Urteil
3 A 344/16 As HGW
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22.04.2014 (Az.: 5729656 - 423) verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Der am 18.02.1996 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und stammt aus der Provinz Nangahar. Er reiste nach eigenen Angaben 17. oder 18.02.2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 24.02.2014 seine Anerkennung als Asylberechtigter. 2 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge traf gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 22.04.2014, zugestellt am 23.04.2014, folgende Entscheidung: 3 1. „Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt. 4 2. Der Antrag auf Asylanerkennung wird abgelehnt. 5 3. Der subsidiäre Schutzstatus wird nicht zuerkannt. 6 4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor. 7 5. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er in die Islamische Republik Afghanistan abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist.“ 8 Der Kläger hat am 01.05.2014 Klage erhoben. 9 Zur Begründung trägt er vor, dass sein Vater von der US-amerikanischen Armee ausgebildet und geschult worden sei. Gleichzeitig habe sein Onkel väterlicherseits mit den Taliban sympathisiert, weshalb es zu innerfamiliären Streitigkeiten gekommen sei. Der Vater sei von Unbekannten getötet worden. Der Kläger geht davon aus, dass eine Verbindung zur Familie des Onkels gegeben war, da dieser ihn, den Kläger, ausdrücklich aufgefordert habe, ebenfalls auf Seiten der Taliban tätig zu werden. Da innerfamiliär auf eine Rekrutierung zur Taliban gedrungen werde, könne der Kläger nicht in anderen Gegenden Afghanistans Schutz finden, da er nirgends ohne Kontakt zu seiner Familie eine Existenz aufbauen könne. Eine Kontaktaufnahme sei gleichbedeutend mit einer Erhöhung der Gefährdung. 10 In der mündlichen Verhandlung am 31.08.2016 erläuterte der Kläger seine Verfolgungsgeschichte. Er gab an, dass die Taliban in seinem Heimatort Hisarak sehr stark seien. Es habe mit seinem Onkel Streit wegen der Tätigkeit des Vaters für die Amerikaner gegeben. Sein Vater sei aufgefordert worden, seine Arbeit zu beenden. Anhand der zur Akte gereichten Fotos, die den Vater in Uniform in einem Militärlager zeigen, stellte der Kläger die Tätigkeit seines Vaters bei den Amerikanern dar. Der Vater habe oft Fotos von seinen Einsätzen mit nach Hause gebracht. Der Kläger erläuterte, dass sein Vater aufgrund seiner Englischkenntnisse zu dieser Tätigkeit gekommen war. Der Vater sei aus einem Hinterhalt heraus in einem Jeep erschossen worden, hierbei seien auch Amerikaner zu Tode gekommen. Nach dem Tode des Vaters, der Kläger sei 14 oder 15 Jahre alt gewesen, habe der Onkel des Klägers täglich die Mutter des Klägers gedrängt, ihn zu ihm zu geben, um ihn für die Arbeit bei den Taliban zu trainieren. Sein ältester Cousin habe ihm gesagt, dass er, wenn er für die Taliban arbeiten würde, seinem Land dienen würde. Er selbst habe jedoch keine Waffen tragen wollen; bei ihm zuhause seien jedoch alle bewaffnet. Seine Mutter habe darauf gedrungen, dass er das Land verlasse. Sie habe gesagt, wenn der Vater für die Taliban gearbeitet hätte, wäre er noch am Leben. Als er auf seiner Flucht schon in Torkham, an der Grenze zu Pakistan, bei seiner Tante gewesen sei, habe er wieder zurückkehren wollen. Seine Mutter habe ihm jedoch gesagt, dass das nicht gehe, da zuhause alle Taliban seien und der Onkel Zwang ausüben würde. Der Kläger selbst habe nicht vor gehabt, nach Deutschland zu kommen, er habe ein schönes Leben in Afghanistan gehabt, der Vater habe damals gut verdient. Bei einer Rückkehr in seine Heimat müsse er sich den Taliban anschließen. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Beklagte unter jeweils entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22.04.2014 – – zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, 13 hilfsweise, 14 ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, 15 hilfsweise, 16 festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz in Bezug auf Afghanistan vorliegt. 17 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. 20 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 07.06.2016 zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. 21 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten dieses Verfahrens, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten, auf die mit der Ladung übersandte Erkenntnisquellenliste des Gerichts zum Herkunftsland Afghanistan und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2016 Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 22 Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Darauf war sie in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). II. 23 Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig erhobene Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). 24 Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz des Asylgesetzes - AsylG -) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 Asylgesetz (AsylG). 25 Der Kläger ist Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) [Genfer Konvention], wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 26 Als Verfolgung gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). 27 Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten: (1.) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, (2.) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, (3.) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, (4.) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, (5.) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen, (6.) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (§ 3a Abs. 2 AsylG). 28 Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). 29 Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten. 30 Bei der Prüfung der Bedrohung i.S.v. § 3 AsylG ist unabhängig von der Frage, ob der Schutz suchende Ausländer seinen Herkunftsstaat bereits vorverfolgt, also auf der Flucht vor eingetretener bzw. unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat, oder ob er unverfolgt ausgereist ist, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Dabei setzt die unmittelbar, also die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohende Verfolgung eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss (Verwaltungsgericht Oldenburg, Urt. v. 16.02.2016 – 3 A 6563/13 – juris). 31 Nach Art. 4 Abs. 4 der Neufassung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. Nr. L 337 S. 9, sog. „EU-Flüchtlingsschutz-RL“) ist die Tatsache, dass der schutzsuchende Ausländer bereits verfolgt wurde oder er einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. er von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. 32 Das Betroffensein eines Flüchtlings von politischer Verfolgung erfordert deshalb, dass er vor seiner Ausreise bereits politisch verfolgt war oder ihm eine Verfolgung unmittelbar bevorstand, sofern nicht stichhaltige Gründe gegen das Fortbestehen der fluchtbegründenden Umstände sprechen (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urt. v. 21.02.2008 - 3 UE 191/07.A - juris). 33 Unverfolgt aus dem Heimatland Ausgereiste können Schutz nach § 3 Abs. 1 AsylG nur erlangen, wenn im Falle einer Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab entspricht der begründeten Furcht vor Verfolgung oder tatsächlichen Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, nach Art. 5 RL 2011/95/EU (vgl. zur vorherigen Regelung in Art. 5 RL 2004/83/EG: Bay. VGH, Urt. v. 31.08.2007 - 11 B 02.31724 - juris). 34 Ob die Voraussetzungen des § 3 AsylG erfüllt sind, richtet sich nach den Umständen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 AsylG. 35 Aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten ist der Kläger gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Sein Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1983 - BVerwG 9 C 68.81 - juris; Hess. VGH, Urt. v. 24.08.2010 - VGH 3 A 2049/08.A - juris). Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt dies entsprechend. 36 Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes befindet, ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 32; VG Potsdam, Urt. v. 11.03.2016 – VG 4 K 1242/15.A – S. 8). Dabei greift zugunsten eines Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 19; VG Potsdam, aaO.). 37 Nach den Erkenntnissen des Gerichts drohen Personen, die sich einem Rekrutierungsversuch der Taliban entzogen haben, nach ihrer Rückkehr nach Afghanistan Racheaktionen der Taliban (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 03.06.2016 – 3 A 428/16 As -). Der Umstand, dass Personen schon vor ihrer Ausreise in das Visier der Taliban geraten sind, führt dazu, dass bei einer Rückkehr eine erneute Verfolgung wahrscheinlich ist. Das durch die Flucht entstandene Misstrauen der Taliban wird durch einen Aufenthalt in der Bundesrepublik weiter verfestigt. Das hat zur Folge, dass bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der der Taliban eigenen Brutalität akute Lebensgefahr im ganzen Land besteht (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 28.04.2016 – 5a K 4824/15.A – juris Rn. 46). 38 Aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln, ergibt sich, dass die Taliban in den Provinzen des Staates Afghanistan gezielte Rekrutierungen und auch Zwangsrekrutierungen durchführen. Die regierungsfeindlichen Kräfte wenden dabei in weiten Landesteilen Drohungen und Gewalt an, um auf diese Weise Kämpfer für ihren Aufstand zu gewinnen (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Stand August 2013, S. 45 f.). In diesem Zusammenhang beschränken sich die dahingehenden Aktivitäten, insbesondere der Taliban, nicht auf die ländlichen Provinzen oder die Ursprungsprovinzen der Taliban im Süden Afghanistans. Vielmehr wird auch von (Zwangs)-Rekrutierungsversuchen in und um Kabul berichtet (vgl. Danesch, Gutachten vom 30.04.2013 an das Oberverwaltungsgericht Lüneburg, S. 4). Auch das Auswärtige Amt geht in seinem Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand November 2015, S. 13) davon aus, dass es zu Zwangsrekrutierungen der Taliban oder anderer nichtstaatlicher Organisationen oder Gruppierungen kommt. 39 In Fällen in denen die Rekrutierungen - aus Sicht der Taliban oder anderer regierungsfeindlicher Gruppen - nicht erfolgreich verlaufen sind, bleibt es indessen nicht bei dem bloßen Versuch der Rekrutierung. Die Taliban betrachten die Flucht vor der Rekrutierung aufgrund der religiösen Legitimierung ihres Herrschaftsanspruchs als einen Abfall vom Islam und somit als besonders schweres, todeswürdiges und nicht verjährendes Verbrechen, sich durch Flucht einer Rekrutierung zu entziehen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 28.07.2014 - 9 LB 2/13 -, juris Rn. 17 sowie VG Lüneburg, Urt. v. 24.05.2016 - 3 A 89/15 -, n.v., S. 8 Urteilsumdruck). Aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln ergibt sich ohne Weiteres, dass diejenigen, die sich einem solchen Rekrutierungsversuch entziehen, das Land verlassen, die verlangte Zusammenarbeit nicht leisten oder auch nur über die Rekrutierungsversuche berichten, mit Repressalien, Bestrafung und der eigenen Ermordung zu rechnen haben (vgl. Danesch, a.a.O., S. 7; UNHCR, a.a.O., S.46). Ein Rückkehrer muss auch nach jahrelanger Abwesenheit damit rechnen, deswegen zur Verantwortung gezogen und wahrscheinlich getötet oder jedenfalls schwerwiegenden Körperstrafen wie etwa dem Brechen von Beinen und Händen und der Verätzung von Augen und Gesichtshaut mit Säure unterzogen zu werden (vgl. m.w.N. OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 17). Racheaktionen insbesondere der Taliban sind keine Seltenheit (vgl. Danesch, a.a.O., S. 5) und Grund dafür, dass zahlreiche Fälle nicht an die Öffentlichkeit gelangen (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 13). Die Taliban verfügen in Afghanistan über Informationsnetzwerke, die - selbst wenn sie nicht zielgerichtet darauf ausgelegt sind - es doch zumindest ermöglichen und erleichtern, abtrünnige Rekruten aufzuspüren. Es besteht mithin die Gefahr, dass Personen, die einem Rekrutierungsversuch ausgesetzt waren und nach Afghanistan zurückkehren, aufgespürt, identifiziert und Opfer von Racheaktionen werden (vgl. Danesch, a.a.O., S. 7). 40 Soweit es um die Frage des Auffindens von Rückkehrern geht, bietet die Hauptstadt Kabul trotz ihrer Größe und Einwohnerzahl keinen Schutz; es wird auch davon berichtet, dass Rückkehrer und Binnenflüchtlinge, die in Kabul Schutz suchen, von den Taliban aufgefunden, aufgegriffen und erneuten Rekrutierungsversuchen ausgesetzt sind oder bedroht werden (Danesch, a.a.O., S. 4). 41 Bei den Racheaktionen der Taliban an Personen, die sich den Rekrutierungsversuchen entzogen haben, handelt es sich um an den Verfolgungsgrund der Religion (§ 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG) anknüpfende Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. 42 Eine Verfolgung wegen der Religion kann nicht nur im Falle des Übertritts zu einem anderen Glauben drohen, sondern bereits bei einem Abfall von einer Religion (Apostasie). Daher kann bei entsprechenden tatsächlichen Umständen die Prüfung geboten sein, ob seitens der Verfolger eine Verfolgung (allein) wegen des Verdachts der Trägerschaft asylerheblicher Merkmale droht (vgl. m.w.N. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. April 2016 – 13 A 854/16.A –, juris Rn. 18). Für die Herstellung des Zusammenhangs zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund im Sinne von § 3a Abs. 3 AsylG kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob der Asylsuchende das Merkmal tatsächlich aufweist. Entscheidend ist stattdessen, ob die Verfolgungsakteure ihm dieses Merkmal zuschreiben (§ 3b Abs. 2 AsylG). So verhält es sich auch hier. Die Taliban gehen davon aus, dass derjenige, der sich einer Rekrutierung entzieht, damit seinen Abfall vom Islam dokumentiert. Die von den Taliban ausgehenden Repressalien knüpfen damit an die als von ihnen für unzutreffend befundene Auslegung des islamischen Glaubens und einen Verstoß gegen die Pflichten an, die - nach ihrer Auffassung - einen Muslim treffen. Sie schreiben demjenigen, der sich einer Rekrutierung entzieht damit zumindest zu, nicht den - von ihnen für verbindlich angesehenen - religiösen Geboten zu entsprechen. 43 Die oben dargestellten von den Taliban ausgehenden Handlungen bis hin zur Tötung stellen ohne Weiteres Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG dar. 44 Bei den Taliban handelt es sich schließlich auch um Verfolgungsakteure im Sinne von § 3c Nr. 3 AsylG, da der afghanische Staat erwiesenermaßen zumindest nicht in der Lage ist, effektiven Schutz vor Verfolgung zu bieten (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 4, UNHCR, a.a.O., S. 82 f.). 45 Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Kläger während seines Aufenthalts in Afghanistan Rekrutierungsversuchen der Taliban ausgesetzt war. Ihm drohen wegen seiner Flucht im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Vergeltungsmaßnahmen. 46 Dies ergibt sich aus Folgendem: 47 Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung nach Überzeugung des Gerichts glaubhaft dargestellt, welchen Einfluss und Druck, sich den Taliban anzuschließen, er innerhalb seiner Familie ausgesetzt worden war. Die Forderung, dass der Kläger sich den Taliban anschließen solle, war täglich Thema in der Familie. Die den Taliban zugeneigten Familienmitglieder handelten als nichtstaatliche Akteure. Die erfolgte Einflussnahme war geeignet, Furcht vor Verfolgung hervorzurufen. Verstärkt wurde diese Einflussnahme durch das Schicksal des Vaters des Klägers. Onkel und Bruder des zu der Zeit noch minderjährigen Klägers nahmen den Tod des Vaters zum Anlass, den Kläger unter Druck zu setzen, indem sie ihm vorwarfen, im Gegensatz zum Vater etwas für sein Land tun zu können, wenn er sich den Taliban anschließen würde. Der Kläger schilderte ferner, dass sein Vater ständig von der Familie aufgefordert worden war, seine Tätigkeit für die Amerikaner zu beenden. Im Gegensatz zur Darstellung im Bescheid der Beklagten geht das Gericht von einer Bedrohungssituation für den Kläger aus. Die Beklagte wertete nicht die besondere Situation, der der Kläger ausgesetzt war. Der Kläger hat die tägliche Einflussnahme des Onkels geschildert. Das Gericht zweifelt im Gegensatz zur Beklagten nicht daran, dass es sich hierbei um eine tatsächlich erlebte Begebenheit handelt. Ausgehend von der beruflichen Tätigkeit und dem daraus resultierenden Tod des Vaters befand sich der minderjährige Kläger in einem innerfamiliären Spannungsfeld, das auch die Mutter, direkte und einzig verbliebene Vertrauensperson des Klägers, nicht aufzulösen vermochte. 48 Wenn die Beklagte den Umstand, dass der Kläger das Haus ungehindert verlassen konnte, dahingehend wertet, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keine Repressalien zu befürchten hätte, so setzt sie sich nicht mit den Erkenntnissen der genannten Quellen des UNHCR und des Auswärtigen Amtes auseinander. Aus der konkreten Verhaltensweise des Onkels lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass Repressalien seitens der Taliban gegen den Kläger zukünftig ausgeschlossen wären. 49 Auch stellte sich die Schilderung des Klägers in der mündlichen Verhandlung entgegen der Einschätzung der Beklagten nicht als inhaltsleer dar. Der Kläger erläuterte, dass er sich in Afghanistan früher wohlgefühlt hatte, sich dies nach dem Tode des Großvaters und Vaters jedoch grundlegend geändert habe. Er schilderte, dass er eigentlich in seiner Heimat bleiben wollte und wenn er diese Probleme, sich den Taliban anschließen zu müssen, nicht hätte, das Land nicht hätte verlassen müssen. Der Kläger machte in seinen Schilderungen deutlich, wie ihn die Situation belastet hatte. Findet ein Minderjähriger nach dem Tode des Vaters keinen Rückhalt innerhalb der Familie, sondern wird vielmehr nicht zuletzt aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Vaters, die zu ständigem Streit innerhalb der Familie führte, täglich – auch wenn nicht physisch, sondern psychisch - bedrängt, sich gegen seinen Willen den Taliban anzuschließen und sich zu bewaffnen, ist eine Verfolgungsfurcht als logische Schlussfolgerung anzunehmen. Hierbei spielt das jugendliche Alter des Klägers eine besondere Rolle. Diese Belastungssituation durch die dauernden Rekrutierungsversuche des Onkels wurde dadurch verstärkt, dass auch die Mutter des Klägers angesichts der Situation den Kläger nicht vor Ort unterstützen und sich gegen den Onkel stellen konnte, sondern als einzigen Ausweg, den Sohn vor dem Zugriff durch die Taliban zu schützen, die Flucht ansah. 50 Der Kläger ist nach alledem mit der notwendigen beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Gefahr weiterer Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt. 51 Gründe, die der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere zeigt sich nicht, dass dem Kläger eine Fluchtalternative (§ 3e Abs. 1 AsylG) zur Verfügung stehen würde. Nach Auffassung des Gerichts besteht im gesamten Staat Afghanistan kein relevanter Zufluchtsort, an dem dem Kläger Schutz vor der hier in Rede stehenden Verfolgung geboten würde (VG Greifswald, Urt. v. 03.06.2016 – 3 A 428/16 As -, so auch VG Gelsenkirchen, Urt. v. 28.04.2016 – 5a K 4824/15.A – juris Rn. 58). Ausschlussgründe im Sinne von § 3 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG und § 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sind gleichfalls nicht ersichtlich. 52 Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides ist wegen der im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestehenden Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufzuheben, da die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AsylG nicht mehr vorliegen. 53 Wegen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bedarf es eines Eingehens auf die Hilfsanträge nicht. III. 54 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.