Ziffer 3 des Bescheids auf der Rechtsgrundlage des § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 38 AsylG und § 59 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erlassen, weil es zu Recht unter Ziffer 1 des Bescheids das Asylverfahren als eingestellt behandelt hat sowie unter Ziffer 2 des Bescheids Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG verneint hat. 11 Entgegen der Ansicht des Antragstellers gilt der Asylantrag vorliegend als zurückgenommen (§ 33 Abs. 1 AsylG) und war das Asylverfahren einzustellen (§ 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG). 12 Nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG stellt die Antragsgegnerin das Asylverfahren ein, wenn der Asylantrag als zurückgenommen gilt. Dies ist nach § 33 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Es wird vermutet, dass der Asylverfahren nicht betrieben wird, wenn der Asylantragsteller zu einer persönlichen Anhörung nicht erscheint (§ 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG). Diese Vermutung gilt nach Satz 2 der Vorschrift aber dann nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Nach § 33 Abs. 4 AsylG ist der Antragsteller auf die nach Abs. 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgenschriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. 13 Vorliegend ist der Antragsteller weder zu dem ursprünglich angesetzten Anhörungstermin am 18.07.2017 noch zu demjenigen am 16.08.2017 erschienen. 14 Sein Fernbleiben am 18.07.2017 hat der Antragsteller nachträglich am 19.07.2017 durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung eines Arztes aus B-Stadt vom 18.07.2017 entschuldigt. Ausweislich dieser Bescheinigung soll der Antragsteller wegen einer akuten Erkrankung vom 17.07.2017 bis zum 08.08.2017 nicht in der Lage gewesen sein, bei einer Anhörung zu erscheinen. Konkrete Angaben zur Art seiner Erkrankung enthält die Bescheinigung indes nicht. Gleichwohl akzeptierte die Antragsgegnerin diese Bescheinigung als ordnungsgemäßen Nachweis im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG. 15 Das Fernbleiben zur Anhörung am 16.08.2017 entschuldigte der Antragsteller dagegen nicht in ausreichender Form. Zwar reichte der Antragsteller hierzu am 08.08.2017 per Fax beim Bundesamt eine ärztliche Bescheinigung vom 08.08.2017 ein. Diese Bescheinigung war vom selben Arzt aus B-Stadt ausgestellt. Sie attestiert indes lediglich, dass der Antragsteller „ wegen einer akuten Erkrankung vom 17.07. bis zum 29.08.2017 weiterhin studierunfähig “ sei. Diese Bescheinigung erscheint auch dem Gericht nicht dazu geeignet, einen Nachweis darüber zu führen, dass das Fernbleiben des Antragstellers zu der Anhörung am 16.08.2017 auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Die Antragsgegnerin wies die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers daher zu Recht mit Schreiben vom 14.08.2017 darauf hin, dass diese ärztliche Bescheinigung vom 08.08.2017 einen Hinderungsgrund für die Durchführung der Anhörung am 16.08.2017 nicht ausreichend darlege. 16 Trotz dieses Hinweises an die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat der Antragsteller auch bis zum Zeitpunkt der Bescheid-Erstellung (28.08.2017) nicht weiter dargetan, warum es ihm nicht möglich gewesen ist, aus B-Stadt nach Nostorf zu reisen und zu der Anhörung am 16.08.2017 zu erscheinen. 17 Auch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 28.08.2017 (Anlage K1 der Klageschrift) vermag einen entsprechenden Nachweis nicht zu führen, zumal sie sich nicht auf den Zeitpunkt der Anhörung (16.08.2017) bezieht. 18 Die vom Antragsteller vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen erbringen daher sämtlich nicht den Nachweis, dass das Versäumnis, zur Anhörung am 16.08.2017 zu erscheinen, auf Umstände zurückzuführen war, auf die der Antragsteller keinen Einfluss hatte. 19 Der Antragsteller wurde auch ordnungsgemäß – schriftlich und gegen Empfangsbestätigung – über die Rechtsfolgen seines unentschuldigten Fernbleibens belehrt (§ 33 Abs. 4 AsylG). Im Rahmen des persönlichen Gespräches bei seiner Asylantragstellung am 10.07.2017 erhielt der Antragsteller ein Merkblatt „Wichtige Mitteilung“ (Blatt 13 ff. der BA) überreicht. Dieses Merkblatt erhielt der Antragsteller sowohl in deutscher als auch in arabischer Sprache ausgehändigt, was er durch Unterschriftsleistung bestätigte. Auf Seite 2 dieses Merkblattes heißt es u.a.: 20 " Bitte nehmen Sie den Anhörungstermin unbedingt wahr. Sie werden darauf hingewiesen, dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Einstellung des Verfahrens bzw. Entscheidung ohne persönliche Anhörung), wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen, ohne vorher Ihre Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben." 21 Auf Seine 4 dieser Belehrung findet sich zusätzlich noch der folgende Hinweis: 22 "Ihr Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn Sie das Verfahren nicht betreiben oder wenn Sie während des Verfahrens in ihren Herkunftsstaat reisen; wann ein Nichtbetreiben vermutet wird, bestimmt das Gesetz. In diesen Fällen stellt das Bundesamt das Asylverfahren ein und entscheidet ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Abschiebungsverbote bestehen." 23 Ferner erhielt der Antragsteller – ebenfalls am 10.07.2017 und gegen Empfangsbestätigung – die Einladung zu dem zunächst angesetzten Anhörungstermin am 18.07.2017. Diese Ladung war zwar nur in deutscher (nicht auch in arabischer) Sprache verfasst. Hierauf kommt es vorliegend indes nicht an, da der Antragsteller sowohl Arabisch als auch Deutsch als Sprachen in seinem Asylantrag angegeben hatte. Das Bundesamt konnte daher berechtigterweise erwarten, dass der Antragsteller die in deutscher Sprache verfassten Hinweise verstehen und damit zur Kenntnis nehmen konnte. In diesem Ladungsschreiben vom 10.07.2017 heißt es u.a: 24 "Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihr Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen. Dies gilt nicht, wenn Sie unverzüglich nachweisen, dass Ihr Nichterscheinen auf Hinderungsgründe zurückzuführen war, auf die Sie keinen Einfluss hatten. Im Falle einer Verhinderung durch Krankheit müssen Sie unverzüglich die Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. Wenn Sie bei der Krankenkasse als arbeitsunfähig gemeldet sind, müssen Sie dieser die Ladung zum Termin unverzüglich mitteilen. 25 Können Sie dem Bundesamt keinen Nachweis über die Hinderungsgründe vorlegen, entscheidet das Bundesamt ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Abschiebungsverbote vorliegen." 26 Diese Hinweise sind inhaltlich nicht zu beanstanden. 27 Auf die Tatsache, dass der ursprünglich für den 18.07.2017 vorgesehene Anhörungstermin nicht zustande kam und dass das zweite Ladungsschreiben vom 25.07.2017 für die Anhörung am 16.08.2017 an die Verfahrensbevollmächtigte gerichtet war, kommt es nicht an. Denn entscheidend für die Einhaltung des Belehrungserfordernisses des § 33 Abs. 4 AsylG ist allein der Umstand, dass der Antragsteller im Laufe seines Asylverfahrens über die Rechtsfolgen des § 33 Abs. 1 und 3 AsylG aufgeklärt wurde. Dies ist vorliegend erfolgt. 28 Die Antragsgegnerin durfte daher das Verfahren ohne weitere Sachprüfung einstellen. 29 Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller wird bei einer Rückkehr nach T. nicht in sein Leben bedrohende Lebensumstände geraten. Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen 45 Jahre alten Mann. Zumindest seit dem 06.09.2017 ist er wieder gesund und arbeitsfähig. Jedenfalls liegt keine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs. 2c AufenthG vor. Es ist damit nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Tunesien dort ernsthaft in Gefahr geraten würde, sich nicht einmal ein Existenzminimum sichern zu können und Gefahr laufen zu müssen, zu verhungern. Der Antragsteller kann sich frei im ganzen Land bewegen und nach einer Arbeitsstelle und Unterkunft suchen. 30 Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe der § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Regelung in § 38 Abs. 2 AsylG. 31 Anhaltspunkte dafür, warum das vom Bundesamt ausgesprochene Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 und 2 AufenthG) unter Ziffer 4. des Tenors des Bescheides vom 28.08.2017 ermessensfehlerhaft sein sollte, sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat diesbezüglich auch nichts vorgetragen. Aus dem Bescheid des Bundesamtes geht hervor, dass das Bundesamt erkannt hat, dass es eine sich an den Umständen des Einzelfalls zu orientierende Ermessensentscheidung zu treffen hat. Der dabei vorgegebene und ebenfalls erkannte Entscheidungsrahmen sieht nach § 11 Abs. 3 AufenthG vor, dass das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot grundsätzlich 5 Jahre nicht überschreiten darf. Die vorliegend ausgesprochene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate schöpft diesen Rahmen lediglich zu Hälfte aus und ist nach Ansicht des Gerichtes bei einem Antragsteller, der ohne genügende Entschuldigung einen Anhörungstermin nicht wahrnimmt, angemessen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller den Eintritt dieses Verbotes selbst beeinflussen kann. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot knüpft an eine Abschiebung wegen nicht erfolgter freiwilliger Ausreise an. Der Antragsteller kann es dadurch abwenden, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nachkommt. 3. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.