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Urteil

3 A 919/16 HGW

Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage der Klägerin zu 1. wird abgewiesen. Auf die Klage des Klägers zu 2. wird der Bescheid des Beklagten vom 15. Februar 2016 – AZ – in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 11. April 2016 aufgehoben. 2. Die Klägerin zu 1. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst und die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu je ½. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin zu 1. und dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgegner vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Erhebung einer Kurabgabe. 2 Die in A-Stadt wohnhaften Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstücks F in G. Das Objekt wird als gewerbliche Ferienwohnung genutzt; die Verwaltung vor Ort erfolgt durch ortsansässige Firma, die auch den Belegungsplan für das Vermietungsobjekt führt. 3 Mit Bescheid vom 15. Februar 2016 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger zu 2. die Jahreskurabgabe 2016 i.H.v. 100,00 EUR (zwei Personen zu je 50,00 EUR) fest. Den hiergegen gerichteten „Einspruch“ der Kläger wies er mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2016 zurück. 4 Am 4. Mai 2016 haben die Kläger Anfechtungsklage erhoben. Sie sind der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Die Ferienwohnung werde von ihnen ausschließlich als Kapitalanlage genutzt. 5 Mit Eidesstattlicher Versicherung vom 9. Februar 2017 erklärten die Kläger, das Grundstück und Gebäude F, in G, im gesamten Jahr 2016 nicht zu eigenen Erholungszwecken genutzt zu haben. 6 Die Kläger beantragen, 7 den Bescheid des Beklagten vom 15. Februar 2016 – AZ – in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 11. April 2016 aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er ist der Auffassung, der Bescheid sei rechtmäßig. Die Kläger hätten jederzeit Zugriff auf die Wohnung, da sie die Vermietung selbst vornähmen. Sie könnten sie damit zu Erholungszwecken nutzen. Die Behauptung, die Wohnung sei ausschließlich zu Zwecken der Vermietung angeschafft worden, sei eine reine Schutzbehauptung und daher zurückzuweisen. Die von den Klägern vorgelegte Eidesstattliche Versicherung sei kein geeignetes Beweismittel. Es handele sich um bloßen Parteivortrag, der mit Nichtwissen bestritten werde. 11 Mit Beschluss vom 11. April 2017 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen. Entscheidungsgründe I. 13 Der Rechtsstreit kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu mit Schriftsätzen vom 26. März 2016 bzw. 4. April 2017 ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). II. 14 1. Die Klage der Klägerin zu 1. ist unzulässig. Sie ist nicht klagebefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO, da der streitgegenständliche Bescheid nicht an sie gerichtet ist. Alleiniger Adressat des Bescheides ist der Kläger zu 2. Die Klägerin zu 1. wird in dem Bescheid nicht benannt. Lediglich bei der Angabe der Berechnungsgrundlagen ist von „2 Personen (Vollzahler)“ die Rede. Zwar dürfte damit auch die Klägerin zu 1. gemeint sein. Dennoch fehlt es an der von § 42 Abs. 2 VwGO vorausgesetzten Möglichkeit einer Rechtsverletzung. Denn ihre Benennung im Rahmen der Darstellung der Berechnungsgrundlagen erlaubt nicht die Annahme, dass sie auch Adressatin des Bescheides ist. 15 Abweichendes folgt nicht aus dem Umstand, dass der Widerspruchsbescheid vom 11. April 2016 auch an die Klägerin zu 1. gerichtet ist. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass der Beklagte dadurch den Ausgangsbescheid geändert hat und nunmehr auch die Klägerin zu 1. zu der Kurabgabe heranziehen will. Denn die Adressierung des Widerspruchsbescheides auch an die Klägerin zu 1. ist allein dem Umstand geschuldet, dass auch sie „Einspruch“ gegen den Kurabgabenbescheid eingelegt hat und der Beklagte daher verpflichtet war, auch ihren Rechtsbehelf zu bescheiden. 16 2. Die Klage des Klägers zu 2. ist dagegen zulässig und auch begründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 17 Der Kläger zu 2. unterliegt nicht der Kurabgabepflicht. Kurabgabepflichtig ist nach § 2 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe der Gemeinde G (Kurabgabesatzung – KAS) vom 10. März 2015, wer sich im Gebiet der Gemeinde G (Erhebungsgebiet) aufhält, d.h. Unterkunft nimmt, ohne dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) und dem die Möglichkeit zur Benutzung der öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 KAS gilt als ortsfremd auch, wer im Erhebungsgebiet Eigentümer oder Besitzer einer Wohnungseinheit ist, wenn und soweit er sie überwiegend zu Erholungszwecken nutzt. In diesem Fall wird nach Satz 2 pro Person eine Jahreskurabgabe erhoben. 18 Zwar hält sich die Bestimmung des abgabenpflichtigen Personenkreises nach § 2 Abs. 2 Satz 1 KAS im Rahmen der Satzungsermächtigung aus § 11 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V). Sie rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass bei Zweitwohnungsinhabern angesichts der Kosten, die mit dem Erwerb und der Unterhaltung einer Zweitwohnung in einem Kur- und Erholungsort einhergehen nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass ein Zweitwohnungsinhaber die Wohnung auch selbst nutzt und dadurch an den von der Gemeinde bereitgestellten Kureinrichtungen teilhat (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 15.11.2006 – 1 L 38/05 –, juris). Die Rechtsanwendung durch den Beklagten ist jedoch fehlerhaft. 19 Der Kläger zu 1. ist nicht ortsfremd i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 KAS. Er ist zwar Eigentümer einer im Erhebungsgebiet gelegenen Wohnungseinheit. Die damit begründete tatsächliche Vermutung dafür, dass er die Wohnung auch selbst nutzt und dadurch an den von der Gemeinde bereitgestellten Erholungsmöglichkeiten und -einrichtungen teilhat, ist von ihm jedoch widerlegt worden. Da nur der Wohnungsinhaber die Fakten kennt, die zur Widerlegung der Vermutung geeignet sind, obliegt es ihm, die durch den Erwerb der Zweitwohnung zunächst begründete Aufenthaltsvermutung durch konkretes Tatsachenvorbringen substantiiert zu widerlegen. Bei der Kurabgabe ist es für die Widerlegung der Aufenthaltsvermutung nicht erforderlich, dass die Benutzung der Zweitwohnung objektiv ausgeschlossen ist. Denn es kommt bei der Kurabgabe nicht auf eine bestehende Nutzungsmöglichkeit, sondern auf den tatsächlichen Aufenthalt an. Die Nutzungsmöglichkeit besteht nicht, wenn sich der Zweitwohnungsinhaber während des gesamten Erhebungszeitraums nicht in der Gemeinde aufgehalten hat (OVG Greifswald, Urt. v. 15.11.2006 – 1 L 38/05 –, juris Rn. 33). Maßgeblich sind insoweit nur Aufenthalte zur Erholungszwecken, nicht jedoch Arbeitsaufenthalte. Die Widerlegung erfordert eine substantiierte und glaubhafte Darlegung von Nutzungszeiten und Nutzungszwecken (VG Greifswald, Urt. v. 04.01.2010 – 3 A 1848/08 –, juris). 20 Nach diesen Maßstäben ist den Klägern die Widerlegung der Aufenthaltsvermutung gelungen. Sie haben dargelegt, dass sie die Ferienwohnung in G im Erhebungszeitraum nicht aufgesucht haben und dies durch Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 15.11.2006 – 1 L 38/05 –, juris Rn. 39). Mehr kann von den Klägern auch nicht verlangt werden, denn der Beweis einer negativen Tatsache – das Nichtaufsuchen ihrer Ferienwohnung im Erhebungszeitraum – kann praktisch nicht geführt werden. Dies liefe darauf hinaus, den Aufenthaltsort des Wohnungsinhabers (und ggfs. seiner Familienangehörigen oder der in seinem Haushalt lebenden Personen) für den Zeitraum eines Jahres lückenlos zu dokumentieren. Dem Vortrag der Kläger ist der Beklagte zwar entgegen getreten und hat ihn mit Nichtwissen bestritten. Dieses Bestreiten ist jedoch unbeachtlich und nicht geeignet, weitere gerichtliche Ermittlungen auszulösen. Die Regelung in § 138 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO), wonach eine Erklärung mit Nichtwissen (nur) über Tatsachen zulässig ist, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, ist in dem vom Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägten Verwaltungsprozess nicht anwendbar. Vielmehr richtet sich das Maß der gerichtlichen Aufklärungspflicht hier wie auch sonst nach der Substanz des Vorbringens der Beteiligten (BVerwG, Urt. v. 15.06.2016 – 9 C 19.15 –, juris Rn. 19 m.w.N.). Damit hätte der Beklagte zumindest Umstände vortragen müssen, die die Annahme nahelegen, dass der klägerische Vortrag unzutreffend ist. Dies hat er jedoch unterlassen. 21 Als Rechtsfolge führt die Widerlegung der Aufenthaltsvermutung zur Rechtswidrigkeit des Kurabgabenbescheides. Das Gericht folgt damit nicht der Auffassung, wonach die Widerlegung der Aufenthaltsvermutung die Rechtmäßigkeit des Kurabgabenbescheides unberührt lässt und (lediglich) einen Erstattungsanspruch begründet (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.09.2008 – 9 ME 191/08 –, juris Rn. 6). Richtig ist zwar, dass die Aufenthaltsvermutung in Fällen, in denen die Eigennutzung einer Ferienwohnung – wie hier – nicht aus objektiven Gründen ausgeschlossen ist, im Regelfall erst nach Ablauf des Erhebungszeitraums geführt werden kann. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Widerlegung den Erhebungszeitraum und damit den für diesen Zeitraum geltenden Kurabgabenbescheid betrifft. Wenn die Gemeinde – wie hier in § 3 Abs. 2 KAS – die Jahreskurabgabe am Beginn des Erhebungszeitraums entstehen lässt, obwohl das Nutzerverhalten zu diesem Zeitpunkt nicht feststeht, trägt sie das Risiko, dass die Aufenthaltsvermutung widerlegt wird. Ob die Widerlegung im laufenden Erhebungszeitraum oder erst danach erfolgt, ist für den Umstand, dass der Jahreskurabgabenbescheid dadurch rechtswidrig wird, ohne Belang. 22 3. Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 2 KAS nicht hinreichend bestimmt ist. Nach dieser Bestimmung wird „in diesem Fall“ pro Person eine Jahreskurabgabe erhoben. Die Vorschrift bezieht sich auf Eigentümer oder Besitzer von Wohnungseinheiten i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 KAS. Dennoch ist der Bezugspunkt der Regelung ist unklar. Sollen – wie es der Beklagte offenbar meint – Ehegatten oder Familienangehörige erfasst werden, muss dies in der Satzung ausdrücklich erwähnt werden. Zweifelhaft ist auch, ob die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 3 KAS, wonach Gäste und Besucher dieses Personenkreises ebenfalls abgabepflichtig sind. Die gesonderte Erwähnung von Gästen und Besuchern in § 2 Abs. 2 KAS, die, wenn sie im Erhebungsgebiet Unterkunft nehmen, bereits nach § 2 Abs. 1 KAS kurabgabepflichtig sind und die in § 2 Abs. 2 Satz 3 KAS enthaltene Wendung „ebenfalls“ legen die Annahme nahe, dass auch für sie eine Jahreskurabgabe entstehen soll. Bestärkt wird diese Annahme durch die Regelung in § 3 Abs. 2 KAS, wonach „im Falle des § 2 Satz 2 und 3 (Jahreskurabgabe) die Abgabenpflicht am 01.01. des Kalenderjahres entsteht. Dies wäre mit der Satzungsermächtigung in § 11 Abs. 2 KAG M-V nicht mehr zu vereinbaren. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass (private) Gäste und Besucher von Eigentümern oder Besitzern von Wohnungseinheiten im Erhebungsgebiet diese ebenso häufig aufsuchen, wie die Eigentümer bzw. Besitzer oder deren Familienangehörige selbst. Ein solcher Erfahrungssatz ist für das Gericht jedenfalls nicht erkennbar. Ebenfalls bedenklich ist schließlich, dass die Fälligkeitsfrist für die Jahreskurabgabe nur 14 Tage beträgt (§ 3 Abs. 3 KAS). Dem Abgabenschuldner muss nach der Festsetzung der Abgabe eine angemessene Frist verbleiben, in der er die Rechtmäßigkeit des Bescheides überprüfen, sich gegebenenfalls Rechtsrat einholen und dann unter Berücksichtigung von üblichen Banklaufzeiten die Zahlung vornehmen oder einen Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO stellen kann, bevor die Rechtsfolgen der Säumnis eintreten. Diesen Interessen muss die satzungsgebende Körperschaft durch eine entsprechende Regelung der Fälligkeit Rechnung tragen (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 22.11.2013 – 3 A 885/12 –, juris Rn. 23). Bei eine Fälligkeitsfrist, die kürzer ist als die Widerspruchsfrist (vgl. § 70 Abs. 1 VwGO), erscheint dies nicht als gewährleistet. 23 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.