Urteil
6 A 1207/16 As HGW
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrages. 2 Die Kläger zu 1. bis 3. sind nach eigenen Angaben armenische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit. Sie verließen Armenien im Jahr 2009 um dem Kläger des Verfahrens 6 A 1274/16 As HGW, dem Ehemann der Klägerin zu 1. und Vater der weiteren Kläger, in die Ukraine zu folgen, wo dieser seit 2005 lebte. Der Kläger zu 4. wurde in der Ukraine geboren. Am 30. Mai 2015 reiste die Familie auf dem Landweg nach Deutschland ein. Die Kläger stellten am 6. Juli 2015 einen Asylantrag. 3 Im Rahmen der mündlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend BAMF) am 17. November 2015 gab die Klägerin zu 1. an, dass sie, nachdem ihr Mann Armenien verlassen habe, zunächst dort verblieb um die Schwiegermutter zu pflegen. Nach deren Tod 2009 sei sie mit den Kindern ihrem Mann gefolgt. Die Ukraine hätten sie wegen der Kriegssituation verlassen. Die Kinder seien verängstigt gewesen. In der Schule hätten sie auf Anweisung in den Keller gehen müssen, weil es zu Angriffen kommen könnte. Die Kinder wären deswegen nicht mehr in die Schule gegangen. Die Klägerin zu 3. sei deswegen so traumatisiert gewesen, dass sie die Nahrungsaufnahme verweigert habe. 4 Mit Bescheid vom 1. Juli 2016 lehnte das BAMF den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2) als offensichtlich unbegründet ab. Die Gewährung subsidiären Schutzes lehnte es ebenfalls ab (Ziffer 3) und stellte zugleich fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen (Ziffer 4). Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; für den Fall, dass sie diese Ausreisefrist nicht einhalten, wird ihnen die Abschiebung nach Armenien angedroht (Ziffer 5). Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). 5 Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an, dass die Kläger vor dem Krieg in der Ostukraine fliehen und in den westlichen Teil hätten ziehen können. Im Übrigen seien sie auch in Armenien sicher. Ein Nachweis für gesundheitliche Beeinträchtigungen läge nicht vor. 6 Gegen den ablehnenden Bescheid haben die Kläger am 11. Juli 2016 Klage erhoben. 7 Sie sind der Ansicht, dass als Land des gewöhnlichen Aufenthalts die Verhältnisse in der Ukraine zugrunde zu legen gewesen wären. Insbesondere der Kläger zu 4. habe aufgrund seiner Geburt in der Ukraine und dem legalen Aufenthalt seiner Eltern dort jedenfalls auch die ukrainische Staatsbürgerschaft. Es wäre dem Vater der Kläger, dem Kläger des Verfahrens 6 A 1274/16 As HGW, auch möglich die ukrainische Staatsbürgerschaft zu erwerben. 8 Die Kläger beantragen, 9 die Beklagte unter jeweils entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. September 2014 zu verpflichten, den Klägern Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass für den Kläger Abschiebungsverbote im Hinblick auf die Republik Armenien nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. 10 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie verteidigt den streitgegenständlichen Bescheid. 13 Mit Beschluss vom 20. Dezember 2016 hat die Kammer den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG). 14 Das Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 2. März 2017 die Kläger zu ihrem Verfolgungsschicksal informatorisch befragt. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das Protokoll Bezug genommen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorganges des BAMF Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Die Kammer konnte über die Klage trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. 18 Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG, auf Feststellung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylVfG oder auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). 19 Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. 20 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist Flüchtling, wer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 21 Die Kläger machen bereits keine Verfolgung im Sinn des § 3 AsylG geltend. Der Vortrag, dass der Ehemann und Vater der Kläger, der Kläger des Verfahrens 1274/16 As HGW, Armenien wegen dortiger Probleme verlassen hätte beinhaltet bereits keine Anknüpfung an ein Verfolgungsmerkmal des § 3b AsylG. Darüber hinaus hat sich die Klägerin zu 1., zusammen mit den Klägerinnen zu 2 und 3, nachdem ihr Mann das Land verlassen hatte noch mehrere Jahre unbehelligt in Armenien aufgehalten und die Schwiegermutter gepflegt. Auch insofern ist davon auszugehen, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat keine Gefahr droht. 22 Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Gewährung internationalen Schutzes gemäß § 4 AsylG. 23 Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). 24 Die Kläger machen bereits nicht die Gefahr des Eintritts eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 AsylG in ihrem Herkunftsland Armenien geltend. Soweit die Kläger sich auf die Kriegssituation in der Ukraine beziehen, ist der Vortrag unerheblich. Die Ukraine ist bezüglich der Kläger zu 1. bis 3. nicht der Herkunftsstaat der Kläger im Sinne des Asylgesetzes. Der Kläger zu 4. muss sich auf die Möglichkeit, in seinem Herkunftsstaat Armenien Schutz zu suchen, verweisen lassen. Im Übrigen sollen die Kläger im Falle einer Abschiebung nicht in die Ukraine verbracht werden. 25 Für die Zuerkennung des subsidiären internationalen Schutzes kommt es maßgeblich darauf an, ob dem Schutz suchenden Ausländer im Land seiner Staatsangehörigkeit politische Verfolgung droht, auch wenn es sich dabei nicht um den Staat handelt, in dem er zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Nur wenn ihm der Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, keinen Schutz vor Verfolgungsmaßnahmen im Land seines gewöhnlichen Aufenthalts bietet, steht dem Ausländer der Flüchtlingsstatus zu. Dies ergibt sich aus der Definition des Herkunftslandes in § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, wonach auf den gewöhnlichen Aufenthalt nur bei Staatenlosigkeit abzustellen ist. 26 Die Kläger zu 1. bis 3. sind armenische Staatsangehörige. Dies ergibt sich aus den Angaben der Klägerin zu 1. im Rahmen ihrer Anhörung beim BAMF. Hierbei bezog sie sich nicht nur auf ihre ethnische Herkunft, sondern differenzierte zwischen ihrer armenischen Staatsbürgerschaft und der Daueraufenthaltserlaubnis in der Ukraine. Sie habe auch armenische Pässe gehabt. 27 Für den Kläger zu 4. ergibt sich die armenische Staatsangehörigkeit aus Artikel 11 des armenischen Staatsangehörigkeitsgesetzes, wonach die Nachkommen zweier armenischer Staatsangehöriger ebenfalls armenischer Staatsangehörigkeit sind. Gemäß Artikel 13 des armenischen Staatsangehörigkeitsgesetzes endet die armenische Staatsangehörigkeit auch nicht durch den Erwerb einer weiteren Staatsangehörigkeit. Die doppelte Staatsangehörigkeit ist ausdrücklich vorgesehen. 28 Auch die doppelte Staatsangehörigkeit des Klägers zu 4. ergibt kein für diesen günstigeres Ergebnis. Aus dem Grundsatz der Subsidiarität des Asylrechts und des internationalen Schutzes folgt, dass bei Personen, die die Staatsangehörigkeit zweier Staaten besitzen, die Anerkennung als Asylberechtigte oder die Gewährung internationalen Schutzes (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Zuerkennung subsidiären Schutzes) nur dann in Betracht kommen, wenn beide Staaten den Schutzsuchenden verfolgen. Verfolgt ihn indes nur einer dieser Staaten, muss sich der Schutzsuchende stets darauf verweisen lassen, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er auch besitzt und in welchem ihm keine Gefahr droht (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. April 2016, 17 L 982/16.A, juris; ausdrücklich offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 2. August 2007, 10 C 13/07, BVerwGE 129, 155-162). Dies ergibt sich aus der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. Gemäß Art. 2 lit. k der Richtlinie bezeichnet Herkunftsland das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit. Demnach ist eine Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz gemäß Art. 2 lit. e der Richtlinie ein Drittstaatenangehöriger, dem bei Rückkehr in die Länder, deren Staatsangehörigkeit er hat, eine ernsthafte Gefahr droht und der dagegen den Schutz jener Länder nicht in Anspruch nehmen kann. Dass der Kläger zu 4. in Armenien nicht vor Verfolgung sicher ist, wurde nicht vorgetragen. 29 Die Kläger machen keine Gründe für das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG geltend. Insbesondere wurde die Traumatisierung der Klägerin zu 3. nicht nachgewiesen. Der Vortrag erscheint auch nicht plausibel, da die Kläger in Saporischja wohnhaft gewesen sein wollen. Dieses befindet sich mehr als 200km von dem Kriegsgebiet entfernt. Es wird insoweit ergänzend auf die zutreffenden Feststellungen des streitgegenständlichen Bescheides verwiesen, § 77 Abs. 2 AsylG. 30 Die gegenüber den Klägern ergangene Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig. Sie beruht auf §§ 34 AsylG, 59 AufenthG. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, die auf § 11 AufenthG beruht, begegnet ebenfalls keinen gerichtlichen Bedenken. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.