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Urteil

3 A 217/12

Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um einen Straßenausbaubeitrag. 2 Die Klägerin ist Eigentümerin der sieben Grundstücke Gemarkung A., G1 (vormals G8), G2 (vormals G9) mit einer Größe von 2.361 qm, G3 (vormals G10) mit einer Größe von 7 qm, G16 (vormals G11) mit einer Größe von 6 qm, G4 (vormals G12) mit einer Größe von 165 qm, G5 (vormals G14) mit einer Größe von 184 qm, G6 (vormals G14) mit einer Größe von 213 qm und G7 (vormals G15) mit einer Größe von 491 qm. Auf den Grundstücken befinden sich ein Wohn- und Geschäftshaus mit Einkaufsmarkt und Stellflächen. Die Grundstücke liegen an der Leipziger Allee an. 3 Am 4. Mai 1995 schlossen der Gesellschafter der Klägerin, Herr K. und die Stadt Anklam einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, in dem sich Herr K. zu baulichen Maßnahmen an der Straße verpflichtete. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 27. Juli 2001 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Ausbaubeitrag für die Teileinrichtung Straßenbeleuchtung heran. 4 Der Beklagte baute die Leipziger Allee im Zeitraum von August 2002 bis März 2004 in den Teileinrichtungen Fahrbahn, Rad- und Gehwege, unselbstständige Park- und Abstellflächen, Straßenbegleitgrün, Straßenentwässerung und Bushaltebuchten aus. Die letzte Unternehmerrechnung ging am 6. Mai 2004 beim Beklagten ein. Der notwendige Grunderwerb war am 6. April 2005 abgeschlossen. 5 Mit Bescheid vom 28. Juni 2005 setzte der Beklagte gegen die Klägerin einen Ausbaubeitrag in Höhe von 22.817,82 Euro fest. Auf den Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid setzte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2012 den Ausbaubeitrag auf insgesamt 19.011,47 Euro (15.834,08 Euro für das Grundstück G2; 587,19 Euro für die Grundstücke G3, G16 und G5; 491,81 Euro für das Grundstück G4; 634,88 Euro für das Grundstück G6; 1.463,51 Euro für das Grundstück G7) fest und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Dabei ging er davon aus, dass die G3, G G16 und G5 eine wirtschaftliche Einheit bilden. 6 Am 6. März 2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Beitragssatzung des Beklagten sei unwirksam, da sie eine fehlerhafte Maßstabsregel enthalte. Ein einheitlicher Steigerungsfaktor könne bei höheren Geschossigkeiten zur Unwirksamkeit der Satzung führen. Bei den ausgeführten Arbeiten handele es sich teilweise nicht um Erneuerungsmaßnahmen, sondern um laufende Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten. Die Erneuerung der Fahrbahndecke und des Gehwegbelags sei dem üblichen Verschleiß geschuldet. Zudem seien in den beitragsfähigen Aufwand Positionen eingeflossen, die der Herstellung der bereits abgerechneten Teileinrichtung Straßenbeleuchtung zuzurechnen seien. Hinzu komme, dass der Beklagte mit dem Vertrag vom 4. Mai 1995 den Ausbau im Wege einer Regimeentscheidung auf die Klägerin übertragen habe. Insoweit sei eine Beitragserhebung ausgeschlossen. Die Klägerin habe in die fraglichen Maßnahmen mehr als 150.000 DM investiert und rechne hiermit hilfsweise auf. Schließlich sei durch das mehrfache Ruhen des Verfahrens Festsetzungsverjährung eingetreten. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2012 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Die Maßstabsregel sei wirksam. Es handele sich um eine Ausbaumaßnahme. Der Straßenausbau habe zusätzliche Verkehrsflächen geschaffen und die Straße zudem bautechnisch für den zunehmenden Scherlast- und Lieferverkehr ertüchtigt. Der Fahrbahnkörper sei verschlissen und abgängig gewesen. Rad- und Fußwege seien als „kurz vor der Nutzungsunfähigkeit“ eingestuft worden. Aufwendungen für die Straßenbeleuchtung seien in der Schlussrechnung aufgeführt, aber bei der Berechnung des beitragsfähigen Aufwandes nicht berücksichtigt worden. Der Vertrag aus dem Jahr 1995 habe nicht dem Ausbau der Straße sondern dazu gedient, die Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung zu schaffen. Verjährung sei nicht eingetreten. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe 13 1. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 14 a) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) dürfen Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Die Abgabenerhebung findet ihre danach erforderliche Rechtsgrundlage hier in der rückwirkend zum 1. Januar 1995 in Kraft gesetzten Satzung der Hansestadt Anklam über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 22. Mai 2007 in Gestalt der 1. Änderungssatzung vom 25. Oktober 2010 (Straßenausbaubeitragssatzung). Diese Satzung ist nach jetziger Erkenntnis wirksam. 15 Die Maßstabsregel in § 5 Abs. 3 Straßenausbaubeitragssatzung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Ein kombinierten Grundflächen- und Vollgeschossmaßstab ist im Ausbaubeitragsrecht zulässig (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 18, Rn. 30 ff, § 36 Rn. 7 m.w.N.). Eine Mehrbelastung für das erste Vollgeschoss findet in der Überlegung eine Rechtfertigung, dass ein Gebäude mit einem Vollgeschoss in der Regel noch über ein (untergeschossiges) Dachgeschoss und ein Kellergeschoss verfügt und dadurch überproportional vom Ausbau der Straße bevorteilt sind (Holz in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand Juli 2013, § 8, Anm. 1.5.5.2.1 m.w.N.). Es erscheint zudem nicht willkürlich, ab dem zweiten Vollgeschoss eine gleichmäßige Steigerung vorzusehen. Ein linearer Steigerungssatz je Vollgeschoss wird dem Vorteilsprinzip gerecht (vgl. zum Anschlussbeitragsrecht OVG Greifswald, Urteil vom 13. November 2001 – 4 K 16/00 –, juris). 16 b) Gegen die Rechtsanwendung im Einzelfall ist im Ergebnis gleichfalls nichts zu erinnern. 17 aa) Der Beklagte ist richtigerweise davon ausgegangen, dass die Leipziger Allee im Umfang des Ausbaus beitragsrechtsrechtlich als eine Anlage anzusehen ist. In Mecklenburg-Vorpommern ist der Begriff der Anlage im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG M-V grundsätzlich mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff identisch. Ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht ist daher für die Beantwortung der Frage, was beitragsfähige Anlage im Sinne des § 8 KAG M-V ist, grundsätzlich darauf abzustellen, was sich bei der natürlichen Betrachtungsweise aus der Sicht eines objektiven Betrachters als „gesamte Verkehrsanlage“ darstellt (OVG Greifswald, Beschluss vom 18. Oktober 2001 - 1 M 52/01 -, juris). Ob ein Straßenzug als eine einzelne Anlage zu qualifizieren ist oder aus mehreren Anlagen besteht, beurteilt sich grundsätzlich nach dem durch die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Erschließungsbeitragspflichten geprägten Erscheinungsbild. Es kommt für die Beantwortung der Frage, ob eine Verkehrsanlage beitragsrechtlich selbstständig oder unselbstständig ist, auf den Gesamteindruck an, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln; besondere Bedeutung kommt ihrer Ausdehnung und ferner ihrer Beschaffenheit, der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke sowie vor allem dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße zu, in die sie einmündet (so zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1996 – 8 C 30/94 -, BVerwGE 101, 225 und BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 – 8 C 106.83 -, juris). Nach diesen Maßstäben bildet die Leipziger Allee beginnend von der Abzweigung von der D. Straße bis zur Einmündung auf die F. Landstraße eine eigene Anlage. Das Gericht konnte sich insoweit aus den vorgelegten Karten sowie den Luftbildern aus dem Geodateninformationssystem Mecklenburg-Vorpommern einen genügenden Eindruck von den örtlichen Gegebenheiten verschaffen. 18 bb) Entgegen der Auffassung der Klage ist die abgerechnete Baumaßnahme beitragspflichtig. Die Anwendung des Ausbaubeitragsrecht ist nicht ganz oder teilweise dadurch ausgeschlossen, dass der Beklagte mit dem Vertrag vom 4. Mai 1995 eine „Regimeentscheidung“ zugunsten eines privatrechtlichen Straßenausbaus getroffen hätte. Eine Wahlmöglichkeit zwischen dem öffentlich-rechtlichen und dem privatrechtlichen Abrechnungsregime war gemäß §§ 123 Abs. 1, 124 a.F., 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) im Erschließungsbeitragsrecht eröffnet (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 6, Rn. 10 ff.), nicht jedoch im Ausbaubeitragsrecht, das den Ausbau einer bereits vorhandenen öffentlichen Einrichtung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V betrifft ausdrücklich nur öffentliche Straßen, Wege und Plätze) und nicht die Herstellung einer noch dem öffentlichen Verkehr zu widmenden Erschließungsanlage betrifft. Erschließungsmaßnahmen wurden im Vertrag vom 4. Mai 1995 nicht vereinbart, die Grundstücke der Klägerin waren im Rechtssinne erschlossen. 19 Gemäß § 1 Satz 1 Ausbaubeitragssatzung erhebt die Hansestadt Anklam zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Umbau, die Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, auch wenn sie nicht zum Anbau bestimmt sind, von den Beitragspflichtigen, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen Vorteile erwachsen, Beiträge. Ausweislich des Erläuterungsberichts zum Bauvorhaben wurden durch den Ausbau zusätzliche Verkehrsflächen (Abbiegespuren, Querungshilfen, Fuß- und Radweg, Redwegfurten, regelgerechte Einmündungen, Stellflächen) geschaffen. Die vorhandenen Verkehrsanlagen (Fahrbahn, Fuß- und Radweg) wurden für die erhöhten Verkehrsanforderungen ertüchtigt und dazu neu und verstärkt aufgebaut. Das verwirklicht den Satzungstatbestand. Eine Verbesserung liegt vor, wenn sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht von ihrem ursprünglichen Zustand in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat. Dabei kommt es allein auf die Verbesserung der Anlage als solche an, so dass es unerheblich ist, ob die Anlieger den geschaffenen Zustand, der objektiv eine Verbesserung darstellt, subjektiv auch als solchen erkennen. In diesem Sinne ist die Verbesserung verkehrstechnisch zu verstehen. Entscheidend ist, dass die Maßnahme bewirkt, dass die jeweilige Teileinrichtung als „Anlage“ ihrer bestimmungsgemäßen Funktion besser zu dienen geeignet ist als zuvor. Bezogen auf die Verkehrsfunktion der Straße bedeutet das, dass eine Verbesserung anzunehmen ist, wenn die Anlage nach der Ausbaumaßnahme bessere verkehrstechnische Möglichkeiten eröffnet, das heißt wenn der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen verkehrstechnischen Funktion auf der neu gestalteten Anlage zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als vorher (VG Greifswald, Urteil vom 23. Mai 2012 – 3 A 144/10 –, juris). Das ist hier der Fall. Der Erläuterungsbericht legt überzeugend dar, dass die Missstände bei der Abwicklung des Fußgänger-, Fahrrad- und des motorisierten Verkehrs durch die baulichen Veränderungen der Straße und ihrer Nebeneinrichtungen abgestellt werden konnten. Soweit der Straßen- und Wegeaufbau auf den bisherigen Trassen neu errichtet wurde, stellt sich dies als Erneuerung dar. Diese Maßnahmen lassen sich quantitativ und qualitativ nicht mehr als Instandsetzung verstehen. Soweit die Straßenführung verbreitert und ein neuer Geh- und Radweg angelegt wurden, sind auch die Tatbestände der Erweiterung und der Herstellung erfüllt. 20 bb) Die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands geschah nach jetziger Erkenntnis fehlerfrei (so bereits VG Greifswald, Beschluss vom 17. April 2009 – 3 B 1355/08 -, n.v.). Im beitragsfähigen Aufwand in Höhe von 547.919,25 Euro sind entgegen der Auffassung der Klage Aufwendungen für Straßenbeleuchtung nicht enthalten, wie sich aus der Aufstellung des Beklagten (Blatt 1 der Beiakte X) ergibt. Die von Herrn K. im Jahr 1995 erbrachten Leistungen sind im abgerechneten Aufwand nicht erhalten. Selbst wenn man unterstellt, dass diese Maßnahmen Teil des Straßenausbaus sind, wurden diese richtigerweise als Leistungen Dritter nicht aufwandserhöhend berücksichtigt (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V). 21 cc) Die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands verletzt die Klägerin jedenfalls nicht in ihren Rechten. Die klägerischen Grundstücke liegen im Abrechnungsgebiet. Die Grundstücke G2 und G4 ermöglichen als Anliegergrundstücke eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Anlage (§ 4 Abs. 1 Straßenausbaubeitragssatzung). Die übrigen herangezogenen Grundstücke waren als Hinterliegergrundstücke zu veranlagen. Sie grenzen zwar nicht selbst an die ausgebaute Straße an, sind allerdings über das ebenfalls im Eigentum des Klägers stehende Grundstück Flurstück 101 an Leipziger Allee angeschlossen. Gehören Anliegergrundstück und Hinterliegergrundstück wie hier demselben Eigentümer, so ist das Hinterliegergrundstück in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands einzubeziehen, da dem Eigentümer des Hinterliegergrundstücks durch den Straßenausbau ein beitragsrelevanter Vorteil im Sinne des § 7 Abs. 1 KAG M-V geboten wird, weil er vom Hinterliegergrundstück über das Anliegergrundstück eine dauerhafte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ausgebauten Straße besitzt. Diese Möglichkeit besteht in den Fällen der Eigentümeridentität nicht nur beim Vorliegen einer einheitlichen Nutzung. Denn der Zugang zur Straße vom Hinterliegergrundstück ist regelmäßig schon wegen der Eigentümeridentität gewährleistet (VG Greifswald, Urteil vom 11. November 2011 – 3 A 1340/09 –, juris). 22 Ob für das Grundstück der Vorpommerschen Kulturfabrik ein Artzuschlag nach § 5 Abs. 5 Buchst. a Straßenausbaubeitragssatzung hätte vergeben werden müssen, kann hier letztlich dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte die Klägerin keinen Anspruch auf eine teilweise Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Eine solche Vergrößerung des gewichteten Vorteilsgebiets und die damit verbundene geringfügige Reduzierung des Beitragssatzes würde schon dadurch aufgezehrt werden, dass der Beklagte die Ausbaustraße zu Unrecht als Hauptverkehrsstraße abgerechnet hat. Tatsächlich handelt es sich um eine Innerortsstraße. Dies hat zur Folge, dass die Klägerin einen weitaus höheren Anteil am beitragsfähigen Aufwand zu tragen hätte, als die angefochtenen Bescheide festsetzen. 23 Für die Abgrenzung der verschiedenen Straßenkategorien in § 3 Abs. 5 Straßenausbaubeitragssatzung kommt es auf die der Straße zugedachte Aufgabe und Zweckbestimmung an, die durch eine Gesamtbetrachtung verschiedener Kriterien zu ermitteln ist. Dazu gehören die Verkehrsplanung der Gemeinde, der darauf beruhende Ausbauzustand der Straße und die straßenrechtliche Gewichtung. Entscheidend ist die von der Gemeinde im Einklang mit ihrer Verkehrsplanung gewählte Zweckbestimmung der Anlage, die sich in einem diesem Zweck entsprechenden dauerhaften Ausbau ausdrückt. Straßen verschiedener Kategorie erfüllen in verkehrlicher Hinsicht unterschiedliche Aufgaben und sind daher zwangsläufig ausbaumäßig unterschiedlich ausgestattet. Gleichermaßen von Gewicht für die satzungsgerechte Einstufung einer ausgebauten Straße ist ihre Lage im Straßennetz der Gemeinde (OVG Greifswald, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 1 M 40/07 -, juris). Nach diesen Maßstäben kann bei Entstehung der sachlichen Beitragspflicht im Jahre 2005 nicht davon ausgegangen werden, dass die Leipziger Allee überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr diente (§ 3 Abs. 5 Nr. 3 Straßenausbaubeitragssatzung). Zu diesem Zeitpunkt war der südliche Teil der Ortsumgehung, namentlich der Hansering zwischen den Bundesstraßen 109 und 110, fertiggestellt und nahm des wesentlichen Teil des Durchgangsverkehrs auf. Dementsprechend stellt der Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros Kühn vom 14. Dezember 2001 zum Bauvorhaben fest, dass die Leipziger Allee einen erheblichen Teil des innerstädtischen Verkehrs abwickle und neben der S.straße/K.straße die wichtigste Ost-West-Straßenverbindung im innerstädtischen Hauptstraßennetz sei. Neben der Verbindungsfunktion gebe es durch die Vielzahl an anliegenden Gewerbegrundstücken und Grundstücken mit öffentlicher Nutzung (Theater, Schule) einen erheblichen Ziel- und Quellverkehr. Dieser Funktion entsprechend erfolgte der Ausbau mit Abbiegespuren, Querungshilfen und Stellflächen. Auch daraus ergibt sich, dass die abgerechnete Anlage jedenfalls nicht überwiegend dem Durchgangsverkehr zu dienen bestimmt war. 24 Auf das von der Stadtvertretung der Hansestadt Anklam beschlossene Straßenverzeichnis kommt es demgegenüber nicht an. Dieses hat wie ein Ratsbeschluss im Einzelfall nur deklaratorische Bedeutung. Bei der Zuordnung der ausgebauten Straße zu einem Straßentyp handelt es sich um die Anwendung von Ortsrecht durch die Verwaltung, die voller gerichtlicher Kontrolle unterliegt (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 34, Rn. 29 m.w.N.) 25 dd) Richtigerweise geht der Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid davon aus, dass das Grundstück im Sinne von §§ 2, 4 Ausbaubeitragssatzung das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinn ist. Folgerichtig weist der Widerspruchsbescheid für die Grundstücke der Klägerin gesonderte Ausbaubeiträge aus. Soweit der Beklagte dabei die Grundstücke G3, G16 und G5 gemeinsam veranlagt hat, ist dagegen nichts zu erinnern. Der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff erfährt ausbaubeitragsrechtlich eine Ausnahme, wenn eine wirtschaftliche Grundstückseinheit vorliegt. Das ist der unter anderem der Fall, wenn sich ein wegen geringer Breite nicht selbstständig bebaubares Grundstück an ein breiteres, selbstständiges Grundstück desselben Eigentümers anschließt (VG Greifswald, Urteil vom 11. November 2011 – 3 A 1340/09 –, juris), was hier der Fall ist. 26 ee) Der Beitragsanspruch des Beklagten ist nicht durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung der Klägerin erloschen. Eine Aufrechnung ist vorliegend schon gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 226 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift können die Abgabenpflichtigen gegen Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen (VG Greifswald, Urteil vom 6. Dezember 2006 – 3 A 3276/02 –, juris; VG Greifswald, Urteil vom 18. Juli 2002 – 3 A 55/01 –, juris). Die Voraussetzungen des Aufrechnungsausschlusses sind vorliegend gegeben. Der von der Klägerin geltend gemachte Gegenanspruch ist bisher weder rechtskräftig festgestellt noch unbestritten. Zudem verkennt die Klägerin, dass ihr aus dem Rechtsverhältnis aus dem Vertrag vom 4. Mai 1995 schon deshalb keine Ansprüche zustehen können, weil nicht sie, sondern ihr Gesellschafter Herr K. Vertragspartei ist. Schon aus diesem Grund kann die Klage mit ihrer Auffassung, wonach der Beklagte aus Gründen von Treu und Glauben gehindert sei, seinen Beitragsanspruch durchzusetzen, nicht gefolgt werden. Das genannte Vertragsverhältnis besteht nicht zwischen den Beteiligten und kann insoweit keine Rechte und Pflichten begründen. Zudem ist für eine Treuwidrigkeit auch nichts zu erkennen. Der Vertrag vom 4. Mai 1995 beruht auf einer gegenseitigen Übereinkunft und hat seinen Grund nicht in einem Interesse des Beklagten, sondern im Interesse der Klägerin, ihre Grundstücke für das beabsichtigte Vorhaben baureif zu machen. 27 ff) Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Beitragsanspruch schließlich nicht gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 47 AO infolge Festsetzungsverjährung erloschen. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V beträgt die Festsetzungsfrist für alle kommunalen Abgaben und damit auch für Straßenausbaubeiträge vier Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Nach § 9 Satz 1 Ausbaubeitragssatzung entsteht die Beitragspflicht mit dem Abschluss der Baumaßnahme, sobald die Kosten feststehen und der erforderliche Grunderwerb grundbuchrechtlich durchgeführt ist. Das war am 6. April 2005 der Fall. Die Festsetzungsfrist begann danach am 1. Januar 2006 und lief am 31. Dezember 2009 ab. Der Beitragsbescheid vom 28. Juni 2005 erging vor Ablauf der Festsetzungsfrist. Auf die Dauer des Widerspruchsverfahrens kommt es nicht an. 28 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Es bestehen keine Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124, 124a VwGO.