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Urteil

3 A 381/16 As HGW

Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 2 Der 1991 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er stellte bereits am 7. Januar 2009 einen ersten Asylantrag bei der Beklagten, welcher mit Bescheid vom 30. Dezember 2009 abgelehnt wurde. Das sich anschließende Verwaltungsstreitverfahren vor dem Verwaltungsgericht B-Stadt endete mit einem die Klage abweisenden Urteil vom 29. Februar 2012 (Az.: 5 A 23/10 As SN). Ab dem Jahr 2010 hatte der Kläger zunächst über Kirchenbesuche in A-Stadt Kontakt zur christlichen Religion. Im März oder April 2012 entschloss er sich dazu, sich taufen zu lassen. Am 26. August 2012 wurde der Kläger getauft. Zu diesem Zeitpunkt war die innere Hinwendung des Klägers zum Christentum - nach dessen eigenem Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2016 - bereits abgeschlossen. Am 23. Mai 2013 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Asylfolgeantrag. Zu diesem wurde er am 4. Juli 2013 persönlich angehört. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf die dazu gefertigte Niederschrift verwiesen (Blatt 45 bis 51 der Verwaltungsvorgänge). Mit Bescheid vom 21. Februar 2014 gewährte die Beklagte dem Kläger subsidiären Schutz. Im Übrigen lehnte sie den Folgeantrag hingegen ab. Wegen des Inhalts des Bescheides wird auf diesen verwiesen (Blatt 58 bis 61 der Verwaltungsvorgänge). 3 Am 7. März 2014 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht B-Stadt erhoben und die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Er ist der Auffassung, dass ihm wegen seiner Konversion zum Christentum in Afghanistan eine die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigende Verfolgung drohe. Für die Einhaltung der dreimonatigen Folgeantragsfrist könne indessen nicht allein auf den Zeitpunkt der Taufe abgestellt werden, da es sich bei dem Glaubenswechsel um einen Entwicklungsprozess handele. Außerdem habe er nicht gewusst, dass sein Glaubenswechsel ihn zur Stellung eines neuen Asylantrages berechtige. Da die Beklagte die Zulässigkeit des Folgeantrages angenommen habe, sei das Gericht daran gebunden. 4 Der Kläger beantragt, 5 die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2) ihres Bescheides vom 21. Februar 2014 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 6 Die Beklagte hält an ihrem Bescheid fest und beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Das Klageverfahren ist nach § 3 der Landesverordnung zur Umsetzung des § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes vom 17. Dezember 2015 (GVOBl. 2015, 642) zum 1. Januar 2016 auf das erkennende Gericht übergegangen. Mit Beschluss vom 27. September 2016 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Mit Beschlüssen vom 21. Oktober 2016 und 30. November 2016 hat es die Anträge des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die bei der Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2016 Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 10 Die Entscheidung ergeht nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter durch diesen, § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG). Trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2016 kann auf Grund dieser entschieden werden, da die Beklagte mit der Ladung vom 2. November 2016 gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen wurde. II. 11 Die Klage ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, zulässig, aber begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; er wird durch die Ablehnung seines Antrages insoweit nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 12 Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 3 Abs. 1 AsylG wegen der von ihm vorgetragenen Konversion zum Christentum zu. 13 Die über die bereits erfolgte Gewährung von subsidiärem Schutz hinausgehende Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger seinen Folgeantrag nicht innerhalb der für die Stellung des Folgeantrages vorgesehenen gesetzlichen Frist von drei Monaten, § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG in Verbindung mit § 51 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), gestellt hat. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat, zu laufen. Grund für das Wiederaufgreifen in diesem Sinne ist hier der Wechsel des Klägers vom islamischen zum christlichen Glauben. Erforderlich für die Kenntnis im Sinne von § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG ist lediglich die Tatsachenkenntnis. Unabhängig von der Frage, ob bei sogenannten Dauersachverhalten nicht schon auf den Zeitpunkt der erstmaligen Kenntnisnahme als maßgeblichen Zeitpunkt des Fristbeginns abzustellen ist (so Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 51 Rn. 135), hatte der Kläger diesen Glaubenswechsel nach seinem eigenem Vorbringen spätestens mit seiner Taufe im August 2012 abgeschlossen. Dies entspricht der Einlassung des Klägers auf die ausdrückliche Nachfrage des Gerichts, wann er selbst den Eindruck gehabt habe, dass seine Hinwendung zum Christentum abgeschlossen gewesen ist. Die Stellung des Folgeantrages im 23. Mai 2013 erfolgte beinahe neun Monate später und damit deutlich außerhalb der Frist. Entgegen der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers geäußerten Rechtsauffassung stellt das Gericht damit nicht pauschal auf den Zeitpunkt der Taufe als entscheidenden Zeitpunkt für den Beginn der Antragsfrist ab. Vielmehr orientiert sich das Gericht maßgeblich am eigenen Vortrag des Klägers dazu, wann seine Hinwendung zum Christentum aus seiner Sicht abgeschlossen war. Obgleich der Taufe dafür zumindest eine gewisse Indizwirkung zukommen kann. Der Kläger kann für die Einhaltung der Antragsfrist auch nicht geltend machen, dass er nicht gewusst habe, dass sich aus seinem Glaubenswechsel die Möglichkeit der Stellung eines Folgeantrages ergeben könne. Denn es ist nicht erforderlich, dass der Asylsuchende die ihm bekannten Tatsache auch rechtlich als Wiederaufgreifensgrund einordnen kann (vgl. Kopp/Ramsauer VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 51 Rn. 47; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 51 Rn. 134; Bergmann in: ders./Dienelt, Ausländerrecht. 11. Aufl. 2016, § 71 AsylG Rn. 21). 14 Anders als der Kläger meint, ist das Gericht auch nicht daran gehindert, über die Frage der Einhaltung der Folgeantragsfrist eigenständig und unabhängig von der Entscheidung der Beklagten zu befinden. Das folgt jedenfalls daraus, dass es sich bei den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG um Tatbestandsvoraussetzungen des Anspruchs des bereits einmal bestandskräftig abgelehnten Asylsuchenden handelt, im Wege des Wiederaufgreifens seines abgeschlossenen Verfahrens - doch noch - als Asylberechtigter anerkannt zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.02.1998 - 9 C 28/97 -, juris Rn. 10). Nur wenn das Gericht indessen zu der Feststellung gelangt, dass diese tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen, ist es zu dem vom Kläger begehrten Ausspruch, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, berechtigt. Das setzt notwendig eine eigenständige Prüfung durch das Gericht voraus. Eine Bindungswirkung der Entscheidung der Beklagten besteht insofern nicht. 15 Auch aus dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, wonach der bei ihm lebende Cousin die in Afghanistan verbliebene Familie über den Glaubenswechsel des Klägers informiert habe, führt in der Sache zu keinem anderen Ergebnis. Ungeachtet der Frage, in welcher Form der Kläger weitere Wiederaufgreifensgründe in das laufende Verfahren einzuführen hat, hat dies innerhalb der Frist von drei Monaten aus § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG zu geschehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.1994 - 2 C 12/92 -, juris Rn. 18). Diese Frist hat der Kläger auch bezüglich des von ihm erwähnten Telefonats seines Cousins und der damit einhergehenden Kenntniserlangung seiner Familie von seinem Glaubenswechsel nicht eingehalten. Der Kläger hat vorgetragen, dass das Telefonat im Januar 2016 stattgefunden habe. Dass die dreimonatige Frist, binnen derer der Kläger diesen Grund hätte geltend machen müssen, bei der erstmaligen Erwähnung dieses Umstandes in der mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2016 verstrichen war, ist offensichtlich. Dass der Kläger erst zu einem - deutlich - späteren Zeitpunkt von dem Telefonat erfahren haben will, hat er nicht vorgetragen und ist wegen des von ihm vorgetragenen telefonischen Kontakts zu seiner Familie auch nicht glaubhaft.Darüber hinaus, hat der Kläger auch nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass es das von ihm erwähnte Telefonat seines Cousins überhaupt gegeben hat und seine Familie tatsächlich über seinen Glaubenswechsel informiert ist. Der Vortrag des Klägers blieb ausgesprochen oberflächlich und erschöpfte sich in Allgemeinsätzen. III. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).