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Urteil

3 A 945/13

Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. Januar 2013 und seines Widerspruchsbescheides vom 17. September 2013 verpflichtet, gegenüber dem Beigeladenen festzustellen, dass es sich bei dem auf dem Grundstück G1 befindlichen Graben nebst Rohrleitung um ein Gewässer zweiter Ordnung handelt. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten und dem Beigeladenen zu je ½ auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten und dem Beigeladenen wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten, festzustellen, dass ein Graben nebst Rohrleitung ein Gewässer zweiter Ordnung ist. 2 Der Kläger ist Eigentümer des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks G1. Das Grundstück grenzt nördlich an das im Eigentum der Stadt Waren/Müritz gelegene Grundstück G2. Dieses Grundstück, das topographisch höher gelegen ist als das Flurstück G1, wird ebenfalls landwirtschaftlich genutzt. Eine östliche Teilfläche, die an das Flurstück G2 angrenzt, ist bewaldet. Im Bereich gegenüber dieser Fläche befindet sich auf dem Flurstück G1 ein in südöstliche Richtung verlaufender Graben von ca. 100 m Länge. Der bei Anlegung des Grabens angefallene Bodenaushub wurde auf dem nördlichen Grabenufer so anplaniert, dass ein kleiner Wall entstanden ist mit der Folge, dass die nördliche Uferkante des Grabens etwa 30 cm höher liegt als die südliche Uferkante. Der Graben mündet in einen Einlaufbau („Mönch“). Von dort aus führt eine Rohrleitung aus PVC-Dränrohren (Riffelrohre) mit einem Durchmesser von zunächst 100 mm und im weiteren Verlauf 130 mm zunächst in östliche und dann in nördliche Richtung zu dem (verrohrten) Graben L 69. Die Rohrleitung weist eine Länge von etwa 200 m auf und verläuft ebenfalls vollständig auf dem Flurstück G1. Die in diese Rohrleitung einmündenden Dränagen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Graben und Rohrleitung waren Anfang der 1970er Jahre im Rahmen eines Meliorationsprojekts angelegt worden. Nach den Projektunterlagen hat der Graben ein Zuflussgebiet von 3,5 ha. 3 Im Jahre 2008 wurde eine Vernässung des südlichen Bereichs des Flurstücks G1 festgestellt, die bis heute anhält. Die Vernässung wird dadurch verursacht, dass der Graben die u.a. auf dem Flurstück G2 die anfallenden Niederschlagswassermengen nicht ableiten kann. Das Wasser fließt über das nördliche Grabenufer auf tiefer gelegene Teilflächen des Flurstück G1. Südlich des Grabens – auch auf dem Flurstück G2 – ist ebenfalls eine Vernässung (Staunässe) eingetreten. Die Beteiligten gehen davon aus, dass die Rohrleitung defekt ist, so dass das Wasser aus dem Graben nicht mehr abfließen kann. 4 Nachdem der Kläger den Beigeladenen erfolglos gebeten hatte, die Rohrleitung instand zu setzen, beantrage er beim Beklagten, den Beigeladenen zu veranlassen, den ungehinderten Abfluss des Oberflächenwassers aus dem Erlenbruch als Gewässer zweiter Ordnung zu veranlassen. Der Beklagte deutete den Antrag als Antrag auf Feststellung, dass es sich bei dem Graben nebst Rohrleitung um ein Gewässer zweiter Ordnung handelt und lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 22. Januar 2013 ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2013 zurück. 5 Am 17. Oktober 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass es sich bei dem Graben nebst Rohrleitung um ein Gewässer zweiter Ordnung handele. Die Rohrleitung diene, wie die Errichtung des Einlaufbaus zeige, auch der Ableitung von Niederschlagswasser. Die Wasserführung sei nicht von lediglich untergeordneter Bedeutung. Das Zuflussgebiet des Grabens habe eine Fläche von 3,5 ha und gehe damit weit über die Fläche des Flurstücks G1 hinaus. Der Graben nehme z.B. auch das auf dem im Eigentum der Stadt Waren/Müritz stehenden Flurstück G2 anfallende Niederschlagswasser auf. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. Januar 2013 und seines Widerspruchsbescheides vom 17. September 2013 zu verpflichten, gegenüber dem Beigeladenen festzustellen, dass es sich bei dem auf dem Grundstück Flurstück G1 befindlichen Graben nebst Rohrleitung um ein Gewässer zweiter Ordnung handelt. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er ist der Auffassung, dass es sich bei der Wasserführung auf dem klägerischen Grundstück nicht um ein Gewässer im Rechtssinne handele, da die Wasserführung nur der Entwässerung seines Grundstücks diene. Es handele sich – wie bereits die verhältnismäßig geringen Leitungsdurchmesser und die Wasserdurchlässigkeit der verwandten PVC-Rohre zeigten –, um eine reine Dränageleitung. Der Graben sei nur angelegt worden, weil die in diesem Bereich vorhandene Bodenfeuchtigkeit den Einsatz der seinerzeit angewandten Technik (Meliomat) behindert habe. Zudem befinde sich die Rohrleitung nach den Vorschriften des Meliorationsanlagengesetzes im Eigentum des Klägers. 11 Der Beigeladene nimmt Bezug auf den Vortrag des Beklagten und beantragt ebenfalls, 12 die Klage abzuweisen. 13 Mit Beschluss vom 5. Mai 2014 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen. Entscheidungsgründe 15 Die Klage ist zulässig (1.) und auch begründet (2.). 16 1. Insbesondere ist der Kläger trotz der dreipoligen Rechtsbeziehung – er verlangt vom Beklagten den Erlass eines an den Beigeladenen gerichteten Feststellungsbescheides – klagebefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtsgrundlage für den Erlass dieses Bescheides ist § 63 Satz 1 Nr. 2 Landeswassergesetz (LWaG). Dieser Vorschrift, die den Erlass feststellender Verwaltungsakte erlaubt (VG Greifswald, Teilzwischen- und Teilendurteil vom 09.08.2012 – 3 A 301/10 –, juris Rn. 16), kommt eine drittschützende Wirkung zu. Die drittschützende Wirkung besteht nicht nur in Anfechtungssituationen, in denen sich der Eigentümer eines Grundstücks gegen die Feststellung wehrt, dass sich auf dem Grundstück ein in der Unterhaltungslast eines Wasser- und Bodenverbandes befindliches Gewässer zweiter Ordnung befindet (vgl. VG Greifswald, a.a.O. Rn. 18). Sie erfasst auch Verpflichtungssituationen, in denen der Eigentümer eines Grundstücks – wie hier – die Feststellung der Gewässereigenschaft einer sich auf dem Grundstück befindlichen Wasserführung begehrt. Diese Feststellung dient dem Schutz des Grundeigentümers, denn die damit begründete Unterhaltungslast des Wasser- und Bodenverbandes lässt die ansonsten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bestehende Unterhaltungslast des Grundeigentümers entfallen. 17 2. Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf die begehrte Feststellung zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Bestimmung des § 63 Abs. 1 Nr. 2 LWaG begründet kein Ermessen des Beklagten. Handelt es sich bei einer Wasserführung um ein Gewässer zweiter Ordnung und wird dieser Umstand – wie hier – vom zuständigen Gewässerunterhaltungsverband bestritten, so hat die entsprechende Feststellung im Rahmen einer gebundenen Entscheidung zu erfolgen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 18 Nach § 63 Satz 1 Nr. 2 LWaG obliegt die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung den durch besonderes Gesetz gegründeten Unterhaltungsverbänden. Hierzu bestimmt § 48 Abs. 1 LWaG, dass die Gewässer mit Ausnahme des Grundwassers, der Heilquellen und des aus Quellen wild abfließenden Wasser nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung und Vorteilswirkung in 1. Gewässer erster Ordnung (die Bundeswasserstraßen, die Küstengewässer und die in der Anlage 1 genannten Gewässer) und 2. in Gewässer zweiter Ordnung (alle anderen Gewässer) eingeteilt werden. Der Begriff des Gewässers ist in § 1 Abs. 1 Satz 1 LWaG definiert. Danach gilt dieses Gesetz für Gewässer, die in § 2 Abs. 1 Satz 1 (WHG) bezeichnet sind und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser. § 2 Abs. 1 Nr. 1 WHG nennt oberirdische Gewässer. 19 Dass es sich bei dem auf dem Grundstück des Klägers befindlichen Graben um ein oberirdisches Gewässer handelt, unterliegt keinen Zweifeln. Nach der Definition in § 3 Nr. 1 WHG ist ein oberirdisches Gewässer das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser. Dabei meint ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch der Begriff des Gewässerbettes eine äußerlich erkennbare natürliche oder künstliche Begrenzung des Wassers in einer Eintiefung an der Erdoberfläche. Befindet sich das Wasser an einem solchen Ort, ist es in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden und hat Anteil an den Gewässerfunktionen (OVG Greifswald, Beschl. v. 12.08.2014 – 3 L 144/14 –, n.v.). Folglich ist jede nicht nur gelegentliche Wasseransammlung, die mit einem Gewässerbett verbunden ist, ein oberirdisches Gewässer und unterliegt – sofern es sich nicht um ein Gewässer erster Ordnung handelt – als Gewässer zweiter Ordnung der Unterhaltungslast der Wasser- und Bodenverbände. 20 Gleiches gilt für die sich an den Graben anschließende Rohrleitung. Denn § 1 Abs. 1 Satz 2 LWaG bestimmt, dass zu den oberirdischen Gewässern auch unterirdische Strecken und geschlossene Gerinne gehören, soweit sie Teile oder Fortsetzungen von oberirdischen Gewässern sind. Maßgeblich für den Verlust der Gewässereigenschaft ist erst die Absonderung vom natürlichen Gewässerhaushalt, die sich insbesondere in der Beeinträchtigung der Gewässerfunktionen zeigt. Ob diese bei einer Unterbrechung der offenen Wasserführung von einem solchen Gewicht ist, dass der Zusammenhang mit dem Wasserhaushalt gelöst erscheint, muss sich daran messen lassen, ob das Wasser weiterhin in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden ist (vgl. BVerwG, Urt. 27.01.2011 – 7 C 3/10 –, juris). Allgemein wird angenommen, dass eine Absonderung vom Wasserhaushalt erst anzunehmen ist, wenn das Wasser an den Gewässerfunktionen wie Verdunstung, Versickerung, Auffangen von Regenwasser und Auffangen von aufsteigendem Grundwasser keinen Anteil mehr hat (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 28.05.2009 – 4 EO 347/08 –, juris Rn. 20). Eine solche Absonderung vom Wasserhaushalt kann vorliegend nicht angenommen werden. Da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine ca. 1 km lange unterirdische Wasserführung in Betonrohren der Annahme einer Gewässereigenschaft nicht entgegen steht (Urt. v. 15.06.2005 – 9 C 8/04 –, juris Rn. 26), kann für die deutlich kürzere Rohrleitung auf dem Grundstück des Klägers nichts anderes gelten. Mit Blick auf den offenen Graben westlich des Einlaufbaus lässt sich der Annahme, die Gewässereigenschaft werde durch die Rohrleitung nicht unterbrochen, auch nicht entgegenhalten, es habe bereits vor Beginn der Rohrleitung kein Gewässer bestanden (vgl. BVerwG a.a.O.). 21 Unschädlich ist auch, dass es sich bei der Rohrleitung um eine Dränageleitung handelt, die (auch) Grundwasser aufnimmt. Zwar wird das Grundwasser von der Gewässereinteilung nach § 48 LWaG nicht erfasst. Daher kann es sich bei ausschließlich Grundwasser führenden Dränagen nicht um Gewässer zweiter Ordnung handeln. Dies trifft auf die hier in Rede stehende Rohrleitung jedoch nicht zu, denn sie hat nicht die Funktion ausschließlich Grundwasser aufzunehmen und weiterzuleiten. Vielmehr zeigt ihre Anbindung an einen Graben von 100 m Länge mit einem Zuflussbereich von 3,5 ha (dazu sogleich), dass sie auch die Funktion hat, Niederschlagswasser aufzunehmen. Dabei ist es ohne Belang, in welchem Verhältnis die aufgenommenen Grund- und Niederschlagswassermengen stehen. Sobald eine Wasserführung nicht ausschließlich Grundwasser aufnimmt, greift die Gewässereinteilung nach § 48 LWaG. 22 Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Beigeladenen entfällt die Gewässereigenschaft der sich auf dem Grundstück des Klägers befindlichen Wasserführung nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWaG. Nach dieser Vorschrift werden Gräben und kleine Wasseransammlungen, die nicht der Vorflut oder der Vorflut der Grundstücke nur eines Eigentümers dienen und von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind, (vorbehaltlich hier nicht relevanter Vorschriften) von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen. Hat ein Gewässer eine Vorflutfunktion für Grundstücke mehrerer – mindestens zwei – Eigentümer, ist es damit von den Bestimmungen des Wasserrechts nicht ausgenommen. Dies trifft auf das auf dem klägerischen Grundstück befindliche Gewässer zu, denn sein Einzugsgebiet ist nicht auf die Fläche des Flurstücks G1 beschränkt. Vielmehr gehört jedenfalls auch das südlich daran angrenzende Grundstück Flurstück G2, dessen Eigentümerin die Stadt Waren/Müritz ist, zum Einzugsgebiet des Gewässers. 23 Der Zufluss erfolgt allerdings „wild“, d.h. nach dem natürlichen Gefälle. Ein geregelter Zufluss durch Rohrleitungen oder Gerinne existiert nicht. Es ist umstritten, ob für die Annahme einer Vorflutfunktion bereits ein ungeregelter „wilder“ Zufluss ausreicht (Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Auflage 2014, § 2 Rn. 20; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Auflage 2004, Rn. 148) oder ob ein gezielter Zufluss durch Rohrleitungen oder Dränagen erforderlich ist (OLG Köln, Urt. v. 29.11.1990 – 7 U 125/90 –, juris Rn. 19; OVG Münster, Urt. v. 17.04.1997 – 20 A 7181/95 –, juris Rn. 27; Sauthoff in: ders./Witting, Straßen- und Wegegesetz M-V, Stand 09/2012, § 2 Rn. 12 zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWaG; offen gelassen vom BGH, Urt. v. 22.11.2001 – III ZR 322/00 –, juris Rn. 7). 24 Mit Blick auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift (vgl. Sauthoff a.a.O.) schließt sich das erkennende Gericht im Grundsatz der zuletzt genannten Auffassung an. Das Merkmal „dienen“ enthält ein finales Element i.S. einer Zweckbestimmung. Ein Gewässer dient nur dann der Vorflut, wenn es dazu bestimmt ist, Niederschlagswasser von definierten Grundstücken aufzunehmen. Diese Bestimmung ist in der Regel anzunehmen, wenn ein gezielter Zufluss von diesen Grundstücken durch Rohrleitungen oder Gerinne erfolgt. Ein ungeregelter Zufluss erlaubt in der Regel keinen Rückschluss auf diese Zweckbestimmung. Auch Gründe der Planungssicherheit sprechen für das Abstellen auf einen gezielten Zufluss, da ein „wilder“ Zufluss oftmals von Zufälligkeiten (Außentemperatur, Niederschlagsmenge, topografische Veränderungen usw.) abhängt. 25 Allerdings sind Ausnahmen denkbar, in denen auf die Zweckbestimmung geschlossen werden kann, ohne dass Rohrleitungen oder Gerinne existieren. Eine solche Ausnahme ist aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles gegeben. Der auf dem Flurstück G1 angelegte Graben dient trotz des Fehlens von Zuleitungen auch der Vorflut der südlich gelegenen Grundstücke. Für diese Annahme ist zunächst maßgeblich, dass der Graben in unmittelbarer Nähe der südlichen Grenze des Grundstücks Flurstück G1 errichtet wurde. Wegen der topografischen Verhältnisse, vor allem aber weil an der nördlichen Uferseite ein kleiner Wall (Erhöhung der Uferkante) angelegt wurde, ist ein nennenswerter Zufluss von im nördlichen Bereich des klägerischen Grundstücks anfallendem Niederschlagswasser nicht zu erwarten. Hinzu kommt, dass nach den vorliegenden Projektunterlagen bereits bei der Errichtung des Grabens gesehen wurde, dass er ein Zuflussgebiet von den südlich gelegenen Grundstücken – u.a. von dem Flurstück G2 – hat. Man ist also bereits damals davon ausgegangen, dass der Graben die Funktion hat, Niederschlagswasser aus diesem Bereich aufzunehmen. Dem entspricht die Bauausführung. Der bei der Anlegung des Grabens anfallende Bodenaushub wurde – abweichend von den Projektunterlagen – nicht beiderseitig, sondern lediglich auf der nördlichen Grabenseite anplaniert. Auf diese Weise wurde der Niederschlagswasserzufluss von den südlich gelegenen Grundstücken ermöglicht und ein „Überschwappen“ des Niederschlagswassers in den Bereich nördlich des Grabens verhindert. 26 Vor diesem Hintergrund überzeugt auch der Einwand des Beklagten und des Beigeladenen nicht, der Graben sei ausschließlich aus technischen Gründen (Bodenfeuchtigkeit) angelegt worden. Unerheblich ist auch der weitere Einwand, die Rohrdurchmesser seien für die Niederschlagswasserableitung nicht ausreichend dimensioniert. Denn die Geschichte zeigt, dass das Anfang der 1970er Jahre angelegte Entwässerungssystem etwa 36 Jahre lang beanstandungsfrei funktioniert hat. 27 Die wasserrechtliche Unterhaltungslast des Beigeladenen nach § 63 Satz 1 Nr. 2 LWaG ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich bei der Rohrleitung um eine nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken dienende Anlage an oder in einem Gewässer i.S.d. § 36 Satz 3 WHG i.V.m. § 65 Satz 1 LWaG handelt. Dies wäre etwa dann anzunehmen, wenn die Rohrleitung angelegt wurde, um eine bauliche oder gewerbliche Nutzung des Grundstücks zu ermöglichen (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 23.04.2013 – 17 K 2593/12 –, juris Rn. 48). Hiervon kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden, denn unstreitig erfolgte die Anlegung der Rohrleitung um die Grundstücksentwässerung zu verbessern. 28 Soweit der Beklagte die Gewässereigenschaft der auf dem klägerischen Grundstück vorhandenen Rohrleitung schließlich unter Hinweis auf Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse an Meliorationsanlagen (Meliorationsanlagengesetz – MeAnlG) in Abrede stellt, kann dem unabhängig davon, ob die Vorschriften dieses Gesetzes auf die Rohrleitung überhaupt anwendbar sind, nicht gefolgt werden. Denn das Gesetz regelt ausschließlich die zivilrechtlichen Rechtsverhältnisse an Meliorationsanlagen, insbesondere den Eigentumsübergang (vgl. § 12 MeAnlG). Wie das Verhältnis von § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG und § 65 Satz 1 Nr. 2 LWaG zeigt, sind die Eigentumsverhältnisse an einem Gewässer für die Frage des Bestehens einer Unterhaltungslast des Gewässerunterhaltungsverbandes ohne Belang. 29 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Gewässer der Vorflut mehrerer Grundstücke dient, ist umstritten und für das Landesrecht von Mecklenburg-Vorpommern bisher nicht abschließend geklärt.