Urteil
2 A 193/17 HGW
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H. des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor ihrerseits Sicherheit i.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Fristverlängerung für universitäre Prüfungsleistungen und über das Vorliegen einer entschuldigten Säumnis. 2 Der Kläger ist seit dem 01.10.2006 als Medizinstudent an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald (Uni Greifswald) eingeschrieben. Zu den im Rahmen des Studiums erforderlichen Prüfungsleistungen zählen die Testate „Extremitäten/Rumpfwände“ und „allgemeine Histologie/Embryologie“. Er meldete sich erstmals im Wintersemester 2007/2008 zu den genannten Testaten an, nahm die angebotenen Prüfungstermine jedoch nicht wahr. Insgesamt schob er die Ableistung der Prüfungsleistungen jeweils unter Gewährung von Fristverlängerungen seitens der Beklagten mit unterschiedlichsten Diagnosen krankheitsbedingt ca. 30 Mal hinaus. Teilweise diagnostizierten die Ärzte eine psychische Störung, überwiegend jedoch anderen Erkrankungen. 3 Mit Schreiben vom 30.03.2015 beantragte er unter Vorlage amtsärztlicher Gutachten vom 28.01.2015 und vom 31.03.2015 eine Fristverlängerung. Das erste Gutachten wies als Diagnose eine akute Bronchitis und das zweite ein depressiv-somatisches Syndrom aus. Der Kläger nahm auch die folgenden Prüfungstermine am 19.01.2016 und 21.01.2016 nicht wahr. Hierbei überreicht er ein amtsärztliches Gutachten sowie ein ärztliches Attest. Letzteres bescheinigte ihm eine „psychogene Belastungsstörung“, welche das amtsärztliche Gutachten bestätigte. Die auf den 27.01.2016 und 28.01.2016 angesetzten Wiederholungsprüfungen trat der Kläger aufgrund von Krankheit ebenfalls nicht an. Er beantragte erneut unter Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens Fristverlängerungen für die Prüfungen. Das Gutachten attestierte dem Kläger eine „Anpassungsstörung“ und verwies gleichzeitig auf das Gutachten vom 19.01.2016. 4 In Folge eines außergerichtlichen Vergleiches vom 30.06.2016, der im Bescheid des Beklagten vom 05.07.2016 fixiert worden ist, gewährte der Beklagte dem Kläger jeweils zwei weitere Versuche für die gegenständlichen Prüfungsleistungen. Zu dem ersten der beiden Versuche am 13.07.2016 und 14.07.2016 erschien der Kläger ohne dies zu entschuldigen nicht. Der Beklagte lud den Kläger sodann zu dem jeweils letzten Prüfungsversuch auf den 04.10.2016 bzw. 05.10.2016. Mit Schreiben vom 04.10.2016 beantragte der Kläger abermals Fristverlängerung bzgl. beider Prüfungsleistungen. Zur Begründung verwies er auf den Inhalt der Beiakte. Mit Schreiben vom 06.10.2016 rechtfertigte der Kläger seine Abwesenheit bei den Prüfungsterminen unter Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens vom 04.10.2016 und einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit einer Krankheit. Im amtsärztlichen Gutachten diagnostizierte der Mediziner eine psychische Störung. 5 Mit Schreiben vom 24.10.2016 forderte der Beklagte den Kläger auf, weitere Darstellungen hinsichtlich der Rücktrittsgründe vorzunehmen. Zudem erhielt er Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Reaktion hierauf blieb aus. 6 Mit Bescheiden vom 16.11.2016 und 25.11.2016 lehnte der Beklagte den Antrag auf Fristverlängerung zur Ablegung der Prüfungen „Testat allgemeine Histologie/Embryologie“ sowie „Testat Extremitäten/Rumpfwände“ und den Rücktritt von ihnen ab. Zur Begründung verwies er darauf, dass die gegenständlichen Prüfungsleistungen Pflichtveranstaltungen im Sinne des § 17 der Studienordnung Humanmedizin vom 26.08.2004 in der Fassung vom 15.07.2016 (StudO) seien. Der Kläger befinde sich derzeit im Wiederholungsversuch der Pflichtveranstaltung im Sinne des § 8 Abs. 13 StudO. Nach § 8 Abs. 10 StudO habe die unentschuldigte Säumnis einer Teil- oder Abschlussleistung ohne Nachweis eines wichtigen Grundes deren Bewertung mit „nicht ausreichend“ zur Folge. Entsprechend seien die ersten Versuche der Prüfungsleistung auch gewertet worden. Der Kläger habe keinen wichtigen Grund hinsichtlich der Säumnis des Wiederholungsversuches dargelegt. Sein Antrag vom 04.10.2016 enthielt lediglich den Verweis auf die Beiakte, aus welcher sich das Vorliegen eines wichtigen Grundes allerdings nicht ergebe. Den aus der Akte ersichtlichen Krankheiten und besonderen Lebensumständen des Klägers sei bereits mit mehrfach gewährten Fristverlängerungen und Einräumung weiterer Prüfungstermine angemessen entsprochen worden. 7 Die mit Schreiben vom 06.10.2016 eingereichten ärztlichen Atteste seien ungeeignet, eine andere rechtliche Bewertung der Sachlage zuzulassen. Aus ihnen werde keine partielle Prüfungsuntauglichkeit erkennbar, die allein zur Annahme eines wichtigen Grundes herangezogen werden könne. In Anbetracht der aus der Akte ersichtlichen Krankheitsgeschichte des Klägers sei nicht zu erkennen, dass eine Behebung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen in absehbarer Zeit zu erwarten sei. Die Dokumentation lasse vielmehr den begründeten Verdacht zu, sein Gesundheitszustand sei chronisch und somit ein Dauerleiden. Ein solches Stelle allerdings keine Krankheit i.S.v. § 8 Abs. 10 Satz 2 StudO bzw. §§ 18 Abs. 1 Satz 3, 19 Abs. 1 Satz 2 Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) dar. Es sei weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass zukunftsnah mit einer nachhaltigen gesundheitlichen Besserung hinsichtlich der zu erkennenden psychisch somatischen Erkrankung zu rechnen sei. Der im amtsärztlichen Gutachten attestierte Gesundheitszustand präge als persönlichkeitsbedingte Eigenschaft das normale Leistungsbild des Klägers und könne daher auch unter Berücksichtigung des Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) keine Berücksichtigung finden. Die Normen würden im Prüfungsverfahren grundsätzlich sowohl eine Bevorzugung als auch eine Benachteiligung Einzelner gegenüber den übrigen Studierenden verbieten. Unerheblich sei zudem, ob es aufgrund eines womöglich schwankenden Krankheitsbildes, wie es bei psychischen Erkrankungen häufig anzutreffen sei, auch Phasen der Krankheitsentwicklung gebe, in denen das Leistungsvermögen nicht unter Beeinträchtigung stehe. Mit der Prüfungssituation verbundene Anspannung und Belastungen seien vom Prüfling hinzunehmen und könnten nicht als krankhafte Verminderung der Leistungsfähigkeit gewertet werden. Psychosomatische Beschwerden würden im Regelfall aus einer Prüfungsangst resultieren, die jedoch keine Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne darstelle. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2016, der dem Kläger am 23.12.2016 zugestellt worden ist, wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers vom 22.11.2016 und 13.12.2016 zurück. Zur Begründung verwies er vollumfänglich auf die Ausgangsbescheide. 9 Der Kläger hat am 23.01.2017 Klage erhoben. 10 Zur Begründung trägt er vor, dass er zum Zeitpunkt der Prüfungstermine prüfungsuntauglich gewesen sei. Der Beklagte könne nicht ohne weiteres die dargereichten ärztlichen Stellungnahmen negieren oder gar unberücksichtigt lassen. Sie würden jedoch lediglich die jeweilige partielle Prüfungssituation wiedergeben und seien ungeeignet, auf ein Dauerleiden schließen zu lassen. Psychische Erkrankungen seien nicht per se als Dauerleiden zu klassifizieren, da auch eine Vielzahl nur vorübergehender Natur seien. Die gesicherte Diagnose im amtsärztlichen Gutachten vom 27.01.2016 habe auf einem Wasserschaden basiert, der im Ergebnis das Wohnhaus des Klägers unbewohnbar habe werden lassen, also anlassbezogen gewesen sei. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Bescheide des Beklagten vom 16.11.2016 und 25.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2016 aufzuheben und dem Kläger die beantragte Fristverlängerung für die Testate „Allgemeine Histologie/Embryologie“ und „Extremitäten/Rumpfwände“ bis 30.09.2017 zu gewähren. 13 Der Beklagten beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung trägt er vor, dass aus der wiederholt attestierten psychogenen Symptomatik des Klägers zu schlussfolgern sei, dass bei ihm ein sogenanntes Dauerleiden vorliege, welches nicht zum Prüfungsrücktritt berechtige. Bereits das amtsärztliche Gutachten vom 31.03.2015 habe ein „depressiv-somatisches Syndrom“ diagnostiziert. Auch das amtsärztliche Gutachten vom 19.01.2016 sowie das ärztliche Gutachten vom selben Tag hätten eine psychisch bedingte Beeinträchtigung diagnostiziert. Darüber hinaus habe das amtsärztliche Gutachten vom 27.01.2016 eine psychische Symptomatik bescheinigt. Der Kläger sei gehalten gewesen, nach bekannt werden der berechtigten Annahme eines Dauerleidens, entsprechende Nachweise zur Widerlegung der Annahme beizubringen. Dies habe er jedoch nicht getan. 16 Ebenfalls habe der Kläger seine Mitwirkungspflicht zur unverzüglichen Anzeige der Prüfungsunfähigkeit nicht wahrgenommen. Gemäß § 8 Abs. 10 der Studienordnung sei im Falle einer Krankheit die unverzügliche Vorlage eines ärztlichen bzw. amtsärztlichen Attestes erforderlich. Es stelle eine Verletzung der prüfungsverfahrensrechtlichen Nebenpflicht dar, wenn der Prüfling trotz vorheriger Kenntnis der gesundheitlichen Beeinträchtigung bis zum Tage der Prüfung zuwartet und erst am selben Tag ein entsprechendes Attest vorlege. Es werde für ausgeschlossen gehalten, dass der Kläger erst am Tag der Prüfung die im Gutachten diagnostizierten Symptome bemerkt habe. Immerhin seien die psychischen Beschwerden des Klägers nach ärztlicher Einschätzung so schwerwiegend gewesen, dass im Ergebnis eine Prüfungsunfähigkeit für ein Zeitraum von vier Tagen bescheinigt worden sei. Es sei bei verständiger Würdigung des bisherigen Studien- und Prüfungsverlaufs davon auszugehen, dass die stets und regelmäßig in den Prüfungszeiträumen auftretenden gesundheitlichen Prüfungsbeeinträchtigungen des Klägers auf die Prüfungsbelastung selbst zu beziehen sei. Eine daraus ersichtliche Prüfungspsychose sei jedoch nicht geeignet, den Rücktritt von der Prüfung zu rechtfertigen. In der Prüfungsakte des Klägers fänden sich allein zu den streitgegenständlichen Prüfungsleistung insgesamt 36 ärztliche Atteste bzw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die verschiedenen Prüfungstermine. Zudem sei der Kläger im Übrigen auch hinsichtlich weiterer Prüfungsfächer durch krankheitsbedingte Rücktritte in Erscheinung getreten. 17 Außerdem befinde er sich trotz seines mehr als zehn Jahre währenden Medizinstudiums noch im Stadium vor Beendigung des 1. Abschnitts der ärztlichen Prüfung (Physikum), für das ihm noch fünf Leistungsnachweise fehlen würden. Entsprechend der ärztlichen Approbationsordnung sei der Abschluss dieses Abschnittes des Studiums nach zwei Jahren vorgesehen. Die Regelstudienzeit für das gesamte Medizinstudium betrage 6 Jahre und 3 Monate. Daher sei auch im Hinblick auf die lange Studienzeit ersichtlich, dass es sich bei den prüfungsbezogenen chronischen Beeinträchtigungen des Klägers letztlich um ein Dauerleiden handele. Auch in der jüngeren Vergangenheit reichte der Kläger zur Begründung seines Rücktrittsversuches von anderen als den gegenständlichen Prüfungsleistungen ärztliche Atteste ein. Die dort diagnostizierte Gastroenteritis bzw. anderen Magendarmsymptomatiken stünden der Annahme einer chronischen Prüfungsangst nicht entgegen. Vielmehr seien insbesondere solche Krankheitsbilder geeignet, den Schluss auf eine Prüfungspsychose zu bekräftigen, soweit keine zusätzlichen ärztlichen Einschätzungen vorliegen. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Arztes sei, die Prüfungsuntauglichkeit eines Prüflings festzustellen. Die Bewertung ob eine Prüfungsuntauglichkeit vorliege, sei eine Rechtsfrage, deren Beantwortung in eigener Verantwortung vorzunehmen sei. 18 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge (Beiakte I) Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung. Entscheidungsgründe 19 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu im Termin am 07.08.2017 ihr Einverständnis erklärt haben [vgl. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)]. 20 Die zulässige Klage ist unbegründet. 21 Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in subjektiven Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Er hat keinen Anspruch auf die begehrte Fristverlängerung zum Absolvieren der Pflichtveranstaltungen makroskopische Anatomie I „Testat Extremitäten/Rumpfwände“ und Histologiekurs Teil I (Testat) „Allgemeine Histologie/Embryologie“. Zudem liegt keine entschuldigte Säumnis von den Prüfungsterminen am 04.10.2016 und 05.10.2016 vor. 22 Ausweislich der von der Beklagten im Bescheid vom 16.11.2016 dargestellten Verwaltungspraxis besteht in Anbetracht des § 8 Abs. 10 StudO und unter Hinzuziehung des Rechtsgedankens des § 19 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO ein Anspruch auf Fristverlängerung, wenn bereits im Zeitpunkt der Antragstellung ersichtlich ist, dass zu den entsprechenden Prüfungsterminen ein wichtiger Grund der Säumnis vorliegen wird. Nach § 8 Abs. 10 Satz 1 StudO hat die unentschuldigte Säumnis einer Teil- oder Abschlussleistung, ohne Nachweis eines wichtigen Grundes, deren Bewertung mit „nicht ausreichend“ zur Folge. Als Nachweis für entschuldigte Säumnis im Falle einer Krankheit ist die unverzügliche Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich, wobei bei wiederholter Erkrankung auch die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden kann (Satz 2). § 19 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO sieht vor, dass der Prüfungsabschnitt oder der Prüfungsteil als nicht unternommen gilt, sofern ein wichtiger Grund für das Verhalten des Prüflings vorliegt. 23 Der Kläger hat keinen wichtigen Grund dargetan, der die begehrte Fristverlängerung rechtfertigen oder die Säumnis von den Prüfungen entschuldigen kann. Die im amtsärztlichen Gutachten vom 04.10.2016 dargelegte Symptomatik ist ungenügend, um von einem wichtigen Grund ausgehen zu können. Ein wichtiger Grund in Form der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit kann lediglich in einer partiellen Prüfungsuntauglichkeit gesehen werden. Sie liegt nicht bei einem sog. Dauerleiden vor (vgl. auch Jeremias in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 258). Die Folgen von Dauerleiden bestimmen im Gegensatz zu sonstigen krankheitsbedingten Leistungsminderungen das normale Leistungsbild des Prüflings. Sie sind mithin zur Beurteilung der Befähigung bedeutsam, die durch die Prüfung festzustellen ist. Der in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit lässt es daher nicht zu, eine von den Auswirkungen eines Dauerleidens betroffene Prüfungsleistung unberücksichtigt zu lassen (BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1985 – 7 B 210/85 –, Rn. 6, juris; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 26. Januar 2012 – 2 A 329/11 –, Rn. 59, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. Oktober 2011 – 7 ZB 11.1172 –, Rn. 9, juris). Ein Dauerleiden im prüfungsrechtlichen Sinne ist ein auf unbestimmte Zeit andauerndes und nicht in absehbarer Zeit heilbares Leiden, das die Prüfungs- und Leistungsfähigkeit nicht nur vorübergehend einschränkt und den wichtigen Grund gebildet hat (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. April 2016 – 9 S 582/16 –, Rn. 8, juris ; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Dezember 2008 – 4 B 187/07 –, Rn. 6, juris; VG Dresden, Urteil vom 22. Juni 2010 – 5 K 2616/07 –, Rn. 64, juris; Jeremias in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 258). Dabei kommt es weder auf die genaue Bezeichnung noch auf die Feststellung der Ursachen einer Erkrankung an. Maßgebend ist allein die Dauerhaftigkeit der die Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Krankheitssymptome im Zeitpunkt der Prüfung (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 04. Oktober 2007 – 7 ZB 07.2097 –, Rn. 17, juris; VG München, Urteil vom 24. Januar 2017 – M 16 K 16.2193 –, Rn. 40, juris). Nicht erforderlich ist zudem, dass das Dauerleiden unheilbar ist. Es genügt vielmehr, dass die Heilung offen und ungewiss ist. Schon dann ist auf unabsehbare Zeit eine Prüfung ohne diese Beeinträchtigung nicht möglich (BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1985 – 7 B 210/85 –, Rn. 7, juris; VG Arnsberg, Urteil vom 19. Februar 2010 – 9 K 1116/08 –, Rn. 73, juris). Entscheidend ist eine den Krankheitsverlauf berücksichtigende Prognose zum Zeitpunkt der Prüfungen, ob die Erkrankung auf absehbare Zeit heilbar sein wird. Es kommt dagegen nicht darauf an, ob der Prüfling zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung wieder gesund und prüfungsfähig ist (VG Dresden, Urteil vom 22. Juni 2010 – 5 K 2616/07 –, Rn. 64, juris). 24 Im Zeitpunkt der gegenständlichen Prüfungen litt der Kläger an einem sog. Dauerleiden. Das zur Glaubhaftmachung der Prüfungsunfähigkeit vorgelegte amtsärztliche Gutachten und die hausärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. der Überweisungsschein - jeweils vom 04.10.2016 - diagnostizierten dem Kläger im Prüfungszeitpunkt eine psychische Störung. Als Symptome hielt der Amtsarzt eine Aufmerksamkeits-, Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörung fest. Ausweislich des Untersuchungsbogens schilderte der Kläger depressive Symptome. Diese und ähnliche Symptome sind bereits zuvor mehrfach vom Kläger in Bezug auf die gegenständlichen Prüfungsleistungen geschildert worden. So verwies das amtsärztliche Gutachten vom 27.01.2016 auf ein am 19.01.2016 erstelltes Gutachten. Darin werden Symptome wie Antriebslosigkeit, Lustlosigkeit und Konzentrationsstörungen, die bereits „seit einigen Tagen“ bestanden haben, beschrieben. Schließlich stellte ein weiteres amtsärztliches Gutachten vom 31.03.2015 folgende Symptome fest: Nervosität, Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Lustlosigkeit, Konzentrationsstörungen. Für das Vorliegen eines Dauerleidens spricht zunächst die wiederholte Beschreibung derselben bzw. sehr ähnlicher Symptome durch den Kläger im Vorfeld der Prüfungen. Ebenfalls ließ er sich in der mündlichen Verhandlung dahingehend ein, dass sich die im amtsärztlichen Gutachten vom 04.10.2016 beschriebenen Symptome bereits in der Lernphase, also über einen längeren Zeitraum, „mal mehr, mal weniger“ eingestellt haben. Darüber hinaus schilderte der Kläger dem Amtsarzt am 04.10.2016, dass er oft depressive Symptome habe, sich an seiner Situation nichts geändert habe und die gegenständlichen Prüfungen von ihm als „Problemfächer“ wahrgenommen werden. Zudem schätzten verschiedene Amtsärzte an unterschiedlichen Daten (am 31.03.2015 als auch am 19.01.2016 bzw. 27.01.2016) den psychischen Zustand des Klägers als so schlecht ein, dass eine psychiatrische/psychotherapeutisch fachärztliche Vorstellung und Behandlung angeraten bzw. „dringend empfohlen“ wurde. Am 19.01.2016 teilt er diese Einschätzung und vereinbarte noch in der Sprechstunde einen Termin in der Fachklinik der J.-O.-St. in Greifswald. Er wollte diesen Termin im Februar sogar wahrnehmen, bekam vor Ort aber den Hinweis, dass er sich im Datum geirrt habe. Den tatsächlichen Termin am 11.04.2016 habe er dann zugunsten seines Studiums und da er sich gesund gefühlt habe, nicht wahrgenommen. Dies ist jedoch für die Annahme eines Dauerleidens unschädlich, denn es ist nichts ungewöhnliches, dass psychische Erkrankungen mit beschwerdefreien Phasen einhergehen. 25 Auch der Hausarzt des Klägers sah am 04.10.2016 die Inanspruchnahme einer fachärztlichen Behandlung als erforderlich an und stellte einen entsprechenden Überweisungsschein aus. Zudem stellte er die gesicherte Diagnose einer depressiven Episode (ICD-10 Diagnoseschlüssel F32.9 G). Hierbei handelt es sich um eine psychische Erkrankung in Form der Depression, die nicht in absehbarer Zeit abheilt, also eine unbestimmte Zeit andauert (vgl. Prof. Dr. med. U. V., abrufbar unter: https://www.neurologen-und-psychiater-im-netz.org/psychiatrie-psychosomatik-psychotherapie/erkrankungen/depressionen/was-ist-eine-depression/). 26 Zudem kann die Prüfungsunfähigkeit am 19.01.2016 auch nicht deswegen aus der Betrachtung herausgenommen werden, da sie in zeitlicher Nähe mit einem Wasserschaden und Dacheinsturz am damaligen Wohnhaus des Klägers festgestellt wurde. Die sich darstellende Wohnsituation hätte zwar unter Umständen bereits für sich einen wichtigen Grund i.S.d. Prüfungsordnung bilden können. Das Auftreten der im amtsärztlichen Gutachten geschilderten Symptomatik (Antriebslosigkeit, Lustlosigkeit und Konzentrationsstörungen) kann aber nicht als zwingende Folge davon betrachtet werden. Nicht jeder, der einer solchen Situation ausgesetzt ist, zeigt solche Symptome. Nach der Prüfungshistorie des Klägers spricht Überwiegendes dafür, dass dieses Ereignis unter Umständen mit-, aber nicht alleinursächlich für sie war. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 28 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 29 Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO sind nicht ersichtlich.