Urteil
3 A 969/12
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um einen Erschließungsbeitrag. 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flurstück G1 mit einer Größe von 55.306 qm. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 20 der Stadt Neubrandenburg „Ihlenfelder Straße“. Es liegt an der R.-Straße an, die im Zeitraum 2003/2004 erstmalig baulich hergestellt wurde („Straße A“). Die Schlussrechnung wurde am 30. Juni 2004 gelegt. Für die Herstellung bewilligte das Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern am 2. September 2003 einen Zuschuss als Anteilfinanzierung, der vorrangig zur Deckung des auf die begünstigten Beitragspflichtigen entfallenden Anteils am beitragsfähigen Aufwand verwendet werden sollte. Der Bescheid des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus über das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung vom 14. September 2007 ging am 20. September 2007 beim Beklagten ein. Am 30. Oktober 2008 widmete der Beklagte die R.-Straße dem öffentlichen Verkehr. Die Widmungsverfügung wurde am 26. November 2008 öffentlich bekanntgemacht. 3 Mit Bescheid vom 12. Dezember 2011 (Nummer A) setzte der Beklagte gegen die Klägerin einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 25.917,62 Euro fest. Auf den Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid setzte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2012 den Beitrag auf 25.549,10 Euro herab. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück. 4 Am 10. Juli 2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie vor, die abgerechneten Erschließungsmaßnahmen seien am 30. Juni 2004 abgeschlossen gewesen. Daher sei Festsetzungsverjährung eingetreten. Zudem sei die Beitragssatzung erst nach Abschluss der Erschließungsmaßnahmen in Kraft getreten. Eine Beitragsfestsetzung komme für Maßnahmen in „satzungsloser Zeit“ nicht in Betracht. 5 Die Klägerin beantragt, 6 den Bescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2011 (Nummer A) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2012 aufzuheben. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Die sachliche Beitragspflicht sei erst mit Eingang des Bescheides über das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung entstanden. Zu diesem Zeitpunkt habe auch Satzungsrecht bestanden. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe 11 1. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 12 a) Die Anwendung des Erschließungsbeitragsrechts ist nicht durch § 242 Abs. 9 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift kann für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Begriff der Erschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs. 9 BauGB ist identisch mit dem des § 127 Abs. 2 BauGB. Daraus folgt, dass § 242 Abs. 9 BauGB nur dann der Anwendbarkeit des Erschließungsbeitragsrechts entgegenstehen kann, wenn der betreffenden Verkehrsanlage bereits zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts am 3. Oktober 1990 eine Anbaufunktion im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zukam (VG Greifswald, Urteil vom 31. Mai 2012 – 3 A 495/10 –, juris). Zu diesem Zeitpunkt war die Plattenstraße, auf deren Verlauf die R.-Straße zum großen Teil errichtet worden ist, noch keine öffentliche Straße, wie es § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB voraussetzt. Der Beklagte hat dazu unter Vorlage von Unterlagen vorgetragen, dass der Plattenweg zum 3. Oktober 1990 eine Werkstraße des ehemaligen Wohnungsbaukombinates war, der mit einem Werkstor versperrt und nur Betriebsangehörigen und nicht dem allgemeinen Verkehr zugänglich war. Werkstraßen waren auch nach dem damals geltenden Recht keine öffentlichen Straßen (OVG Magdeburg, Urteil vom 12. August 2004 – 2 L 157/01 –, juris, m.w.N. zur Rechtslage in der DDR). 13 b) Rechtsgrundlage der Beitragserhebung sind die §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. der Satzung der Stadt Neubrandenburg über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 20. April 2006 (Erschließungsbeitragssatzung). Die Erschließungsbeitragssatzung ist nach jetziger Erkenntnis wirksam. 14 c) Auch die Rechtsanwendung im Einzelfall geschah entgegen der Auffassung der Klägerin rechtmäßig. 15 aa) Gemäß § 127 Abs. 1 BauGB erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. Die R.-Straße ist eine Erschließungsanlage nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift sind die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Erschließungsbeitragssatzung ist der Erschließungsaufwand für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze bis zu 32 Meter Breite beitragsfähig, wenn sie beidseitig anbaubar oder die durch sie erschlossenen Grundstücke gewerblich nutzbar sind. Für die Beurteilung der Ausdehnung einer Erschließungsanlage, das heißt der Frage, wo eine selbstständige Erschließungsanlage beginnt und endet, kommt es weder auf die Parzellierung noch auf eine einheitliche oder unterschiedliche Straßenbezeichnung an; maßgebend ist vielmehr das Erscheinungsbild, also die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie zum Beispiel durch die Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung geprägt werden und sich im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen (BVerwG, Urteil vom 10. Juni 2009 – 9 C 2/08 –, BVerwGE 134, 139). Nach diesen Maßstäben stellt sich die R.-Straße erschließungsbeitragsrechtlich ohne Weiteres als eigenständige Anlage dar. Zwar ist eine öffentliche, mit Kraftfahrzeugen aller Art befahrbare, bis zu 100 m lange und gerade verlaufende Sackgasse in der Regel mit der Folge als unselbstständig zu qualifizieren, dass sie rechtlich Bestandteil der Verkehrsanlage ist, von der sie abzweigt (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 – 8 C 33/94 –, juris). Gleichwohl ist die R.-Straße kein unselbstständiger Bestandteil der Ihlenfelder Straße, in die sie einmündet. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass die Ihlenfelder Straße, die als Durchgangsstraße zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts bereits hergestellt war, gemäß § 242 Abs. 9 BauGB nicht dem Erschließungsbeitragsrecht unterliegt. Da die Ihlenfelder Straße mithin erschließungsbeitragsrechtlich nicht als Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB anzusehen ist, kann die dem Erschließungsbeitragsrecht unterliegende R.-Straße nicht als deren unselbstständiger Bestandteil angesehen werden, weil sie abrechnungsmäßig nicht deren rechtliches Schicksal teilt (vgl. zum Ausbaubeitragsrecht VG Greifswald, Urteil vom 29. November 2002 - 3 A 1064/00 -, juris). 16 bb) Der beitragsfähige Aufwand ist unter Berücksichtigung von Fördermitteln gemäß §§ 128 Abs. 1, 130 Abs. 1 Satz 1 BauGB i.V.m. § 3 Erschließungsbeitragssatzung nach den tatsächlichen Kosten mit 35.779,82 Euro ermittelt worden (Bl. 57 ff. der Verwaltungsakte). Gegen die Berechnung ist nichts zu erinnern. Vom Aufwand ist der gemeindliche Eigenanteil in Höhe von 10 v.H. abgesetzt worden, § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB i.V.m. § 5 Erschließungsbeitragssatzung. 17 cc) Der auf die von der Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilende Aufwand in Höhe von 32.201,84 Euro ist entsprechend der Regelungen in § 7 Erschließungsbeitragssatzung verteilt worden. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). 18 dd) Der Beitragsanspruch des Beklagten ist nicht erloschen. Gemäß § 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) i.V.m. § 47 Abgabenordnung (AO) erlöschen Beitragsansprüche insbesondere durch Verjährung. Eine Beitragsfestsetzung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist, § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO. Die Festsetzungsfrist beträgt gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V für alle kommunalen Abgaben und Steuern vier Jahre. Sie beginnt gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. 19 Gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Erhält eine Gemeinde öffentliche Fördermittel, die der Entlastung der Beitragspflichtigen dienen sollen, kann die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen erst dann angenommen werden, wenn der Zuschussgeber die endgültige Zuschusshöhe mitgeteilt hat und damit der umlagefähige Aufwand ermittlungsfähig geworden ist (OVG Greifswald, Beschluss vom 7. Oktober 2003 – 1 M 34/03 –, juris; OVG Greifswald, Urteil vom 24. April 2013 – 1 L 275/11 –, juris). Danach ist die sachliche Beitragspflicht nicht vor dem 20. September 2007 entstanden, da erst mit dem Eingang des Ergebnisses der Verwendungsnachweisprüfung die Höhe des beitragsfähigen Aufwandes feststand und der Beitrag der Höhe nach ausgebildet war. 20 Vorliegend ist die abgerechnete Straße zudem erst nach ihrer endgültigen Herstellung für den öffentlichen Verkehr gewidmet worden. In solchen Fällen entsteht die Beitragspflicht frühestens mit der Widmung entsteht, weil Erschließungsbeiträge nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nur für öffentliche zum Anbau bestimmte Straßen verlangt werden können (BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1997 – 8 B 194/97 –, juris). Die sachliche Beitragspflicht entstand mithin erst am 26. November 2008 und unter Geltung der Erschließungsbeitragssatzung vom 20. April 2006. Die Festsetzungsfrist lief deshalb zum 31. Dezember 2012 ab. Der angefochtene Bescheid ist vor Ablauf der Festsetzungsfrist ergangen. 21 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124, 124a VwGO bestehen nicht.