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Beschluss

6 B 1446/17 As HGW

Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe 1 Der Antrag, 2 die aufschiebende Wirkung der Klage 6 A 1445/17 As HGW gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Juni 2017 anzuordnen, 3 zu dessen Entscheidung die Einzelrichterin gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 Asylgesetz (AsylG) berufen ist, hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, insbesondere nach § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG statthaft und fristgerecht gestellt, aber unbegründet. 4 Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens nach § 36 Abs. 3 und 4 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ist die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Abschiebungsandrohung, beschränkt auf die sofortige Vollziehbarkeit. Prüfungsmaßstab zur Frage der Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzugs ist die Frage, ob die für die Aussetzung der Abschiebung erforderlichen ernstlichen Zweifel bezogen auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vorliegen. Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag gemäß § 30 Abs. 1 AsylG dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes (§ 3 AsylG) offensichtlich nicht vorliegen. 5 Nach Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG, § 34 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996, 2 BvR 1516/93, BVerfGE 94, 166-240). 6 Dies ist nach ständiger Rechtsprechung nicht anzunehmen ist, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001, 2 BvR 1392/00, juris). 7 Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Offensichtlichkeitsentscheidung des BAMF nicht zu beanstanden. Ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Flüchtling rechtfertigen würde, ist vorliegend aus dem Vortrag des Antragstellers nicht erkennbar. 8 Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter steht dem Antragsteller offensichtlich nicht zu. Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben auf dem Landweg über Frankreich eingereist. Der Anerkennung als Asylberechtigter steht somit Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AsylG entgegen. 9 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG scheidet ebenfalls aus, weil der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr nach Thailand offensichtlich keine asylrelevante Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 i.V.m. §§ 3a ff. AsylG zu erwarten hat. 10 Der Antragsteller macht geltend, wegen seiner Transsexualität in Thailand diskriminiert worden zu sein. Die Diskriminierung sei durch Worte und Blicke erfolgt. Er habe auch keine vernünftige Arbeit bekommen können. Es sei ihm nicht möglich gewesen einen weiblichen Namen anzunehmen, einen Mann zu heiraten oder eine qualifizierte Berufsausbildung zu beginnen. Er habe darüber hinaus einen Kredit von einer unbekannten Person am Straßenrand aufgenommen. Diesen Kredit habe der Kläger nicht bedienen können. Er fürchte daher nun eine Vergewaltigung durch den Kreditgeber. Bei der Polizei könne er wegen seiner Transsexualität keinen Schutz erhalten. 11 Dem Gericht sind keine relevanten Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b Abs. 1 AsylG ersichtlich. Insbesondere liegt keine Gruppenverfolgung aufgrund der sexuellen Identität des Klägers im Sinne des § 3b Nr. 4 AsylG vor. 12 Zwar ist der Kläger als transsexuelle Frau, die aufgrund ihres nach thailändischen Recht nicht änderbaren Namens, jederzeit als solche identifiziert werden kann, Angehörige einer sozialen Gruppe. 13 Das Gericht folgt jedoch der Einschätzung im streitgegenständlichen Bescheid des BAMF, dass Transsexuelle in Thailand weder eine individuelle noch eine Gruppenverfolgung von staatlicher oder privater Seite zu erwarten haben. 14 Verfolgungsmaßnahmen, die an die Zugehörigkeit zu dieser sozialen Gruppe anknüpfen, sind von staatlicher Seite nicht erkennbar. Als Verfolgungshandlungen sind nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG solche Handlungen anzusehen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Nach § 3a Abs. 2 AsylG zählen dazu unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, diskriminierende gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, wie auch unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, insbesondere wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG). Hierbei sind jedoch nur solche staatlichen Maßnahmen gemeint, die die entsprechende soziale Gruppe zielgerichtet diskriminieren. Derartige zielgerichtete Diskriminierungen werden durch den thailändischen Staat nicht vorgenommen. Vielmehr existieren keine ausdrücklichen Regelungen zur Stärkung der Rechte sexueller Minderheiten (vgl.; US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2016 - Thailand, 03. März 2017; Freedom House: Freedom in the World 2017 - Thailand, Januar 2017; UNDP, USAID (2014), Being LGBT in Asia: Thailand Country Report, S. 20ff). 15 Die Antidiskriminierungsgesetzgebung Thailands untersagt Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Ausrichtung einer Person ausdrücklich, insbesondere auch sofern das Geburtsgeschlecht von der Erscheinung abweicht. Zwar gibt es Vollzugsdefizite in Bezug auf dieses Gesetz (vgl. Ana Salvá, An LGBTI Oasis? Discrimination in Thailand, 1. November 2016, http://thediplomat.com/2016/11/an-lgbti-oasis-discrimination-in-thailand/; Abruf 10. Juli 2017; Lazeena Muna- Mcquay, Gender law ignored as inequality persists, Bangkok Post, 9. März 2017; https://www.pressreader.com/thailand/bangkok-post/20170309/281775628954785; Abruf 10. Juli 2017). Diese erreichen jedoch nicht die vom Asylgesetz vorausgesetzte Verfolgungsintensität einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte. 16 Insbesondere kann der Kläger gegen die geltend gemachte Bedrohung durch einen privaten Kreditgeber nach der aktuellen Auskunftslage auch Hilfe bei den nationalen Sicherheitskräften erlangen (US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2016 - Thailand, 03. März 2017). Angehörige sexueller Minderheiten können sich, wie jeder andere auch, an die örtliche Polizei wenden. Zwar gibt es eine generelle Tendenz Sexualdelikte gegen sexuelle Minderheiten herunter zu spielen. Hiervon betroffen sind jedoch sexueller Missbrauch und Belästigungen. Dass dies auch für schwere Sexualdelikte wie Vergewaltigung gilt, ist aus der Quellenlage nicht ersichtlich. 17 Soweit der Antragsteller darüber hinaus geltend macht, dass er wegen seiner Schulden durch einen privaten Kreditgeber bedroht sei, fehlt es bereits an dem Bezug zu einem Verfolgungsmerkmal. 18 Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG. 19 Der Antragsteller hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zuerkennung des subsidiären internationalen Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. 20 Dass dem Antragsteller ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG drohen könnte, hat er weder vorgetragen noch ist dies aus den Akten ersichtlich. 21 Ein ernsthafter Schaden nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kommt nicht in Betracht. Der Antragsteller hat bei einer Rückkehr keine erniedrigende, unmenschliche Behandlung zu befürchten. Dies ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen. 22 Der Antragsteller kann auch keine nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG für sich reklamieren. Das Gericht folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheides (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). 23 Schließlich bestehen auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung einschließlich der Zielstaatsbestimmung und der Ausreisefrist im Hinblick auf § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG keine Bedenken. 24 Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 25 Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).