Urteil
5 A 339/14
VG GREIFSWALD, Entscheidung vom
2mal zitiert
7Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Das Vorhaben im Außenbereich ist nicht privilegiert und kann wegen der befürchteten Erweiterung einer Splittersiedlung nach § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB unzulässig sein.
• Bei Prüfung einer Baugenehmigung im Außenbereich sind die Abgrenzung zum im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 BauGB) und die städtebauliche Wirkung der vorhandenen Bebauung maßgeblich.
• Der bauordnungsrechtliche Wohngebäudebegriff ist vom bauplanungsrechtlichen Wohngebäudebegriff zu unterscheiden; Ferien- und Wochenendhäuser können bauplanungsrechtlich keine Privilegierung nach § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB begründen.
Entscheidungsgründe
Anbau eines Wochenendhauses im Außenbereich unzulässig wegen Erweiterung einer Splittersiedlung • Das Vorhaben im Außenbereich ist nicht privilegiert und kann wegen der befürchteten Erweiterung einer Splittersiedlung nach § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB unzulässig sein. • Bei Prüfung einer Baugenehmigung im Außenbereich sind die Abgrenzung zum im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 BauGB) und die städtebauliche Wirkung der vorhandenen Bebauung maßgeblich. • Der bauordnungsrechtliche Wohngebäudebegriff ist vom bauplanungsrechtlichen Wohngebäudebegriff zu unterscheiden; Ferien- und Wochenendhäuser können bauplanungsrechtlich keine Privilegierung nach § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB begründen. Der Kläger beantragte die Baugenehmigung für einen Anbau an seine Doppelhaushälfte (Wochenendhaus) im Außenbereich auf dem Grundstück in D. OT N. Der Anbau sollte Grund- und Wohnfläche deutlich vergrößern und die bisher als Terrasse genutzte Fläche überbauen. Die Baumaßnahme liegt außerhalb eines Bebauungsplans und außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Die zuständige Behörde lehnte den Bauantrag ab mit der Begründung, das Vorhaben sei nicht privilegiert und würde eine Erweiterung einer bestehenden Splittersiedlung bewirken; zudem seien naturschutzrechtliche Belange entgegenstehend. Der Kläger focht dies an und machte geltend, es liege keine Zersiedelung vor und das Vorhaben sei verfassungskonform zu beurteilen. Das Gericht wertete Luftbilder und Entfernungen der umliegenden Bebauung aus und entschied ohne mündliche Verhandlung. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind §§ 29, 35 BauGB sowie §§ 59, 63, 72 LBauO M-V; Baugenehmigung ist zu versagen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. • Das Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 BauGB), weil es außerhalb eines Bebauungsplans und außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 Abs. 1 BauGB) liegt; die vorhandene Bebauung rund um das Grundstück reicht nicht aus, um ein Ortsteilgewicht zu begründen. • Das Vorhaben ist kein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB und fällt als sonstiges Vorhaben unter § 35 Abs. 2 BauGB; deshalb sind die in § 35 Abs. 3 BauGB geschützten öffentlichen Belange zu prüfen. • Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 Var. 3 BauGB ist die Zulässigkeit zu versagen, wenn durch das Vorhaben eine Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten ist; das Gericht bejahte hier die Gefahr einer Erweiterung, weil die Bebauung unorganisch und räumlich isoliert ist. • Die Tatsache, dass ein Teil der Planung bisher als gepflasterte Terrasse genutzt wurde, ändert nichts am Ergebnis; die Nutzung und Beanspruchung des Außenbereichs würde durch den Anbau im Vergleich zum Status quo zunehmen. • § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB greift nicht, weil das bestehende Gebäude als Wochenend-/Ferienhaus bauplanungsrechtlich nicht dem Begriff des Wohngebäudes entspricht und daher die dort geregelte Privilegierung nicht anwendbar ist. Die Klage wird abgewiesen; die Ablehnungsbescheide des Beklagten sind rechtmäßig. Das Gericht gewährt dem Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, weil das Vorhaben im Außenbereich liegt, nicht privilegiert ist und die Zulassung eine räumliche Erweiterung einer Splittersiedlung i.S.v. § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB zu befürchten lässt. Die öffentlichen Belange überwiegen; es liegen keine besonderen Umstände vor, die eine Ausnahme rechtfertigen würden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.