Urteil
3 A 810/12
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Festsetzungen von Widerspruchsgebühren im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12. September 2011 und im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17. April 2012 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 9/20 und die Beklagte zu 11/20. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Kosten eines Widerspruchsverfahrens. 2 Die Rechtsvorgängerin der Beklagten erteilte der T. GmbH am 24. Juli 2008 eine Teilbaugenehmigung und am 12. September 2008 eine Baugenehmigung. Gegen diese Baugenehmigungen legten die Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2011 zurückgewiesen wurde. Zugleich setzte die Beklagte gegen die Kläger eine Gebühr für das Widerspruchsverfahren in Höhe von 5.550 Euro fest. Die Kläger erhoben gegen die Baugenehmigungen in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2011 Klage zum erkennenden Gericht (Aktenzeichen 5 A 1055/11), die Klage ist noch anhängig. Gegen die Gebührenfestsetzung legten die Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2012, zugestellt am 26. April 2012, zurückwies. Zugleich setzte die Beklagte die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf 550 Euro fest. 3 Am 25. Mai 2012 haben die Kläger Klage erhoben. 4 Mit Beschluss vom 6. Dezember 2013 hat das Gericht das Verfahren 5 A 1055/11 getrennt, soweit die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid vom 12. September 2011 angefochten war und unter dem Aktenzeichen 3 A 1149/13 fortgeführt. Das Gericht hat die Verfahren 3 A 1149/13 und 3 A 810/12 mit Beschluss vom 9. Dezember 2013 unter dem Aktenzeichen 3 A 810/12 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. 5 Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger im Wesentlichen vor, die festgesetzte Gebühr sei überhöht. Die Beklagte habe bei der Festsetzung ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Zugunsten der Kläger sei zu berücksichtigen, dass sie im Genehmigungsverfahren nicht angehört worden seien. 6 Die Kläger beantragen, 7 die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12. September 2011 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17. April 2012 aufzuheben. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und bezieht sich auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2012. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 1. Die Klage ist insgesamt zulässig. Soweit sie sich ohne die Durchführung eines Vorverfahrens gegen die Festsetzung von Widerspruchsgebühren in den Widerspruchsbescheiden vom 12. September 2011 und vom 17. April 2012 wendet, steht das nicht durchgeführte Widerspruchsverfahren der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. 13 Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bedarf es einer Nachprüfung des Verwaltungsaktes durch ein Vorfahren nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt. Das ist hier der Fall. Gemäß § 22 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz Mecklenburg-Vorpommern (VwKostG M-V) kann eine Kostenentscheidung zusammen mit der Amtshandlung oder selbstständig angefochten werden; der Rechtsbehelf gegen eine Amtshandlung erstreckt sich auch auf die Kostenentscheidung. Kostenentscheidung in diesem Sinne ist nicht nur die Kostengrundentscheidung selbst, sondern auch die im Widerspruchsbescheid erfolgte Gebührenfestsetzung, wie sich aus § 14 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 VwKostG M-V ergibt. Die Anfechtung einer Amtshandlung umfasst deshalb auch die Anfechtung einer in diesem Zusammenhang ergangenen Gebührenfestsetzung (VG Schwerin, Gerichtsbescheid vom 14. Oktober 1997 – 1 A 482/96 –, KStZ 1998, 29). Mit der Erhebung der Klage im Verfahren 5 A 1055/11 war die hier streitige Festsetzung der Widerspruchsgebühr im Widerspruchsbescheid vom 12. September 2011 mithin bereits angefochten. Die am 25. Mai 2012 erhobene Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid vom 17. April 2012 umfasste aus denselben Gründen ebenfalls ohne weiteres die dortige Gebührenfestsetzung. 14 2. Die Klage ist aber nur zum Teil begründet. Soweit die Beklagte in den Widerspruchsbescheiden vom 12. September 2011 und vom 17. April 2012 zwei Widerspruchsgebühren in Höhe von 5.550 Euro (dazu unter b) und 550 Euro (dazu unter c) festgesetzt hat, geschah dies rechtswidrig und sind die Kläger dadurch in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Zurückweisung des Widerspruchs der Kläger gegen die im Widerspruchsbescheid vom 12. September 2011 erfolgte Gebührenfestsetzung durch den Widerspruchsbescheid vom 17. April 2012 geschah dagegen rechtmäßig (dazu unter a). Insoweit war die Klage abzuweisen. 15 a) Der Widerspruch gegen diese Gebührenfestsetzung war unzulässig. In den Fällen des § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist ein Widerspruch nicht statthaft (Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 19. Auflage, § 68, Rn. 16). Der Widerspruch ist mithin im Ergebnis zu Recht mit dem zweiten Widerspruchsbescheid vom 17. April 2012 zurückgewiesen worden. Soweit die Klage die Aufhebung dieser Entscheidung begehrt, war sie abzuweisen. Der Umstand, dass sich die Beklagte in diesem Widerspruchsbescheid sachlich auf den Widerspruch eingelassen hat, macht diesen nicht zulässig. 16 b) Rechtsgrundlage der Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid vom 12. September 2011 ist § 15 Abs. 3 Satz VwKostG M-V. Nach dieser Vorschrift sind von dem Widerspruchsführer für den Erlass des Widerspruchbescheides Verwaltungsgebühren und Auslagen zu erheben, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird und wegen der Ablehnung oder der Vornahme einer kostenpflichtigen Amtshandlung Widerspruch erhoben wurde. Diese Vorschrift ist auch auf Fälle anwendbar, in denen wie hier ein Dritter einen den Bescheidempfänger begünstigenden Verwaltungsakt mit einem Drittwiderspruch angreift. Sie setzt nicht voraus, dass die angegriffenen Amtshandlung auch für den Widerspruchsführer selbst kostenpflichtig war (OVG Greifswald, Urteil vom 16. Dezember 1998 – 1 L 175/98 –, juris; a.A. zum sachsen-anhaltinischen Landesrecht VG Dessau, Urteil vom 22. Dezember 2004 – 1 A 444/02 –, juris). 17 Die Höhe der Verwaltungsgebühr bestimmt sich nach § 15 Abs. 3 Satz 2 VwKostG M-V. Danach ist eine Verwaltungsgebühr bis zur Höhe der Gebühr zu erheben, die für die angefochtene Amtshandlung zu zahlen ist. Die Vorschrift legt eine Höchstgrenze und damit einen Rahmen fest, der durch eine Ermessensentscheidung nach § 9 Abs. 1 VwKostG M-V auszufüllen ist. Dabei sind der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und der sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Die Widerspruchsbehörde muss bei ihrer Entscheidung über die Höhe der Verwaltungsgebühr berücksichtigen, dass der Rohbauwert zwar Anknüpfungspunkt der Baugenehmigungsgebühr (vgl. die Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Juli 2006), für die wirtschaftliche Bedeutung der Sache aus der Sicht der Drittwiderspruchsführer und als Anknüpfungspunkt für den Verwaltungsaufwand im konkreten Fall aber unerheblich ist (vgl. ausführlich OVG Greifswald, Urteil vom 16. Dezember 1998 – 1 L 175/98 –, juris). 18 Diesen Maßstäben wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht. Es kann für diese Entscheidung dahinstehen, ob die Beklagte gemäß § 114 Satz 2 VwGO die Begründung der Gebührenfestsetzung überhaupt noch gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) im Widerspruchsbescheid vom 17. April 2012 ergänzen durfte, oder ob sie bei der Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid vom 12. September 2011 bereits verkannt hatte, dass der Behörde bei ihrer Entscheidung über die Höhe der Gebühr Ermessen eingeräumt war, worauf die Formulierung in der Begründung „ist … die gleiche Gebühr zu berechnen wie für den angefochtenen Verwaltungsakt“ hinweisen könnte. Jedenfalls entsprechen auch die im Widerspruchsbescheid vom 17. April 2012 gemachten Ermessenserwägungen nicht dem Zweck der Ermächtigung. Das führt zur Aufhebung der Entscheidung über die Festsetzung der Widerspruchsgebühr (§ 114 Satz 1 VwGO). 19 Soweit die Beklagte darin darauf abstellt, dass sie einen Verwaltungsaufwand auch für die Anträge der Kläger auf den Erlass einer Nutzungsuntersagung und einer Beseitigungsverfügung für das genehmigte Verfahren hatte, verkennt sie, dass diese nicht Gegenstand des abgerechneten Widerspruchsverfahrens waren und hier für die Bemessung des entstandenen Verwaltungsaufwands außer Betracht zu bleiben hatten. Hinsichtlich des für die Anfechtungswidersprüche entstandenen Verwaltungsaufwands ist in den Erwägungen der Beklagten auch sonst kein sachgerechter Gesichtspunkt erkennbar. Auf die nach den Rohbaukosten bemessenen Baugenehmigungsgebühren kommt es insoweit nicht an, diese bestimmen nur den Rahmen der Widerspruchsgebühr. Soweit die Beklagte ausführt, es sei eine vollumfängliche Prüfung der Teilbaugenehmigung und der Baugenehmigung erforderlich gewesen, greift sie zu einem mittelbar auf den Gebührenmaßstab des Baugenehmigungsverfahrens zurück. Zum anderen verkennt sie dabei, dass sich die Prüfung des Anfechtungswiderspruchs auf die Verletzung der die Kläger schützenden Normen beschränken musste. Für diese gerichtliche Entscheidung kommt es deshalb nicht mehr darauf an, ob die Beklagte das Interesse der Kläger mit deren Wertangaben vertretbar bemessen hat. Das erscheint vom eigenen Rechtsstandpunkt der Beklagten aus fehlerhaft. Die Beklagte war ja gerade der Auffassung, dass das Grundstück der Kläger durch das genehmigte Bauvorhaben keinen unzumutbaren Beeinträchtigungen – und damit nicht dem vorgetragenen Wertverlust unterliegt. 20 c) Die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid vom 17. April 2012 über 550 Euro schließlich enthält keine Ermessensbetätigung, obwohl es sich gemäß § 15 Abs. 4 VwKostG M-V auch insoweit um eine Rahmengebühr handelte. 21 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124, 124a VwGO bestehen nicht.