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Beschluss

3 B 1707/16 As HGW

Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe 1 Die Einzelrichterin ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für die Entscheidung zuständig, § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz – AsylG -. 2 Der am 23.09.2016 sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage vom 23.09.2016 (Az.: 3 A 1706/16 As) hinsichtlich der in Punkt 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.09.2016 – 6860789 – 423 - enthaltenen Abschiebungsanordnung anzuordnen, 4 ist zulässig, aber unbegründet. 5 Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO - statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antragsteller hat auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrags nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingehalten, denn der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.09.2016 ist dem Antragsteller am 16.09.2016 zugestellt worden. 6 Das Gericht der Hauptsache kann in Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs anordnen, wenn das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Zu berücksichtigen sind dabei im Wesentlichen die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG). 7 Nach diesen Maßstäben überwiegt hier das öffentliche Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da der mit der Klage angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin keinen durchgreifenden Rechtmäßigkeitszweifeln ausgesetzt ist und es dem Hauptsacherechtsbehelf deshalb derzeit an Aussicht auf Erfolg fehlt. 8 Zu Recht hat die Antragsgegnerin mit Ziffer 1) ihres Bescheides vom 14.09.2016 den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt. 9 Rechtsgrundlage dafür ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, da Norwegen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Der Antragsteller hat in Norwegen am 28.11.2015 einen Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie internationalen Schutz gestellt. Zudem haben die norwegischen Behörden auf das Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 08.08.2016 mit Schreiben vom 15.08.2016 ihre Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages nach Art. 18 Abs. 1 b Dublin III-VO positiv erklärt. 10 Der Antragsteller kann auch nicht verlangen, dass die Antragsgegnerin von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO Gebrauch macht. Die Antragsgegnerin hat ermessenfehlerfrei (§ 114 Satz 1 VwGO) von der Erklärung des Selbsteintritts abgesehen. Dass außergewöhnliche humanitäre Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Antragsgegnerin nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorliegen, ist nicht ersichtlich und wird nicht vorgetragen. 11 Der Zuständigkeit Norwegens steht auch nicht die Unmöglichkeit der Überstellung dorthin im Sinne Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO entgegen. Nach dieser Norm ist die Überstellung unmöglich, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) mit sich bringen. Es gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) steht. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Es obliegt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs den nationalen Gerichten, einen Asylbewerber nicht an den nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass die Antragsteller tatsächlich Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 -, juris Erwägungsgrund 106 ff.). Der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, ist in einem solchen Fall verpflichtet, den Asylantrag selbst zu prüfen, sofern nicht ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO). Es bestehen nach Auffassung des Gerichts unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass in Norwegen die Mindestanforderungen an ein Asylverfahren nach den europäischen Asylrichtlinien sowie nach der EMRK, der GR-Charta und der GFK nicht eingehalten werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Norwegen Willens und in der Lage ist, Asylsuchenden entsprechend den europarechtlichen Vorgaben Schutz zu gewähren (VG Greifswald, Beschl. v. 05.12.2016 – 3 B 2079/16 As HGW -; VG Greifswald, Beschl. v. 07.10.2016 – 3 B 1697/16 HGW; VG Schwerin, Beschl. v. 16.04.2015 – 3 B 329/15 As -). 12 Soweit der Antragsteller meint, dass in Norwegen ausschließlich die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geprüft werde und eine weitergehende Prüfung seines Anliegens auf subsidiären Schutz nicht stattfinde, führt dies in der Sache zu keinem anderen Ergebnis, da dem Antragsteller die Möglichkeit offen gestanden hätte, die ablehnende Entscheidung über seinen Asylantrag in Norwegen überprüfen zu lassen, womit den Anforderungen von Art. 18 Abs. 2 UAbs 3 Dublin III-VO grundsätzlich genügt ist. Allein der Umstand, dass der Asylantrag in Norwegen abgelehnt wurde, begründet indessen keinen systemischen Mangel, der eine nochmalige Prüfung des Asylantrages durch die Antragsgegnerin gebietet. Sinn und Zweck der Dublin III-VO ist es nämlich gerade, eine Prüfung jedes Asylantrages sicherzustellen und Mehrfachprüfungen in verschiedenen Mitgliedsstaaten durch die vorab vorzunehmende Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates zu verhindern (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Dublin III-VO). Es ist vielmehr Sache des Antragstellers, sich in Norwegen um Schutz vor Abschiebung nach Afghanistan zu bemühen. Wenn der Antragsteller meint, dass nur ein eingeschränkter Prüfungsmaßstab in Norwegen angelegt werde, so ist dies seitens des Antragstellers durch nichts belegt. Auch hat das Gericht keinerlei Anhaltspunkte für ein derartiges Vorgehen der norwegischen Behörden. Es ist nicht ersichtlich, dass Norwegen überhaupt in dieser Art und Weise vorginge und erst recht nicht, dass dort generell Asylanträge nicht im geforderten Umfang geprüft würden. Systemische Mängel im oben genannten Sinne können daher nicht angenommen werden. 13 Das Gleiche gilt für den Vortrag des Antragstellers, dass die rechtliche Beratung durch Rechtsanwälte erfolgt sei, die durch die zuständige Ausländerbehörde beauftragt würden und dass ferner Einzelgespräche durch diese Anwälte abgelehnt würden. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, dass es ihm etwa verwehrt worden sei, sich selbst um seine Rechtsberatung zu kümmern. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der Antragsteller in Norwegen nicht die Möglichkeit gehabt hätte, einen Rechtsanwalt seiner Wahl aufzusuchen und sich individuell beraten zu lassen. 14 Der Vortrag des Antragstellers, eine Rückübersetzung seiner Erklärungen sei in Norwegen nicht erfolgt, führt zu keiner anderen rechtlichen Einschätzung und nicht zur Annahme des Bestehens systemischer Mängel aufgrund unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Wenn im Falle des Antragstellers eine Rückübersetzung seines Vortrags nicht stattgefunden haben mag, so lässt sich daraus zum einen nicht der Rückschluss ziehen, dass dies generelle Praxis bei Anhörungen in Asylverfahren in Norwegen sei und zum anderen nicht, dass sich hieraus ein systemischer Mangel ergebe. Der Antragsteller hat ferner nicht vorgetragen, dass er diesen Umstand im Rahmen der Anhörung oder im weiteren Verfahren in Norwegen gerügt hätte. Er hat insbesondere nicht vorgetragen, dass ihm die Wahrnehmung von Rechtsschutz diesbezüglich verwehrt worden wäre; er hat noch nicht einmal vorgetragen, dass er überhaupt Rechtsschutz begehrt hätte. Insbesondere wird darüber hinaus nicht deutlich, was der Antragsteller mit einer Rückübersetzung meint, wenn er vorträgt, dass er keine Kontrolle hinsichtlich der Übersetzung durch den Sprachmittler vornehmen konnte. Es entspricht nicht der Praxis, dass die Übersetzungen, die der Sprachmittler anhand des Vortrags des Asylbewerbers vornimmt, ihrerseits nochmals rückübersetzt würden. Dies würde jeweils einen zweiten Sprachmittler erforderlich machen. 15 Dies vorausgeschickt, begegnet schließlich auch die Anordnung der Abschiebung des Antragstellers nach Norwegen in Ziffer 3) des Bescheides vom 2. November 2016 keinen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. 16 Dessen Voraussetzungen liegen hier vor. Norwegen ist - wie bereits dargelegt - für die Prüfung des Asylantrages des Antragstellers zuständig. Die Abschiebung kann, nachdem die norwegischen Behörden mit Schreiben vom 15.08.2016 ihre Bereitschaft zur Aufnahme der Antragsteller nach Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d) Dublin III-VO positiv erklärt haben, grundsätzlich auch durchgeführt werden. 17 Dass der Abschiebung Abschiebungshindernisse entgegenstehen, zeigt sich gleichfalls nicht. Dies gilt sowohl für zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), deren Nichtvorliegen die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in Ziffer 2) des angefochtenen Bescheides festgestellt hat. Auch inlandsbezogene Abschiebehindernisse im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, die die Antragsgegnerin bei Abschiebungsanordnungen nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gleichfalls zu prüfen hat (vgl. statt vieler m.w.N. VGH München, Beschl. v. 21.04.2015 - 10 CE 15.810, 10 C 15.813 -, juris Rn. 4), sind nicht ersichtlich. 18 Auf die zutreffenden weiteren Ausführungen im Bescheid der Antragsgegnerin wird ergänzend gemäß § 77 Abs. 2 AsylG verwiesen. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. 20 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).