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Urteil

4 A 187/16 As HGW

Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrages. 2 Er ist 1982 geboren und – nach eigenen Angaben – mauretanischer Staatsangehöriger (aus der Ethnie der Fulla, islamischer Religionszugehörigkeit). Er ist ledig und hat keine Kinder. Er gibt an, sein Herkunftsland bereits im Jahr 2003 verlassen zu haben und am 15.06.2014 – über Algerien, Libyen, Ägypten, Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn – auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Am 10.07.2014 stellte er bei der Beklagten einen Asylantrag. Die Beklagte hörte den Kläger am 10.07.2014 und 12.02.2015 persönlich an. Wegen des Inhalts der Anhörungen wird auf die darüber gefertigten Niederschriften (Bl. 37 ff. und 58 ff. der Behördenakte, „A.“) verwiesen. 3 Mit Bescheid vom 20.07.2015 , zugestellt am 29.07.2015 (Bl. 90 A.), lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 1 bis 4), forderte ihn zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Mauretanien an (Ziffer 5). Wegen des weiteren Inhalts des Bescheides wird auf diesen verwiesen (Bl. 65 ff. A.). 4 Mit Schriftsatz vom 04.08.2014, eingegangen beim Verwaltungsgericht Schwerin 05.08.2014, hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung gab er an, von seinem Arbeitgeber wie ein Sklave behandelt worden zu sein und keine Möglichkeit zu haben, sich gegen die Willkür seines ehemaligen oder eines anderen Sklavenhalters zu wehren. 5 Der Kläger beantragt, 6 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen und den Bescheid vom 20.07.2015 Az. aufzuheben. 7 Die Beklagte hält an dem angefochtenen Bescheid fest und beantragt schriftsätzlich (Bl. 19 d. GA), 8 die Klage abzuweisen. 9 Nach der Landesverordnung zur Umsetzung des § 83 Abs. 3 des AsylG ist das Klageverfahren zum 01.01.2016 in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Greifswald übergegangen. 10 Mit Beschluss vom 16.11.2016 (Bl. 30 d. GA) wurde der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf die Einzelrichterin übertragen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die bei der Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge, die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2017 Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 12 Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 24. Januar 2017 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen war. Denn in der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). II. 13 Die Entscheidung der Beklagten hinsichtlich der Asylanerkennung (Ziffer 2 des Bescheides) wurde mit der Klage nicht angegriffen; diese ist bestandskräftig und nicht Gegenstand dieses Urteils. 14 Die Klage ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung internationalen Schutzes und zur Feststellung von Abschiebungsverboten; er wird durch die Ablehnung seines Antrages nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 15 1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 3 Abs. 1 AsylG zu. 16 Gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Nach § 3c AsylG kann eine Verfolgung nicht nur vom Staat, sondern auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - (BGBl. 1952 – II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). 17 Es ist Sache des Antragstellers, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Hierzu gehört, dass der Antragsteller zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein im Laufe des Verfahrens sich widersprechendes oder sich steigerndes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Antragstellers in Frage stellen; ändert der Antragsteller in einem späteren Vortrag sein früheres Vorbringen, so muss er überzeugende Gründe darlegen, weshalb sein früheres Vorbringen falsch gewesen ist, will er nicht den Eindruck der Unglaubwürdigkeit erwecken (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1985 - 9 C 26/85 - juris -; Urt. v. 23.02.1988 - 9 C 32/87 - DVBl 1988, 653 und Beschl. v. 21.07.1989 - 9 B 239/89 - NVwZ 1990, 171; BVerfG, Beschl. v. 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90 - InfAuslR 1991, 94). 18 Die Gefahr einer Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des von dem Antragsteller behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 - 9 C 109/84 - BVerwGE 71, 180 und Urt. v. 12.11.1985 - 9 C 26/85 - InfAuslR 1986, 79). 19 In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben ist dem Kläger nicht aus individuellen Verfolgungsgründen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Das Gericht vermag eine dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Mauretanien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung nicht festzustellen. Hierbei berücksichtigt das Gericht vor allem, dass die Ausreise des Klägers aus Mauretanien bereits über 14 Jahre zurückliegt. Der Kläger hat sich während dieser Zeit ununterbrochen mehrere Jahre, unter anderem in Libyen und der Türkei, aufgehalten und dort seinen Lebensunterhalt durch verschiedene Tätigkeiten (Arbeiten im Tiefbau und in Restaurants) verdient. 20 Vor diesem Hintergrund kann daher letztlich die Frage, ob die Einlassung des Klägers, in Mauretanien früher wie ein „Sklave“ behandelt worden zu sein, glaubhaft ist oder nicht, unentschieden bleiben. Denn in jedem Fall wirkt dieser allein vorgebrachte Grund durch die lange Zeit seiner Abwesenheit nicht mehr fort. Zudem ist nach einer dem Gericht zur Verfügung stehenden Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 02.12.2016 zu Fragen, welche die Sklaverei betrafen, von Folgendem auszugehen: 21 „Die Sklaverei ist in Mauretanien grundsätzlich seit 1981 verboten. In den großen Städten Mauretaniens (Nouakchott, Nouadhibou etc.) wird dieses Verbot in der Praxis weitestgehend umgesetzt. […] Die großen Städte Mauretaniens (Nouakchott, Nouadhibou, Kiffa etc.) geben früheren Opfern der Sklaverei die Möglichkeit, ihren „Herren“ zu entfliehen und in der Anonymität Schutz zu suchen. Einmal hier angekommen, gibt es die Möglichkeit, Behörden und Menschenrechtsorganisationen und andere NGOen anzurufen und mit der Sache zu befassen.“ 22 Der Kläger hat vorliegend widerspruchsfrei angegeben, früher in der Hauptstadt Nouakchott gelebt zu haben. Das Gericht geht somit aufgrund der vorgenannten jüngsten Auskunftslage davon aus, dass der Kläger bei Rückkehr in seine Heimatstadt nicht (mehr) zu befürchten hat, erneut in sklaverei-ähnliche Verhältnisse zu geraten. Hierbei berücksichtigt das Gericht auch, dass der Kläger durch seine lange Abwesenheit im Ausland zwischenzeitlich verschiedene Kompetenzen (z.B. Sprachkenntnisse und Erfahrungen im Bauwesen und der Gastronomie) erworben hat, die ihm auch in Mauretanien von Nutzen sein können und jedenfalls in die Lage versetzen werden, seinen Lebensunterhalt allein zu verdienen. Dazu war der Kläger auch im Ausland über viele Jahre hinweg in der Lage. Das Gericht hält es zudem für ausgeschlossen, dass der angebliche frühere „Herr“ nach 14 Jahren der Abwesenheit noch nach dem Kläger suchen sollte. 23 Eine staatliche Verfolgung hat der Kläger wegen seiner illegalen Ausreise und der Asylantragstellung in Deutschland nicht zu befürchten (dazu ebenfalls die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 02.12.2016). 24 2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG zu. 25 Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als solche Gründe gelten: die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) und eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Die Vorschriften der §§ 3c bis 3e AsylG gelten dabei für den subsidiären Schutzstatus entsprechend (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, die Nachfluchtgründe, die Verfolgungs- und Schutzakteure und den internen Schutz sind damit gleichsam Zuerkennung subsidiären Schutzes für anwendbar erklärt. 26 Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG kommt deshalb nur in Betracht, wenn der Kläger schlüssig und substantiiert vorträgt, dass ihm im Falle seiner Rückkehr nach Mauretanien tatsächlich die konkrete Gefahr droht, dass gegen ihn die Todesstrafe verhängt oder vollstreckt wird oder er gefoltert, unmenschlich oder erniedrigend behandelt oder bestraft wird. Hierzu hat der Kläger weder vorgetragen, noch ist dies sonst ersichtlich. 27 Die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt gibt es in Mauretanien aktuell nicht. 28 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), die zu prüfen sind, wenn der Schutzsuchende keinen subsidiären Schutz erlangt (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 4/09 -, Rn. 16). 29 a) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In dem Fall, dass gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus, weshalb in der Sache abweichende Bewertungen kaum denkbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 36). Anhaltspunkte dafür, dass hier eine von diesem Regelfall abweichende Konstellation vorliegt, sind indessen nicht ersichtlich. 30 b) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. 31 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. In der Gesamtschau ist nicht davon auszugehen, dass dem Kläger bei einer Abschiebung nach Mauretanien alsbald der sichere Tod droht oder ernste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten sind. Der Kläger ist gerade einmal 34 Jahre alt. Er war in der Lage, sich gegenüber dem Gericht verständlich auszudrücken, trat wortgewandt, kommunikativ und aufgeschlossen auf, sodass zu erwarten ist, dass er sich gegenüber den Herausforderungen des Alltags bewähren wird. Der Kläger verfügt über gefestigte Kenntnisse seiner Landessprache. Er hat ausreichende Ortskenntnisse, zumindest in seiner Heimatstadt Nouakchott. Zudem kann er sich die im Ausland erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zunutze machen. Der Kläger ist gesundheitlich unbelastet und arbeitsfähig. Dass der Kläger sein Überleben in Mauretanien sichern kann, zeigt sich zudem darin, dass ihm dies auch bis zu seiner Flucht und danach im Ausland gelungen ist. Weshalb sich dies nun anders darstellen sollte und der Kläger im Falle einer Rückkehr also mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung erleiden wird, zeigt sich nicht. Es ist schließlich weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger auf Grund seines Gesundheitszustandes einer besonderen Behandlung bedürfte, die in Mauretanien nicht zu erlangen ist und deren Fehlen den Kläger in die Gefahr des Todes oder schwerster Gesundheitsschäden brächte. Der Kläger kann bei einer Rückkehr nach Mauretanien zudem auf familiären Rückhalt zumindest in der Person seiner Tante bauen. Bei seiner Tante hat er nach dem Tod seiner Eltern auch bereits als Kind gelebt. 32 4. Die vom Bundesamt verfügte Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung steht im Einklang mit § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen vor. Der Kläger ist nicht asylberechtigt und besitzt keine Aufenthaltsgenehmigung. III. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b Abs. 1 AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.