Urteil
3 A 134/12
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls der Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag. 2 Der Kläger ist Miteigentümer des Wohngrundstücks Flurstück G1 in einer Größe von 1.135 m². 3 Das im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 9 in der Straße „A.“ gelegene Grundstück ist über einen Stichweg (Flurstück G2) mit der Gemeindestraße „A.“ verbunden. Die Straße beginnt an der Einmündung in die Straße „B.“. Dieser Abschnitt wird in den Abrechnungsunterlagen des Beklagten als Planstraße A bezeichnet. Die Planstraße A führt zunächst in westliche Richtung, verschwenkt sich dann und führt dann als Planstraße C in nördliche Richtung parallel zum B.. Auf Höhe des zum B. führenden Fußweges verschwenkt sie sich erneut und führt in westliche Richtung (Planstraßen D und E). Im Übergangsbereich der Planstraße C in die Planstraße D mündet der in nördliche Richtung führende Stichweg (Planstraße G) in die Planstraße D. Die Straße „A.“ endet an einem Wendehammer nördlich der Klosterruine Eldena. 4 Die Straße „A.“ existierte bereits zu „DDR-Zeiten“. Die von den Abschnitten C, D und E erschlossenen Grundstücke wurden bereits damals zu Wohnzwecken bzw. gewerblich genutzt. An der Planstraße G war ein Garagenkomplex gelegen. 5 Am 29. Juli 2008 schlossen die Universitäts- und Hansestadt A-Stadt (nachfolgend: Stadt) und die neuste Stadtentwicklungsgesellschaft Neubrandenburg mbH (nachfolgend: Erschließungsträger) hinsichtlich des Plangebietes des Bebauungsplanes Nr. 9 einen notariellen Erschließungsvertrag. In der Präambel des Vertrages werden die vom Erschließungsträger erworbenen Flächen bezeichnet. Weiter ist in der Präambel ausgeführt, dass im Bebauungsplangebiet darüber hinaus einige Grundstücke lägen, welche im Eigentum Dritter stünden (Fremdanlieger). 6 Weiter heißt es in dem Vertrag: 7 „§ 1 Gegenstand des Vertrages 8 3. Der Erschließungsträger verpflichtet sich zur Herstellung der Erschließungsanlagen gemäß §§ 2 und 3 dieses Vertrages auf eigene Kosten, im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko. 9 4. Sofern durch die Erschließungsanlagen Fremdanlieger erschlossen werden (in den Abschnitten C, D und E – dargestellt in Anlage 3), finanziert der Erschließungsträger diese Anlage vor und stellt die Kosten nach endgültiger Herstellung der Stadt in Rechnung. (…) Die Abrechnung der Kosten der Erschließungsanlagen erfolgt nach §§ 10 – 12 des Vertrages. 10 § 10 Abrechnung Erschließungsanlagen 11 Sobald im Erschließungsgebiet nach § 1 die Erschließungsanlagen, mit denen auch Fremdanlieger erschlossen werden (vgl. § 1 Abs. 4), endgültig hergestellt und von der Stadt abgenommen (§ 8) sowie die Erschließungsflächen an die Stadt übereignet sind (§ 9), legt der Unternehmer der Stadt unter Beifügung prüffähiger Unterlagen eine Aufstellung über die Kosten der Erschließungsanlage vor, und zwar getrennt nach beitragsfähigen Erschließungsanlagen i.S. von § 127 Abs. 2 BauGB (§ 2) und Grundstücksver- und –entsorgungsanlagen. (…) 12 § 11 Ausgleich der Kosten 13 1. Die Stadt erstattet dem Erschließungsträger 25 v.H. der durch die Herstellung der Erschließungsanlagen in den Abschnitten C, D und E (Ausbau) entsprechenden Kosten als satzungsgemäß festgesetzten Eigenanteil der Stadt an den umlagefähigen Kosten. (…) 14 2. Die nach Abzug des Eigenanteils der Stadt von 25 v.H. (Abs. 1) verbleibenden 75 v.H. des beitragfähigen Erschließungsaufwandes verteilt die Stadt nach Maßgabe ihrer Straßenausbaubeitragssatzung in der jeweils gültigen Fassung auf die Grundstücke des Erschließungsgebietes. Der danach auf die Grundstücke des Erschließungsträgers entfallende Straßenausbaubeitrag wird durch diesen abgelöst; der Ablösebetrag wird mit der Erstattungsforderung des Erschließungsträgers und den eventuell zu diesem Zeitpunkt offenen Kaufpreisforderungen gemäß des unter § 1 genannten Kaufvertrages verrechnet. Der auf die übrigen Grundstücke entfallende Straßenausbaubeitrag wird von den Eigentümern dieser Grundstücke erhoben und nach Bestandskraft der Beitragsbescheide an den Erschließungsträger weiter geleitet.“ 15 In der Folgezeit wurde die Baumaßnahme vom Erschließungsträger durchgeführt und in Bezug auf die Abschnitte C, D und E gegenüber der Stadt abgerechnet. Die letzte Unternehmerrechnung datiert vom 25. März 2011. 16 Mit Bescheid vom 25. Juli 2011 zog der Beklagte den Kläger zu einem Straßenausbaubeitrag für die Straßenausbaumaßnahme „A.“ Planstraße D/E i.H.v. 3.349,16 EUR heran. Dabei berücksichtigte er auch Kosten, die dem Erschließungsträger auf Grundlage der Vereinbarung mit dem Landesamt für Kultur und Denkmalpflege geschlossene Vertrages vom 10./16. Februar 2009 über archäologische Bergungs- und Dokumentationsarbeiten im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 9 entstanden sind, in Höhe von anteilig 3.607,68 EUR. Den gegen den Beitragsbescheid gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2012 zurück. 17 Am 9. Februar 2012 hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Er ist der Auffassung, seine Heranziehung sei rechtswidrig. Erforderliche Anhörungen habe der Beklagte nicht durchgeführt. Der Erschließungsvertrag sei unwirksam. Er nehme Bezug auf einen Kaufvertrag, den die Stadt mit dem Erschließungsträger geschlossen habe. Im Rahmen dieses Kaufvertrages sei es zu Unregelmäßigkeiten gekommen. Die Aufwandsermittlung und -verteilung sei fehlerhaft, da die von der Planstraße D in nördliche Richtung abzweigende Planstraße G als unselbstständige Stichstraße Bestandteil der beitragsfähigen Anlage sei. Die Kosten des Wendehammers dürfte nicht allein der Planstraße D/E zugeordnet werden. Die Anlegung des Wendehammers sei erfolgt, weil andernfalls Müllfahrzeuge die Straßen nicht befahren dürften. Da die Müllentsorgung auch den Anliegern der Straßenabschnitte A, C und G zugute komme, seien auch diese an den Kosten des Wendehammers zu beteiligen. Die Kosten der Bodendenkmalpflege bildeten keinen beitragfähigen Aufwand; es bestehe überragendes öffentliches Interesse an der Bergung und Dokumentation der Mönchsgräber im Umfeld des Klosters. Daher seien diese Kosten von der Allgemeinheit zu tragen. Die Beitragskalkulation sei insgesamt nicht nachvollziehbar. Gleiches gelte für die Zuordnung der Kosten zu den einzelnen Planstraßen. Der Beklagte habe diese vom Erschließungsträger vorgenommene Zuordnung ungeprüft übernommen. Dies sei fehlerhaft, weil es dem Interesse des Erschließungsträgers entspreche, einen möglichst hohen Kostenanteil den Anlagen zuzuordnen, an die beitragspflichtige Fremdanliegergrundstücke angrenzten. 18 Der Kläger beantragt, 19 den Bescheid des Beklagten vom 25. Juli 2011 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2012 aufzuheben, soweit die Festsetzung den Betrag von 1.675,00 EUR übersteigt. 20 Der Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Er ist der Auffassung, die Beitragserhebung sei rechtmäßig. Die Planstraße G hätte nicht zusammen mit der Planstraße D/E abgerechnet werden dürfen, da für die Abrechnung unterschiedliche Rechtsgrundlagen gelten würden. Während die Abrechnung der Planstraße D/E nach Straßenausbaubeitragsrecht zu erfolgen habe, hätte die Abrechnung der Planstraße G nach Erschließungsbeitragsrecht erfolgen müssen. Zu Unrecht vermute der Kläger, dass die Zuordnung der Kosten der Bauabschnitte fehlerhaft sei. Der Beklagte habe sichergestellt, dass die Kostenzuordnung sachlich richtig sei. Zu diesem Zweck habe er bereits die Vorplanung durch ein ihm als zuverlässig bekanntes Planungsbüro durchführen lassen. Das Planungsbüro sei auch mit der Ausführungsplanung betraut gewesen. Bereits im Vergabeverfahren sei das Leistungsverzeichnis an die Planstraßenbezeichnung angepasst worden, so dass die die Einzelpositionen der Schlussrechnung des vom Erschließungsträger beauftragten Unternehmens den Planstraßenabschnitten zugeordnet werden konnten. Während der Bauberatungen seien Mitarbeiter des Beklagten anwesend gewesen. Der Erschließungsträger habe – gemäß seiner vertraglichen Verpflichtung – entstehende Mehrkosten jeweils angezeigt. Zudem habe der Beklagte die Schlussrechnung stichprobenartig mit den Aufmaßblättern abgeglichen. Schließlich habe der Beklagte einen „Soll-Ist-Vergleich“ durchgeführt. Dieser habe ergeben, dass im Abschnitt D geringere und im Abschnitt E höhere Kosten entstanden seien. Der höchste Kostenzuwachs sei im Abschnitt B zu verzeichnen gewesen. 23 Mit Beschluss vom 3. Dezember 2013 hat das Gericht den Rechtsstreit zu Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen. Entscheidungsgründe 25 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 26 Er findet seine gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Universitäts- und Hansestadt A-Stadt (Straßenbaubeitragssatzung – SBS) i.d.F. der rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen 1. Änderungssatzung vom 10. Dezember 2012. Die Satzung ist nach derzeitiger Erkenntnis wirksam. Da Gegenteiliges vom Kläger nicht geltend gemacht wird, kann von weiteren Darlegungen abgesehen werden. Die Rechtsanwendung durch den Beklagten weist keine Fehler auf, die einen Aufhebungsanspruch des Klägers begründen. 27 Dabei kann in formell-rechtlicher Hinsicht dahin stehen, ob der der Kläger im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ordnungsgemäß angehört worden ist, denn ein solcher – hier nur unterstellter – Fehler begründet nach § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 127 Abgabenordnung (AO) keinen Aufhebungsanspruch, da der streitgegenständliche Bescheid in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist. 28 Dies betrifft zunächst die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes. 29 Die Regelungen des Erschließungsvertrages vom 29. Juli 2008 stehen der Annahme eines beitragsfähigen Aufwandes in Ansehung der Planstraßen D und E i.S.d. § 1 Satz 1 SBS nicht entgegen. Denn bei dem Vertrag handelt es sich trotz der Formulierung in § 1 Nr. 3 nicht durchgängig um einen so genannten „echten“ Erschließungsvertrag i.S.d. § 124 Baugesetzbuch a.F. (BauGB a.F.), der wegen der Kostentragungspflicht des Erschließungsträgers keinen beitragsfähigen Aufwand entstehen lässt. Zwar hat sich der Erschließungsträger in der genannten Vertragsbestimmung zur Herstellung der Erschließungsanlagen auf eigene Kosten, im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko verpflichtet, so dass kein beitragsfähiger Aufwand der Stadt entstehen kann. Allerdings wird in § 1 Nr. 4 des Vertrages klargestellt, dass es sich bei dem Vertrag nicht durchgehend um einen „echten“ Erschließungsvertrag handelt. Denn in Ansehung der Planstraßen C, D und E ist in § 1 Nr. 4 bestimmt, dass der Erschließungsträger diese Anlage lediglich vorfinanziert und die Kosten nach endgültiger Herstellung der Stadt in Rechnung stellt (vgl. auch die Erstattungsregelung in § 11). Insoweit ist der Vertrag als „unechter“ Erschließungsvertrag anzusehen, der einen beitragsfähigen Aufwand der Stadt entstehen lässt. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass die durch die Baumaßnahme bevorteilten Fremdanlieger in den Vorteilsausgleich einbezogen werden können, was bei einem „echten“ Erschließungsvertrag nicht der Fall wäre. Dagegen ist nichts zu erinnern (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.2013 – 9 C 11/11 –, juris). 30 Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Wirksamkeit des Erschließungsvertrages unter Hinweis auf Unregelmäßigkeiten bei dem in seiner Präambel genannten Grundstückskaufvertrag zwischen der Stadt und dem Erschließungsträger bezweifelt, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen hat der Kläger seine Behauptung nicht ansatzweise begründet. Zum anderen würde eine Unwirksamkeit des Grundstückskaufvertrages nicht zur Unwirksamkeit des Erschließungsvertrages führen, sondern allenfalls einen Anspruch auf Vertragsanpassung (Wegfall der Geschäftsgrundlage) auslösen. Ein Bedürfnis für eine Vertragsanpassung haben die Parteien des Erschließungsvertrages aber offenbar nicht gesehen, denn sie haben den Vertrag ohne Änderungen vollzogen. 31 Auch in räumlicher Hinsicht ist die Aufwandsermittlung nicht zu beanstanden. Die Abschnitte D und E der Straße „A.“ bilden eine einheitliche beitragsfähige Anlage i.S.d. sogenannten „natürlichen Betrachtungsweise“ (vgl. zu diesem Kriterium: OVG Greifswald, Beschl. v. 15.09.1998 – 1 M 54/98 –, VwRR MO 1999, 104). Anhaltspunkte dafür, dass die Aufwandsermittlung wegen der Nichtberücksichtigung des Abschnitts C fehlerhaft ist, bestehen ebenfalls nicht. Der beinahe rechtwinklige Übergang des Abschnitts C in den Abschnitt D erlaubt die Annahme eines Anlagenwechsels. Da diese Frage zwischen den Beteiligten nicht (mehr) umstritten ist, wird von weiteren Darlegungen abgesehen. 32 Zu Unrecht meint der Kläger, dass die Planstraße G bei der Aufwandsermittlung (und –verteilung) hätte berücksichtigt werden müssen. Dabei kann dahin stehen, ob die Planstraße G unter dem Gesichtspunkt der natürlichen Betrachtungsweise einen unselbstständigen Bestandteil („Anhängsel“) der abgerechneten Planstraßen D und E bildet. Denn der Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise findet insoweit keine Anwendung. Er gilt nicht ausnahmslos, sondern unterliegt gewissen Einschränkungen. So zerfällt eine im Sinne der natürlichen Betrachtungsweise einheitliche Anlage zum Beispiel dann in mehrere rechtlich selbständig zu betrachtende Anlagen, wenn das für die Refinanzierung maßgebliche Rechtsregime wechselt. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn ein Teil der Anlage aufgrund eines "echten" Erschließungsvertrages i.S.d. § 124 BauGB a.F. errichtet wurde und daher der Beitragserhebung entzogen ist (eingehend: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 6 Rn. 10 ff.). Dies trifft auf die Planstraße G zu. Sie wird von der Bestimmung in § 1 Nr. 4 des Erschließungsvertrages nicht erfasst und unterliegt daher der Geltung der Bestimmung in § 1 Nr. 3. Wegen des damit begründeten zivilrechtlichen Abrechnungsregimes (vgl. Driehaus a.a.O.) kann ihre Abrechnung nicht hoheitlich durch Beitragserhebung erfolgen. Damit ist der Beklagte daran gehindert, die Planstraße G in die Aufwandsermittlung (und –verteilung) für die Planstraße D/E einzubeziehen. 33 Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob in Ansehung der Planstraße G bei hoheitlicher Abrechnung das bundesrechtliche Erschließungsbeitragsrecht oder – mit Blick auf § 242 Abs. 9 BauGB – das landesrechtliche Straßenausbaubeitragsrecht anzuwenden wäre. Diese Frage hat auf die Wirksamkeit des Erschließungsvertrages ebenfalls keinen Einfluss, da Gegenstand eines solchen Vertrages gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 BauGB a.F. sowohl nach Bundes- als auch nach Landesrecht beitragsfähige Erschließungsanlagen sein können (anders noch VG Greifswald, Urt. v. 22.11.2013 – 3 A 217/12 –, juris). 34 Die Kosten, die dem Erschließungsträger hinsichtlich der archäologischen Bergungs- und Dokumentationsarbeiten entstanden sind, sind unter dem Gesichtspunkt der Freilegung (§ 3 Abs. 2 SABS) beitragsfähig. Hierzu gehören alle Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die für die Erschließungsanlage erworbenen oder bereitgestellten Straßenflächen von Hindernissen freizumachen, die der Verwirklichung der der Planung entsprechenden Herstellung entgegen stehen (vgl. Driehaus a.a.O., § 13 Rn. 48). Die Freilegung erfasst auch die Beseitigung von Hindernissen unter der Erdoberfläche (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.11.1009 – 8 C 41.90 –, juris Rn. 15). Nach Auffassung des erkennenden Gerichts umfasst das Merkmal „Freilegung“ nicht nur die Beseitigung tatsächlicher Hindernisse, wie das Entfernen von Ruinen im Boden (BVerwG a.a.O.), sondern auch die Beseitigung „rechtlicher Hindernisse“, die durch im Boden befindliche Objekte begründet werden. 35 Ein solcher Fall liegt hier vor. Bei den im Bereich des Abschnitts E der Straße befindlichen mittelalterlichen Mönchsgräbern handelt es sich – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – um Bestandteile eines Bodendenkmals i.S.d. § 2 Abs. 5 Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V). Die Durchführung der Baumaßnahme führte zu einer zumindest teilweisen Beseitigung des Denkmals und bedurfte daher der Genehmigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG M-V. Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung war, dass sich der Erschließungsträger entsprechend den Maßgaben des § 6 Abs. 5 DSchG M-V verpflichtete, die Kosten für die fachgerechte Bergung und Dokumentation des Denkmals zu tragen. Nichts anderes ist mit dem Abschluss des Vertrages vom 10./16. Februar 2009 erfolgt. 36 Der Einwand des Klägers, die Kosten der archäologischen Bergungs- und Dokumentationsarbeiten seien nicht umlagefähig, da ein überragendes öffentliches Interesse an ihrer Durchführung bestehe, verfängt nicht. Zwar ist davon auszugehen, dass ein öffentliches Interesse an der Durchführung dieser Arbeiten besteht. Allerdings trifft die Kostentragungspflicht nicht die Allgemeinheit, sondern nach § 6 Abs. 5 DSchG M-V denjenigen, der einen Eingriff in ein Denkmal vornimmt. Abgesehen von der von Verfassungs wegen gebotenen Gewährung einer Entschädigung für die Erbringung eines Sonderopfers (§ 23 DSchG M-V) ist ein Ausgleich nicht vorgesehen. Da der Gesetzgeber somit trotz des öffentlichen Interesses an der Bergung und Dokumentation eines Denkmals keine hoheitliche Kostentragungspflicht begründet hat, ist der Beklagte nicht daran gehindert, diese Kosten auf die Eigentümer der von der Straßenbaumaßnahme bevorteilten Grundstücke umzulegen. 37 Zu Recht wurden die Kosten des Wendehammers allein der Planstraße D/E zugeordnet, denn der Wendehammer ist Bestandteil dieser Anlage. Die vom Kläger geforderte anlagenübergreifende Aufwandsermittlung und -verteilung ist nur bei Bildung einer Abrechnungseinheit (vgl. § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) zulässig. Den hierfür erforderlichen Beschluss über die Bildung einer Abrechnungseinheit hat die Stadt jedoch nicht gefasst. Zudem wäre die Bildung einer Abrechnungseinheit im Straßenausbaubeitragsrecht mangels gesetzlicher Ermächtigung fehlerhaft (VG Greifswald, Beschl. v. 10.11.2009 – 3 B 1405/09 –, juris Rn. 14). 38 Es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass bei der Aufwandsermittlung Kosten berücksichtigt wurden, die dem Erschließungsträger außerhalb der Planstraße D/E entstanden sind. Der Beklagte ist der diesbezüglichen Behauptung des Klägers nachdrücklich entgegen getreten und verweist auf die Gestaltung des Leistungsverzeichnisses, die Einschaltung des Planungsbüros, die Beteiligung seiner Mitarbeiter an den Bauberatungen und den von ihm durchgeführten „Soll-Ist-Vergleich“. Der Umstand, dass die größte Kostensteigerung im Abschnitt B zu verzeichnen war, obwohl in diesem Abschnitt nach dem Erschließungsvertrag kein beitragsfähiger Aufwand entsteht, spricht ebenfalls gegen die Annahme einer fehlerhaften Kostenzuordnung. Da der Kläger seine diesbezüglichen Behauptungen auch nach der Gewährung von Akteneinsicht nicht substantiiert hat, besteht keine Anlass für weitere gerichtliche Nachforschungen. 39 Rechnerisch ist die Aufwandsermittlung ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Kalkulation ist mit den Erläuterungen des Beklagten in dem Schriftsatz vom 6. März 2014 nebst Anlagen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, plausibel und nachvollziehbar. Die vom Beklagten zugestandenen geringfügigen Fehler (keine Skonto-Berücksichtigung u. dgl.) haben keine Auswirkungen auf die Höhe des Beitragssatzes. Da es im Straßenausbaubetragsrecht entscheidungserheblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der abschließenden mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz ankommt (vgl. für das Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urt. v. 27.09.1982 – 8 C 145/81 –, DVBl. 1983, 135 m.w.N.), kann die Frage auf sich beruhen, ob die Kalkulation auch ohne die genannten Erläuterungen nachvollziehbar war. 40 Fehler bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes und der Heranziehung des Klägers werden nicht geltend gemacht. Sie drängen sich auch nicht auf. 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.