Urteil
2 A 1037/16 HGW
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
12Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig voll- streckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. 2 Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 10.08.2015 gegenüber dem für den Beklagten handelnden ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice seine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Zur Begründung machte er das Vorliegen eines Ausnahme- und Härtefalls geltend, der seine Befreiung in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag [RBeiStV] durch Gleichstellung mit den Empfängern von BAföG-Leistungen erfordere. Er sei (voraussichtlich noch bis zum Jahr 2016) Student und wegen Überschreitung der Förderungshöchstdauer seit September 2012 von dem Bezug von BAföG-Leistungen ausgeschlossen. Er lebe seit dem von den monatlichen Zuwendungen seiner Mutter in Höhe von 667 EUR, von denen er sämtliche Ausgaben bestreiten müsse. Eine analoge Anwendung der Befreiungsvorschrift für BAföG-Empfänger in seinem Fall sei angemessen und notwendig. Der monatliche Rundfunkbeitrag sei gemessen am „Durchschnittsbürger“ ein relativ kleiner Betrag, gemessen an seinen momentanen Lebens- und Einkunftsverhältnissen und Ausgaben jedoch eine enorme Belastung. 3 Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 18.12.2015 ab. Der Kläger legte dagegen mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 20.01.2016 Widerspruch ein. Er machte mit diesem geltend, dass der Kläger nach der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBeiStV zu befreien sei und führte dies näher aus. 4 Mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2016 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. 5 Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigen des Klägers gegen Empfangsbekenntnis übersandt. Der Klägerbevollmächtigte hat das Empfangsbekenntnis nach seinen Angaben am 02.05.2016 unterschrieben und zurückgesandt; ein Eingang dieses Schriftstücks beim Beklagten ist nicht feststellbar. 6 Der Kläger hat am 31.06.2016 Klage erhoben. 7 Unter Wiederholung seiner bereits im Widerspruchsverfahren erfolgten Ausführungen und unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin (Urt. v. 03.07.2013 – 27 K 35.13) führt der Kläger aus, dass seine Befreiung nach § 4 Abs. 6 RBeiStV erfolgen müsse. Der Vergleich mit der Beispielsregelung des § 4 Abs. 6 Satz 2 RBeiStV zeige, dass eine Befreiung geboten sei, wenn das Einkommen des betreffenden Antragstellers unterhalb der sozialrechtlichen Bedarfsgrenze liege und der Betreffende keinen Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen oder Unterhaltsleistungen habe. Es könne keine Zahlung aus einem unterhalb des Existenzminimums des § 20 SGB II liegenden Einkommens verlangt werden. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger ausschließlich deshalb von einem Bezug von BAföG-Leistungen ausgeschlossen sei, weil er die Studienhöchstdauer überschritten habe. Dies sei aber kein Sachverhalt, der für die Frage der Befreiung von der Beitragspflicht relevant sei. Der Kläger sei daher hinsichtlich der Beitragspflicht so zu behandeln, wie ein BAföG-Empfänger, also zu befreien. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Aufhebung seines Bescheids vom 18.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2016 zu verpflichten, die Klägerin von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Der Kläger erfülle keinen der abschließend im RBeiStV geregelten Befreiungstatbestände. § 4 Abs. 6 RBeiStV sei gerade kein Auffangtatbestand, der sämtliche Personen erfasse, die ähnlich bedürftig sind, was der Beklagte näher ausführt. Als Student falle der Kläger in den von § 4 Abs. 1 RBeiStV erfassten Personenkreis, für den der Gesetzgeber die Befreiung nur bei Erhalt von BAföG-Leistungen geregelt habe. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung, den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und den durch den Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (1 Hefter) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber unbegründet. 15 Die Klage ist zulässig. Insbesondere bestehen keine Zweifel daran, dass sie binnen der Klagefrist des § 74 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] erhoben wurde. Danach muss die Verpflichtungsklage binnen eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Vorliegend ist die gemäß der §§ § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO, 5 Verwaltungszustellungsgesetz [VwZG] gegen Empfangsbekenntnis veranlasste Zustellung des Widerspruchsbescheid gegen Empfangsbekenntnis nach Angaben des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 02.05.2016 bewirkt worden. Dies zugrunde gelegt, ist die Klageerhebung vom 31.05.2016 fristgerecht erfolgt. 16 Anderes würde sich auch nicht ergeben, wenn die Zustellung des Widerspruchsbescheids gegen Empfangsbekenntnis deswegen als fehlgeschlagen angesehen werden würde, weil dem Beklagten das vom Klägerbevollmächtigten unterzeichnete Empfangsbekenntnis nicht vorliegt. Bei fehlgeschlagener Zustellung wäre keine fristenauslösende Zustellung des Widerspruchsbescheids nach den §§ 74, 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO erfolgt und die Klage bereits deshalb fristgerecht erhoben. Die einfache Bekanntgabe eines Widerspruchsbescheid ist keine fristenauslösende Zustellung. 17 Die Klage ist aber unbegründet. Der den Befreiungsantrag des Klägers ablehnende Bescheid des Beklagten vom 18.12.2015 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 21.04.2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht auf seinen Antrag vom 10.08.2016. 18 Dem Kläger steht für den beantragten Zeitraum seines ohne BAföG-Leistungen fortgeführten Studiums kein Anspruch auf Befreiung nach § 4 Abs. 1 des Landesgesetzes zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag [RBeiStV] zu. Er fiel nicht unter den dort erfassten Personenkreis, der eine der in der Vorschrift abschließend erfassten Sozialleistungen bezieht. Insbesondere war er nicht mehr den Studierenden zuzurechnen, die als Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz [BAföG] nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 a) RBeiStV von der Beitragspflicht zu befreien sind, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen und den Bezug der Ausbildungsförderung durch Vorlage des Bewilligungsbescheid nachweisen, denn der Kläger erhielt keine solche Ausbildungsförderung mehr. 19 Eine analoge Anwendung der Befreiungstatbestände des § 4 Abs. 1 Nr. 5 a) RBeiStV auf Studierende, die keine BAföG-Leistungen beziehen, scheidet im Hinblick auf den abschließenden Katalog der Befreiungstatbestände des § 4 Abs. 1 RBeiStV und das Bestehen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBeiStV aus. Sollte aus Gründen des höherrangigen Rechts eine Befreiung trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 RBeiStV geboten sein, könnte dies durch eine Befreiung nach § 4 Abs. 6 RBeiStV erfolgen. Einer analogen Anwendung des § 4 Abs. 1 RBeiStV bedürfte es dafür nicht. 20 Der durch den Kläger geltend gemachte Sachverhalt begründet indes keinen Fall, der abweichend von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 RBeiStV einen Anspruch auf Befreiung nach der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBeiStV entstehen ließ oder eine solche Rechtsauslegung durch höherrangiges Recht gebieten würde. 21 Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBeiStV hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ebenso wie die Vorgängerregelung des § 6 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag [RGebStV] enthält auch die Regelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBeiStV aber keine allgemeine Härte-Auffangklausel, sondern beschränkt sich auf „besondere“ Härtefälle, und nimmt damit von vorneherein die Lebenssachverhalte von der Anwendung aus, die mit den Befreiungstatbeständen des § 4 Abs. 1 RBeiStV (früher § 6 Abs. 1 RGebStV) abschließend geregelt sind (VG Greifswald in std. Rspr., z.B. Urt. v. 19.04.2016 – 2 A 448/14 - und - 2 A 1193/14 – unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 12.10.2011 – 6 C 34/10 – Juris, zum früheren § 6 Abs. 3 und Abs. 1 RGebStV). 22 Eine Ausnahme davon sieht § 4 Abs. 6 Satz 2 RBeiStV zwar insoweit vor, als danach ein Härtefall insbesondere dann gegeben ist, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBeiStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenden Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Dem lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers aber nicht entnehmen, dass der Landesgesetzgeber mit dieser erstmals im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag enthaltenen Regelung nunmehr generell die Fälle als besonderen Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 RBeiStV erfassen wollte in denen der Rundfunkbeitrag nicht aus einem die sozialrechtliche Bedarfsgrenze übersteigenden vorhandenen Einkommen geleistet werden kann. § 4 Abs. 6 Satz 2 RBeiStV bezieht sich allein auf die einkommensschwachen Rundfunkteilnehmer, die nachweislich nur deshalb von einem Bezug der Sozialleistungen ausgeschlossen sind, weil ihr Einkommen geringfügig über dem Bedarf liegt und geht auf eine speziell diese Fälle betreffende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurück (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.11.2011 – 1 BvR 665/10 und v. 30.11.2011 – 1 BvR 3269/08 -, jeweils in Juris). Dem lässt sich kein Willen des Gesetzgebers entnehmen, mit der Regelung des § 4 Abs. 6 Satz 2 RBeiStV eine über diese unmittelbar erfasste Fallkonstellation hinaus gehenden erweiterten Anwendungsbereich der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBeiStV schaffen zu wollen. 23 Dies zugrunde gelegt, kann der vom Kläger als Befreiungsgrund geltend gemachte Lebenssachverhalt eines einkommensschwachen Studenten nicht als besonderer Härtefall nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RGebStV erfasst werden, weil § 4 Abs. 1 RBeiStV sowohl die Fälle abschließend regelt, in denen wegen geringen Einkommens von der Beitragspflicht zu befreien ist, als auch die Fälle, in denen Studierende zu befreien sind. 24 Danach können wegen ihres geringen Einkommens nur die Empfänger der in § 4 Abs. 1 RBeiStV aufgezählten Sozialleistungen von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden. Studierende können nach § 4 Abs. 1 Ziff. 5 a) RBeiStV nur dann befreit werden, wenn sie Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz [BAföG] sind. 25 In den Fällen, in denen ein studierender Rundfunkteilnehmer keine BAföG-Leistungen bezieht, liegt keine vom Gesetzgeber „übersehene“ atypische Konstellation vor, die deswegen einen besonderen Härtefall annehmen lassen würde. Dabei ist unerheblich, ob der Studierende deswegen keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhält, weil er sie nicht beantragt hat, oder weil sie ihm mangels Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen nicht zustehen. § 4 Abs. 1 RBeiStV überträgt die bundesrechtlich vorgegebene Wertung, welche Auszubildenden Anspruch auf die soziale Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder anderen Vorschriften haben sollen, auf die ebenfalls an sozialen Erwägungen orientierte Befreiung von den Rundfunkbeiträgen (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 27.10.2009 – 2 A 1306/07 – zum Rundfunkgebührenrecht mw.Nw.; zu § 4 Abs. 1 Nr. 5a RBeiStV zuletzt Urt. v. 24.01.2017 – 2 A 1122/15 HGW -; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 07.10.2013 – 14 K 2595/13 -, Juris; VG Ansbach, Beschl. v. 18.12.2013 – AN 6 K 13.01024 -, Juris; VG Leipzig, Urt. v. 16.07.2014 – 1 K 3881/13-, Juris). 26 Der Studierende, der kein BAföG bezieht, hat auch dann keinen Anspruch auf Befreiung von den Rundfunkbeiträgen nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBeiStV, wenn sein Einkommen unterhalb des fiktiv für seinen Fall zu errechnenden Bedarfs nach § 20 Abs. 2 Sozialgesetzbuch II [SGB II] oder sonstiger Bedarfsgrenzen des Sozialleistungsrechts liegt. Auch dabei handelt es sich nicht um eine durch den Gesetzgeber als atypisch nicht vorhersehbar gewesene Fallkonstellation, die somit als besonderer Härtefall berücksichtigt werden könnte. 27 Anderes folgt auch nicht aus den durch den Kläger zur Begründung seiner Auffassung angeführten verfassungsrechtlichen Rechten auf Schutz des wirtschaftlichen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 1 Grundgesetz – GG). 28 Die sozialstaatliche Förderung des Studierenden erfolgt nach anderen gesetzlichen Vorgaben als die der Sozialleistungsempfänger. Studierende haben grundsätzlich unabhängig von ihrer persönlichen wirtschaftlichen Lage selbst dann keinen Anspruch auf ALG II oder Sozialhilfe, wenn sie auch kein BAföG erhalten (§ 7 Abs. 5 SGB II, 22 Abs. 1 SGB XII). Für die Dauer des Studiums begrenzt sich der staatliche Schutz des Existenzminimums insofern nach den Vorgaben des Bundesausbildungsförderungsgesetz. Anhaltspunkte dafür, dass dies verfassungswidrig sein könnte, bestehen aufgrund der Freiwilligkeit des Studiums und der schon daraus resultierenden unterschiedlichen Lebenslagen von Studierenden und arbeitssuchenden oder sozialhilfebedürftigen Menschen nicht. Soweit vereinzelt in der Rechtsprechung eines anderen Verwaltungsgerichts im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBeiStV eine Gleichstellung der Studierenden im sozialstaatlichen Schutz des Existenzminimums für geboten erachtet wurde (so VG Berlin, Urt. v. 03.07.2013 – 27 K 35.13 – zitiert nach Juris; aufgehoben in der Rechtsmittelinstanz), beruht dies auf einer fehlenden Auseinandersetzung mit den Unterschieden. Der genannten Rechtsprechung ist daher nicht zu folgen (VG Greifswald, Urt. v. 24.01.2017 – 2 A 1122/15 -). Abweichendes dazu vertritt im Übrigen auch nicht das Verwaltungsgerichts München in seinem vom Kläger zitierten Urteil vom 28.11.2014 – M 6a S 14.3626 - (Juris). Das Verwaltungsgericht München hat in seiner Entscheidung lediglich ausgeführt, dass die vom dortigen Antragsteller herangezogene Urteilsentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin eine andere Fallkonstellation betroffen habe. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Die Gerichtskostenfreiheit für die Fälle des Rechtsstreits um Beitragsbefreiung aus sozialen Gründen folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. 30 Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). 31 Gründe, gemäß § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, liegen für das Verwaltungsgericht nicht vor.