Urteil
3 A 525/14 HGW
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um einen Ausbaubeitrag. 2 Der Kläger war Eigentümer des Grundstücks G1 mit einer Größe von 2.060 qm. Das Grundstück liegt an der Waldstraße an, die die Gemeinde Züssow im Zeitraum 2010 im Bereich zwischen dem Kreisverkehr und der Gleisanlage mit den Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg und Straßenentwässerung ausbaute. Ein Kostenspaltungsbeschluss und ein Abschnittsbildungsbeschluss wurden von der Gemeindevertretung am 21. Juni 2012 gefasst. Das Vorhaben wurde nach der Richtlinie für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung gefördert. Der Vermerk über das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung datiert vom 26. September 2012. Mit Bescheid vom 14. August 2013 (Nummer 17-7/2013/...) setzte der Beklagte gegen den Kläger einen Ausbaubeitrag in Höhe von 5.100,62 Euro fest. Auf Nachfrage des Klägers übersandte der Beklagte diesem am 20. September 2013 eine Kopie des Bescheides. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2013, das am 7. Oktober 2013 beim Beklagten einging, legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Er habe sich vom 11. Juni bis zum 2. September 2013 wiederholt in stationärer ärztlicher Behandlung befunden. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2014, zugestellt am 16. Mai 2014, als unzulässig zurück. Der Beitragsbescheid sei am 15. August 2014 verschickt worden und gelte als am 18. August 2014 zugegangen. 3 Am 16. Juni 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er habe den Bescheid vom 14. August 2013 nicht erhalten. Von den Bescheiden (mit einem weiteren Bescheid für ein zweites Grundstück sei er einverstanden) habe er erst über Nachbarn erfahren und sie deshalb durch seinen Sohn am 20. September 2013 telefonisch angefordert. Dies spreche dafür, dass der Bescheid tatsächlich nicht zugegangen sei. Sein Sohn habe während des Krankenhausaufenthaltes die gesamte Post in Empfang genommen und ihn von wichtiger Behördenpost in Kenntnis gesetzt. Erst auf die Nachfrage seines Sohnes sei ihm am 23. September 2013 eine Kopie des angefochtenen Bescheides übersandt worden. Der Bescheid sei in der Sache fehlerhaft, von der Grundstücksfläche hätte lediglich das Bauland mit 430 qm berücksichtigt werden dürfen. Zudem sei der Bescheid nicht prüffähig, die Ausdehnung der Anlage sei nicht erkennbar. Das Gebot der Wirtschaftlichkeit sei angesichts der einkommensschwachen Anlieger verletzt worden. Ein Kreisverkehr sei nicht notwendig gewesen. Die Straße sei zu schmal ausgeführt worden. Zudem habe der Ausbau nur erfolgen müssen, weil zuvor die Instandhaltung der alten Straße versäumt worden sei. 4 Der Kläger beantragt, 5 den Bescheid des Beklagten vom 14. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2014 aufzuheben, 6 Der Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Die Klage sei unzulässig. Ein einfaches Bestreiten lasse die Zugangsvermutung nicht entfallen. Die Klage sei auch unbegründet. Der Abgabenbescheid sei mit seiner Regelungswirkung aus sich heraus verständlich, die genauen Umstände der Abrechnung hätten sich über eine Akteneinsicht erkennen lassen. Das Grundstück des Klägers profitiere insgesamt von der Erschließungswirkung der abgerechneten Maßnahme. Die Tiefenbegrenzungsregelung greife nicht ein. Das Grundstück liege vollständig im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB. Die Beurteilung der Notwendigkeit der Ausbaumaßnahme stehe im Ermessen der Gemeindevertretung. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe 10 Das Gericht durfte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Darauf war in der rechtzeitig bewirkten Ladung hingewiesen worden. 11 Die Klage ist unzulässig und daher abzuweisen. 12 Es muss für diese Entscheidung nicht geklärt werden, ob der Vortrag des Klägers, ihm sei der Bescheid des Beklagten vom 14. August 2013 nicht zugegangen, zutrifft. Sollte das der Fall sein, wäre allein eine Feststellungsklage und nicht eine Anfechtungsklage statthaft (OVG Greifswald, Urt. v. 24.03.2015 – 1 L 313/11 –, juris Rn. 33; VGH München, Urt. v. 24.11.2011 – 20 B 11.1659 –, juris Rn. 25), da es an einem wirksamen Verwaltungsakt und damit am Gegenstand der Anfechtungsklage fehlen würde. Der fragliche Bescheid wäre in diesem Fall mangels einer Bekanntgabe gegenüber dem Kläger nicht wirksam geworden. Ein Ausbaubeitragsbescheid wird gemäß § 124 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Eine Bekanntgabe setzt voraus, dass der Verwaltungsakt mit Bekanntgabewillen derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt, dass diesem die Kenntnisnahme normalerweise möglich ist und unter gewöhnlichen Umständen auch erwartet werden darf (OVG Greifswald, Urt. v. 24.03.2015 – 1 L 313/11 –, juris Rn. 57 und Beschl. v. 14.05.2001 – 1 M 68/00 –, juris Rn. 43). Das bestreitet der Kläger. Der Bekanntmachungsmangel wäre nicht durch die Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2014 geheilt worden, weil der Widerspruchsbescheid den Widerspruch des Klägers ausschließlich als unzulässig zurückwies. Eine Bekanntgabe des Abgabenbescheides läge schließlich auch nicht in der Übersendung einer Kopien des Bescheides mit Schreiben vom 20. September 2013, weil insoweit kein Bekanntgabewillen bestand (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 24.03.2015 – 1 L 313/11 –, juris Rn. 57 f.). 13 Eine Umdeutung des Anfechtungsantrags in einen Feststellungsantrag gemäß § 88 VwGO musste ausscheiden, da eine solche bei von Rechtsanwälten gestellten Anträgen nur ausnahmsweise in Betracht kommt (OVG Greifswald, Beschl. v. 16.03.2005 – 1 L 597/04 –, juris Rn. 5). Ist ein Kläger bei der Fassung des Klageantrages anwaltlich vertreten worden, kommt der Antragsformulierung gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Die Auslegung darf nur dann vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.01.2012 – 9 B 56/11 –, juris Rn. 8). Für ein Feststellungsbegehren lässt sich der Klageschrift vom 16. Juni 2014 jedoch nichts entnehmen. 14 Sollte der angefochtene Bescheid dagegen dem Kläger tatsächlich zugegangen sein oder gemäß in § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V als am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben gelten, wäre die Anfechtungsklage unzulässig, weil der Kläger dann nicht innerhalb der Frist nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt hätte. Dann wäre die Klage unzulässig, weil das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre. Das Gericht musste dieser Frage deshalb nicht weiter nachgehen. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Es bestehen keine Gründe, die Berufung gemäß §§ 124, 124a VwGO zuzulassen.