Urteil
3 A 842/12
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag. 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des gemischt genutzten Grundstücks Flurstücke G1 (149 m²) und G2 (578 m²) sowie der ebenfalls gemischt genutzten Grundstücke Flurstücke G3 (98 m²), G4 (1.418 m²) und G5 (73 m²). Sie hat die Flächen von der Gemeinde Lietzow erworben, wobei der Erwerb der damaligen Flurstücke G6 und G7 durch Abtretung der Erwerbsansprüche erfolgt ist, die Herr D. auf Grundlage eines notariellen Kaufvertrages vom 8. Dezember 1993 von der Gemeinde Lietzow erworben hatte. In § 6 Abs. 4 des zwischen der Klägerin und der Gemeinde Lietzow geschlossenen notariellen Grundstückskaufvertrages vom 17. November 1998 heißt es: 3 „Für den vorhandenen und abgerechneten Ausbau von Straße und Siel trägt der Käufer keine Kosten. Der Verkäufer hat den Käufer insoweit im Innenverhältnis freizuhalten. Kosten für Straßen-, Sielbau- und sonstige Erschließungsarbeiten, die nach dem Tage der Beurkundung ausgeführt werden, oder bereits ausgeführt sind und noch abgerechnet werden, trägt der Käufer, vorausgesetzt, dass er Eigentümer wird. Der Verkäufer versichert, dass ihm von durchgeführten, aber noch nicht abgerechneten oder zurzeit bevorstehenden Erschließungsmaßnahmen nichts bekannt ist.“ 4 Ähnliche Formulierungen finden sich in § 6 des zwischen der Gemeinde Lietzow und Herrn D. geschlossenen notariellen Grundstückskaufvertrages vom 8. Dezember 1993 und in § 6 des zwischen der Gemeinde Lietzow und u.a. der Klägerin geschlossenen notariellen Grundstückskaufvertrages vom 5. Februar 1999. 5 Mit Ausnahme des Grundstücks Flurstück G5 grenzen die genannten Grundstücke nördlich an die Erschließungsanlage „Am Bahnhof“. Das Flurstück G5 grenzt an das Flurstück G4. Bei der Straße „Am Bahnhof“ handelt es sich um eine Gemeindestraße, die vollständig im unbeplanten Innenbereich der Gemeinde Lietzow verläuft. Sie beginnt an der Einmündung auf Höhe des Pkw-Stellplatzes an der Bundesstraße 96 (B 96) und führt in östliche Richtung zum Bahnhof Lietzow. Auf Höhe des Bahnhofsvorplatzes geht sie in einer leichten Kurve in die Dorfstraße über. 6 Vor der Durchführung der vorliegend abgerechneten Maßnahme waren die im Bereich der Erschließungsanlage gelegenen Grundstücke nach dem von der Klägerin bestrittenen Vortrag des Klägers über sogenanntes „gewachsenes Gelände“ erreichbar. Eine befestigte Fahrbahn war ebenso wenig vorhanden, wie eine Fahrbahnentwässerung. Ein noch von der „Deutschen Reichsbahn“ angelegter Gehweg, bestehend aus „lose verlegten Gehwegplatten“ war vorhanden. 7 Im Jahre 1998 wurde die Erschließungsanlage mit den Teileinrichtungen Fahrbahn, Fahrbahnentwässerung und Straßenbeleuchtung hergestellt. Die Fahrbahn weist eine Breite von 5,50 m (westliche Teilstrecke) bzw. 3,00 m (östliche Teilstrecke) aus. Die letzte Unternehmerrechnung datiert vom September 1998. Die Verwendungsnachweisprüfung für Fördermittel, die auf Grundlage der Richtlinien für die Förderung der Dorferneuerung als Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ ausgereicht worden waren, war am 30. Juli 1999 abgeschlossen. 8 Mit Bescheid vom 8. Dezember 2004 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag für die genannten Grundstücke i.H.v. 13.100,67 EUR heran, wogegen die Klägerin erfolglos Widerspruch einlegte. Im Zuge des nachfolgenden Klageverfahrens (VG Greifswald – 3 A 103/05 –) hob der Beklagte den Bescheid auf, nachdem sich herausgestellt hatte, dass eine straßenrechtliche Widmung der Straße „Am Bahnhof“ nicht erfolgt war. Die Widmung wurde mit Allgemeinverfügung des Beklagten vom 22. April 2008 nachgeholt. 9 Mit Bescheid vom 8. September 2010 zog der Beklagte die Klägerin für die genannten Grundstücke zu einem Erschließungsbeitrag i.H.v. 22.282,18 EUR heran. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2012 zurück. 10 Am 6. Juni 2012 hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben. Sie ist der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Der streitgegenständliche Beitragsbescheid sei bereits formell rechtswidrig, mehrere rechtlich selbstständige Grundstücke zu Unrecht zusammengefasst würden. In materiell-rechtlicher Hinsicht sei zunächst die Anwendbarkeit des Erschließungsbeitragsrechts ausgeschlossen. Ein Gehweg und eine Schotterstraße seien vorhanden gewesen. Zudem handele es sich bei der Straße „Am Bahnhof“ nach wie vor nicht um eine öffentliche Straße, da es an der straßenrechtlichen Widmung fehle. Weiter sei die Aufwandsermittlung fehlerhaft. Die Schlussrechnung der Fa. J. sei nicht überprüfbar. Zudem habe die Prüfung des Verwendungsnachweises ergeben, dass von den angesetzten Gesamtkosten von 163.286,62 EUR nur ein Betrag von 113.487,81 EUR förderfähig sei. Weiter sei es zu erheblichen Mengenabweichungen und Unterschieden in einzelnen Kostenpositionen gekommen. Die Aufwandsverteilung begegne ebenfalls Bedenken. Die Maßnahme komme nicht vorwiegend den Anliegern zu Gute. Zielsetzung sei die Verbesserung der Verkehrsanbindung des Bahnhofs und des Containerstellplatzes. Das Abrechnungsgebiet sei unzutreffend gebildet worden. Zumindest den Flurstücken G8, G9, G10, G11, G12, G13, G14, G15, G16 und G17 erwachse aus der Maßnahme ein Vorteil. Es handele sich aus Sicht der abgerechneten Erschließungsanlage um ebenfalls bevorteilte Hinterliegergrundstücke, was sich insbesondere bei den Flurstücken G9 und G10 zeige. Die Heranziehung der Klägerin sei ebenfalls rechtswidrig. Zumindest im Jahre 1998 habe die Gemeinde Lietzow Kenntnis von den Erschließungsmaßnahmen gehabt. Angesichts des zeitlichen Vorlaufs sei aber auch davon auszugehen, dass diese Kenntnis bereits im Jahre 1993 vorhanden gewesen sei. Die entsprechenden Zusicherungen in den Grundstückskaufverträgen seien daher fehlerhaft. 11 Die Klägerin beantragt, 12 den Bescheid des Beklagten vom 8. September 2010 – Nr. A – in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2012 aufzuheben. 13 Dem Beklagten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. 14 Im Widerspruchsverfahren hat er die Auffassung vertreten, dass der Bescheid frei von Fehlern sei. Die Zusammenfassung der Grundstücke in einem Bescheid beruhe auf dem Umstand ihrer einheitlichen Nutzung. Zudem werde die Klägerin dadurch lediglich bevorteilt, denn infolge der Zusammenfassung sei auch die Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke bei allen Grundstücken berücksichtigt worden. Die Abrechnung habe nach Erschließungsbeitragsrecht zu erfolgen, da vor der Durchführung der Maßnahme keine Straße vorhanden gewesen sei. Auf dem Gelände hätten ausgefahrene Spurbahnen existiert, deren Verlauf je nach Jahreszeit und Witterung variiert hätte. Die Aufwandsermittlung sei ebenso wenig zu beanstanden wie die Aufwandsverteilung. Die abgerechnete Maßnahme diene der Erschließung der anliegenden Grundstücke. Ein Durchgangsverkehr sei wegen der geringen Fahrbahnbreite, die einen Begegnungsverkehr unmöglich mache und der Ausweisung als Einbahnstraße nicht möglich. Eine Berücksichtigung der von der Klägerin genannten Hinterliegergrundstücke im Rahmen des Vorteilsausgleichs sei unzulässig. Die Grundstücke seien durch die Dorfstraße erschlossen und verfügten über keine rechtlich gesicherten Zugangsmöglichkeiten zur abgerechneten Anlage. Die Grundstückkaufverträge könnten der Heranziehung der Klägerin nicht entgegen gehalten werden, da die Straße „Am Bahnhof“ erst mit Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung im Juli 1999 als abgerechnete Erschließungsanlage bezeichnet werden könne. 15 Mit Beschluss vom 19. Dezember 2013 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Gerichtsakten 3 A 1037/05 vorgelegen. Entscheidungsgründe I. 17 Der Rechtsstreit kann ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu mit Schriftsätzen vom 13. Juli 2012 bzw. 1. August 2012 ihr Einverständnis erteilt haben. II. 18 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 19 1. Er findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Lietzow (Erschließungsbeitragssatzung – EBS) vom 13. November 1996. Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung werden von der Klägerin weder geltend gemacht, noch drängen sie sich auf. 20 2. Die Rechtsanwendung durch den Beklagten weist keine Fehler zum Nachteil der Klägerin auf. 21 a) Allerdings ist der Bescheid formell fehlerhaft. Er leidet an einem Verfahrensfehler, denn er enthält eine unzulässige Zusammenfassung der auf die Grundstücke entfallenden Erschließungsbeiträge. Die Flurstücke G4, G5, G3 bilden jeweils unterschiedliche Grundstücke im bürgerlich-rechtlichen Sinne, da sie in unterschiedlichen Grundbuchblättern bzw. unterschiedlichen laufenden Nummern des Bestandsverzeichnisses geführt werden. Lediglich die Flurstücke G1 und G2 bilden ein einheitliches Grundstück in diesem Sinne, da sie in demselben Grundbuchblatt unter derselben laufenden Nummer des Bestandsverzeichnisses geführt werden (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 10.10.2007 – 1 L 256/06 –, juris Rn. 21 m.w.N.). Wegen des auch im Bereich des Erschließungsbeitragsrechts geltenden bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriffs muss für jedes Grundstück ein eigenständiger Beitragsbescheid erlassen werden, zumindest aber – bei einer Zusammenfassung in einem Bescheid – eine eigenständige Beitragsberechnung vorgenommen werden. Allerdings begründet dieser Fehler vorliegend keinen Aufhebungsanspruch der Klägerin. Denn nach § 127 Abgabenordnung (AO) – die Vorschrift findet gemäß § 1 Abs. 4 und § 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) auch auf Erschließungsbeitragsbescheide Anwendung – kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes der nicht nach § 125 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 22 Wie noch zu zeigen sein wird, ist die Klägerin für alle veranschlagten Grundstücke beitragspflichtig. Die Summe der Beiträge entspricht der Höhe der Festsetzung in dem angegriffenen Beitragsbescheid. Zweifel über den Umfang der auf den jeweiligen Grundstücken gemäß § 134 Abs. 2 BauGB ruhenden öffentlichen Last (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 07.07.2010 – 3 A 17/08 – juris Rn. 18) können vorliegend nicht entstehen. Denn Gegen-stand der Anfechtungsklage ist nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Im Widerspruchsbescheid sind die jeweiligen Größen der Flurstücke quadratmetergenau angegeben. Damit können auch die Grundstücksgrößen zweifelsfrei bestimmt werden. Da für alle Grundstücke dieselben Nutzungsfaktoren und derselbe Beitragssatz gelten, kann damit der auf die einzelnen Grundstücke entfallende Beitrag und folglich auch der Umfang der öffentlichen Last anhand der Angaben des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheides hinreichend genau bestimmt werden. 23 b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist in Ansehung der Straße „Am Bahnhof“ das Erschließungsbeitragsrecht anwendbar, da es sich bei der abgerechneten Anlage um eine erstmalig hergestellte Erschließungsanlage i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB handelt. 24 Insbesondere ist die Anwendbarkeit des Erschließungsbeitragsrechts nicht nach § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB ausgeschlossen. Hiernach kann für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Diese Voraussetzungen liegen in Ansehung der abgerechneten Anlage auch dann nicht vor, wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass sie bereits am 3. Oktober 1990 eine Anbaufunktion hatte und ihr daher bereits zu diesem Zeitpunkt die Qualität einer Erschließungsanlage i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zukam (zu diesem Erfordernis vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 30.06.2003 – 4 EO 206/96 –, juris Rn. 29). Denn die Erschließungsanlage war am Stichtag nicht hergestellt i.S.d. § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind nach § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Hieran fehlt es. 25 Ein technisches Ausbauprogramm liegt hier nicht vor. Da diese Frage zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht, kann von weiteren Darlegungen abgesehen werden. Die Straße „Am Bahnhof“ war entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zum Zeitpunkt des Beitritts den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend hergestellt. „Gepflogenheiten“ sind nach allgemeinem Sprachverständnis ein Verhalten, das über einen längeren Zeitraum feststellbar sein muss und das auch mit den Synonymen „üblich“ oder „Übung“ umschrieben werden kann. Der Begriff „örtliche Ausbaugepflogenheiten“ bezeichnet demgemäß ein über einen längeren Zeitraum feststellbares Verhalten der Gemeinde bei der bautechnischen Herstellung von Erschließungsanlagen. Daraus folgt, dass ein bloßes Nichtstun oder „Liegenlassen“ nicht ausreicht. Das Hinnehmen von Provisorien oder das Sich-Abfinden mit einem notdürftigen Zustand, weil ein höherwertiger, an sich zu fordernder oder angestrebter Ausbauzustand nicht zu verwirklichen war (zum Beispiel wegen des Fehlens von Baumaterialien), kann keine „Ausbaugepflogenheiten“ begründen. Vielmehr geht es wie bei der ersten Alternative des § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB auch hier um die aktive technische Ausgestaltung der Erschließungsanlagen oder ihrer Teile. Danach setzen die Ausbaugepflogenheiten einen Grundbestand an kunstmäßigem Ausbau voraus. Die Erschließungsanlagen oder ihre Teileinrichtungen müssen durch künstliche Veränderung der Erdoberfläche planvoll straßenbautechnisch bearbeitet worden sein; das bloße Ausnutzen und grobe Herrichten natürlicher Geländegegebenheiten ist nicht ausreichend (zum Beispiel das bloße Verfestigen und „Hobeln“ einer vorhandenen „Sandpiste“). Erforderlich ist danach ein Mindestmaß an bautechnischer Herrichtung, nämlich das Vorhandensein einer hinreichend befestigten Fahrbahn (wofür zum Beispiel auch eine Schotterdecke genügen kann), einer – wenn auch primitiven – Form von Straßenentwässerung (ein bloßes Versickernlassen wäre dagegen nicht ausreichend) sowie einer eigenen Straßenbeleuchtung, die einen ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehr ermöglicht (BVerwG, Urt. v. 11.07.2007 – 9 C 5/06 –, BVerwGE 129, 100). 26 Gemessen an diesen Kriterien kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Straße „Am Bahnhof“ zum Zeitpunkt des Beitritts den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend hergestellt war. In Bezug auf den Gehweg hat der Beklagte vorgetragen, dass es sich bei den lose verlegten Gehwegsplatten um ein Provisorium gehandelt habe, das nicht als endgültiger Ausbauzustand angesehen werden könne. Dem ist die Klägerin nicht entgegen getreten. Gleiches gilt für seinen Vortrag, eine Straßenentwässerung sei nicht vorhanden gewesen. Auch in Bezug auf die Fahrbahn ist davon auszugehen, dass sie zum Zeitpunkt des Beitritts nicht den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend hergestellt war. Denn nach dem bautechnischen Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros Birkhahn und Nolte war die Fahrbahn unbefestigt und wies lediglich partielle Schotterauffüllungen auf. Dem ist die Klägerin zwar mit der Behauptung entgegen getreten, bei der abgerechneten Anlage habe es sich um eine Schotterstraße gehandelt. Es ist die Sache der Klägerin, etwaige Fehler hinreichend bestimmt darzulegen. Sie hat ihren Vortrag jedoch nicht ansatzweise begründet und sich insbesondere nicht mit den Ausführungen des bautechnischen Erläuterungsberichts auseinander gesetzt. Zudem hat sie nicht vorgetragen, dass die Befestigung bereits am 3. Oktober 1990 vorhanden war. Vor diesem Hintergrund ist das Gericht nicht gehalten, zum Ausbauzustand weitere Ermittlungen anzustellen. Denn dies liefe auf eine auch vom verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatz (§ 86 VwGO) nicht mehr gedeckte Fehlersuche "ins Blaue" hinaus. Der Untersuchungsgrundsatz ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht würde mit seiner Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden (BVerwG, Buchholz 310 § 86 Nr. 76). 27 c) Die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes begegnet im Ergebnis ebenfalls keinen Bedenken. 28 Der Einwand der Klägerin, die Aufwandsermittlung sei fehlerhaft, weil von den Gesamtkosten der Maßnahme von 163.286,62 EUR nur ein Anteil von 114.530,52 EUR förderfähig sei, ist unzutreffend. Er beruht auf einer Verkennung der Rechtslage, denn das Merkmal beitragsfähiger Aufwand i.S.d. §§ 128 und 129 BauGB ist nicht gleichzusetzen mit dem Merkmal förderfähigem Aufwand i.S.d einschlägigen Zuwendungsrichtlinien. Weil somit beitrags- und förderfähiger Aufwand bei einer Erschließungsmaßnahme regelmäßig unterschiedlich ausfallen, erlaubt dieser Umstand nicht den Rückschluss auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der kostenbezogenen Erforderlichkeit. Daher ist die Ausweisung der förderfähigen Kosten für die Beitragskalkulation ohne Belang. 29 Dass der umlagefähige Erschließungsaufwand nunmehr erheblich höher ist, als in der ursprünglichen Beitragskalkulation (3 A 1037/05) ausgewiesen, erklärt sich vornehmlich daraus, dass die ursprüngliche Kalkulation erhebliche Fehler aufwies. Insbesondere wurden beitragsfähige Aufwandspositionen, wie z.B. die Planungs- und Vermessungskosten, nicht aufwandserhöhend berücksichtigt und zudem unzulässige Abzüge (Kostenbeteiligung Rohde, dazu sogleich) vorgenommen. 30 Die weiteren Einwände gegen die Aufwandsermittlung sind unsubstanziiert. Dass es bei der Durchführung einer Baumaßnahme zu Massenabweichungen gegenüber dem Ausbauprogramm kommen kann, liegt ebenso auf der Hand wie der Umstand, dass Nachträge erforderlich werden können. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Grundsatz der kostenbezogenen Erforderlichkeit folgen daraus nicht, denn sowohl die Massenabweichungen als auch die Notwendigkeit von Nachträgen können auf einer zu „optimistischen“ Planung beruhen. 31 Der somit lediglich gebotenen Plausibilitätskontrolle hält die Aufwandsermittlung ohne weiteres statt. So handelt es sich bei der an die Fa. Juhnke Tiefbau und Landschaftsgestaltung GmbH gezahlten Vergütung von 281.098,47 DM (= 143.723,36 EUR) um beitragsfähigen Erschließungsaufwand i.S.d. §§ 128, 129 Abs. 1 BauGB. Bei der Beseitigung der massiv errichteten Sitzecke auf dem (späteren) Straßengrund und der Beseitigung der vorhandenen Dränleitung handelt es sich um Freilegungen i.S.d. § 128 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Der Aufwand für die Anbindung der vorhandenen Verkehrsanlagen an die Erschließungsanlage „Am Bahnhof“ ist Bestandteil des Aufwandes für die Herstellung der Anlage (§ 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB). Offen bleiben kann, ob der Aufwand für die Anlegung der Grundstückszufahrten bzw. Gehwegszufahrten in den Vorteilsausgleich einbezogen werden darf (verneint von Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 13 Rn. 55). Geht man von einer fehlenden Beitragsfähigkeit dieser verhältnismäßig geringfügigen Kostenpositionen aus, wäre die Aufwandsermittlung zwar insoweit fehlerhaft und der Beitragssatz dementsprechend zu hoch. Ein solcher Fehler wird jedoch dadurch überkompensiert, dass der Beklagte im Rahmen der Heranziehung zu Gunsten Klägerin eine in der Erschließungsbeitragssatzung weder enthaltene noch notwendige (vgl. Driehaus a.a.O., § 18 Rn. 76) Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke („Eckfaktor“) berücksichtigt und die auf die Grundstücke entfallenden Beiträge nur zu 2/3 erhoben hat. Einer nur geringfügigen Mehrbelastung der Klägerin infolge der Erhöhung des Beitragssatzes steht damit eine Entlastung gegenüber, die die Mehrbelastung bei weitem übersteigt. 32 Die gegenüber der ursprünglichen Beitragskalkulation (3 A 1037/05) nicht mehr vorgesehene „Kostenbeteiligung Rohde“ ist nicht zu beanstanden. Wenn einem Beitragspflichtigen wegen der Überlassung von Grundstücksflächen für den Straßenbau Ansprüche gegen die Gemeinde zustehen, so darf die Berücksichtigung dieser Ansprüche – wie nunmehr auch erfolgt – erst auf der Ebene der Heranziehung (Verrechnung mit Beiträgen) erfolgen. 33 Wegen der Berücksichtigung der Fördermittel wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 22. November 2013 Bezug genommen, denen die Klägerin nicht entgegen getreten ist. 34 d) Auch die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Einwand der Klägerin, die Maßnahme komme nicht vorwiegend den Anliegern zu Gute; Zielsetzung sei vielmehr die Verbesserung der Verkehrsanbindung des Bahnhofs und des Containerstellplatzes, betrifft offenbar den gemeindlichen Eigenanteil. Dieser beläuft sich nach § 4 EBS auf 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes. Dass der in § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB angeordnete Mindestgemeindeanteil auch für die Erschließungsanlage „Am Bahnhof“ gilt, ist nicht zu beanstanden. Vorliegend kann offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen eine Erhöhung dieses Mindestanteils geboten ist. Für die von der Klägerin offenbar vertretene Annahme, der Erschließungsanlage „Am Bahnhof“ komme eine höherwertigere Verkehrsfunktion als die einer Anliegerstraße zu, fehlt jedenfalls die Grundlage. Hiergegen spricht bereits die geringe Ausbaubreite der Fahrbahn von 5,50 m – streckenweise nur 3,50 m – und die straßenverkehrsrechtliche Ausweisung als Einbahnstraße. Dass die Erschließungsanlage auch von den Benutzern des Bahnhofs und des Containerstellplatzes genutzt wird, zwingt ebenfalls nicht zur Annahme einer höherwertigeren Verkehrsfunktion. Denn der Begriff „Anliegerverkehr“ ist nicht mit dem Begriff „Anwohnerverkehr“ gleichzusetzen. Anliegerverkehr im beitragsrechtlichen Sinne ist der gesamte Ziel- und Quellverkehr, der durch die von der Verkehrsanlage erschlossenen Grundstücke ausgelöst wird. Der durch den Bahnhof und den Containerstellplatz ausgelöste Fahrzeugverkehr ist damit Anliegerverkehr. 35 Die Bildung des Abrechnungsgebiets ist frei von Fehlern. Dies richtet sich nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach ist der beitragsfähige Erschließungsaufwand auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Zu Recht hat der Beklagte die Vorteilsverteilung auf die von der Anlage „Am Bahnhof“ erschlossenen Grundstücke beschränkt. Dabei kann dahin stehen, ob die Straße „Am Bahnhof“ und die „Dorfstraße“ eine einheitliche Anlage i.S.d. sogenannten „natürlichen Betrachtungsweise“ bilden, weil beide Straßen gehen auf Höhe des Bahnhofsvorplatzes „nahtlos“ ineinander übergehen. Zwar ist für die Aufwandsverteilung ebenfalls der Anlagenbegriff maßgebend. Auch ist für die Beantwortung der Frage, was beitragsfähige Erschließungsanlage i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ist, darauf abzustellen, was sich bei natürlicher Betrachtungsweise als "gesamte Verkehrsanlage" darstellt, wobei auf das Erscheinungsbild (Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung) der Anlage im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht abzustellen ist (Driehaus, a.a.O., § 12 Rn. 11 m.w.N.). Der Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise gilt aber nicht ausnahmslos: Eine im Sinne der natürlichen Betrachtungsweise einheitliche Verkehrsanlage zerfällt in mehrere Abrechnungsabschnitte (Zwangsabschnitte), wenn eine Teilstrecke einer einheitlichen Anlage nach Erschließungsbeitragsrecht und eine andere Teilstrecke nach Straßenbaubeitragsrecht abgerechnet werden muss, weil § 242 Abs. 1 oder Abs. 9 BauGB eine Anwendbarkeit des Erschließungsbeitragsrechts ausschließt. Gelten damit für beide Teilstrecken von vornherein unterschiedliche Abrechnungsvorschriften, kann bereits deshalb nicht von einer einheitlichen Anlage ausgegangen werden (vgl. Driehaus a.a.O., § 12 Rn. 17 m.w.N.). Dies trifft hier zu, da es sich bei der „Dorfstraße“ vorhandene Straße handelt. Daher ist davon auszugehen, dass die „Dorfstraße“ am 3. Oktober 1990 i.S.d. § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB endgültig hergestellt war und eine Abrechnung nach Erschließungsbeitragsrecht insoweit ausgeschlossen ist. Folglich kommt in Ansehung der Dorfstraße prinzipiell nur eine Abrechnung nach Straßenausbaubeitragsrecht (vgl. §§ 7 und 8 KAG M-V) in Betracht. 36 Die Einbeziehung der Grundstücke der Klägerin in den Vorteilsausgleich ist nicht zu beanstanden. Mit Ausnahme des Grundstücks Flurstück G5 grenzen alle an die Erschließungsanlage an, so dass ihnen mit ihrer Herstellung ein betragsrelevanter Vorteil vermittelt wird. Das Flurstück G5 ist als Hinterliegergrundstück zu berücksichtigen. Es liegt ein Fall der Eigentümeridentität vor. Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob der Ansatz des Artzuschlages gemäß § 5 Abs. 7 EBS für die Grundstücke Flurstücke G3 und G5 zulässig ist. Denn ein etwaiger Fehler wird durch die Berücksichtigung des „Eckfaktors“ (s.o.) ebenfalls überkompensiert. 37 Ebenfalls zu Recht wurde das an die Erschließungsanlage angrenzende Schienengelände der Deutschen Bahn nicht in den Vorteilsausgleich einbezogen. Denn hierbei handelt es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche. Diese Zweckbestimmung schließt die Annahme aus, den mit Gleisanlagen versehenen Flächen wachse durch die Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsstraße ein die Beitragserhebung rechtfertigender Sondervorteil zu (BVerwG, Urt. v. 11.12.1987 – 8 C 85/86 –, juris Rn. 27). 38 Auch die Nichtberücksichtigung der von der Klägerin benannten Flurstücke G8, G9, G10, G11, G12, G13, G14, G15, G16 und G17 begegnet keinen Bedenken. 39 Die mit dem Bahnhofsgebäude bebauten Flurstücke G18 und G17 werden ausschließlich von der Dorfstraße erschlossen. Bei dem das Flurstück G18 westlich umfassende Flurstück G19 handelt es sich um einen Bestandteil der „Dorfstraße“ und ist bereits aus diesem Grund einer Einbeziehung in den Vorteilsausgleich für die Straße „Am Bahnhof“ entzogen. 40 Die Flurstücke G8, G9, G10, G11, G12, G13, G14 und G15 grenzen nicht unmittelbar an die Erschließungsanlage „Am Bahnhof“ an. Ihre Einbeziehung in den Vorteilsausgleich als sogenannte Hinterliegergrundstücke setzt voraus, dass im maßgebenden Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht noch mit einer noch relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise davon ausgegangen werden kann, dass die hergestellte Anlage von ihnen in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen wird. Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin ist unsubstanziiert. Die Klägerin äußert lediglich die Rechtsmeinung, dass die von ihr genannten Grundstücke in den Vorteilsausgleich einzubeziehen seien. Gründe, die ihre Rechtsmeinung stützen könnten, gibt sie jedoch nicht an. Damit besteht aus den bereits oben genannten Gründen kein Anlass zu weiteren Ermittlungen, zumal sich nach Aktenlage keine Fehler aufdrängen. 41 Denn unabhängig davon, ob die genannten Flurstücke als „gefangene“ oder „nicht gefangene“ Hinterliegergrundstücke zu qualifizieren sind (zur Unterscheidung vgl. Driehaus, a.a.O., § 17 Rn. 85), setzt ihre Einbeziehung in den Vorteilsausgleich bei fehlender Eigentümeridentität nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass eine Zufahrt vom Hinterliegergrundstück über das Anliegergrundstück zur Anbaustraße tatsächlich angelegt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.1988 – 8 C 111/86 –, juris Rn. 18). Abgesehen von dem Flurstück G10, das über einen Weg auf dem Flurstück G2 mit der Erschließungsanlage verbunden ist, verfügen die anderen von der Klägerin genannten Flurstücke über eine solche Zufahrt oder Zuwegung zur Erschließungsanlage „Am Bahnhof“ nicht. Auch der zu dem Flurstück G10 führende Weg zwingt nicht zu einer Einbeziehung dieses Flurstücks in den Vorteilsausgleich. Denn es ist nicht ersichtlich, dass diese Zuwegung voraussichtlich auf Dauer besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.05.2002 – 9 C 5/01 –, NVwZ-RR 2002, 770). Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten wird die Zuwegung auf dem Flurstück G2 von der Klägerin lediglich geduldet. Die Eintragung eines Wegerechts hat sie abgelehnt. Die Annahme, dass die Zuwegung zu dem gärtnerisch genutzten Flurstück G10 durch ein Notwegerecht i.S.d. §§ 917 f. BGB gesichert ist, drängt sich schließlich ebenfalls nicht auf. Da sich die Klägerin auch mit dieser Frage nicht auseinander gesetzt hat, kann von weiteren Darlegungen abgesehen werden. 42 Auch die Heranziehung der Klägerin ist nicht zu beanstanden. Die sachliche Beitragspflicht ist – wie noch zu zeigen sein wird – mit der straßenrechtlichen Widmung entstanden. Die Klägerin ist als Eigentümerin der Grundstücke auch persönlich beitragspflichtig gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB. 43 Die sachliche Beitragspflicht entsteht nach § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 7 EBS mit der endgültigen Herstellung der Straße „Am Bahnhof“. Maßgeblich ist dabei nicht nur ihre bereits Ende der 1990er Jahre erfolgte bautechnische Herstellung entsprechend den satzungsrechtlichen Herstellungsmerkmalen, das Vorliegen der Unternehmerrechnungen, die Durchführung des erforderlichen Grunderwerbs und der Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises für die ausgereichten Fördermittel. Endgültig hergestellt im Rechtssinne ist die Straße „Am Bahnhof“ als beitragsfähige Erschließungsanlage erst seit ihrer straßenrechtlichen Widmung i.S.d. § 7 Straßen- und Wegegesetz (StrWG M-V). Beitragsfähig nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB sind nur öffentliche Straßen, Wege und Plätze. Das Merkmal "öffentlich" ist nicht in einem verkehrsrechtlichen, sondern in einem straßenrechtlichen Sinne zu verstehen. Maßgebend ist daher nicht die tatsächliche, jedermann mögliche Benutzung der Anlage. Die Anlage muss vielmehr gemeingebräuchlich sein, d.h. sie muss rechtlich - privatrechtlicher Verfügungsmacht entzogen - dem allgemeinen Gebrauch dienen (BVerwG, Urt. v. 13.12.1985 – 8 C 66.84 –, DVBl. 1986, 93). Die sonach erforderliche straßenrechtliche Widmung (vgl. Driehaus a.a.O., § 12 Rn. 24) ist vorliegend erst mit der Bekanntmachung der Allgemeinverfügung des Beklagten am 22. April 2008 erfolgt. 44 Daraus folgt zugleich, dass der Beitragsanspruch nicht durch Festsetzungsverjährung erloschen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt gemäß §§ 1 Abs. 4, 12 Abs. 2 KAG M-V vier Jahre. Nach § 170 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) beginnt die Festsetzungsfrist mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist, vorliegend also mit Ablauf des Jahres 2008. Die Heranziehung der Klägerin im Jahre 2010 erfolgte daher fristgemäß. 45 Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sein Recht zur Erhebung des Erschließungsbeitrags verwirkt hätte, bestehen ebenfalls nicht. Insbesondere konnte die Klägerin nicht darauf vertrauen, nicht (mehr) zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen zu werden. Der Beklagte hatte gegenüber der Klägerin bereits unter dem 8. Dezember 2004 einen Beitragsbescheid für die Baumaßnahme erlassen. Nachdem das erkennende Gericht den Beklagten in dem Verfahren 3 A 1037/05 im November 2007 auf das Fehlen der straßenrechtlichen Widmung hingewiesen hatte – was zu einer Rücknahme des Bescheides vom 8. Dezember 2004 führte –, wurde diese zeitnah nachgeholt und die Klägerin erneut herangezogen. 46 Aus den in § 6 Abs. 4 der zwischen der Klägerin und der Gemeinde Lietzow geschlossenen notariellen Grundstückskaufverträgen vom 17. November 1998 bzw. 5. Februar 1999 geschlossenen Vereinbarungen folgt schließlich ebenfalls kein Einwand gegen die Beitragserhebung. Satz 2 bestimmt ausdrücklich, dass Kosten für Straßen-, Sielbau- und sonstige Erschließungsarbeiten, die nach dem Tage der Beurkundung ausgeführt werden, oder bereits ausgeführt sind und noch abgerechnet werden, vom Käufer zu tragen sind, wenn er Eigentümer wird. Entsprechendes gilt für die Vereinbarungen in § 6 des notariellen Grundstückskaufvertrages vom 8. Dezember 1993. 47 Problematisch sind allerdings die Vereinbarungen in § 6 Abs. 4 Satz 3 der Verträge vom 17. November 1998 bzw. 5. Februar 1999, wonach der Verkäufer versichert, dass ihm von durchgeführten, aber noch nicht abgerechneten oder zurzeit bevorstehenden Erschließungsmaßnahmen nichts bekannt ist. Diese Zusicherungen dürften tatsächlich fehlerhaft sein, da die Arbeiten an der Erschließungsanlage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits technisch abgeschlossen waren. Ob der Klägerin wegen dieser Zusicherungen ein Gegenanspruch gegen die Gemeinde Lietzow – in Betracht kommt ein Schadenersatzanspruch – zusteht, ist jedenfalls dann zweifelhaft, wenn der Klägerin die Fehlerhaftigkeit der Zusicherung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt war. Dies bedarf im vorliegenden Fall aber keiner Vertiefung. Denn einem solchen Gegenanspruch käme nur im Falle einer wirksamen Aufrechnung eine Bedeutung zu. Sie führt zwar nicht zur Rechtswidrigkeit der Beitragsfestsetzung. Weil aber in Höhe der Aufrechnung Erfüllung eintritt und die Beitragsforderung erlischt, wird das im Beitragsbescheid enthaltene Leistungsgebot (§ 254 Abs. 1 Satz 1 AO) rechtwidrig. Eine Aufrechnung ist von der Klägerin jedoch weder erklärt worden, noch wäre sie zulässig. Denn eine Aufrechnung ist vorliegend nach § 226 Abs. 3 AO ausgeschlossen. Die Vorschrift ist im Erschließungsbeitragsrecht aufgrund der Verweisung in § 1 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V entsprechend anwendbar (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 01.09.1999 - 1 L 4/98 –, S. 6 des Entscheidungsumdrucks; ebenso für das sächsische Landesrecht: OVG Bautzen, Beschl. v. 16.07.1997 – 2 S 563/96 –, VwRR MO 1997, 50 ). Nach § 226 Abs. 3 AO können die Steuerpflichtigen gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Damit wird über die in den §§ 387, 390 ff. BGB enthaltenen allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen hinaus speziell für das Abgabenrecht eine rechtliche Beschränkung des Aufrechnungsrechts auf nachgewiesene Forderungen normiert, wodurch verhindert werden soll, dass die Geltendmachung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch Vorschützen von ungewissen oder zweifelhaften, womöglich erst einer längeren Aufklärung und Feststellung bedürftigen Gegenforderungen aufgehalten wird (OVG Bautzen a.a.O.). Die Voraussetzungen des Aufrechnungsausschlusses sind vorliegend gegeben. Etwaige Gegenansprüche der Klägerin sind bisher weder rechtskräftig festgestellt noch unbestritten. 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.