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Beschluss

5 B 2251/16 As HGW

Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 12.12.2016 (Az. 5 A 2250/16 As HGW) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.11.2016 (Az. ) wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in welchem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung. 2 Der Antragsteller, der iranischer Staatsangehöriger ist, reiste nach eigenen Angaben am 09.11.2016 in Deutschland ein und stellte am 18.11.2016 einen Asylantrag. Bei der Antragstellung erhielt er u.a. eine in persischer Sprache übersetzte schriftliche „Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und Allgemeine Verfahrensweise“. In dieser steht u.a. geschrieben: 3 „ Bitte nehmen Sie den Anhörungstermin unbedingt wahr. Sie werden darauf hingewiesen, dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Einstellung des Verfahrens bzw. Entscheidung ohne persönliche Anhörung), wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen, …“ 4 Darüber hinaus wurde dem Kläger die Ladung zum Termin der persönlichen Anhörung ausgehändigt. Darin wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Asylantrag gem. § 33 Abs. 2 Nr. 1 Asylgesetz (AsylG) als zurückgenommen gilt, wenn der Antragsteller zu diesem Termin nicht erscheint. Eine in persischer Sprache übersetzte Ladung oder ein übersetzter Hinweis auf die Folgen des Nichterscheinens wurde dem Antragsteller nicht ausgehändigt. 5 Mit Bescheid vom 29.11.2016 wurde festgestellt, dass das Asylverfahren eingestellt ist, da der Antrag als zurückgenommen gilt (Nr. 1) und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 2). Zudem erging eine Abschiebungsandrohung mit einer Ausreisefrist von einer Woche (Nr. 3) und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Antragsteller den Termin zur persönlichen Anhörung, der auf den 28.11.2016 um 8 Uhr datiert worden sei, versäumt habe. 6 Der Antragsteller suchte am 12.12.2016 um einstweiligen Rechtsschutz nach. 7 Zur Begründung trägt er vor, dass es ihm aufgrund seiner persönlichen Sprachfähigkeiten nicht möglich gewesen sei, vom Inhalt der Ladung und damit vom Termin zur persönlichen Anhörung Kenntnis zu erlangen. 8 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 9 die aufschiebende Wirkung der Klage vom 12.12.2016 gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.11.2016 (Az. ) enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen. 10 Die Antragsgegnerin beantragt, 11 den Antrag abzulehnen. 12 Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt des gegenständlichen Bescheides. 13 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin vorgelegen. Diese sind Gegenstand der Entscheidung gewesen. II. 14 Der Einzelrichter konnte gem. § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG entscheiden. 15 Der Antrag ist zulässig. 16 Insbesondere ist er statthaft. Der Klage kommt gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zu, weil das Bundesamt das Asylverfahren des Antragstellers gestützt auf §§ 32 Satz 1 und 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Var. 2 AsylG eingestellt hat und dies keinen Fall des § 75 Abs. 1 AsylG darstellt. Eine Frist für die Stellung des diesbezüglichen Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sieht das Asylgesetz nicht vor. 17 Für den Antrag besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere lässt die dem Antragsteller gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG eröffnete Möglichkeit, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen, das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Das Interesse an gerichtlichem Rechtsschutz kann hier erst dann entfallen, wenn das mit dem Rechtsschutzbegehren verfolgte Ziel durch ein gleich geeignetes, keine anderweitigen rechtlichen Nachteile mit sich bringendes behördliches Verfahren ebenso erreicht werden kann, wie in dem angestrebten gerichtlichen Verfahren. Hingegen reicht es nicht, wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, einen Antrag an die zuständige Behörde zu stellen, der andere Rechtsfolgen als eine gerichtliche Aufhebung des belastenden Verwaltungsakts hat. Nach diesen Grundsätzen kann nicht von einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses ausgegangen werden, wenn, wie es der Wortlaut des § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG zumindest nahe legt, die erste Wiederaufnahmeentscheidung nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG ein späteres erneutes Wiederaufnahmebegehren selbst dann sperrt, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig gewesen ist. In einer solchen Fallgestaltung verstößt es gegen das in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) normierte Gebot des effektiven Rechtsschutzes, das Rechtsbedürfnis für eine Anfechtungsklage und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zu verneinen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Juli 2016 – 2 BvR 1385/16 –, Rn. 8, juris). 18 Der Antrag ist auch begründet. 19 Ein Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG ist dann begründet, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers dem Vollziehungsinteresse des Antragsgegners gegenüber überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nach einer summarischen Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, in der Hauptsache zu obsiegen. In der Hauptsache wäre die Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO die statthafte Klageart. Eine solche hätte Aussichten auf Erfolg, wenn der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen subjektiven Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO. 20 Nach der notwendigen und hinreichenden summarischen Prüfung des antragstellerseitigen Vortrags und des Inhalts der Verwaltungsakte, erkennt das Gericht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegt. 21 Die Abschiebungsandrohung stellt sich als rechtwidrig dar. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Das Bundesamt erlässt entsprechend der Norm nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt (Nr. 1), dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (Nr. 2) oder kein subsidiärer Schutz gewährt wird (Nr. 2a), die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist (Nr. 3) und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt (Nr. 4). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 22 Die Antragsgegnerin hat in rechtswidriger Weise das Asylbegehren des Antragstellers inhaltlich nicht geprüft und die Einstellung des Verfahrens festgestellt. Sie hat angenommen, dass die Rücknahmefiktion des § 33 Abs. 1 AsylG Anwendung findet. Gem. § 32 AsylG stellt das Bundesamt im Falle der Antragsrücknahme in ihrer Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist. Der Asylantrag des Antragstellers darf jedoch nicht als zurückgenommen angesehen werden. Die Voraussetzungen des § 33 AsylG liegen nicht vor. Danach gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt (Abs. 1), was vermutet wird, wenn er - wie vorliegend - einer Aufforderung zur Anhörung gem. § 25 nicht nachgekommen ist (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Var. 2). Gem. § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Der entsprechende Hinweis im Ladungsschreiben, welches dem Antragsteller gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt wurde, ist aber nur in deutscher Sprache erfolgt. Ein Hinweis in einer für den Antragsteller verständlichen Sprache wäre jedoch angezeigt gewesen. Das Bundesverfassungsgericht hat zur vergleichbaren Vorschrift des § 10 Abs. 7 AsylG ausgeführt, dass es erforderlich ist, dem Asylbewerber durch eine erläuternde Belehrung mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen zu führen, welche Obliegenheiten ihn im Einzelnen treffen und welche Folgen bei deren Nichtbeachtung entstehen können. Es bedarf einer verständlichen Umschreibung des Inhalts der gesetzlichen Bestimmungen. Diesem Gebot wird in aller Regel schon durch die in der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle erforderliche Übersetzung der Vorschriften in eine dem Asylbewerber geläufige Sprache genügt werden, weil sich dabei allein aus Gründen der Praktikabilität eine sinngemäße, nicht strikt an juristischen Begrifflichkeiten orientierte Übertragung anbietet. Insoweit reicht es allerdings aus, dem Asylbewerber, sofern er des Lesens kundig ist, die erforderlichen Hinweise in schriftlicher Form zugänglich zu machen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. März 1994 – 2 BvR 2371/93 –, Rn. 21, juris). Diese Voraussetzungen gelten auch in Konstellationen wie der vorliegenden (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 17. November 2016 – Au 3 S 16.32189 –, Rn. 32, juris). 23 Auch die in persischer Sprache übersetzte und ausgehändigte allgemeine Belehrung gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG erfüllt die Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG nicht. Dort wird lediglich ausgeführt, dass es nachteilige Folgen haben „kann“, wenn der Anhörungstermin nicht wahrgenommen wird. Diese Formulierung widerspricht jedoch der zwingenden Regelung des § 33 Abs. 1 AsylG, wonach der Asylantrag bei Nichtbetreiben als zurückgenommen gilt. Anders als die Formulierung in der allgemeinen Belehrung suggeriert, tritt die Rücknahmefiktion also unabhängig vom Willen der Antragsgegnerin ein. Sie ist daher geeignet, Unsicherheiten beim Antragsteller hervorzurufen, die § 33 Abs. 4 AsylG verhindern will und widerspricht somit neben dem Wortlaut auch dem Gesetzeszweck (vgl. auch VG Arnsberg, Beschluss vom 30. November 2016 – 5 L 1803/16.A –, Rn. 14, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 21. Oktober 2016 – Au 5 S 16.32020 –, Rn. 23, juris; VG Köln, Beschluss vom 19. Mai 2016 – 3 L 1060/16.A –, Rn. 42, juris). 24 Die fehlerhafte Belehrung führt zur Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Abschiebungsandrohung. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut und der Systematik des § 33 AsylG. Die Hinweispflicht nach § 33 Abs. 4 AsylG schreibt nicht lediglich die Belehrung vor, sondern verlangt darüber hinaus, dass sie schriftlich und gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat. Dieses Erfordernis, das Beweiszwecken dient, wäre überflüssig, wenn die Verfahrenseinstellung auch ohne vorherigen Hinweis rechtmäßig bliebe. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Annahme einer fiktiven Rücknahme Ausnahmecharakter besitzt und für den Schutzsuchenden weitreichende Konsequenzen entfaltet. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, dass dem Asylsuchenden durch eine erläuternde Belehrung mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen geführt wird, welche Obliegenheiten ihn treffen und welche Folgen bei deren Nichtbeachtung entstehen können (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. März 1994 – 2 BvR 2371/93 –, Rn. 21, juris). Nur in diesem Fall sind die nachteiligen Folgen, die mit einer Rücknahmefiktion einhergehen, gerechtfertigt (VG Arnsberg, Beschluss vom 30. November 2016 – 5 L 1803/16.A –, Rn. 16, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 21. Oktober 2016 – Au 5 S 16.32020 –, Rn. 26, juris). 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. 26 Rechtsmittelbelehrung: 27 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).