Urteil
3 A 1415/16 HGW
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung von Kurabgabebescheiden. 2 Der im Jahre 1939 geborene und in A-Stadt wohnhafte Kläger war bis 2015 Pächter eines Kleingartens mit Laube im Gebiet der Gemeinde L. Im Zuge einer Straßenbaumaßnahme war im November 2006 die Trinkwasserversorgung des Pachtgrundstücks unterbrochen worden. Obwohl für das Grundstück ein Grundstücksanschluss hergestellt worden war, erfolgte ein erneuter Anschluss des Grundstücks zunächst nicht. Im Jahre 2007 hatte der Kläger der Beklagten seinen Unmut über die Beseitigung des Wasseranschlusses kundgetan. Eine Wohnnutzung sei dadurch ausgeschlossen. Die Beklagte teilte dem Kläger unter dem 25. Januar 2007 mit, dass sie seinen Ärger hinsichtlich der Beseitigung der bisherigen Trinkwasserleitung verstehen könne. Jedoch sei der Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen für die Wasserversorgung zuständig. 3 Mit Schreiben vom 5. Juni 2009 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er das Gartengrundstück wegen des fehlenden Wasseranschlusses nicht zu Übernachtungszwecken nutzen könne und dass er das Grundstück in den Sommermonaten nur an einem Tag pro Monat aufsuche. Mit dem von der für die Erhebung von Kurabgaben zuständigen Sachbearbeiterin der Beklagten gefertigten Antwortschreiben vom 22. Juni 2009 wies die Beklagte darauf hin, dass sie gleichwohl an der Erhebung der Kurabgabe festhalte und begründete dies. 4 Unter dem 8. Mai 2015 erkundigte sich der Kläger bei dem für die Wasserversorgung zuständigen Zweckverband nach der Möglichkeit, sein Grundstück über eine Stichleitung zum Nachbargrundstück an die Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Mit Schreiben vom 15. Juni 2015 lehnte der Zweckverband dies unter Hinweis auf sein Satzungsrecht ab und verwies den Kläger auf die im Zuge der Straßenbaumaßnahme bis zur Grundstücksgrenze verlegte Anschlussleitung. 5 Die Beklagte hatte den Kläger mit Bescheiden vom 27. April 2009, 20. März 2010, 14. Januar 2011, 5. März 2012, 5. Februar 2013, 17. Februar 2014 und 12. März 2015 zu Jahreskurabgaben für die Jahre 2009 bis 2015 i.H.v. jeweils 20,00 EUR herangezogen. Die Bescheide sind bestandskräftig. Unter dem 13. Oktober 2015 beantragte der Kläger, die Bescheide aufzuheben. Zur Begründung führte er aus, dass er im fraglichen Zeitraum weder eine Unterkunft in der Gemeinde L. genommen, noch eine Wohnungseinheit besessen habe, die er zu Erholungszwecken benutzt habe. Diese Angaben machte er mit einer Eidesstattlichen Versicherung vom 3. Dezember 2015 glaubhaft und führte darin zudem aus, dass die Laube seit Anfang 2007 über keinen Trinkwasseranschluss mehr verfüge. 6 Mit Bescheid vom 19. November 2015 lehnte der Beklagte den Antrag ab und schob mit Schreiben vom 27. April 2016 eine ergänzende Begründung nach. Unter dem 9. Dezember 2015 wandte sich der Kläger an den Beklagten und bat „um nochmalige Überprüfung“ seiner Rechtauffassung und Aufhebung der Bescheide. Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2016 legte der Kläger Widerspruch gegen die Bescheide vom 19. November 2015 und 27. April 2016 ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2016 als unzulässig zurückwies. 7 Am 19. August 2016 hat der Kläger Verpflichtungsklage erhoben. Er ist der Auffassung, die Ablehnung der Aufhebungsanträge sei rechtswidrig, da er einen darauf gerichteten Anspruch habe. Der Anspruch folge aus § 173 Abgabenordnung (AO). Dem Kläger sei unverschuldet nicht bekannt gewesen, dass der Beklagte davon ausgegangen sei, dass er – der Kläger – die Laube zu Erholungszwecken nutze. Da dem Beklagten bekannt gewesen sei, dass die Gartenlaube seit Anfang 2007 nicht mehr über einen Trinkwasseranschluss verfüge, sei der Kläger davon ausgegangen, dass der Beklagte wisse, dass er – der Kläger – die Laube nicht mehr zu Wohn- oder Erholungszwecken nutze. Erst im Verfahren über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer sei dem Kläger der Irrtum des Beklagten bekannt geworden. 8 Die Kläger beantragt, 9 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. November 2015 in der Gestalt der Ergänzung vom 27. April 2016 und des Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2016 zu verpflichten, die Kurabgabebescheide vom 27. April 2009, 20. März 2010, 14. Januar 2011, 5. März 2012, 5. Februar 2013, 17. Februar 2014 und 12. März 2015 aufzuheben. 10 Der Beklagte verteidigt die Ablehnung beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Mit Beschluss vom 20. Juni 2017 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen. Entscheidungsgründe I. 14 Der Rechtsstreit kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu mit Schriftsätzen vom 29. September 2016 bzw. 5. April 2017 ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). II. 15 Die Klage ist zulässig (1.) aber unbegründet (2.) 16 1. Insbesondere hat ein ordnungsgemäßes Vorverfahren i.S.d. § 68 ff. VwGO stattgefunden. Entgegen der Auffassung des Beklagten erfolgte die Einlegung des Widerspruchs nicht erst mit Schriftsatz vom 14. Juni 2016 – und damit nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO –, sondern bereits innerhalb dieser Frist mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2015. Darin wandte sich der Kläger mit einer ausführlichen Begründung gegen die in dem Ablehnungsbescheid vom 19. November 2015 geäußerte Rechtsauffassung des Beklagten und bat um deren „nochmalige Überprüfung“. Dies ist als Einlegung eines Rechtsbehelfs zu werten, denn der Kläger gibt damit deutlich zu verstehen, dass er eine andere – für ihn günstige – Entscheidung des Beklagten begehrt. 17 2. Die Ablehnung des Aufhebungsantrags ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). 18 a. Der Aufhebungsanspruch folgt zunächst nicht aus § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO. Nach dieser Vorschrift sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Zwar findet die Vorschrift kraft der Verweisung in § 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) vorliegend Anwendung. 19 aa. Allerdings ist der Anspruch in Bezug auf die Kurabgabenbescheide 2009 und 2010 wegen eingetretener Festsetzungsverjährung ausgeschlossen. Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) ist die Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Diese Vorschrift findet gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V auch auf die Aufhebung oder Änderung von Kurabgabenbescheiden Anwendung. Ihre Voraussetzungen liegen in Bezug auf die Kurabgabenbescheide vom 27. April 2009 und vom 20. März 2010 vor. Nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V beginnt die Festsetzungsfrist mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kurabgabe entstanden ist. Nach § 3 Satz 2 der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe der Gemeinde Lohme vom 21. Februar 2008 (Kurabgabesatzung – KAS) entsteht die Jahreskurabgabe am 1. Januar des Kalenderjahres. Zweifel an der Wirksamkeit der Kurabgabensatzung, die eine Entstehung der Kurabgabe ausschließen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V), werden vom Kläger nicht geltend gemacht. Sie drängen sich auch nicht auf. Damit lief die Festsetzungsfrist für die Kurabgabe 2009 mit Ablauf des 31. Dezember 2009 an und mit Ablauf des Jahres 2013 ab. Die Festsetzungsfrist für die Kurabgabe 2010 lief mit Ablauf des Kalenderjahres 2010 an und mit Ablauf des Kalenderjahres 2014 ab. 20 Eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 2 AO ist nicht eingetreten, da der Kläger den Antrag auf Aufhebung der Kurabgabenbescheide erstmals unter dem 13. Oktober 2015 und damit nach Ablauf der genannten Festsetzungsfristen gestellt hat. 21 bb. Im Übrigen, also in Bezug auf die Kurabgabenbescheide 2011 bis 2015, liegen die Anspruchsvoraussetzungen nicht vor. So liegt in Bezug auf die Kurabgabenbescheide 2011 bis 2015 kein nachträglich bekannt gewordenes Beweismittel i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO vor. Bei der eidesstattlichen Versicherung vom 3. Dezember 2015 handelt es sich nicht um ein Beweismittel in diesem Sinne. Denn es ist erforderlich, dass das Beweismittel nachträglich, d.h. nach Eintritt der Bestandskraft des aufzuhebenden Abgabenbescheides (siehe die Gliederungsüberschrift „III. Bestandkraft“ über § 172 ff. AO), bekannt wird. Nicht ausreichend ist dagegen, dass die eidesstattliche Versicherung – wie hier – lediglich nachträglich erstellt wird (Rüsken in: Klein, AO, 11. Auflage 2012, § 173 Rn. 40 m.w.N. aus der Rspr. des BFH). 22 Auch handelt es sich bei der unterbliebenen Nutzung der Laube zu Wohn- oder Erholungszwecken in den hier in Rede stehenden Erhebungszeiträumen nicht um eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO. Von diesem Merkmal werden nur Tatsachen erfasst, die die Abgabenbehörde zum Zeitpunkt des Erlasses des betreffenden Bescheides oder des hierauf bezogenen Widerspruchsbescheides nicht kannte. Dies setzt voraus, dass die betreffende Tatsache zu diesem Zeitpunkt bereits vorhanden war. Erst nachträglich eintretende Tatsachen führen nicht zu einem Aufhebungsanspruch nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO (Rüsken a.a.O., Rn. 48 m.w.N. aus der Rspr. des BFH). Dies ist vorliegend aber der Fall: Nach § 3 Satz 2 KAS entsteht die Jahreskurabgabe bereits am 1. Januar des Kalenderjahres; sie wird damit antizipiert erhoben. Demgemäß sind die entsprechenden Kurabgabenbescheide im ersten Halbjahr des jeweiligen Erhebungszeitraums ergangen. Das Nutzungsverhalten des Klägers ist für jeden Erhebungszeitraum gesondert zu betrachten. Daraus folgt, dass die unterbliebene Nutzung der Laube zu Wohn- oder Erholungszwecken erst mit Ablauf des jeweiligen Erhebungszeitraums und damit nach dem Ergehen des dafür erlassenen Kurabgabenbescheides feststand. Damit handelt es sich bei der unterbliebenen Nutzung der Laube bezogen auf den jeweiligen Erhebungszeitraum um eine nachträgliche Tatsache, nicht aber um eine nachträglich bekannt gewordene (anfängliche) Tatsache i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO. 23 Bei dem Umstand, dass die Trinkwasserversorgung für das Laubengrundstück seit Ende 2006 unterbrochen ist, handelt es sich zwar um eine anfängliche Tatsache i.S.d. § 172 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO, die die Erhebung einer Jahreskurabgabe ausschließt (1). Dennoch begründet dieser Umstand keinen Aufhebungsanspruch, denn diese Tatsache ist der Beklagten nicht nachträglich bekannt geworden (2). 24 (1) Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V i.V.m. § 2 Abs. 2 KAS gilt als ortsfremd (auch), wer in der Gemeinde Eigentümer oder Besitzer einer Wohnungseinheit ist, wenn und soweit er sie zu Erholungszwecken benutzt. Das Eigentum oder der Besitz einer Wohnungseinheit im Erhebungsgebiet der Kurabgabe begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie von ihrem Eigentümer oder Besitzer auch selbst genutzt wird und er dadurch an den von der Gemeinde bereitgestellten Kureinrichtungen teilhat (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 15.11.2006 – 1 L 38/05 –, juris). Erforderlich für die Entstehung der Aufenthaltsvermutung ist damit das Vorliegen einer Wohnungseinheit. Hieran fehlt es bei Erlass der Kurabgabenbescheide 2011 bis 2015, denn bei der Laube handelte es sich sei dem dauerhaften Wegfall des Trinkwasseranschlusses nicht mehr um eine Wohnung. Als Wohnung ist eine umschlossene Räumlichkeit anzusehen, die von ihrer Ausstattung her zumindest zum zeitweisen Wohnen geeignet ist und genutzt wird. Eine Eignung mindestens zum zeitweisen Wohnen setzt das Vorhandensein einer Mindestausstattung voraus, die wenigstens vorübergehend die Führung eines Haushalts ermöglicht. Hierzu gehört auch das Vorhandensein einer Trinkwasserversorgung (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 27.12.2011 – 3 A 378/09 –, juris Rn. 16 ). Damit entfiel mit dem nicht nur vorübergehenden Wegfall des Trinkwasseranschlusses auch die Wohnungseigenschaft der Laube. Die Unterbrechung der Trinkwasserversorgung betrifft die Entstehung der Aufenthaltsvermutung und nicht – wie z.B. das Nutzungsverhalten (s.o.) – ihre Widerlegung. Da die Aufenthaltsvermutung nicht entstehen konnte, hätten die vorliegend in Rede stehenden Jahreskurabgabenbescheide nicht erlassen werden dürfen. 25 Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass es für den Kläger ohne weiteres möglich gewesen wäre, die Wasserversorgung durch Anschluss des Grundstücks an die im Zuge der Straßenbaumaßnahme hergestellte Grundstücksanschlussleitung wieder herstellen zu lassen. Denn maßgeblich ist lediglich, dass die Wasserversorgung nicht nur vorübergehend unterbrochen war. Genauso, wie der Eigentümer oder Besitzer einer Wohnungseinheit i.S.d. § 2 Abs. 2 KAS diese durch Verkauf bzw. Kündigung des Pachtvertrages aufgeben kann, kann eine solche Aufgabe dadurch erfolgen, dass ein unterbrochener Wasseranschluss nicht wieder hergestellt wird. 26 (2) Der Umstand, der zum Wegfall der Aufenthaltsvermutung führte, ist der Beklagten nicht nachträglich i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO bekannt geworden. Ein nachträgliches Bekanntwerden liegt nur bei Tatsachen oder Beweismitteln vor, die die Behörde bei Erlass des zu ändernden Bescheides noch nicht kannte (BFH, Urt. v. 13.09.2001 – IV R 79/99 –, juris Rn. 13; Aussprung in: ders./Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 08/2015, § 12 Anm. 51). Bezogen auf die Kurabgabenbescheide 2011 bis 2015 ist jedoch von einer anfänglichen Kenntnisnahme auszugehen. Maßgeblich ist nach herrschender Meinung die Kenntnisnahme der Person, die für den Erlass oder die Änderung der betreffenden Festsetzung zuständig ist (Kruse/Loose in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Stand 07/2001, § 173 Rn. 31 m.w.N. auch zur Gegenauffassung). Eine solche Kenntnisnahme liegt spätestens seit dem Eingang des Schreibens vom 5. Juni 2009 vor. Zwar ist das Schreiben unmittelbar an die Beklagte gerichtet. Deren Antwortschreiben vom 22. Juni 2009 nennt aber als Bearbeiterin die für die Erhebung von Kurabgaben zuständige Mitarbeiterin, so dass auch von deren Kenntnisnahme auszugehen ist. Dem Schreiben vom 5. Juni 2009 kann hinreichend deutlich entnommen werden, dass der Kläger das Gartengrundstück wegen des fehlenden Wasseranschlusses nicht mehr zu Übernachtungszwecken nutzt und es daher insoweit als Wohnungseinheit „entwidmet“ hat. Damit hätte sich bei verständiger Würdigung des Sachverhalts bei der Beklagten die Überlegung aufdrängen müssen, dass infolge einer mehrjährigen Unterbrechung der Trinkwasserversorgung die Wohnungseigenschaft der Laube und damit die Aufenthaltsvermutung nach § 2 Abs. 2 KAS entfallen war. Dies ist aufgrund eines Subsumtionsfehlers jedoch nicht gesehen worden. Für die Beklagte war offensichtlich allein maßgeblich, dass der Kläger nach wie vor Pächter des Kleingartengrundstücks war. 27 Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass wenn bereits die nachträgliche Kenntnisnahme anfänglicher anspruchsvernichtender Tatsachen durch die Behörde einen Aufhebungs- oder Änderungsanspruch nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO entstehen lassen kann, dies bei einer anfänglichen Kenntnis der Behörde „erst Recht“ gelten muss. Denn es darf nicht verkannt werden, dass die Bestimmungen der § 172 ff. AO nicht der allgemeinen Fehlerkorrektur dienen, sondern lediglich eine punktuelle Durchbrechung der Bestandskraft ermöglichen. Sie sind als Ausnahmevorschriften daher eng auszulegen. Dies ist auch nicht unverhältnismäßig, denn fehlerhafte Abgabenbescheide sind nach der Rechtsordnung grundsätzlich vor Eintritt der Bestandskraft mit Widerspruch und Anfechtungsklage anzugreifen (§§ 68 ff, 42 VwGO). Lässt der Betroffene die Bescheide – wie hier – bestandskräftig werden, muss er es hinnehmen, dass sie im Nachhinein nicht mehr in jedem Fall aufgehoben werden können. 28 b. Dem Kläger steht auch kein Aufhebungsanspruch aus § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V) zu. Danach ist ein Steuerbescheid aufzuheben, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Die Vorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist vorliegend jedoch nicht einschlägig. § 175 Abs. 1 Satz 1 AO erfasst nur den Fall, dass der richtig ermittelte und beurteilte Sachverhalt durch eine später eingetretene Entwicklung verändert worden ist, welcher nach den einschlägigen Rechtsvorschriften Rechtserheblichkeit für den bereits erlassenen Steuerbescheid zuzumessen ist (vgl. Rüsken in: Klein, AO, 10. Auflage 2009, § 175 Rn. 50 m.w.N.). Ein – wie hier – fehlerhaft beurteilter Sachverhalt wird von der Vorschrift daher nicht erfasst (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 10.08.2011 – 3 A 141/08 –, juris Rn. 30). 29 c. Ein Anspruch auf Rücknahme der Jahreskurabgabenbescheide folgt schließlich auch nicht aus § 130 AO, denn die Bestimmung findet auf bestandskräftige Abgabenbescheide keine Anwendung (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO). Dabei kann dahin stehen, ob die zuletzt genannte Vorschrift eine im Ermessen der Abgaben erhebenden Behörde stehende Kompetenz begründet, bestandkräftige Abgabenbescheide zu ändern (erwogen vom OVG Greifswald, Beschl. v. 28.11.2005 – 1 M 140/05 –, juris Rn. 16), denn einen Antrag auf Neubescheidung einer ermessensbegründenden Anspruchsnorm hat der anwaltlich vertretene Kläger nicht – auch nicht hilfsweise – gestellt. 30 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.