OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 A 1256/14

VG GREIFSWALD, Entscheidung vom

2mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Erinnerung gegen eine Kostenrechnung ist unbegründet, wenn die Rechnung die gerichtskostenrechtlichen Folgen einer vergleichsweisen Verfahrensbeendigung berücksichtigt. • Der materiell-rechtliche Kostenersatzanspruch nach § 22 GKG ist von dem prozessualen Kostenersatzanspruch nach §§ 154 ff. VwGO zu unterscheiden; beide können nebeneinander bestehen. • Die Zahlungspflicht des Justizfiskus entsteht mit dem materiellen Kostenanspruch; der prozessuale Kostenersatzanspruch begründet stattdessen einen Rückforderungsanspruch gegenüber dem Prozessgegner.
Entscheidungsgründe
Unterscheidung materieller und prozessualer Kostenersatzansprüche bei Vergleich • Eine Erinnerung gegen eine Kostenrechnung ist unbegründet, wenn die Rechnung die gerichtskostenrechtlichen Folgen einer vergleichsweisen Verfahrensbeendigung berücksichtigt. • Der materiell-rechtliche Kostenersatzanspruch nach § 22 GKG ist von dem prozessualen Kostenersatzanspruch nach §§ 154 ff. VwGO zu unterscheiden; beide können nebeneinander bestehen. • Die Zahlungspflicht des Justizfiskus entsteht mit dem materiellen Kostenanspruch; der prozessuale Kostenersatzanspruch begründet stattdessen einen Rückforderungsanspruch gegenüber dem Prozessgegner. Die Klägerin richtete ein Verwaltungsverfahren gegen den Beklagten und schloss mit diesem einen gerichtlichen Vergleich nach § 106 Satz 2 VwGO. In der Folge erließ das Gericht eine Kostenrechnung, die die Kostenfolgen der vergleichsweisen Verfahrensbeendigung berücksichtigte. Die Klägerin erhob Erinnerung gegen die Kostenrechnung und rügte, die Gerichtskosten müssten ihr vom Justizfiskus erstattet werden, weil der Beklagte im Vergleich zur Kostentragung verpflichtet worden sei. Das Gericht hat die Erinnerung geprüft und die Kostenrechnung bestätigt. • Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet, weil die vorgelegte Kostenrechnung sachlich korrekt ist und die mit dem Vergleich verbundenen gerichtskostenrechtlichen Folgen berücksichtigt. • Es ist zwischen dem materiellen Kostenersatzanspruch nach § 22 GKG und dem prozessualen Kostenersatzanspruch nach §§ 154 ff. VwGO zu unterscheiden; die Klägerin hat die Gerichtskosten zunächst kraft § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG zu tragen, weil sie das Verfahren beantragt hat. • Die Kostentragungsregel des Vergleichs begründet nur einen prozessualen Anspruch gegen den Beklagten; dieser tritt neben den materiellen Anspruch und modifiziert ihn, beseitigt ihn aber nicht (vgl. §§ 29, 31 GKG). • Die Entstehung des prozessualen Anspruchs löst keine Verpflichtung des Justizfiskus zur Erstattung aus; vielmehr entsteht ein Rückforderungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Ersatz der bereits an den Fiskus gezahlten Kosten. • Zur Vermeidung unökonomischen Hin- und Herschiebens von Zahlungen und zur Lastenverteilung verbleibt das Ausfallrisiko beim Schuldner des materiellen Anspruchs, nicht beim Justizfiskus. • Die Klägerin ist gehalten, die verbleibende Verfahrensgebühr in Höhe von 35,00 EUR beim Beklagten einzufordern oder einen Kostenfestsetzungsantrag zu stellen. Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 16.02.2016 wurde zurückgewiesen. Die Kostenrechnung ist materiell und prozessual zutreffend; die Klägerin bleibt zunächst Schuldnerin der Gerichtskosten nach § 22 GKG. Der im Vergleich getroffene Kostenerstattungsanspruch begründet lediglich eine Forderung der Klägerin gegen den Beklagten auf Erstattung der bereits entrichteten Gerichtsgebühren. Die Klägerin kann die verbleibende Verfahrensgebühr von 35,00 EUR beim Beklagten geltend machen oder gerichtliche Festsetzung beantragen, eine Erstattung durch den Justizfiskus ist nicht gegeben.