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Beschluss

3 B 879/14

VG GREIFSWALD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine wirksame Abwasserbeitragssatzung begründet die sachliche Beitragspflicht auch für Grundstücke, die vor Inkrafttreten bereits angeschlossen waren, sobald beides (Anschlussmöglichkeit/-anschluss und wirksame Satzung) vorliegt. • Verträge zwischen Kommune und Erschließungsträger, die verpflichtend die Erhebung von Anschlussbeiträgen ausschließen, sind nichtig, wenn sie gegen das gesetzliche Gebot der Abgabenerhebung verstoßen oder die gesetzlichen Ablösevoraussetzungen nicht erfüllen. • Formelle Verfahrensfehler (fehlende Anhörung) sind unbeachtlich, wenn materiell keine andere Entscheidung möglich wäre. • Offensichtliche redaktionelle Fehler in einer Satzung führen allenfalls zur Teilnichtigkeit, wenn die übrigen Regelungen logisch trennbar und voll funktionsfähig sind.
Entscheidungsgründe
Anschlussbeiträge trotz früherer Erschließung; Unwirksamkeit vertraglicher Beitragsverzichte • Eine wirksame Abwasserbeitragssatzung begründet die sachliche Beitragspflicht auch für Grundstücke, die vor Inkrafttreten bereits angeschlossen waren, sobald beides (Anschlussmöglichkeit/-anschluss und wirksame Satzung) vorliegt. • Verträge zwischen Kommune und Erschließungsträger, die verpflichtend die Erhebung von Anschlussbeiträgen ausschließen, sind nichtig, wenn sie gegen das gesetzliche Gebot der Abgabenerhebung verstoßen oder die gesetzlichen Ablösevoraussetzungen nicht erfüllen. • Formelle Verfahrensfehler (fehlende Anhörung) sind unbeachtlich, wenn materiell keine andere Entscheidung möglich wäre. • Offensichtliche redaktionelle Fehler in einer Satzung führen allenfalls zur Teilnichtigkeit, wenn die übrigen Regelungen logisch trennbar und voll funktionsfähig sind. Der Antragsteller ist Erbbauberechtigter eines 394 m² großen Wohngrundstücks, das 1998 an die zentrale Schmutz- und Niederschlagswasseranlage angeschlossen wurde. Die Erschließung erfolgte auf Grundlage eines Erschließungsvertrages (1997) zwischen der Stadt Barth und dem Erschließungsträger, der u.a. in § 9 eine Zahlungspflicht des Erschließungsträgers und Regelungen zu Beitragsbefreiungen enthielt. Die Stadt erließ 2013 eine Abwasserbeitragssatzung (ABS). Mit Bescheid vom 11.06.2014 zog die Stadt den Antragsteller zu einem Anschlussbeitrag in Höhe von 2.382,12 EUR heran; nach Widerspruch blieb der Bescheid bestehen. Der Antragsteller beantragte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung und rügte formelle Mängel und fehlende Rechtsgrundlage sowie die Bindungswirkung der vertraglichen Regelung § 9. Die Stadt verteidigte den Bescheid und verweist auf die wirksame ABS und die Nichtigkeit des vertraglichen Beitragsverzichts. • Zulässigkeit: Der Eilantrag ist zulässig; auf die aufschiebende Wirkung der Hauptsache ist § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO sinngemäß anzuwenden. Der Antrag ist unbegründet, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. • Rechtsgrundlage: Die Beitragspflicht ergibt sich aus § 2 Abs.1 ABS i.V.m. § 9 Abs.3 KAG M-V; sachliche Beitragspflicht entsteht, wenn Anschlussmöglichkeit/-anschluss und eine erste wirksame Satzung vorliegen, unabhängig von der Reihenfolge. • Satzungsprüfung: Die 2013 erlassene ABS ist im Eilverfahren überwiegend tragfähig; lediglich redaktionelle und inhaltlich begrenzte Fehler in § 2 Abs.1 Buchst. c und d ABS wurden festgestellt. Diese Fehler sind als unschädliche Redaktionsversehen oder als teilnichtig zu qualifizieren, ohne die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile aufzuheben. • Erschließungsvertrag: § 9 des Erschließungsvertrages ist nicht wirksam als dauerhafter Beitragsverzicht oder als wirksamer Ablösevertrag. Öffentliche Abgaben können nicht durch Vertrag im Wege eines endgültigen Verzichts umgangen werden; ferner fehlten zum Vertragsschluss die gesetzlich erforderlichen Ablösebestimmungen, und die Bemessung des Ablösebetrags entsprach nicht den beitragsrechtlichen Kriterien. • Differenzforderung: Selbst bei wirksamer Ablösungsvereinbarung wäre die Stadt berechtigt, die Differenz zwischen vereinbartem Ablösebetrag und tatsächlich geschuldetem Beitrag nachzuerheben, weil der Ablösebetrag in erheblichem Maße unter dem gesetzlichen Beitragssatz lag. • Verwirkung, Verjährung, unzulässige Rechtsausübung: Keine Verwirkung des Anspruchs des Antragsgegners, keine Festsetzungsverjährung und kein Verstoß gegen Treu und Glauben, da die Verzögerung in der Satzungserlassung liegt und keine schutzwürdige Vertrauensgrundlage bestanden hat. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Die Beitragserhebung der Stadt ist rechtmäßig, weil die sachliche Beitragspflicht mit der ersten wirksamen Abwasserbeitragssatzung entstanden ist, auch für Grundstücke, die zuvor angeschlossen waren. Die vertragliche Regelung in § 9 des Erschließungsvertrages ist nicht geeignet, die Beitragspflicht dauerhaft auszuschließen; sie ist nichtig oder jedenfalls nicht in einer Weise wirksam, dass sie einer Nachforderung entgegenstünde. Folglich war die Stadt zur Festsetzung und Einforderung des Anschlussbeitrags berechtigt; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.