Beschluss
6 A 17/15
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verwaltungsgericht Greifswald erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht Schwerin. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Gründe 1 Die Entscheidung über die Verweisung des Rechtsstreits beruht auf § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG. Für den vorliegenden Rechtsstreit ist die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Greifswald nicht gegeben. Zuständig ist das Verwaltungsgericht Schwerin. Das Verfahren war deshalb nach Anhörung der Parteien nach dorthin zu verweisen. 2 Die örtliche Zuständigkeit beurteilt sich nach § 52 Nr.4 Satz 1 VwGO. Danach ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Der dienstliche Wohnsitz beurteilt sich nach der in § 15 Abs. 1 S. 1 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - enthaltenen Legaldefinition nach dem Sitz der Behörde oder nach dem Sitz der ständigen Dienststelle. Im vorliegenden Fall ist der Kläger mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 09.10.2014 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 01.12.2014 gemäß § 55 Abs. 5 Soldatengesetz (SG) aus der Bundeswehr entlassen worden. Im Beschwerdebescheid ist die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung angeordnet worden, die vom Kläger nicht im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens angegriffen worden ist. Der Kläger hat damit aktuell keinen dienstlichen Wohnsitz mehr. Sein privater Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung war A-Stadt im Bezirk des Verwaltungsgerichts Schwerin (§ 10 Abs. 2 GerStrG). 3 Das Gericht folgt nicht der in der Rechtsprechung zu den Fällen der Versetzung in den Ruhestand, Abordnung und Versetzung sowie auch der sofort vollziehbaren Entlassung von Zeitsoldaten vertretenen Gegenmeinung, wonach im Falle des Sofortvollzuges derartiger Verfügungen auf den bisherigen dienstlichen Wohnsitz abzustellen ist (VG Göttingen, Beschluss vom 4.7.1996 - 3 B 3196/96 -, NVwZ - RR 1996, 678; VG Darmstadt, Beschluss vom 14.7.1995 - 5 G 1063/95 -, NVwZ - RR 1996, 162, Bay. VGH, Beschluss vom 20.11.1984 - Nr. 3 CS 84 A 2389 - ZBR 1985, 210; VG Ansbach, Urteil vom 17.02.2009 - AN 15 K 08.01896 -, juris; VG Saarlouis, Beschluss vom 03.08.2009 – 2 K 827/08 -, juris; letztlich offengelassen im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.5.1979 - 2 ER 401.79 - 310 Buchholz § 83 Nr. 11). Wortlaut, Zweck und Gesetzgebungsgeschichte des Gesetzes lassen keinen Zweifel daran, dass dasjenige Gericht für den Beamten oder Soldaten örtlich zuständig sein soll, das für ihn tatsächlich leicht erreichbar ist. Dieser Zielrichtung kommt es am nächsten, wenn auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse abgestellt wird, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. zum Zeitpunkt des Antrages bei Gericht herrschen (vgl. BT-Drs. 1094 S. 6). Anderenfalls wäre der rechtssuchende Beamte ggf. darauf angewiesen, seinen Antrag bei einem örtlich zuständigen Gericht zu stellen, in dessen Nähe er sich tatsächlich nicht mehr aufhält, weil die Versetzung sofort vollziehbar ist und er dieser als gesetzestreuer Beamter nachkommt (so auch VG Schleswig, Beschluss vom 26.09.2000 – 16 B 66/01 -, juris). 4 Wenn das VG Saarlouis (a. a. O. Rn. 6) darauf hinweist, nur bei Zugrundelegung des letzten dienstlichen Wohnsitzes lasse sich vermeiden, dass gegebenenfalls die örtliche Zuständigkeit für den vorläufigen Rechtsschutz und für die Hauptsache auseinanderfallen und dass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts bei einer stattgebenden Entscheidung im Verfahren der Anfechtungsklage rückwirkend entfällt, so ist das Erstere wegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung hinzunehmen und das Letztere nach Auffassung der Kammer unzutreffend. Ein Auseinanderfallen der örtlichen Zuständigkeit für den vorläufigen Rechtsschutz einerseits und die Hauptsache andererseits kann nur bei einer stattgebenden Entscheidung im Eilverfahren vor Erhebung der Klage eintreten. Wird die Klage dagegen gleichzeitig mit dem Eilantrag oder zumindest vor einer Entscheidung über diesen bei dem für den privaten Wohnsitz zuständigen Gericht erhoben, bleibt die örtliche Zuständigkeit in der Hauptsache nach dem Grundsatz des Bestandes der einmal begründeten Zuständigkeit (sog. perpetuatio fori, § 17 Abs. 1 GVG) bestehen. Dass dabei im Falle einer stattgebenden Eilentscheidung die örtliche Zuständigkeit für das Hauptsacheverfahren bei dem für den privaten Wohnsitz zuständigen Gericht verbleibt, der Beamte oder Soldat aber wieder zurück im Dienst ist und einen dienstlichen Wohnsitz hat, ändert nichts. Dieselbe Rechtsfolge würde umgekehrt auch eintreten, wenn Eilantrag und Klage bei dem Gericht des bisherigen dienstlichen Wohnsitzes anhängig gemacht würden und der Eilantrag – was in der Praxis in den weitaus überwiegenden Fällen geschieht – später abgelehnt würde. In diesem Fall bliebe es für die Klage bei der Zuständigkeit des Gerichts des letzten dienstlichen Wohnsitzes, obwohl der Kläger diesen nicht mehr hätte. 5 Die Kostenentscheidung bleibt gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 b Abs. 2 Satz 1 GVG der Schlussentscheidung vorbehalten.