Urteil
4 A 203/16 As HGW
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrages als offensichtlich unbegründet. 2 Er ist 1989 geboren und – nach eigenen Angaben – mauretanischer Staatsangehöriger (aus der Ethnie der Hassani). Er ist ledig und hat einen Sohn. Er gibt an, sein Herkunftsland bereits 2009 verlassen zu haben und Mitte September 2013 – über Nouadhibou, Spanien, Frankreich, Belgien – auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Am 18.09.2013 stellte er bei der Beklagten einen Asylantrag. Die Beklagte hörte den Kläger am 18.09.2013 und 14.11.2013 persönlich an. Wegen des Inhalts der Anhörungen wird auf die darüber gefertigten Niederschriften (Bl. 14 ff. und 40 ff. der Behördenakte, „BA“) verwiesen. 3 Mit Bescheid vom 12.03.2014 , zugestellt am 13.03.2014 (Bl. 76 BA), lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1 bis 4), forderte ihn zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat an (Ziffer 5). Wegen des weiteren Inhalts des Bescheides wird auf diesen verwiesen (Bl. 52 ff. BA). 4 Mit Schriftsatz vom 18.03.2014, eingegangen am selben Tag, hat der Kläger hiergegen vor dem VG Schwerin Klage erhoben. Zur Begründung führte er aus, dass er wegen seines christlichen Glaubens in Mauretanien verfolgt sei. Er sei, nachdem seine Eltern früh verstorben seien, bei der Caritas in Nouakchott groß geworden und habe für diese Einrichtung unentgeltlich gearbeitet. Er habe in Nouakchott Kontakt zu Christen hergestellt. Wegen dieses Kontakts habe er 2 Jahre im Gefängnis verbracht. Man habe ihm angedroht, für weitere 10 Jahre ins Gefängnis zu kommen, wenn er weiterhin den christlichen Glauben ausübe. 5 Der Kläger beantragt – unter Klagerücknahme im Übrigen –, 6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.03.2014 – – zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären internationalen Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass für den Kläger Abschiebungshindernisse in Bezug auf Mauretanien aus § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 7 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich (Bl. 17 d. GA), 8 die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung. 10 Nach der Landesverordnung zur Umsetzung des § 83 Abs. 3 des AsylG ist das Klageverfahren zum 01.01.2016 in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Greifswald übergegangen. 11 Mit Beschluss vom 14.10.2016 (Bl. 45 d. GA) wurde der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf die Einzelrichterin übertragen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die bei der Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge, die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2017 Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 13 Die Entscheidung ergeht nach Übertragung des Rechtsstreits auf die Einzelrichterin durch diese, § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG). Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 31. August 2017 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen war. Denn in der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). II. 14 Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wurde das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt. III. 15 Die Entscheidung der Beklagten hinsichtlich der Asylanerkennung (Ziffer 2 des Bescheides) wurde nach Klagerücknahme insoweit mit der Klage nicht weiter angegriffen; diese ist bestandskräftig und nicht mehr Gegenstand dieses Urteils. 16 Im Übrigen ist die Klage im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie subsidiären Schutzes und zur Feststellung von Abschiebungsverboten; er wird durch die Ablehnung seines Antrages nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 17 1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 3 Abs. 1 AsylG zu. 18 Gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - (BGBl. 1952 – II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nicht staatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage sind oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG). 19 Für die richterliche Überzeugungsbildung im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO gilt Folgendes: 20 Das Gericht muss sich die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden. Eine bloße Glaubhaftmachung in der Gestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss, ist nicht ausreichend (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 16.4.1985 - 9 C 109.84 - juris). Es ist vielmehr der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Hierbei darf das Gericht jedoch hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbotes führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fragen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, U.v. 16.4.1985 a.a.O.). Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris; VG Augsburg, U.v. 11.7.2016 - Au 5 K 16.30604 - juris). 21 Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 ist hierbei die Tatsache, dass ein Kläger bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweise darauf, dass die Furcht des Klägers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Kläger erneut von solcher Verfolgung und einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Kläger eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland bedroht werden. Dadurch wird der Kläger, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. 22 Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-) Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus. Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es – unter Angabe genauer Einzelheiten – einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (VGH BW, U.v. 27.8.2013 - A 12 S 2023/11 - juris; HessVGH, U.v. 4.9.2014 - 8 A 2434/11.A - juris). Ein im Laufe des Verfahrens sich widersprechendes oder sich steigerndes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Antragstellers in Frage stellen; ändert der Antragsteller in einem späteren Vortrag sein früheres Vorbringen, so muss er überzeugende Gründe darlegen, weshalb sein früheres Vorbringen falsch gewesen ist, will er nicht den Eindruck der Unglaubwürdigkeit erwecken (vgl. BVerwG, U.v. 12.11.1985 - 9 C 26/85 - juris -; U.v. 23.02.1988 - 9 C 32/87 - DVBl 1988, 653 und B.v. 21.07.1989 - 9 B 239/89 - NVwZ 1990, 171; BVerfG, B.v. 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90 - InfAuslR 1991, 94). 23 Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger eine an den Merkmalen des § 3 Abs. 1 AsylG ausgerichtete Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt diesbezüglich zunächst den Ausführungen im angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG). Auch das schriftsätzliche Vorbringen des Bevollmächtigten des Klägers im Klageverfahren und die Angaben des Klägers im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung führen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 24 Dem vom Kläger vorgetragenen Verfolgungsschicksal fehlt es bereits an dem erforderlichen nahen zeitlichen (Kausal-) Zusammenhang zwischen der angeblichen Verfolgung und der Ausreise. Denn der Kläger konnte – seinen Angaben zufolge – nach dem von ihm behaupteten Gefängnisaufenthalt noch längere Zeit unbehelligt in der Hauptstadt Nouakchott leben und darüber hinaus auch einer vergüteten Tätigkeit als Autowäscher in dem Ort (phonetisch) Lixar nachgehen. Seine Ausreise wies damit gerade nicht das objektive Erscheinungsbild einer unter dem Druck der behaupteten Verfolgung stattfindenden Flucht auf. 25 Zudem hat der Kläger für das Gericht nicht glaubhaft vorgetragen, dass er sich tatsächlich und aufgrund einer ernsthaften Gewissensentscheidung dem christlichen Glauben zugewandt hat und die Betätigung des christlichen Glaubens Teil der religiösen Identität des Klägers geworden ist (vgl. hierzu VG Augsburg, U.v. 9.1.2017 – Au 5 K 16.31898 – juris). Bei seiner Asylantragstellung am 18.09.2013 hat der Kläger noch angegeben, er sei „konfessionslos“ (Bl. 3 d. BA). Erst im weiteren Verlauf der Anhörung durch das Bundesamt erklärte der Kläger, dass er kein Moslem mehr sei und aus diesem Grunde Probleme mit den Islamisten bekommen habe. Er hätte sich in Nouakchott den Christen angenähert und sei deshalb zu einem – allerdings nicht weiter bekannten – Zeitpunkt für „zwei Jahre und 10 Tage“ im Gefängnis gewesen. Von wann bis wann der Gefängnisaufenthalt gewesen sein soll, konnte der Kläger ebenso wenig angeben wie den Zeitpunkt, als seine christliche Taufe in Nouakchott vollzogen worden sein soll. Eine Taufurkunde besitzt der Kläger nicht. Auch wusste der Kläger nicht, welcher Art Kirche (katholisch oder evangelisch) er sich in Nouakchott zugewendet habe. Zudem hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, in der Kirche lediglich seinen Freunden beim Beten zugesehen zu haben. Er selbst sei aber in die nahe gelegene Moschee zum Beten gegangen. Auch in Deutschland würde der Kläger nicht regelmäßig die Kirche besuchen; er sei seit 2013 nur einmal in einer Kirche gewesen. Ferner nannte der Kläger bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung keinerlei tiefgründigen Werte, die seine Verbindung zum Christentum ausmachten. Der Kläger führte hierzu lediglich aus, dass seine einzigen Freunde in Nouakchott Christen gewesen seien. Sie hätten ihn nie schlecht behandelt. Zudem seien es die einzigen Leute gewesen, die er in der Stadt gekannt habe. Der Kläger konnte mit diesen Gründen das Gericht nicht überzeugen, dass er tatsächlich Christ geworden ist und aus diesem Grunde bei seiner Rückkehr nach Mauretanien mit Verfolgung rechnen müsse. Insbesondere hat das Gericht bei der persönlichen Einvernahme des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck gewonnen, dass die Betätigung des christlichen Glaubens Teil der religiösen Identität des Klägers ist. Vor allem erscheint diesbezüglich der Vortrag des Klägers weitgehend inhaltsleer. Der Kläger konnte dem Gericht nicht glaubwürdig vermitteln, aus welchen Gründen seine Abkehr vom muslimischen Glauben erfolgt ist und inwieweit diese Abkehr seine Persönlichkeit prägt. Das Gericht hat vielmehr den Eindruck gewonnen, dass die christlichen Werte für den Kläger nicht lebensbestimmend sind. Bei dieser Sachlage und dem insgesamt widersprüchlichen Vortrag des Klägers drängt sich für das Gericht auf, dass der behauptete Übertritt zum christlichen Glauben lediglich dazu dient, dem Kläger ein Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland zu verschaffen. 26 Soweit der Kläger des Weiteren angegeben hatte, früher bei der Caritas in Nouakchott wie ein „Sklave“ habe arbeiten müssen, leitet sich daraus ebenfalls kein Verfolgungsgrund mehr ab. Zum einen ist die Caritas – auch in Mauretanien – eine karitative Einrichtung, die den Kläger als Kind – seinen eigenen Angaben zufolge – als Waisen aufgenommen hatte. Auch war es dem Kläger bereits in Mauretanien schon möglich, sich aus dem unbezahlten Arbeitsverhältnis der Caritas zu befreien, indem er mehrere Monate vor seiner Ausreise für eine Auto-Wasch-Anlage in (phonetisch) Lixar gearbeitet und dort auch eine Bezahlung erhalten hatte. Zum anderen wirkt dieser vorgebrachte Grund durch die lange Zeit seiner Abwesenheit (8 Jahre) nicht mehr fort. Das Gericht hält es für ausgeschlossen, dass die Caritas nach 8 Jahren der Abwesenheit noch nach dem Kläger suchen sollte. Hierzu hat der Kläger auch nichts vorgetragen. 27 Zudem ist nach einer dem Gericht zur Verfügung stehenden Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 02.12.2016 zu Fragen, welche die „Sklaverei“ in Mauretanien betrafen, von Folgendem auszugehen: 28 „Die Sklaverei ist in Mauretanien grundsätzlich seit 1981 verboten. In den großen Städten Mauretaniens (Nouakchott, Nouadhibou etc.) wird dieses Verbot in der Praxis weitestgehend umgesetzt. […] Die großen Städte Mauretaniens (Nouakchott, Nouadhibou, Kiffa etc.) geben früheren Opfern der Sklaverei die Möglichkeit, ihren „Herren“ zu entfliehen und in der Anonymität Schutz zu suchen. Einmal hier angekommen, gibt es die Möglichkeit, Behörden und Menschenrechtsorganisationen und andere NGOen anzurufen und mit der Sache zu befassen.“ 29 Das Gericht geht aufgrund der vorgenannten Auskunftslage davon aus, dass der Kläger bei Rückkehr in seine Heimat nicht (mehr) zu befürchten hat, erneut in leibeigenschaftsähnliche Verhältnisse zu geraten. Hierbei berücksichtigt das Gericht auch, dass der Kläger durch seine lange Abwesenheit im Ausland zwischenzeitlich verschiedene Kompetenzen (z.B. Sprachkenntnisse und Erfahrungen in verschiedenen Tätigkeiten) erworben hat, die ihm auch in Mauretanien von Nutzen sein können und jedenfalls in die Lage versetzen werden, seinen Lebensunterhalt allein zu verdienen. Dazu war der Kläger auch im Ausland über viele Jahre hinweg in der Lage. 30 Eine staatliche Verfolgung hat der Kläger wegen seiner illegalen Ausreise und der Asylantragstellung in Deutschland nicht zu befürchten (dazu ebenfalls die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 02.12.2016). 31 2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG zu. 32 Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als solche Gründe gelten: die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) und eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Die Vorschriften der §§ 3c bis 3e AsylG gelten dabei für den subsidiären Schutzstatus entsprechend (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, die Nachfluchtgründe, die Verfolgungs- und Schutzakteure und den internen Schutz sind damit gleichsam Zuerkennung subsidiären Schutzes für anwendbar erklärt. 33 Der Kläger hat nichts dazu vorgetragen, dass ihm im Falle seiner Rückkehr nach Mauretanien tatsächlich die konkrete Gefahr droht, dass gegen ihn die Todesstrafe verhängt oder vollstreckt wird oder er gefoltert, unmenschlich oder erniedrigend behandelt oder bestraft wird. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Den von ihm behaupteten christlichen Glauben hat der Kläger seinen Angaben zufolge selbst in Deutschland nicht nach außen gelebt. Es ist daher nicht zu erwarten, dass er dies in Mauretanien zukünftig tun wird und eine ernsthaft zu befürchtende Bestrafung zu befürchten hat. Einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt gibt es in Mauretanien aktuell nicht. 34 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), die zu prüfen sind, wenn der Schutzsuchenden keinen subsidiären Schutz erlangt (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 4/09 -, Rn. 16). 35 a) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In dem Fall, dass gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus, weshalb in der Sache abweichende Bewertungen kaum denkbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 36). Anhaltspunkte dafür, dass hier eine von diesem Regelfall abweichende Konstellation vorliegt, sind indessen nicht ersichtlich. 36 b) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. In der Gesamtschau ist nicht davon auszugehen, dass dem Kläger bei einer Abschiebung nach Mauretanien alsbald der sichere Tod droht oder ernste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten sind. Der Kläger ist gerade einmal 28 Jahre alt. Er war in der Lage, sich gegenüber dem Gericht verständlich auszudrücken, trat wortgewandt, kommunikativ und aufgeschlossen auf, sodass zu erwarten ist, dass er sich gegenüber den Herausforderungen des Alltags bewähren wird. Der Kläger verfügt über gefestigte Kenntnisse seiner Landessprache. Er hat ausreichende Ortskenntnisse, zumindest in seiner Heimatstadt Nouakchott. Zudem kann er sich die im Ausland erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zunutze machen. Der Kläger ist gesundheitlich unbelastet und arbeitsfähig. Dass der Kläger sein Überleben in Mauretanien sichern kann, zeigt sich zudem darin, dass ihm dies auch bis zu seiner Flucht und danach im Ausland gelungen ist. Der Kläger war in Marokko sogar in der Lage, sich die Kosten für die Weiterreise nach Europa zu erarbeiten. Weshalb sich dies nun anders darstellen sollte und der Kläger im Falle einer Rückkehr also mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung erleiden wird, zeigt sich nicht. Es ist schließlich weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger auf Grund seines Gesundheitszustandes einer besonderen Behandlung bedürfte, die in Mauretanien nicht zu erlangen ist und deren Fehlen den Kläger in die Gefahr des Todes oder schwerster Gesundheitsschäden brächte. 37 4. Die vom Bundesamt verfügte Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung steht im Einklang mit § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen vor. Der Kläger ist nicht asyl- oder sonst international schutzberechtigt und besitzt keine Aufenthaltsgenehmigung. IV. 38 Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, hat er die Kosten des Verfahrens nach § 155 Abs. 2 VwGO zu tragen. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.