OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 A 103/14

Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
4Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe 1 Die anwaltlich vertretene Antragstellerin hat in ihrem Schriftsatz vom 10. Februar 2014 ausdrücklich erklärt, dass die Klage nur unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe anhängig gemacht wird. Da eine Klage, die unter der ausdrücklichen Bedingung erhoben wird, dass Prozesskostenhilfe gewährt wird, unzulässig und vorliegend schon aus Kostengründen nicht davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin eine unzulässige Klage erheben wollte, ist das Begehren der Antragstellerin im Zweifel dahingehend auszulegen, dass Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage beantragt wird und der Entwurf der Klageschrift als Anlage zu diesem Antrag zu verstehen ist (vgl. VGH München, Beschluss vom 18. November 2014 – 10 C 14.2284 –, juris Rn. 13; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2013, § 82, Rn. 8). 2 Der so verstandene (isolierte) Prozesskostenhilfeantrag bleibt ohne Erfolg. Gemäß § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht. 3 Die Antragstellerin will in der Hauptsache die Aufhebung des Ausbaubeitragsbescheides des Antragsgegners vom 14. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2014 erreichen. Gegen diese Bescheide kann die Antragstellerin jedoch nicht mehr in zulässiger Weise eine Anfechtungsklage erheben. Der Widerspruchsbescheid wurde der Antragstellerin am 10. Januar 2014 zugestellt. Die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO endete daher gemäß § 57 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit Ablauf des 10. Februar 2014. Der vorliegende Prozesskostenhilfeantrag ist nicht geeignet, die beabsichtigte Klage auch nach Ablauf der Klagefrist zulässig zu machen. Zwar kann in den Fällen, in denen einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Erhebung einer Klage nicht zuzumuten ist, im Anschluss an die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag gegebenenfalls Wiedereinsetzung wegen der versäumten Frist zu gewähren sein (§ 60 VwGO). Dies setzt aber voraus, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe innerhalb der Frist unter Vorlage aller Unterlagen, namentlich der vollständig ausgefüllten Formularerklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und der dazugehörigen Belege (§ 117 ZPO), ordnungsgemäß gestellt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1997 – 11 PKH 11/97 –, juris Rn. 3; OVG Greifswald, Beschluss vom 24. November 2004 – 1 O 353/04 –, juris Rn. 21 m.w.N.; Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2008, § 60, Rn. 35). Nur unter dieser Voraussetzung hat der mittellose Beteiligte alles getan, was von ihm zur Wahrung der Frist hat erwartet werden können, und ist es gerechtfertigt, die dennoch eingetretene Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen (BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 – 6 PKH 15/03 –, juris Rn. 5). Daran fehlt es hier. 4 Innerhalb der Klagefrist ist keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin eingegangen. Der Prozesskostenhilfeantrag ist am 10. Februar 2014 per Telefax ohne Anlagen dem Gericht übermittelt worden. Die Erklärung nach § 117 ZPO ist erst am 25. April 2014 eingegangen. Zudem ist die Erklärung auch unvollständig, es fehlen nähere Angaben zum Wert des Grundeigentums, einen Grundbuchauszug hat die Antragstellerin nicht vorgelegt. Auch zum Kraftfahrzeug fehlen jegliche weitere Angaben.