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Urteil

4 A 82/16 As HGW

Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern subsidiären Schutz gemäß § 4 Asylgesetz zuzuerkennen. Der Bescheid der Beklagten vom 03.03.2015 wird aufgehoben, soweit er dem entgegen steht. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Kläger sind nach eigenen Angaben ägyptische Staatsangehörige arabischer Volksangehörigkeit und islamischen Glaubens. Sie reisten Anfang Juni 2014 in die Bundesrepublik ein und stellten am 10.06.2014 Asylanträge. Die Kläger zu 1) und 2) (Ehefrau des Klägers zu 1)) haben einen weiteren Sohn Omar, dessen Asylbegehren Gegenstand eines separaten Verfahrens ist. Die Beklagte hörte den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) am 03.03.2015 persönlich an. Zur Begründung ihres Asylbegehrens gaben die Kläger zu 1) und 2) bei der Anhörung der Beklagten an, Ägypten wegen der allgemeinen unsicheren Lage verlassen zu haben. In Ägypten gebe es Unterdrückung, Schikane und Festnahmen. Frauen hätten dort keine Rechte. Einmal habe die Baltija die Schule des Sohnes Omar überfallen. Im Laufe des Gerichtsverfahrens hat der Kläger zu 1) durch seinen Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, bei ihrer Rückkehr erwarte ihn eine Inhaftierung, was dazu führen würde, dass er die zur Behandlung seines Bluthochdrucks erforderlichen Medikamente nicht mehr erhalten würde, da in ägyptischen Gefängnissen eine Versorgung mit Medikamenten nicht sichergestellt sei. 2 In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger zu 1) an, er sei mit den Klägern zu 2) und 3) und seinem weiteren Sohn Omar eines Nachmittags in Kairo unterwegs gewesen, als sie in ein Polizeiauto gezerrt worden und auf ein Polizeirevier gebracht worden seien. Dort seien sie in Zellen gesperrt worden. In regelmäßigen Abständen seien sie von einem Polizisten mit kaltem Wasser übergossen worden, damit sie nicht einschliefen. 3 Am nächsten Tag habe die Polizei begonnen, sie zu misshandeln. Es seien Zigaretten auf ihren Körpern ausgedrückt worden, ihnen seien Stromschläge verabreicht worden. Der Kläger zu 3) sei mehrfach geohrfeigt worden. Dann seien sie an den Füssen gefesselt und kopfüber an der Decke aufgehängt. Die Klägerin zu 2) sei sexuell belästigt worden, sie sei aufgefordert worden, sich zu entkleiden. 4 Es sei ihnen durch den After Gas in den Körper geleitet worden. Am 10. Tag seien sie entlassen worden. Danach seien sie ca. eine Woche in ihrer Wohnung geblieben. Danach seien sie nachts wieder überfallen und erneut für ca. eine Woche im selben Polizeirevier inhaftiert worden. Kurz bevor sie dann wieder entlassen worden seien, hätten die Polizisten versucht, zu verhandeln. Sie hätten eine hohe Geldsumme gefordert. Wenn diese Summe gezahlt werde, würden sie in Zukunft in Ruhe gelassen werden. Ansonsten würden sie immer wieder verhaftet werden . Man habe ihnen im Polizeirevier auch angedroht, dass man sie in Zukunft mit Anklagen überziehen werde, falls sie die geforderte Summe nicht zahlten. 5 Die Verhaftungen seien willkürlich durch die Baltiya erfolgt. Die Baltiiya sei eine Einheit ehemaliger Gewaltverbrecher, die nun bei der Polizei nun Gewalt ausübten. Die Baltiya werde in Ägypten nicht zur Rechenschaft gezogen. Sie müsse eine bestimmte Summe Geldes an die Polizei abgeben, von dem was sie eintreiben, den Rest könnten sie behalten. Wahrscheinlich hätten sie gedacht, dass die Kläger wohlhabend seien, weil sie sich gut kleideten. 6 Die Kläger zu 1) und 2) hätten die Summe nicht aufbringen können, da diese zu hoch gewesen sei. Sie hätten sich deshalb entschlossen, aus Kairo zu verschwinden. Sie hätten zuerst die Schwester der Klägerin zu 2) besucht. Diese wohne ca. 30 bis 40 km entfernt. Deren Ehemann sei auch inhaftiert worden. Deshalb seien sie dann zum Onkel der Klägerin zu 2) weitergereist. Dieser hätte ihnen berichtet, dass ihn bereits Polizisten aufgesucht hätten. Dann hätten sie sich auf die Suche nach Schleusern gemacht und schließlich das Land verlassen. 7 Die Klägerin zu 2) gab an, die Familie sei durch die Situation in Ägypten, insbesondere die Folter, sehr stark psychisch belastet. Ein normales Familienleben sei nicht möglich, da man sich untereinander nicht in die Augen schauen könne. Die Familie habe zwar eine gemeinsame Wohnung in A-Stadt, jedes Familienmitglied halte sich dort aber eigentlich in verschiedenen Bereichen auf, da ein normales Zusammenleben nicht möglich sei. 8 Bei einer Rückkehr nach Ägypten fürchteten die Kläger erneute Inhaftierung und Folter. Außerdem hätten die Kläger zu 1) und2) Angst um die Kinder, um ihre Zukunft und schlimmstenfalls, dass sie durch die Folter sterben könnten. Es sei auch möglich, dass ein Mitglied der Baltiiya den Auftrag erhalt, sie zu töten. Die Baltiiya habe in Ägypten große Macht und kontrolliere das Land. 9 Der Kläger zu 1) gab als Begründung dafür, dass er die nunmehr vorgetragenen Tatsachen nicht bereits in der Anhörung bei der Beklagten angegeben hat, folgendes an: Eine Freundin seiner Frau habe von ihrem Verfolgungsschicksal berichtet, habe auch berichtet, wie sie in Ägypten gefoltert worden sei. Sie habe allerdings nach Ägypten zurückgemusst und sei daraufhin erneut gefoltert worden. Letztendlich sei sie an den Folgen der Folter gestorben. Außerdem sei es eine Schande, über die Folterungen zu berichten. Darüber hinaus hätten sie beim Bundesamt keine Möglichkeit gehabt, einen Nachweis über die Tatsachen zu führen. Dies sei allerdings jetzt möglich, da sie innerhalb der zwei Jahre, die sie sich in Deutschland aufhalten, die Möglichkeit gehabt haben, Kontakt nach Ägypten aufzunehmen und Beweismittel zu beschaffen. Außerdem hätten sie Angst gehabt, dass die ägyptische Botschaft davon Kenntnis erlangt, dass sie Negatives über die ägyptische Polizei berichten. Mittlerweile hätten sie aber Vertrauen gewonnen, sie hätten erkannt, dass man ihnen auch Vertrauen entgegenbringt und seien deshalb nun in der Lage, über die Geschehnisse zu berichten. Sie seien aufgrund ihres Schicksals beschämt. Insbesondere die sexuelle Belästigung der Klägerin zu 2) habe diese sehr beschämt. Deshalb hätten sier untereinander vereinbart, beim Bundesamt nicht alles zu berichten, was ihnen geschehen sei. Ihr Prozessbevollmächtigter habe sie aber darauf hingewiesen, dass sie alle Tatsachen vortragen müssten. 10 Während der Anhörung des Klägers zu 1) musste dieser seinen Vortrag zu Beginn mehrmals unterbrechen, da er offensichtlich emotional stark belastet war. 11 Der Prozessbevollmächtigte der Kläger trägt ergänzend vor, er kenne die Familie seit April 2015. Jedoch erst in der letzten Woche habe sich die Familie dergestalt geöffnet, dass ein Gespräch über die Geschehnisse in Ägypten möglich gewesen sei. Aus seiner Sicht gebe es zwei Gründe dafür, warum die Familie über ihr Verfolgungsschicksal erst jetzt so detailliert spreche; das sei zum Einen die Angst vor erneuter Verfolgung und zum Zweiten die Scham über das Geschehene. Insbesondere sei es in dem Kulturkreis, aus dem die Kläger stammen, nicht üblich, über solche Erlebnisse zu sprechen. 12 Die Kläger beantragen, 13 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.03.2015 zu verpflichten, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 14 hilfsweise festzustellen, dass der subsidiäre Schutzstatus besteht. 15 weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach dem § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des AufenthG vorliegen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Die Klage war ursprünglich beim Verwaltungsgericht Schwerin erhoben worden und umfasste zunächst auch das Asylbegehren des weiteren Sohnes der Kläger zu 1) und 2), Herrn Omar A.. Das Gericht hat das Verfahren durch Beschluss vom 15.04.2015 getrennt. Das Gericht hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 15.04.2015 zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Nach der Landesverordnung zur Umsetzung des § 83 Abs. 3 des Asylgesetzes ist das Verfahren zum 01.01.2016 in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Greifswald übergegangen. 19 Das Gericht hat das Verfahren 4 A 82/16 As HGW mit Einverständnis der Beteiligten mit dem Verfahren des Herrn Omar A. (4 A 83/16) zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. 20 Auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die dem Gericht vorgelegen haben, wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe 21 Die Klage ist zulässig. Sie ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 22 Der Bescheid des Bundesamtes vom 03.03.2015 ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Kläger insoweit ihren Rechten. Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 Asylgesetz [AsylG]) einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG. Sie haben jedoch weder einen Anspruch auf Zuerkennung von Asyl gemäß Art. 16a Grundgesetz (GG) noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), § 113 Abs. 5 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 23 1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 24 Als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1959 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich der Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie der in § 3a Abs. 2 Nummer 1 AsylG beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). 25 Das Gericht muss – für den Erfolg des Antrags – die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Antragsteller behaupteten individuellen Schicksals und hinsichtlich der zu treffenden Prognose, dass dieses die Gefahr einer Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG begründet, erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Antragsteller insbesondere hinsichtlich der für die Beurteilung anspruchsbegründender Vorgänge im Verfolgerland befindet, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Antragstellers und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. November 1977 – I C 33/71 -, juris, Rn. 15, BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109/84 -, juris, Rn. 16). Demgemäß setzt die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass der Antragsteller den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, sein Asylbegehren lückenlos zu tragen (BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 – 9 C 68/81 -, juris, Rn. 5). 26 An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Antragsteller im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Baden Württemberg), Urteil vom 27. August 2013 – A 12 S 20123/11-, juris, Rn. 35). 27 Gemessen an diesen Grundsätzen erachtet das Gericht den Vortrag der Kläger als glaubhaft. Der von den Klägern geschilderte Sachverhalt ist stimmig. In der im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgten Anhörung der Kläger zu 1) und 2) haben diese den Sachverhalt schlüssig dargelegt. Die durch die Kläger getätigten Aussagen waren detailreich und in der Gesamtschau widerspruchsfrei. Ungereimtheiten bzw. Unklarheiten, die aufgrund der Aktenlage bestanden, konnten die Kläger überzeugend ausräumen. 28 Die von den Klägern und ihrem Prozessbevollmächtigten angegebenen Gründe dafür, dass wesentliche Aspekte ihres fluchtauslösenden Schicksals erst im Laufe der mündlichen Verhandlung angegeben wurden, hält das Gericht für nachvollziehbar und vernünftig im erforderlichen Sinne ( vgl. VGH Baden-Württemberg, aaO), was dazu führt, dass das Gericht die vorliegende Steigerung im Sachvortrag der Kläger als ausreichend begründet ansieht; so dass diese die Glaubhaftigkeit des Vortrags der Kläger nicht hindert. 29 Zunächst ist zu beachten, dass Menschen aus sogenannten nicht-westlichen Kulturkreisen schwer Auskunft über innerpsychische Vorgänge oder über Gegebenheiten, die sich auf ihre individuelle Person beziehen, geben, denn die Introspektionsfähigkeit des Einzelnen ist mit einem stark individualistischen Konzept psychischer Entwicklung verbunden (A. Birck, Traumatisierte Flüchtlinge – Wie glaubhaft sind ihre Aussagen, 2. Auflage 2015, S. 24). In vielen Kulturkreisen verstehen sich Menschen weniger als individuelle und eigenständige Einheiten, sondern als eingebettet in das Kollektiv, ihre Identität ergibt sich aus sozialen Beziehungen (A. Birck, aaO, S. 24). 30 Insbesondere die Erklärung der Kläger, aus Scham über das Erlebte bisher nicht über die erlittene Folter berichtet zu haben, ist nachvollziehbar. Ebenso verhält es sich mit dem von den Klägern bzw. deren Prozessbevollmächtigten angegebenen Grund, man habe Angst vor erneuter Folter nach einer Rückführung nach Ägypten. Zunächst erscheint dieser Grund bzw. diese Argumentation wenig nachvollziehbar, weil die Kläger dadurch, dass sie den zur Entscheidung über ihren Asylantrag Berufenen wesentliche Geschehnisse nicht offenbaren, die Erfolgsaussichten ihrer Anträge verringern und so die Wahrscheinlichkeit, nach Ägypten rückgeführt zu werden und damit erneut in die Gefahr erneuter Folter zu geraten, erhöhen. Ausweislich des Protokolls der Anhörung bei der Beklagten sind die Kläger zu 1) und 2) darauf hingewiesen worden, dass das Asylrecht ein höchstpersönliches Recht ist und es deshalb auf die Schilderung dessen ankommt, was den Klägern selbst widerfahren ist. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass die Kläger zum Zeitpunkt der Anhörung bei der Beklagten erst wenige Monate in Deutschland weilten und seinerzeit mit im Rahmen rechtsstaatlicher Strukturen durchgeführten Anhörungen keinerlei Erfahrung hatten. Es ist für das Gericht durchaus nachvollziehbar, dass die Kläger aufgrund der in Ägypten gemachten Erfahrungen mit der dortigen Verhör- bzw. Foltersituation bei der Anhörung durch die Beklagte nicht in der Lage waren, ihr Verfolgungsschicksal hinreichend konkret zu schildern. Das während der Inhaftierung notwendige Bestreben, das eigene Verhalten und die Aussagen zu kontrollieren, um negative Konsequenzen zu minimieren, kann soweit internalisiert worden sein, dass es in erneuten verhörähnlich empfundenen Befragungssituationen automatisch aktiviert wird und dann zu einer starken Steuerung und Kontrolle von Aussagen (oft verbunden mit knappen Aussageinhalten) führt (Birck, aaO, S. 95). Hohes Misstrauen, wie es bei Menschen, die Gewalt von anderen Menschen erfahren haben, häufig zu beobachten ist, wird die Zurückhaltung und Kontrolle noch verstärken (Birck, aaO, S. 95). 31 Dies wird auch durch die Aussage des Prozessbevollmächtigten gestützt; wonach es ihm selbst erst nach einjähriger Mandatsausübung gelungen ist, mit den Klägern über die Geschehnisse in Ägypten detailliert zu sprechen. 32 Allerdings liegt keine den Voraussetzungen des § 3a AsylG entsprechende Verfolgungshandlung vor. Denn die Kläger sind - nach ihrem eigenen Vortrag- nicht wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe inhaftiert worden. Die Inhaftierung ist vielmehr willkürlich erfolgt. 33 2. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung von Asyl gemäß Art. 16a Abs. 1 GG. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu den Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter 1.) verwiesen. Das deutsche Asylrecht unterscheidet zwar zwischen verfassungsrechtlich und unionsrechtlich geregeltem Flüchtlingsschutz. Allerdings hat der Gesetzgeber mit dem Zuwanderungsgesetz von 2004 Asylberechtigte und Flüchtlinge rechtlich weitgehend gleichgestellt, so dass der Unterscheidung keine erhebliche praktische Bedeutung mehr zukommt, insbesondere können sich beide Personengruppen auf die einem Flüchtling gegenüber anderen Ausländern in der Genfer Flüchtlingskonvention gewährten Vorteile berufen (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 16. September 2015 – 1 B 36/15 -, juris, Rn. 5). Hinsichtlich der aufenthaltsrechtlichen Folgen sind Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, ebenfalls gleichgestellt. Auch für das Familienasyl und den Familienflüchtlingsschutz bestehen nach § 26 AsylG inzwischen keine Unterschiede mehr (BverwG, aaO). 34 3. Die Kläger haben allerdings Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG. 35 Nach § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG). In Betracht kommt im Falle der Kläger § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG. Dessen Voraussetzungen liegen auch vor. Nach der aktuellen Erkenntnislage kommt es in Ägypten zu Folter durch ägyptische Sicherheitsbehörden; in Polizeigewahrsam sind Folter und Misshandlungen weit verbreitet (Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten vom 09.12.2015, S. 11). Nach dem Vortrag der Kläger, den das Gericht wie oben unter 2.) dargestellt, für glaubhaft hält, sind die Kläger vor ihrer Ausreise aus Ägypten auch von Folter betroffen gewesen. Es besteht auch die – im Rahmen von § 4 Abs. 1 AsylG erforderliche – hinreichend konkrete Gefahr, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Ägypten wieder Folter droht. Zwar vermag der Umstand einer in der Vergangenheit zugefügten Folter keine konkrete Gefahr im Sinne des § 4 AsylG zu begründen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.07.1997 – 2 BvR 1291/96 – juris, Rn. 22). Vielmehr muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass den. Klägern bei einer Rückkehr erneut Folter droht. Angesichts der Bedeutung des gefährdeten Rechtsgutes, für dessen Wert nicht zuletzt die allgemeine Ächtung durch die Völkergemeinschaft spricht, und angesichts folterspezifischer Darlegungs- und Nachweisschwierigkeiten genügen triftige und stichhaltige Anhaltspunkte für die erforderliche Überzeugung des Gerichts (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16.4.1985 – 9 C 109/84). 36 Die Kläger haben vorgetragen, dass man ihnen weitere Inhaftierungen und weitere Folter angedroht habe, um die Zahlung einer Geldsumme von den Klägern zu erwirken. Dieses Vorbringen hält das Gericht ebenfalls für glaubhaft und schlüssig. Nach der Erkenntnislage des Gerichts wird Folter auch als Mittel der Abschreckung und Einschüchterung eingesetzt (AA, aaO, S. 11). Aus der Gesamtschau der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen ergibt sich, dass willkürliche Verhaftungen und längere Inhaftierungen in Ägypten vorkommen, ebenso wie sonstige willkürliche und illegale Verhaltensweisen der Polizei- und Sicherheitsbehörden der Bevölkerung gegenüber und dass dabei auch Milizen wie die Baltagiya beteiligt sind (vgl. hierzu nur: Amnesty International, Auskunft zu folgenden Themen: Allgemeine Menschenrechtslage – Verhaftung von DemonstrationsteilnehmerInnen - Inhaftierungen ohne förmliches Verfahren – Folter und Misshandlungen während Inhaftierungen, 17.09.2015). 37 Das Gericht sieht damit die den Klägern drohende Gefahr als hinreichend konkret an. Dabei hatte das Gericht auch zu berücksichtigen, dass die einmal erlittene Folter angesichts ihrer traumatischen Folgen die zumutbare Risikoschwelle für die Kläger herabgesetzt hat (vgl. hierzu Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage, § 4, Rn. 13 mwN), so dass ihnen auch nicht zugemutet werden kann, sich auf die räumliche Niederlassung in einem anderen Gebiet ihres Heimatlandes verweisen lassen zu müssen, zumal die Kläger aufgrund der erst kürzlich erlittenen mehrmaligen Inhaftierungen auch namentlich identifizierbar sein dürften. 38 3. Die Abschiebungsandrohung des Bescheides ist wegen der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung subsidiären Schutzes aufzuheben, da die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AsylG nicht mehr vorliegen. Die ausgesprochene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsgebotes wird mit Aufhebung der Abschiebungsandrohung gegenstandslos. Auf das Vorliegen von Abschiebungsverboten kommt es vorliegend nicht mehr an. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.