Beschluss
4 B 734/17 As HGW
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe 1 Zur Entscheidung über den Antrag ist gemäß § 76 Abs. 4 Asylgesetz – AsylG – die Einzelrichterin berufen. 2 Der nur allgemein formulierte Antrag des Antragstellers, 3 „ihm vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren“, 4 hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig (vgl. nachfolgend unter 1.), jedenfalls aber unbegründet (vgl. nachfolgend unter 2.). 5 1. Der Antrag ist unklar formuliert. Das Gericht hat den Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 10.05.2017 gebeten, einen sachdienlichen Antrag zu formulieren. Dieser Bitte ist der Prozessbevollmächtigte - auch nach zwischenzeitlich erfolgter Einsichtnahme in die Gerichts- und Behördenakten - nicht nachgekommen. Das Rechtschutzbegehren des Antragstellers ist daher im Wege der Auslegung zu ermitteln. 6 Der hier streitgegenständliche Bescheid vom 31.03.2017 verfügt lediglich, dass „der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 08.06.2016 (Az. …) abgelehnt“ werde. 7 Bei dem Bescheid vom 08.06.2016 handelte es sich um einen sog. „Dublin-Bescheid“, in welchem der damalige (erste) Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung in die Republik Italien angeordnet wurde. Dieser Bescheid ist bestandskräftig. Er galt dem Antragsteller nach § 10 Abs. 4 Satz 4 HS 2 AsylG als am 11.06.2016 bekannt gegeben, weil der Antragsteller seinerzeit nicht sichergestellt hatte, dass ihm der Bescheid in der Aufnahmeeinrichtung (Eingangsdatum Aufnahmeeinrichtung: 08.06.2016, Bl. 67 der BA ) ausgehändigt werden konnte. Die Zustellung des Bescheides galt daher am dritten Tag nach der Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt. Rechtsmittel hat der Antragsteller nicht eingelegt. 8 Vielmehr hat er am 27.02.2017 beim Bundesamt einen weiteren Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gestellt. Diesen Antrag hat das Bundesamt mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 31.03.2017, dem Antragsteller zugestellt am 05.04.2017, abgelehnt. 9 Mit der dagegen am 06.04.2017 erhobenen Klage (4 A 733/17 As HGW) begehrt der Antragsteller die Aufhebung des Bescheides vom 31.03.2017 sowie die Verpflichtung der Beklagten zur Abänderung des Bescheides vom 08.06.2016 (Az. …). 10 Sofern man den eingangs zitierten Eilantrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO verstehen wollte, wäre dieser nicht statthaft, weil es insoweit an einem sofort vollziehbaren Verwaltungsakt fehlt, hinsichtlich dessen die aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte. Der Bescheid vom 31.03.2017 enthält ausdrücklich keine Abschiebungsandrohung, sondern verweist insofern vielmehr auf die vollziehbare Abschiebungsandrohung aus dem ersten Dublin-Bescheid vom 08.06.2016 (Az. …). 11 Sofern der vorliegende Eilantrag als Antrag nach § 123 VwGO zu verstehen sein soll, wonach das Bundesamt im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet werde, gegenüber der Ausländerbehörde zu erklären, entgegen der ursprünglichen Mitteilung aus dem Dublin-Verfahren zunächst keine Vollzugsmaßnahmen zu ergreifen, fehlt diesem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis. Denn aus der Behördenakte zum streitgegenständlichen Az. … ergibt sich, dass in diesem Verfahren eine Mitteilung des Bundesamtes gegenüber der Ausländerbehörde noch gar nicht ergangen ist. Da somit die Gefahr einer baldigen Abschiebung im Zusammenhang mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 31.03.2017 nicht ersichtlich ist, ist - selbst wenn man im Wege der Auslegung oder Umdeutung einen nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaften Rechtsbehelf annähme - insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis der Antragspartei gegeben, zumal diese mit gerichtlichem Schreiben vom 10.05.2017 auf den unvollständigen Antrag hingewiesen worden ist, einen Anordnungsgrund aber nachfolgend nicht bezeichnet hat, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO (wie hier auch VG München, Beschluss vom 23. Januar 2012 – M 24 S 11.31007 –, juris Rn. 29). 12 2. Selbst wenn sich der Antrag - hiervon abweichend - als zulässig erweisen sollte, wäre er aber jedenfalls unbegründet. Denn jedenfalls ein Anordnungsanspruch ist nicht im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit seines Bestehens glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). 13 Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO kann nur Erfolg haben, wenn und soweit sich sowohl Anordnungsanspruch als auch -grund aufgrund der Bezeichnung und Glaubhaftmachung als überwiegend wahrscheinlich erweisen (BVerfGE 79, 69/75; BayVGH, B.v. 16.8.2010 – 11 CE 10.262 – juris Rn. 20 m.w.N.). Maßgeblich ist dabei hinsichtlich des vorliegenden asylrechtlichen Sachverhalts der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 HS 2 AsylG). 14 Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Anordnungsanspruch ist der materiell-rechtliche Anspruch, der im Hauptsacheverfahren geltend zu machen ist und der im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig gesichert oder geregelt werden soll. Der Antragsteller hat vorliegend nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf Änderung des bestandskräftigen Dublin-Bescheides vom 08.06.2016 oder auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Hinblick auf die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hat und in der Folge auf eine entsprechende Mitteilung des Bundesamtes an die die Vollziehung der Abschiebung ausführende zuständige Ausländerbehörde inhaltlich gerichtet auf Nichtdurchführung der Abschiebung des Antragstellers. 15 Das Gericht hat keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des bestandskräftigen Bescheides vom 08.06.2016 (Az. …). Auch ist die Überstellungsfrist nach Italien noch nicht abgelaufen. Es ist daher zutreffend, dass Italien auch weiterhin für die Entscheidung über das Asylbegehren des Antragstellers zuständig ist. 16 Eine Änderung oder ein Widerruf dieses Bescheides wäre daher – in Ermangelung spezialgesetzlicher Regelungen im AsylG bzw. der Dublin-III-VO – nach § 49 Abs. 1 VwVfG möglich. Die in der Begründung des Bescheids vom 31.03.2017 angegebene Rechtsgrundlage des § 48 VwVfG ist dagegen nicht einschlägig, da sie einen rechtswidrigen Verwaltungsakt voraussetzen würde. Der Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes steht im Ermessen der Behörde (§ 49 Abs. 1 VwVfG). Ermessensfehler (§ 114 VwGO) sind für das Gericht nicht ersichtlich und werden vom Antragsteller auch nicht behauptet. Den Anspruch des Antragstellers, seinen Änderungsantrag vom 27.02.2017 ermessensfehlerfrei zu bescheiden, hat das Bundesamt daher erfüllt. 17 Wiederaufgreifensgründe im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG hat der Antragsteller im Hinblick auf eine Überstellung nach Italien nicht vorgebracht. Die von ihm mit seinem Antrag vom 27.02.2017 vorgetragenen Gründe, als Bi- bzw. Homosexueller in Afrika verfolgt zu werden, sind im Stadium der Überprüfung der Zuständigkeit zur Bearbeitung des Asylbegehrens innerhalb der Staatengemeinschaft der Europäischen Union irrelevant. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).