Beschluss
3 A 589/16 As HGW
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
6Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe 1 Dem Antrag des Klägers, 2 ihm nachträglich die Mittel zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu gewähren, 3 bleibt der Erfolg versagt, da dem Kläger ein dahingehender Anspruch nicht zusteht. 4 Bei den Reisekosten zu einem Gerichtstermin handelt es sich um Auslagen des Beteiligten, die zu den Gerichtskosten im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Nr. 1 lit. a Zivilprozessordnung (ZPO) zählen. Gleichwohl können einem mittellosen Beteiligten auf Antrag Mittel für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt werden (Nr. I. 1. Gewährung von Reiseentschädigungen - Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums vom 12. Juni 2006 - III 350/5670 - 2 SH -). 5 Ein auf Bewilligung von Reiskostenbeihilfe für mittellose Beteiligte gerichteter Antrag ist in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Gewährung von Prozesskostenhilfe, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO, zu behandeln (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.02.1997 - 3 PKH 1/97 -, juris Rn. 5; OVG Greifswald, Beschl. v. 28.05.2003 - 2 O 22/03 -, juris Rn. 2; OVG Hamburg, Beschl. v. 08.03.2010 - 3 So 190/08 -, juris Rn. 4). Daraus folgt zum einen, dass die Bewilligung nur bis zum Abschluss des jeweiligen Rechtszuges in Betracht kommt, da auch ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur vor Abschluss des Rechtszuges gestellt werden kann (vgl. Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 117 ZPO Rn. 2b). Hat der Beteiligte den Rechtsstreit bereits mit eigenen Mitteln hinter sich gebracht, kann er durch Mittellosigkeit nicht mehr an der Rechtsverfolgung gehindert werden. Zum anderen setzt die Bewilligung einer Reiskostenbeihilfe hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung voraus (vgl. OVG Hamburg, a.a.O.; OVG C-Stadt-Brandenburg, Beschl. v. 11.08.2008 - OVG 3 M 52.08 -, juris Rn. 4 ff.). Außerdem muss der Kläger bedürftig sein und hat dies gegenüber dem Gericht nachzuweisen (vgl. OVG Greifswald a.a.O.) 6 Allein aus diesen Gründen ergibt sich, dass der Antrag des Klägers keinen Erfolg haben kann. Der Rechtszug ist mit Erlass des Endurteils vom 27. Juli 2016 beendet, sodass auch ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr erfolgreich gestellt werden kann. Der Kläger ist trotz der von ihm behaupteten Bedürftigkeit offensichtlich nicht daran gehindert gewesen, an der mündlichen Verhandlung am 27. Juli 2016 teilzunehmen, da er an dieser tatsächlich teilgenommen hat. Außerdem hat das Gericht die Klage mit dem vorgenannten Urteil abgewiesen und damit ausgeführt, dass die vom Kläger betriebene Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten hatte. Der Bewilligung der Reisekostenbeihilfe steht schließlich entgegen, dass der Kläger - obwohl er dazu Anlass gehabt hätte - nichts zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen dargelegt hat, aus dem sich für das Gericht auch nur ansatzweise ergibt, dass er bedürftig ist. Vielmehr hat er durch den Erwerb der vorgelegten Fahrkarten belegt, dass er über die entsprechenden finanziellen Mittel verfügte. Aus welchen Quellen er diese erlangt hat, ist dabei nicht entscheidend. 7 Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).