Beschluss
3 B 2155/16 As HGW
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe 1 Die Einzelrichterin ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für die Entscheidung zuständig, § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz – AsylG -. 2 1. Der am 25.11.2016 sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage vom 25.11.2016 (Az.: 3 A 2154/16 As) hinsichtlich der in Punkt 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.11.2016 – 6906847 – 423 - enthaltenen Abschiebungsanordnung anzuordnen, 4 ist zulässig, aber unbegründet. 5 Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO - statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Antragstellerin hat auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrags nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingehalten, denn der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.11.2016 ist der Antragstellerin am 25.11.2016 zugestellt worden. 6 Das Gericht der Hauptsache kann in Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs anordnen, wenn das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Zu berücksichtigen sind dabei im Wesentlichen die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG). 7 Nach diesen Maßstäben überwiegt hier das öffentliche Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, da der mit der Klage angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin keinen durchgreifenden Rechtmäßigkeitszweifeln ausgesetzt ist und es dem Hauptsacherechtsbehelf deshalb derzeit an Aussicht auf Erfolg fehlt. 8 Zu Recht hat die Antragsgegnerin mit Ziffer 1) ihres Bescheides den Asylantrag der Antragstellerin als unzulässig abgelehnt. 9 Rechtsgrundlage dafür ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, da Norwegen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Antragstellerin hat in Norwegen am 14.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zudem haben die norwegischen Behörden auf das Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 21.10.2016 mit Schreiben vom 01.11.2016 ihre Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages nach Art. 18 Abs. 1 d Dublin III-VO positiv erklärt. 10 Die Antragstellerin kann auch nicht verlangen, dass die Antragsgegnerin von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO Gebrauch macht. Die Antragsgegnerin hat ermessenfehlerfrei (§ 114 Satz 1 VwGO) von der Erklärung des Selbsteintritts abgesehen. Dass außergewöhnliche humanitäre Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Antragsgegnerin nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorliegen, ist nicht ersichtlich. 11 Der Zuständigkeit Norwegens steht auch nicht die Unmöglichkeit der Überstellung dorthin im Sinne Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO entgegen. Nach dieser Norm ist die Überstellung unmöglich, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) mit sich bringen. Es gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) steht. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Es obliegt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs den nationalen Gerichten, einen Asylbewerber nicht an den nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass die Antragsteller tatsächlich Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 -, juris Erwägungsgrund 106 ff.). Der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, ist in einem solchen Fall verpflichtet, den Asylantrag selbst zu prüfen, sofern nicht ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO). Es bestehen nach Auffassung des Gerichts unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass in Norwegen die Mindestanforderungen an ein Asylverfahren nach den europäischen Asylrichtlinien sowie nach der EMRK, der GR-Charta und der GFK nicht eingehalten werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Norwegen Willens und in der Lage ist, Asylsuchenden entsprechend den europarechtlichen Vorgaben Schutz zu gewähren (VG Greifswald, Beschl. v. 05.12.2016 – 3 B 2079/16 As HGW -; VG Greifswald, Beschl. v. 07.10.2016 – 3 B 1697/16 HGW; VG München, Beschl. v. 21.10.2016 – M 6 S 16.50867 – juris; VG Schwerin, Beschl. v. 16.04.2015 – 3 B 329/15 As -). 12 Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass es die norwegischen Behörden wenig interessiere, welche Gründe Asylbewerber aus Afghanistan vortragen und es Tatsache sei, dass Asylanträge afghanischer Asylbewerber, die – wie auch die Antragstellerin von sich behauptet - über Russland nach Norwegen eingereist seien, sämtlich ungeprüft abgelehnt würden und Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hätten, verkennt das Gericht nicht, dass die Lage in Norwegen auch durchaus kritisch betrachtet wird. Das Verwaltungsgericht München weist in seinem Beschluss vom 30.09.2016 – M 8 S 16.50315 – juris Rn. 31 auf Folgendes hin: 13 Mittlerweile gibt es jedoch tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund des starken Zustroms von ca. 31.000 Flüchtlingen nach Norwegen im Jahr 2015 Norwegen Maßnahmen ergriffen hat, die unter Umständen nicht mit den Vorgaben der GFK, insbesondere mit dem Refoulement-Verbot des Art. 33 GFK vereinbar sind und möglicherweise einen systemischen Mangel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO begründen. Nach dem Jahresbericht von amnesty international 2016 (http://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/norwegen) verabschiedete das norwegische Parlament Anfang November 2015 Änderungen zu § 32 des Einwanderungsgesetzes aus dem Jahr 2008, die zur Folge hatten, dass die norwegischen Behörden nicht mehr prüfen mussten, ob Asylsuchende vor ihrer Einreise nach Norwegen bereits in einem anderen Land einen Antrag auf Schutz gestellt hatten. Am 25. November 2015 erließ das Justizministerium eine Anweisung, wonach alle Personen, die vor Einreichen ihres Asylantrags in Norwegen in Russland gelebt hatten oder durch Russland gereist waren, nicht zum Asylverfahren zugelassen waren. Drittstaatsangehörigen, darunter auch solche ohne regulären Rechtsstatus in Russland, haben nach dem Bericht somit die Rückführung nach Russland gedroht, was bei amnesty international große Besorgnis im Hinblick auf syrische Flüchtlinge hervorrief. 14 Zugleich weist eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts München in einem Beschluss vom 21.10.2016 – M 6 S 16.50867 – juris Rn. 36 darauf hin, dass, soweit die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts München systemische Mängel in Norwegen nicht für ausgeschlossen halte, es die Konstellation der Einreise nach Norwegen über Russland zugrunde lege, insbesondere im Falle von Syrern. Überhaupt sei bei der Frage, ob der Asylbewerber aufgrund von systemischen Mängeln mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird, eine aktuelle Gesamtwürdigung der zur jeweiligen Situation vorliegenden Berichten und Stellungnahmen vorzunehmen. Dabei sei auf die Situation abzustellen, die der betreffende Asylbewerber bei einer Rücküberstellung in den an sich zuständigen Staat voraussichtlich vorfinden würde (OVG Lüneburg, Urt. v. 15.11.2016 – 8 LB 92/15 juris Rn. 38 f.). 15 Aus dem Schreiben der norwegischen Behörden vom 01.11.016 ergibt sich, dass die Antragstellerin am 14.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, der am 30.06.2016 negativ beschieden worden war. Sie hatte Rechtsmittel eingelegt und eine abschließende abschlägige Entscheidung am 11.08.2016 erhalten. Insofern kann sich die Antragstellerin angesichts dieses Verfahrensgangs nicht darauf berufen, dass Anträge von Asylbewerbern, die über Russland einreisen, sämtlich ungeprüft abgelehnt werden. 16 Auch der Umstand selbst, den die Antragstellerin vorträgt, dass der Asylantrag in Norwegen abgelehnt wurde, begründet indessen keinen systemischen Mangel, der eine nochmalige Prüfung des Asylantrages durch die Antragsgegnerin gebietet. Sinn und Zweck der Dublin III-VO ist es nämlich gerade, eine Prüfung jedes Asylantrages sicherzustellen und Mehrfachprüfungen in verschiedenen Mitgliedsstaaten durch die vorab vorzunehmende Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates zu verhindern (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Dublin III-VO). Es ist vielmehr Sache der Antragstellerin, sich in Norwegen um Schutz vor Abschiebung nach Afghanistan zu bemühen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin in Norwegen nicht die Möglichkeit gehabt hätte, einen Rechtsanwalt ihrer Wahl aufzusuchen und sich individuell beraten zu lassen. 17 Dies vorausgeschickt, begegnet schließlich auch die Anordnung der Abschiebung der Antragstellerin nach Norwegen in Ziffer 3) des Bescheides vom 10.11.2016 keinen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. 18 Dessen Voraussetzungen liegen hier vor. Norwegen ist - wie bereits dargelegt - für die Prüfung des Asylantrages der Antragstellerin zuständig. Die Abschiebung kann, nachdem die norwegischen Behörden mit Schreiben vom 01.11.2016 ihre Bereitschaft zur Aufnahme der Antragstellerin nach Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d) Dublin III-VO positiv erklärt haben, grundsätzlich auch durchgeführt werden. 19 Dass der Abschiebung Abschiebungshindernisse entgegenstehen, zeigt sich gleichfalls nicht. Dies gilt sowohl für zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), deren Nichtvorliegen die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in Ziffer 2) des angefochtenen Bescheides festgestellt hat. Auch inlandsbezogene Abschiebehindernisse im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, die die Antragsgegnerin bei Abschiebungsanordnungen nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gleichfalls zu prüfen hat (vgl. statt vieler m.w.N. VGH München, Beschl. v. 21.04.2015 - 10 CE 15.810, 10 C 15.813 -, juris Rn. 4), sind nicht ersichtlich. 20 Der Vortrag der Antragstellerin, dass aufgrund ihres Alters und ihrer Erkrankungen eine Abschiebung nach Afghanistan nicht in Betracht kommen dürfte, ist im vorliegenden Verfahren nicht relevant, da es hier lediglich um die Frage der Abschiebung nach Norwegen, nicht nach Afghanistan, geht. Auch ihr Vortrag, dass eine Überstellung nach Norwegen einer Abschiebung nach Afghanistan gleich käme, ist aufgrund der obigen Ausführungen zur Zuständigkeit Norwegens nicht entscheidend. 21 Auch in Bezug auf das Zielland Norwegen lassen Alter und vorgetragene Erkrankungen der Antragstellerin wie Diabetes und Bluthochdruck keine Abschiebehindernisse erkennen. Es bestehen für das Gericht keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ältere oder kranke Menschen in Norwegen im Asylverfahren oder bei den Aufnahmebedingungen regelhaft so defizitäre Zustände zu erwarten hätten, dass den Asylbewerbern im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde (vgl. VG München, Beschl. v. 21.10.2016 – M 6 S 16.50867 – juris Rn. 34). 22 Zielstaatsbezogene oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind damit nicht erkennbar. 23 Auf die zutreffenden weiteren Ausführungen im Bescheid der Antragsgegnerin wird ergänzend gemäß § 77 Abs. 2 AsylG verwiesen. 24 2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. 25 3. Der Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen, da die mit dem Sachantrag beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO). 26 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).