Urteil
3 A 2377/16 HGW
VG GREIFSWALD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine mit Restschuldbefreiung erledigte Insolvenzbefreiung hindert die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurden.
• Eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO ist statthaft, um die Undurchsetzbarkeit einer bestandskräftigen Abgabenforderung wegen nachträglicher Restschuldbefreiung geltend zu machen.
• Bestandskraft eines Gebührenbescheids schließt nicht die Anwendung nachträglich eingetretener gesetzlicher Vollstreckungshindernisse wie der Restschuldbefreiung aus.
Entscheidungsgründe
Restschuldbefreiung hindert Vollstreckung vor Eröffnung entstandener Abwassergebühren • Eine mit Restschuldbefreiung erledigte Insolvenzbefreiung hindert die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurden. • Eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO ist statthaft, um die Undurchsetzbarkeit einer bestandskräftigen Abgabenforderung wegen nachträglicher Restschuldbefreiung geltend zu machen. • Bestandskraft eines Gebührenbescheids schließt nicht die Anwendung nachträglich eingetretener gesetzlicher Vollstreckungshindernisse wie der Restschuldbefreiung aus. Der Kläger war Eigentümer eines Grundstücks und befindet sich im Insolvenzverfahren, für das das Amtsgericht Neubrandenburg am 15.06.2006 das Verfahren eröffnete und später Restschuldbefreiung erteilte. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 09.11.2007 Abwassergebühren für mehrere Abrechnungszeiträume insgesamt fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig, ein später eingelegter Widerspruch war verspätet. Der Beklagte forderte den Kläger 2016 zur Zahlung auf und lud zur Abgabe der Vermögensauskunft. Der Kläger machte geltend, die Gebühren für vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegende Zeiträume seien durch die Restschuldbefreiung nicht mehr vollstreckbar, und begehrte Feststellung der Undurchsetzbarkeit; der Beklagte beantragte Abweisung. Das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO ist statthaft, weil der Kläger die nachträglich entstandene Einwendung der Restschuldbefreiung gegen einen unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt geltend macht und effektiver Rechtsschutz nur so gewährleistet ist. • Bestandskraft und Vollziehbarkeit: Der Gebührenbescheid vom 09.11.2007 ist mit fruchtlosem Ablauf der Widerspruchsfrist bestandskräftig und grundsätzlich vollziehbar nach § 111 VwVfG M-V i.V.m. § 5 VwVG und § 251 AO; der verspätete Widerspruch ändert daran nichts. • Wirkung der Restschuldbefreiung: Nach §§ 286, 38 InsO sind Forderungen erfasst, deren Abgabentatbestand vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollständig erfüllt war; solche Forderungen sind durch die Restschuldbefreiung von der Vollstreckung ausgenommen. • Anwendung auf die konkreten Zeiträume: Die Forderungen für 13.11.2004–31.12.2004 und 01.01.2005–31.12.2005 lagen vollständig vor Eröffnung des Verfahrens und sind deshalb nicht mehr vollstreckbar. Für 2006 ist anteilig bis zum 15.06.2006 (Tag der Eröffnung) Befreiungswirkung gegeben, da der Abgabentatbestand auch vor Eröffnung bereits erfüllt war; die Gebühr für 2006 ist daher anteilig bis 15.06.2006 nicht vollstreckbar. • Keine Aufhebung der Restschuldbefreiung: Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass die Restschuldbefreiung widerrufen wurde, daher bleibt das Vollstreckungshindernis bestehen. • Auswirkung der Bestandskraft: Die Bestandskraft des Bescheids verhindert nicht die Berücksichtigung nachträglicher gesetzlicher Vollstreckungshindernisse wie der Restschuldbefreiung, wohl aber kann sie Einwendungen, die nur die Rechtswidrigkeit betreffen (z. B. Schuldnerschaft nach Veräußerung), nicht durchsetzen. • Ergebnis der Berechnung: Unter Annahme gleichmäßiger Inanspruchnahme wurde die verbleibende vollstreckbare Forderung auf 1.478,02 Euro (anteiliger Rest 2006 von 701,08 Euro plus 01.01.2007–28.10.2007 von 776,94 Euro) beziffert. Der Kläger hat teilweise Erfolg. Es wird festgestellt, dass die Abwassergebührenforderung aus dem Bescheid vom 09.11.2007 nicht mehr gegen den Kläger vollstreckbar ist, soweit sie 1.478,02 Euro übersteigt, weil die Restschuldbefreiung des Klägers Forderungen erfasst, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Konkret sind die Forderungen für die Zeiträume bis zur Eröffnung des Verfahrens (vollständig 2004 und 2005 sowie anteilig für 2006 bis 15.06.2006) durch die Restschuldbefreiung von der Vollstreckung ausgeschlossen. Soweit die Gebühr auf der Verwirklichung des Abgabentatbestandes nach dem 15.06.2006 beruht, bleibt sie vollstreckbar; insoweit wurde die Klage abgewiesen. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wurden entsprechend geregelt.