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Urteil

6 A 394/16 As HGW

Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Voll-streckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrages. 2 Die Kläger sind nach eigenen Angaben armenische Staatsangehörige armenischer Volks-zugehörigkeit und armenisch- orthodoxen Religionsbekenntnisses. Sie verließen Armenien am 14. Mai 2012. Nach eigenen Angaben reisten die Kläger zunächst mit ihrem Sohn nach Russland. Am 15. November 2013 reiste die Familie auf dem Landweg nach Deutschland ein. Die Kläger stellten am selben Tag einen Asylantrag. 3 Am 13. Januar 2014 gaben die Kläger im Rahmen der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) an, dass die Familie aus Armenien aus-gereist sei, weil dem Sohn der Kläger zu 1. und 2. ein Ohr abgeschnitten worden sei. Er sei am Abend des 13. Mai 2012 überfallen worden. Dabei hätten die Angreifer gesagt: „Grüß deinen Vater.“ Der Kläger zu 1. vermutete einen politischen Hintergrund. Die Familie habe Angst gehabt und sofort das Land verlassen. 4 Mit Bescheid vom 20. Januar 2015 lehnte das BAMF den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2) ab. Die Gewährung subsidiären Schutzes lehnte es ebenfalls ab (Ziffer 3) und stellte zugleich fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen (Ziffer 4). Die Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; für den Fall, dass er diese Ausreisefrist nicht einhält, wurde ihm die Abschiebung nach Armenien an-gedroht (Ziffer 5). 5 Zur Begründung führte das BAMF im Wesentlichen an, dass das Vorbringen des Klägers nur vage und spekulativ sei. Es sei eher zu vermuten, dass es sich bei dem Angriff auf den Sohn der Kläger zu 1. und 2. um eine Streitigkeit unter Jugendlichen handele. 6 Gegen den ablehnenden Bescheid haben die Kläger am 26. Januar 2015 Klage erhoben. 7 Sie tragen in Ergänzung des bisherigen Vortrages vor, dass die Klägerin zu 2. Unter einer chronischen Hepatitis B Infektion leide. Sie legte mehrere dahingehende Stellungnahmen des Universitätsklinikums Rostock vor, auf welche Bezug genommen wird. 8 Die Kläger beantragen, 9 die Beklagte unter jeweils entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Januar 2015 zu verpflichten, dem Kläger Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass für den Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Hinblick auf die Republik Armenien bestehen.. 10 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie verteidigt den streitgegenständlichen Bescheid. 13 Mit Beschluss vom 22. August 2016 hat die Kammer den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG). 14 Das Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. September 2016 den Kläger zu 1. zu dem Verfolgungsschicksal der Familie informatorisch befragt. Dabei hat dieser angegeben, dass er seit 2003 Mitglied der Rechtsstaatspartei gewesen sei. Er habe ab September 2005 in der Nationalversammlung in der Verwaltung gearbeitet. Er sei für das Facility Management und die Versorgung des Gebäudes tätig gewesen. Von 2005 bis 2009 sei er auch mit zwei lokalen Büros in der Kommunalverwaltung tätig gewesen. 15 Der Kläger zu 1. hat weiter vorgetragen, dass er sich im März 2008 aufgrund der politischen Vorkommnisse rund um die Präsidentschaftswahlen ideologisch von seiner Partei löste. Er habe sich dann auch geweigert 2009 erneut für die Kommunalwahlen zu kandidieren. Dies vor allem auch deshalb, weil die politische Tätigkeit auf kommunaler Ebene durch ihn selbst zu finanzieren war und er nicht mehr bereit war entsprechende Summen aufzubringen. 16 In der Folge sei dem Kläger zu 1. mehrfach nahegelegt worden seinen Verwaltungsposten in der Nationalversammlung zu kündigen. Darüber hinaus sei ihm 2011 untersagt worden seine illegalen Importgeschäfte weiter zu betreiben. 17 Schließlich sei es zu dem Vorfall mit seinem Sohn gekommen. Man habe Armenien verlassen müssen. Zur Polizei habe man nicht gehen können. Es hätte nichts geändert. Die Polizei sei der Regierung und der politischen Elite ergeben. Er habe häufig ergebnislos versucht eine Lösung zu finden. 18 Ergänzend wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorganges des BAMF Bezug genommen. Entscheidungsgründe 20 Die Kammer konnte über die Klage trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der ordnungsgemäßen La-dung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 21 Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 22 Die zulässige Klage ist unbegründet. 23 Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG, auf Feststellung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylVfG oder auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). 24 Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist Flüchtling, wer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 25 Dem Vortrag der Kläger fehlt es an der Anknüpfung an eines der asylrelevanten Verfolgungsmerkmale. Die allein in Betracht kommenden Merkmale nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 und 5 AsylG sind nicht gegeben. 26 Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob er diese Merkmale tatsächlich aufweist. Vielmehr reicht es aus, wenn ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden, § 3b Abs. 2 AsylG. 27 Der Kläger zu 1. macht geltend, verfolgt zu werden, weil er sich aus der Partei „Rechtsstaat“ zurückzog und nicht mehr kandidieren wollte. 28 Damit macht er zwar nicht unmittelbar oppositionelle Tätigkeit geltend. Aus den Aussagen des Klägers zu 1. geht aber hervor, dass ihm eine oppositionelle Grundhaltung vorgeworfen wurde. So begannen die Probleme wohl zunächst damit, dass er parteiintern Kritik an der Unterstützung des Präsidentschaftskandidaten der führenden Republikanischen Partei Armeniens im Rahmen der Wahl 2008 äußerte. Diese intensivierten sich mit der Verweigerung der Teilnahme an den Wahlen für die kommunale Selbstverwaltung im Jahr 2009. Dass ihm anschließend zum Beispiel verboten wurde Kopierer einzuführen mit der Begründung, dass er damit Flugblätter drucken könne, führt für das Gericht zu dem Schluss, dass man dem Kläger eine von der allgemeinen Parteilinie abweichende Meinung zusprach. 29 Dies genügt nach § 3b Abs. 2 AsylG. 30 Das Gericht geht jedoch nicht davon aus, dass die Kläger ihr Heimatland aus begründeter Furcht vor erfolgter oder unmittelbar drohender Verfolgung verlassen haben. 31 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Klägers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, 10 C 23.12; OVG Münster, Urteil vom 17. August 2010, 8 A 4063/06.A, beide zit. nach juris). 32 Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, die Voraussetzungen hierfür glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutz Suchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. 33 Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 337, S. 9-26) - sog. Qualifikationsrichtlinie - privilegiert dabei den von ihm erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG: BVerwG, Urteile vom 7. September 2010, 10 C 11.09; vom 27. April 2010, 10 C 5.09; und vom 1. Juni 2011, 10 C 10.10 u. 10 C 25.10; OVG NRW, a.a.O.; OVG Saarlouis, Urteil vom 16. September 2011, 3 A 352/09; OVG Schleswig, Urteil vom 6. Oktober 2011, 4 LB 5/11; alle zitiert nach juris ). 34 Von einer "Verfolgung" kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Die Verfolgung muss zudem von einem der in § 3c AsylVfG genannten Akteure ausgehen, also vom Staat, von den Staat ganz oder zum Teil beherrschenden Parteien und Organisationen oder von nichtstaatlichen Akteuren, gegen die der Staat keinen Schutz zu gewähren bereit oder in der Lage ist. 35 Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger zu 1. hat eine begründete Furcht nicht ausreichend dargelegt. Insbesondere streitet nicht eine erlittene Vorverfolgung gemäß Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie zugunsten der Kläger. 36 Der Kläger zu 1. ist selbst nicht in verfolgungsrelevanter Weise belästigt worden. Der Kläger schilderte, dass er mehrfach dazu gedrängt worden sei seine Anstellung bei der armenischen Nationalversammlung zu kündigen. Dies stellt keine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG dar. Danach ist Verfolgung eine Handlung, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist. Die Aufforderung eine Stelle zu kündigen, die üblicherweise durch der Regierung nahe stehende Personen besetzt wird, stellt keine derart gravierende Verletzung grundlegender Menschenrechte dar. Dies gilt ebenso für das von dem Kläger geschilderte Verbot der Weiterführung illegaler Transportgeschäfte. 37 Diese Tatsachen genügen ebenfalls nicht um eine Verfolgung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG anzunehmen. Danach liegt Verfolgung vor bei Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Die mehrfach wiederholte Aufforderung zur Kündigung und Untersagung illegaler Transportgeschäfte erreicht auch zusammen betrachtet nicht die erforderliche Intensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung. Sofern der Kläger darüber hinaus betont hat, dass er ständig belästigt worden sei, blieb dieser Vortrag auch in der mündlichen Verhandlung bei mehrfachem Nachfragen unsubstantiiert und vage. Die Kläger sind ihrer Darlegungslast insofern nicht nachgekommen. 38 Anders zu beurteilen ist die Erheblichkeit bei der Körperverletzung des Sohnes der Kläger zu 1. und 2.. Diese Handlung unterfällt § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Sie wurde jedoch an dem Sohn begangen und stellt keine Vorverfolgung der Kläger dieses Verfahrens dar. 39 Die Verletzung des Sohnes der Kläger zu 1. und 2. ist aber im Rahmen einer allgemeinen Abwägung dahingehend zu würdigen, ob sich aus ihr und den anderen Umständen ergibt, dass dem Kläger selbst in Zukunft eine das Maß des § 3a Abs. 1 AsylG erreichende Verfolgung droht. Diese Abwägung fällt vorliegend zu Lasten des Klägers aus. Unter Berücksichtigung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung, ist die Furcht der Kläger vor Verfolgung unbegründet. 40 Zum einen sind die Kläger bereits 2012 aus Armenien ausgereist. Der Ablauf von 4 Jahren in denen die Kläger nicht behelligt wurden und sich aus der Politik ihres Herkunftsstaates zurückgezogen haben, lässt vermuten, dass der Drang nach Vergeltung wegen eben jenes Rückzugs nachgelassen hat. 41 Darüber hinaus war ein Grund für die Bedrohung, dass der Kläger zu 1. trotz politischer Distanzierung von der Partei in der Verwaltung der Nationalversammlung arbeitete. Diese Anstellung dürfte ebenfalls aufgrund des Zeitablaufs hinfällig sein. 42 Des Weiteren ist davon auszugehen, dass es sich bei den Verfolgern nicht um Verfolger im Sinne des § 3c AsylG handelt bzw. sich der Kläger auf Schutzakteure im Sinne des § 3d AsylG verweisen lassen muss. 43 Gemäß § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Schutz vor Verfolgung kann nach § 3d Abs. 1 Nr. 1 Asyl vom Staat geboten werden. Gemäß § 3d Abs. 2 AsylG muss der Schutz vor Verfolgung wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. 44 Der Kläger muss sich auf den innerstaatlichen Schutz durch die staatlichen Behörden Armeniens verweisen lassen. 45 Die politische Situation der Rechtsstaatspartei hat sich seit dem Asylantrag der Kläger geändert. Zum Zeitpunkt des Angriffs auf den Sohn der Kläger zu 1. und 2. war die Rechtsstaatspartei teil der Regierungskoalition. Die Rechtsstaatspartei beteiligte sich bereits in der Legislaturperiode von 2007 bis 2012 an der Regierung. Die Parlamentswahlen am 6. Mai 2012 ergaben folgende Stimmenverteilung: Republikanische Partei 44,1%, 'Blühendes Armenien' 30,0%, Armenian National Congress 7,1%, 'Erbe' 5,8%, Armenisch-Revolutionäre Föderation (Daschnaken) 5,7%, Rechtsstaatspartei 5,5%. Dank der zusätzlich errungenen Direktmandate verfügt die Republikanische Partei über die absolute Mehrheit der Parlamentssitze (70 von 131 Sitzen), bildete aber gleichwohl eine Koalition mit der Rechtsstaatspartei, die diese im April 2014 verließ. Seitdem ist die Rechtsstaatspartei in der Opposition tätig. 46 Den allgemeinen Erkenntnismitteln lässt sich zwar entnehmen, dass die armenische Polizei häufig unwillig ist, der Regierung nahestehende Personen zu verfolgen (2013 Human Rights Report: Armenia, Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, 2013 Country Reports on Human Rights Practices, 27. Februar 2014, S. 11; Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, Auswärtiges Amt, 22. März 2016, S. 14). Selbiges gilt allerdings nicht für Oppositionspolitiker. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger innerstaatlichen Schutz gegen weitere Verfolgungshandlungen seitens der Rechtsstaatspartei erlangen kann. 47 Bezüglich der Klägerinnen zu 2. und 3. fehlt es schon an der Geltendmachung der Verfolgung wegen eigener politischer Überzeugungen. Sie machen geltend wegen der Verfolgung des Klägers zu 1. ebenfalls gefährdet zu sein. Verfolgt ist nur, wer persönlich Ziel der Verfolgungsmaßnahmen war, die an die eigene politische Überzeugung anknüpfen. 48 Die Kläger haben keinen Anspruch darauf als international subsidiär Schutzberechtigte anerkannt zu werden. 49 Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). 50 Das Gericht ist aus den oben benannten Gründen davon überzeugt, dass den Klägern kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder aufgrund besonderer gefahrerhöhender Umstände droht. 51 Das Bundesamt hat auch zu Recht das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG abgelehnt. Das Gericht nimmt insoweit vollumfänglich auf die Begründung des Bundesamts Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG). 52 Den Klägern steht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zur Seite. Insbesondere haben die Kläger ein erkrankungsbedingtes Abschiebungshindernis nicht hinreichend dargelegt. 53 Eine individuelle Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG besteht, wenn dem Ausländer in seinem Herkunftsstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Nach der am 17. März 2016 in Kraft getretenen Fassung des § 60 Abs. 7 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Hierfür ist jedoch erforderlich, dass sich der Gesundheitszustand alsbald nach einer Rückkehr in das Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, etwa weil der Ausländer dort nur unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden hat und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. statt vieler BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 2006, 1 C 18.05, und vom 25. November 1997, 9 C 58.96, jeweils juris). 54 Allerdings muss sich der Ausländer grundsätzlich auf den im Heimatstaat vorhandenen Versorgungsstand im Gesundheitswesen verweisen lassen. Denn § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG garantiert auch für chronisch Erkrankte keinen Anspruch auf "optimale Behandlung" einer Erkrankung oder auf Teilhabe an dem medizinischen Standard in Deutschland. Der Abschiebungsschutz soll den Ausländer vielmehr vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter bewahren (BVerwG, Beschluss vom 23. März 1999, 9 B 866/98, 9 PKH 42/99, juris). 55 Um ein durch eine Erkrankung begründetes Abschiebungshindernisfeststellen zu können, ist indes stets eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich, die in der Regel durch ein ärztliches Attest zu untermauern ist. Zwar ist der Verwaltungsprozess grundsätzlich durch den in § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO statuierten Amtsermittlungsgrundsatz geprägt. Aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO und § 74 Abs. 2 AsylVfG ergibt sich jedoch die Pflicht der Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken, was in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Eine Erkrankung ist ein solcher Umstand. Insoweit muss von einem Kläger, der sich zur Begründung eines Abschiebungshindernisses auf eine Erkrankung beruft, ein Mindestmaß an substantiiertem, durch ein ärztliches Attest belegtem Vortrag erwartet werden (OVG Münster, Beschluss vom 2. Januar 2012, 13 A 2586/11.A; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. November 2016, 6a L 2452/16.A; VG München, Urteil vom 24. Februar 2012, M 22 K 10.30780; alle zitiert nach juris). Insofern hat eine ärztliche Bescheinigung, in Anlehnung an § 60a Abs. 2c AufenthG, die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation bei Abbruch oder Änderung der Behandlung voraussichtlich ergeben, zu enthalten. 56 Nach dieser Maßgabe sind dem Gericht keine gesundheitlichen Einschränkungen der Kläger ersichtlich, die ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG nach sich ziehen. 57 Dies zugrunde gelegt ist zu Gunsten der Klägers, insbesondere auch der Klägerin zu 2., ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht feststellbar. Die Klägerin zu 2. hat mit den vorgelegten Bescheinigungen der Universitätsmedizin Rostock vom 4. Und 19. Oktober 2016 nicht ausreichend dargelegt, dass sie an einer Erkrankung leidet, die sich im Falle der Nichtbehandlung im Heimatstaat alsbald nach der Rückkehr wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Die Bescheinigungen beschränken sich im Wesentlichen auf die Angabe der die Klägerin zu 2. betreffenden Diagnose. Des Weiteren zählt die Bescheinigung die typischen Risiken und Folgen einer chronischen Hepatitis B Infektion auf ohne sich dazu zu verhalten, in welchem Zeitrahmen eine derartig gravierende Verschlechterung zu erwarten ist. Der bloße Anstieg der Viruslast zeitnah nach dem Abbruch der antiviralen Therapie, genügt nicht um eine schwerwiegende lebensbedrohliche Erkrankung anzunehmen. 58 Insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass die Erkrankung der Klägerin in ihrem Heimatland erstmalig 1996 diagnostiziert wurde, die antivirale Therapie aber erst im Februar 2014 begonnen wurde und zu diesem Zeitpunkt trotz der Erkrankungsdauer nahezu keine Leberschäden festgestellt wurden, kann das Gericht nicht erkennen, dass die Erkrankung nunmehr kurz nach der Abschiebung zu einem lebensbedrohlichen Zustand bei der Klägerin zu 2. führen wird. 59 Die gegenüber den Klägern ergangene Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig. Sie beruht auf §§ 34 AsylG, 59 AufenthG. 60 Schließlich entspricht die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate den Voraussetzungen aus § 11 Abs. 1 und 3 AufenthG. 61 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.