Urteil
4 A 1381/16 As HGW
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrages als offensichtlich unbegründet. 2 Er ist am 16.09.2015 in der Bundesrepublik Deutschland geboren und marokkanischer Staatsangehöriger (arabischer Volks- und christlicher Religionszugehörigkeit). Am 30.11.2015 erachtete die Beklagte einen Asylantrag nach der Antragsfiktion des § 14a Abs. 2 AsylG als gestellt. Zur Begründung verwiesen die Eltern des Klägers auf die Folgen der vom Vater vorgenommenen Konversion zum Christentum. Von einer Anhörung hat die Beklagte nach § 24 Abs. 1 Satz 6 AsylG abgesehen. 3 Mit Bescheid vom 29.07.2016 , per Einschreiben an die Prozessbevollmächtigte am 01.08.2016 zur Post (Bl. 59 BA), lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1 bis 4), forderte ihn zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Marokko an (Ziffer 5). Wegen des weiteren Inhalts des Bescheides wird auf diesen verwiesen (Bl. 41 ff. BA). 4 Mit Schriftsatz vom 08.08.2016, welcher an das „ Verwaltungsgericht Greifswald, Domstr. 7, 17489 Greifswald, Vorab per Fax: 03834/8905-28 “ adressiert war, hat der Kläger hiergegen Klage erhoben und einen Eilantrag gestellt. Dieser Schriftsatz ging per Fax am 09.08.2016 zunächst im Verwaltungsgericht Schwerin ein. Dort wurde er unter den Geschz. 5 B 2252/16 As SN und 5 A 2251/16 As SN geführt. Noch am selben Tag (09.08.2016) äußerte das Verwaltungsgericht Schwerin gegenüber der Prozessbevollmächtigten des Klägers Bedenken an der örtlichen Zuständigkeit und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Bereits mit Fax vom selben Tag (09.08.2016) stimmte die Prozessbevollmächtigte einer Verweisung an das örtlich zuständige Gericht zu. Mit Beschluss vom 10.08.2016 erklärte sich das Verwaltungsgericht Schwerin für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht Greifswald. Dort sind Klage und Eilantrag am 15.08.2016 eingegangen. 5 Zur Begründung seiner Klage gab der Kläger an, dass die gesamte Familie vom Islam zum Christentum konvertiert sei. Dies werde in Marokko nicht akzeptiert und mitunter mit dem Tode bestraft. Seine Eltern (dazu Verfahren 4 A 643/16 As HGW) befürchteten zudem, dass man ihnen in Marokko den Kläger als Kind entziehen und dann nach den Regeln des Islam erziehen würde. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.07.2016 Az. zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegt. 8 Die Beklagte hält an dem angefochtenen Bescheid fest und beantragt schriftsätzlich (Bl. 52 d. GA), 9 die Klage abzuweisen. 10 Mit Beschluss vom 28.10.2016 (4 B 1382/16 As HGW) wurde der vom Kläger zeitgleich gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. 11 Mit Beschluss vom 27.02.2017 (Bl. 55 d. GA) wurde der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf die Einzelrichterin übertragen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zur Hauptsache und zum Eilverfahren, die bei der Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge, welche dem Gericht vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2017 Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 13 Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 20. April 2017 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen war. Denn in der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). II. 14 Die Klage bleibt ohne Erfolg, da sie bereits unzulässig ist. 15 Die Klage ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1, 2. HS AsylG erhoben wurde. Diese beträgt eine Woche ab Zustellung der Entscheidung, da auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gemäß § 36 Abs. 3 AsylG innerhalb einer Woche zu stellen war. 16 Die Beklagte hat den streitgegenständlichen Bescheid am Montag, dem 01.08.2016, mittels Einschreiben an die Prozessbevollmächtigte zur Post gegeben (vgl. § 4 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz, VwZG). Das Dokument galt daher am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG), mithin am Donnerstag, dem 04.08.2016. Nach § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) begann die Klagefrist damit am Freitag, dem 05.08.2016, zu laufen und endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO und § 188 Abs. 2 BGB am Donnerstag, dem 11.08.2016. Die beim Verwaltungsgericht Greifswald am 15. August 2016 eingegangene Klageschrift vermochte die Frist nicht zu wahren. Denn örtlich zuständig für die Klage war nach § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO i. V. m. der Landesverordnung zur Umsetzung des § 83 Abs. 3 des AsylG nicht das Verwaltungsgericht Schwerin, sondern das Verwaltungsgericht Greifswald, da der Kläger marokkanischer Staatsbürger ist. 17 Durch den Eingang der Klageschrift bei einem unzuständigen Gericht wird die Klagefrist jedoch nur dann gewahrt, wenn die Klage auch gerade an dieses Gericht gerichtet war; fallen aber das Gericht, an das die Klage nach Auslegung der Klageschrift gerichtet war, und das, bei dem sie eingeht, auseinander, ist die Klagefrist nur dann gewahrt, wenn die Klageschrift noch innerhalb der Frist auch beim angerufenen Gericht eingeht (vgl. BVerwG, Urt. vom 31.10.2001, 2 C 37/00 sowie Beschluss vom 15.12.1999, 3 B 36/99 – beide zitiert nach juris). Dies war jedoch vorliegend nicht der Fall. 18 Nach Auslegung der Klageschrift wollte die Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht das Verwaltungsgericht Schwerin, sondern das in der Rechtsbehelfsbelehrung des streitgegenständlichen Bescheides genannte Verwaltungsgericht Greifswald anrufen. Dies lässt sich aus der Adressierung nach Greifswald, unter Verwendung der postalischen Adresse des Verwaltungsgerichts Greifswald sowie der angegebenen Telefax-Nr. des Verwaltungsgerichts Greifswald erkennen. 19 In der mündlichen Verhandlung führte die Prozessbevollmächtigte hierzu aus, dass die in der Kanzlei zuständige Rechtsanwaltsfachangestellte eigenmächtig die Zusendung der Klageschrift nach Schwerin vorgenommen hat. Dies ließ sich einem Klebezettel in der Rechtsanwaltsakte entnehmen, worauf handschriftlich notiert war: „Ich habe die Klage nach Schwerin, statt nach Greifswald gefaxt!“. Dies war mit der bevollmächtigten Rechtsanwältin nicht abgestimmt und erfolgte - nach Schilderung der Prozessbevollmächtigten - zu einer Zeit, als das Bundesamt häufig fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrungen erteilt hatte. Das Verfahren weist vorliegend indes keinerlei Bezugspunkt zum Gerichtsort Schwerin auf. Insbesondere war das Verwaltungsgericht Schwerin nicht in der – vorliegend zutreffenden – Rechtsbehelfsbelehrung genannt. Es erscheint daher lebensfremd anzunehmen, dass die Anrufung des dortigen Verwaltungsgerichts von der Prozessbevollmächtigten willentlich veranlasst wurde. Es handelte sich vielmehr um einen Irrtum der mit der Versendung der Klageschrift betrauten Rechtsanwaltsfachangestellten. Deren Fehlverhalten müssen sich die Anwältin und damit auch der Kläger zurechnen lassen. 20 Der beim Verwaltungsgericht Schwerin eingegangene „Irrläufer“ begründete keine Rechtshängigkeit; die Verweisung des Rechtsstreits ändert daran nichts, sondern setzt vielmehr voraus, dass Rechtshängigkeit eingetreten ist, deren Wirkungen nach der Verweisung bestehen bleiben (vgl. BVerwG vom 31.10.2001 a.a.O.). 21 Somit kommt es für die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Klage darauf an, dass diese noch während der offenen Klagefrist in die Verfügungsgewalt des Verwaltungsgerichts Greifswald gelangt ist. Dies war jedoch nicht der Fall, da die Klage dort erst am 15. August 2016, mithin vier Tage nach Ablauf der Klagefrist einging. 22 Ein Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO wurde nicht gestellt. III. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b Abs. 1 AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.