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Urteil

4 A 643/16 As HGW

Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrages. 2 Sie sind marokkanische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit. Die Kläger zu 1. und 2. sind miteinander verheiratet; die Klägerin zu 3. ist das erstgeborene Kind aus dieser Ehe. Die Kläger haben nach eigenen Angaben Marokko im April 2014 verlassen. Anschließend haben sie bis Ende August 2015 in Dubai gelebt und gearbeitet. Sie reisten am 27.08.2015 auf dem Luftweg von Dubai kommend über den Flughafen Frankfurt am Main in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 09.09.2015 stellten sie bei der Beklagten einen Asylantrag. Die Beklagte hörte die Kläger am 09.09., 29.10. und 30.10.2015 persönlich an. Wegen des Inhalts der Anhörungen wird auf die darüber gefertigten Niederschriften (Bl. 1 ff., 89 ff. und 98 ff. der Behördenakte, „BA“) verwiesen. 3 Mit Bescheid vom 17.02.2016 , zugestellt am 19.02.2016, lehnte die Beklagte den Asylantrag der Kläger als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1 bis 4), forderte sie zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung nach Marokko an (Ziffer 5). Wegen des weiteren Inhalts des Bescheides wird auf diesen verwiesen (Bl. 170 ff. BA). 4 Mit Schriftsatz vom 24.02.2016, eingegangen am selben Tag, haben die Kläger hiergegen Klage erhoben sowie einen entsprechenden Eilantrag gestellt (4 B 644/16 As HGW). Sie behaupten, vom Islam zum Christentum konvertiert zu sein. Aufgrund dieser Tatsache seien sie in Marokko einem starken sozialen und gesellschaftlichem Druck ausgesetzt gewesen. Der Kläger zu 1. sei geschlagen und die Klägerin zu 2. von der Familie entführt und eingesperrt worden. Gegen den Kläger zu 1. soll in Marokko eine Strafanzeige wegen seiner Konversion gestellt worden sein. Die Klägerin zu 2. habe mehrere Suizidversuche unternommen. Getauft sei die gesamte Familie aber erst in Deutschland nach Asylantragstellung am 06.12.2015 in der Kirche zu Sagard auf Rügen. 5 Die Kläger beantragen, 6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.02.2016 Az. zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsschutz im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. 7 Die Beklagte hält an dem angefochtenen Bescheid fest und beantragt schriftsätzlich (Bl. 18 d. GA), 8 die Klage abzuweisen. 9 Mit Beschluss vom 17.03.2016 hat das erkennende Gericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt (4 B 644/16 As HGW). Hinsichtlich der dortigen Begründung wird hierauf verwiesen. 10 Mit Beschluss vom 31.01.2017 (Bl. 26 d. GA) wurde der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf die Einzelrichterin übertragen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die bei der Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge, die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2017 Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 12 Die Entscheidung ergeht nach Übertragung des Rechtsstreits auf die Einzelrichterin durch diese, § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG). Trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2017 kann auf Grund dieser entschieden werden, da die Beklagte mit der Ladung vom 27. März 2017 gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen wurde. II. 13 Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Die Kläger haben im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung internationalen Schutzes und zur Feststellung von Abschiebungsverboten; sie werden durch die Ablehnung ihres Antrages nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 14 1. Den Klägern steht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 3 Abs. 1 AsylG zu. 15 Gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - (BGBl. 1952 – II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nicht staatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage sind oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG). 16 Für die richterliche Überzeugungsbildung im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO gilt Folgendes: 17 Das Gericht muss sich die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden. Eine bloße Glaubhaftmachung in der Gestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss, ist nicht ausreichend (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 16.4.1985 - 9 C 109.84 - juris). Es ist vielmehr der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Hierbei darf das Gericht jedoch hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbotes führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fragen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, U.v. 16.4.1985 a.a.O.). Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris; VG Augsburg, U.v. 11.7.2016 - Au 5 K 16.30604 - juris). 18 Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 ist hierbei die Tatsache, dass ein Kläger bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweise darauf, dass die Furcht des Klägers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Kläger erneut von solcher Verfolgung und einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Kläger eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland bedroht werden. Dadurch wird der Kläger, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. 19 Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-) Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus. Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es – unter Angabe genauer Einzelheiten – einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (VGH BW, U.v. 27.8.2013 - A 12 S 2023/11 - juris; HessVGH, U.v. 4.9.2014 - 8 A 2434/11.A - juris). Ein im Laufe des Verfahrens sich widersprechendes oder sich steigerndes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Antragstellers in Frage stellen; ändert der Antragsteller in einem späteren Vortrag sein früheres Vorbringen, so muss er überzeugende Gründe darlegen, weshalb sein früheres Vorbringen falsch gewesen ist, will er nicht den Eindruck der Unglaubwürdigkeit erwecken (vgl. BVerwG, U.v. 12.11.1985 - 9 C 26/85 - juris -; U.v. 23.02.1988 - 9 C 32/87 - DVBl 1988, 653 und B.v. 21.07.1989 - 9 B 239/89 - NVwZ 1990, 171; BVerfG, B.v. 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90 - InfAuslR 1991, 94). 20 Gemessen an diesen Maßstäben haben die Kläger eine an den Merkmalen des § 3 Abs. 1 AsylG ausgerichtete Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt diesbezüglich zunächst den Ausführungen im angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG). Auch das schriftsätzliche Vorbringen der Bevollmächtigten der Kläger im Klageverfahren und die Angaben der Kläger im Rahmen ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung führen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 21 Für das Gericht ist bereits nicht glaubhaft vorgetragen, dass die Hinwendung der Kläger zum christlichen Glauben auf einer ernsthaften Gewissensentscheidung beruht und die Betätigung des christlichen Glaubens Teil der religiösen Identität der Kläger ist (vgl. hierzu VG Augsburg, U.v. 9.1.2017 – Au 5 K 16.31898 – juris). Sowohl bei der Asylantragstellung am 09.09.2015 als auch bei den Anhörungen am 29.10.2015 und 30.10.2015 haben die Kläger zu 1. und 2. zunächst angegeben, sie seien „konfessionslos“ (Bl. 8, 90 und 99 d. BA). Erst im weiteren Verlauf der Einzelbefragungen durch das Bundesamt erklärte der Kläger zu 1., dass er in Marokko zum Christentum konvertiert sei; die Familie der jetzigen Ehefrau (Klägerin zu 2.) habe dies aber abgelehnt (Bl. 92 d. BA). Er gab gegenüber dem Bundesamt zudem an, bereits in Rabat (Marokko) getauft worden zu sein. Eine Taufurkunde habe er dort allerdings nicht erhalten. In seiner informatorischen Befragung während der mündlichen Verhandlung gab der Kläger zu 1. indes - hiervon abweichend - an, sich in Marokko nicht getraut zu haben, sich dort taufen zu lassen. Die Klägerin zu 2. gab in ihrer Einzelbefragung durch das Bundesamt auf die Frage zu ihren Fluchtgründen an, dass ihre Familie verboten habe, den Kläger zu 1. aufgrund seiner Konversion zu heiraten. Hinsichtlich ihrer eigenen Konfession habe sie bei Asylantragstellung lediglich „dasselbe gesagt wie ihr Mann“ (Bl. 103 d. BA). Dass sie schon in Marokko zum Christentum konvertiert sei, behauptete sie gegenüber dem Bundesamt nicht. In ihrer informatorischen Befragung während der mündlichen Verhandlung führte sie hierzu indes aus, sich schon in Marokko mit der neuen Religion beschäftigt und sich dafür entschieden zu haben, auch Christin zu werden. 22 Erst im weiteren Verlauf ihres Asylantragsverfahrens legten die Kläger Taufurkunden der Kirche zu Sagard für sich und ihre Kinder vor, die jeweils auf den 06.12.2015 datierten. In den Einzelbefragungen des Bundesamtes am 29. und 30.10.2015 hatten die Kläger indes noch nicht darauf hingewiesen, dass die Taufe in Sagard kurz bevorstünde. Das Gericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass die erst nach den Anhörungen vollzogenen christlichen Taufen allein zu dem Zweck der Erlangung eines Bleiberechtes in der Bundesrepublik Deutschland erfolgten und die behauptete Zugehörigkeit zum Christentum nicht aufgrund einer ernsthaften Gewissensentscheidung beruht. Denn die Kläger nennen bei ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung keinerlei tiefgründigen Werte, die ihre Verbindung zum Christentum ausmachen. Der Kläger zu 1. führte hierzu lediglich aus, dass er über einen Italienisch-Kurs, insbesondere durch dessen Kursleiter, mit den christlichen Gedanken vertraut gemacht wurde. Er sei später mit dem Kursleiter und dem Pastor Alberto in Cafés gegangen, wo sie auch alkoholische Getränke (Bier) konsumiert hätten. Für die Klägerin zu 2. ist an der christlichen Religion besonders bedeutsam, dass sie nicht verschleiert sein müsse und auf der Straße Hunde streicheln und selbst einen Hund haben dürfe; zudem könne sie wählen, wen sie heiraten möchte. Die Frage des Gerichts, wie sich die Kläger auf ihre Taufe in der evangelischen Johanniskirche vorbereitet hätten, musste mehrfach wiederholt werden, bevor die Kläger hierzu - wenig detailliert - lediglich ausführten, sich einige Male mit dem Pastor getroffen und von diesem ein Buch auf Französisch erhalten zu haben. 23 Die Kläger können mit diesen Gründen das Gericht nicht überzeugen, dass sie tatsächlich Christ geworden sind. Insbesondere hat das Gericht bei der persönlichen Einvernahme der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck gewonnen, dass die Betätigung des christlichen Glaubens Teil der religiösen Identität der Kläger ist. Vor allem erscheint diesbezüglich der Vortrag der Kläger weitgehend inhaltsleer. Die Kläger konnten dem Gericht nicht glaubwürdig vermitteln, aus welchen Gründen ihre Abkehr vom muslimischen Glauben erfolgt ist und inwieweit diese Abkehr ihre Persönlichkeit prägt. Das Gericht hat vielmehr den Eindruck gewonnen, dass die christlichen Werte für die Kläger nicht lebensbestimmend sind. Bei dieser Sachlage und dem insgesamt widersprüchlichen Vortrag der Kläger drängt sich für das Gericht auf, dass der Übertritt zum christlichen Glauben lediglich dazu dient, den Klägern mit den nachgeborenen Kindern ein Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland zu verschaffen. 24 Letztlich bedarf dieser Punkt keiner vertiefenden Betrachtung, da für die Kläger ungeachtet ihrer Glaubenszugehörigkeit jedenfalls eine Rückkehr nach Marokko zumutbar erscheint. Ausweislich des Berichtes des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko vom 25. Januar 2016 (Stand: Dezember 2015) gewährt die marokkanische Verfassung die Religionsfreiheit. Grundsätzlich ist der freiwillige Religionswechsel von Marokkanern weder straf- noch zivilrechtlich verboten und Apostasie (Abfall vom Islam) ist nicht mit Strafe bewehrt. Verboten und unter Strafe gestellt sind Missionieren oder sonstige Handlungen, die einen sunnitischen Moslem in seinem Glauben erschüttern sollen. 25 Bei seiner Einschätzung, dass den Klägern in Marokko wegen des angenommenen christlichen Glaubens keine Verfolgung droht, übersieht das Gericht nicht, dass der Abfall vom Islam in Marokko gesellschaftlich als Todsünde gilt und dass ein starker sozialer Druck zum Einhalten religiöser Vorschriften besteht. Insofern üben marokkanische Christen ihren Glauben in der Regel nicht öffentlich aus, auch um der strengen staatlichen Überwachung und dem Vorwurf des Missionierens zu entgehen. Ebenso bestehen aufgrund des geltenden islamischen Personenstands-, Familien- und Erbrechts Benachteiligungen, unter anderem dahingehend, dass zwei Christen in Marokko nicht die Ehe schließen können (Auswärtiges Amt, aaO.). Im Ergebnis ergeben sich aus der für Christen in Marokko bestehenden Situation jedoch keine konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit. Sofern die Kläger ihren Glauben für sich und ohne missionarische Aktivitäten leben, sind von staatlicher Seite keine Repressionen zu erwarten. Dies deckt sich auch mit den Schilderungen der Kläger in der mündlichen Verhandlung, wonach der marokkanische Staat in der Vergangenheit jedenfalls keinen Zwang auf die Kläger ausgeübt hat. Hinzu kommt, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, ihren Glaubenswechsel bei der Wiedereinreise nach Marokko offen zu legen. 26 Dass der marokkanische Staat nicht bereit wäre, den Klägern Schutz zu gewähren, falls es ihnen gegenüber zu Übergriffen von Familienangehörigen der Familie der Klägerin zu 2. kommen sollte, ist nicht ersichtlich. Der Kläger zu 1. hatte in der mündlichen Verhandlung angegeben, vor seiner Ausreise aus Marokko nach einer Schlägerei um staatlichen Schutz seitens der Polizeibehörden nachgesucht zu haben. Ein entsprechendes Strafverfahren wurde anschließend auch eingeleitet, allerdings – für das Gericht völlig nachvollziehbar – eingestellt, nachdem durch eine Zeugenbefragung die Identität der vermummten Schläger nicht aufgeklärt werden konnte. 27 Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Familie der Klägerin zu 2. automatisch von einer Rückkehr der Kläger nach Marokko erfährt. Die Kläger hätten die Möglichkeit, ihren Aufenthaltsort so zu wählen, dass ihre Rückkehr der Familie der Klägerin zu 2. verborgen bleibt. Die Familie der Kläger könnte sich außerhalb ihrer Heimatstadt Rabat niederlassen, um so einen Einfluss der Großfamilie zu vermeiden. 28 Darüber hinaus erscheint dem Gericht auch der Vortrag der Kläger zu ihrer – angeblichen – Verfolgung durch die Familie der Klägerin zu 2. nicht plausibel. Der vorgetragene Sachverhalt wies in verschiedenen Punkten Unstimmigkeiten und Widersprüche auf, die auch im Rahmen der Befragung während der mündlichen Verhandlung nicht ausgeräumt werden konnten. So berichteten die Kläger erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass die Klägerin zu 2. Ende 2010/Anfang 2011 schwanger gewesen sei und auf Drängen ihrer Familie einen Schwangerschaftsabbruch vorgenommen hätte. An den genauen Zeitpunkt konnten sich indes weder die Klägerin zu 2. noch der Kläger zu 1. erinnern. Dies ist bereits deshalb nicht nachvollziehbar, weil eine Schwangerschaft – zumal die erste – für eine Frau eine besondere Lebenssituation darstellt, an die sich Frauen für gewöhnlich sehr genau erinnern. Zudem erscheint dem Gericht nicht glaubhaft, dass die Klägerin zu 2. überhaupt Ende 2010/Anfang 2011 schwanger gewesen ist. Denn sie hat diesen Sachverhalt gegenüber dem Bundesamt nicht geschildert (dort wurde nur über die Schwangerschaft mit der Klägerin zu 3. gesprochen, die aber erst im Juli 2013 geboren wurde). Zudem will die Klägerin zu 2. den Kläger zu 1. erst Ende 2010 kennengelernt haben, weshalb eine Schwangerschaft Ende 2010/Anfang 2011 aus zeitlichen Gründen nicht plausibel erscheint. Auch ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum die Familie der Klägerin zu 2. zunächst einen Schwangerschaftsabbruch von ihr gefordert und etwa zeitgleich dem Kläger zu 1. einen Ehevertrag vorgeschlagen haben will. Widersprüchlich waren ohnehin die Ausführungen der Kläger zu ihrer Eheschließung im Jahr 2011. Während im Protokoll des Bundesamtes niederlegt war, dass der Bruder der Klägerin zu 2. in die Eheschließung eingewilligt habe, behaupteten die Kläger während der mündlichen Verhandlung, dass die Eheschließung 2011 illegal erfolgt sei. Erst auf Vorhalt der in der Behördenakte vorhandenen Heiratsurkunde lenkten die Kläger ein, dass die Eheschließung in Übereinstimmung mit geltendem Recht erfolgt sei. Auch der weitergehende Vortrag der Kläger zu 1. und 2., dass sie Mitte 2013 zu befürchten gehabt hätten, dass die Familie der Ehefrau ihnen die erstgeborene Klägerin zu 3. wegnehmen könnte, ist für das Gericht nicht plausibel. Denn die Kläger zu 1. und 2. waren bei der Geburt ihrer Tochter verheiratet, sodass für das Gericht kein nachvollziehbarer Grund bestand, den Eheleuten ihr eheliches Kind zu entziehen. Dass die Klägerin zu 2. nicht über die erforderlichen Papiere verfügt haben will, kann das Gericht ebenfalls nicht glauben, da die Papiere bei der Eheschließung im Jahr 2011 vorhanden waren. Hinsichtlich der im Jahr 2014 erfolgten Scheidung der Ehe teilt das Gericht die Auffassung des Bundesamtes, dass hierfür wohl andere Gründe ursächlich gewesen sein müssen, als die im Verfahren vorgetragenen. 29 Auch dem Vortrag des Klägers zu 1. zu der Schlägerei, die sich Anfang 2012 ereignet haben soll, kann das Gericht keinen Glauben schenken. Die Klägerin zu 2. hatte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie mit ihrem Ehemann in den Jahren 2011-2013 immer an wechselnden Orten gewohnt hätte. Es erscheint vor diesem Hintergrund bereits wenig glaubhaft, dass die Familie der Ehefrau Anfang 2012 überhaupt Kenntnis davon hatte, wo sich der Kläger zu 1. während dieser Zeit aufgehalten hatte. Zudem ist nicht plausibel, dass der Bruder im Jahr 2011 zunächst in die Eheschließung seiner Schwester eingewilligt hat und es wenige Monate später auf den Ehemann abgesehen haben will. Auch kann das Gericht nicht glauben, dass – wie der Kläger zu 1. behauptete – allein der Bruder seiner Ehefrau nicht vermummt gewesen sein soll. Denn der Kläger zu 1. hatte in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass in den Abendstunden fünf vermummte Schläger aus dem neben ihm angehaltenen Auto ausgestiegen sein sollen. Wenn dies tatsächlich der Fall gewesen sein soll, müsste zwangsläufig auch der Bruder vermummt gewesen sei, denn dass sechs männliche Personen (fünf vermummte Männer und ein Fahrer) in einem Pkw Platz finden, erscheint dem Gericht nicht wahrheitsgemäß. 30 2. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG. Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Es fehlt insoweit offensichtlich an den inhaltlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter i.S.d. § 16a GG. 31 3. Den Klägern steht auch kein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG zu. 32 Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als solche Gründe gelten: die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) und eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Die Vorschriften der §§ 3c bis 3e AsylG gelten dabei für den subsidiären Schutzstatus entsprechend (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, die Nachfluchtgründe, die Verfolgungs- und Schutzakteure und den internen Schutz sind damit gleichsam Zuerkennung subsidiären Schutzes für anwendbar erklärt. 33 Es gibt - insbesondere im Hinblick auf die obigen Ausführungen zum Flüchtlingsschutz - keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland ein ernsthafter Schaden (Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung) im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG droht. Auch die Feststellung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass die Kläger der Gefahr einer konkreten und damit individuellen Rechtsgutverletzung ausgesetzt sind. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt gibt es in Marokko aktuell nicht. 34 Im Übrigen steht den Klägern in Marokko außerhalb ihrer Heimatstadt Rabat (z.B. in Casablanca) eine innerstaatliche Fluchtalternative gem. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG offen, falls ihnen in Rabat ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG drohen würde. 35 4. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), die zu prüfen sind, wenn die Schutzsuchenden keinen subsidiären Schutz erlangen (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 4/09 - Rn. 16). 36 a) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In dem Fall, dass gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus, weshalb in der Sache abweichende Bewertungen kaum denkbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 36). Anhaltspunkte dafür, dass hier eine von diesem Regelfall abweichende Konstellation vorliegt, sind indessen nicht ersichtlich. 37 b) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. In der Gesamtschau ist nicht davon auszugehen, dass den Klägern bei einer Abschiebung nach Marokko alsbald der sichere Tod droht oder ernste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten sind. Die Kläger zu 1. und 2. sind gerade einmal 37 bzw. 33 Jahre alt. Sie waren in der Lage, sich gegenüber dem Gericht verständlich auszudrücken, traten wortgewandt, kommunikativ und aufgeschlossen auf, sodass zu erwarten ist, dass sie sich gegenüber den Herausforderungen des Alltags bewähren werden. Die Kläger verfügen über gefestigte Kenntnisse ihrer Landessprache. Sie haben ausreichende Ortskenntnisse, zumindest in ihrer Heimatstadt Rabat sowie in Casablanca. Zudem können sie sich die im Ausland erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zunutze machen. Die Kläger sind gesundheitlich unbelastet und – im Falle der Kläger zu 1. und 2. – arbeitsfähig. Dass die Kläger ihr Überleben in Marokko sichern können, zeigt sich zudem darin, dass ihnen dies auch bis zu ihrer Flucht und danach im Ausland gelungen ist. Weshalb sich dies nun anders darstellen sollte und die Kläger im Falle einer Rückkehr also mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung erleiden werden, zeigt sich nicht. Es ist schließlich weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Kläger auf Grund ihres Gesundheitszustandes einer besonderen Behandlung bedürften, die in Marokko nicht zu erlangen ist und deren Fehlen die Kläger in die Gefahr des Todes oder schwerster Gesundheitsschäden brächte. 38 5. Die vom Bundesamt verfügte Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung steht im Einklang mit § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 36 Abs. 1 AsylG. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen vor. Die Kläger sind nicht asylberechtigt und besitzen keine Aufenthaltsgenehmigung. 39 6. Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten festgesetzten Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sprechen, liegen nicht vor. III. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b Abs. 1 AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.